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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.06.2026 502 2026 34

12 juin 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·6,626 mots·~33 min·1

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 34 Urteil vom 12. Juni 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Gegenstand Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) – Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Beschwerde vom 16. Februar 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Am 3. März 2024 gegen 03.30 Uhr stürzte A.________ mit seinem Fahrrad auf einem Kiesweg in C.________, wobei er gemäss eigenen Angaben das Fahrrad gestossen hatte. Er erlitt Schädelfrakturen, einen Zahnschaden sowie zahlreiche Verletzungen im Gesicht. Die Ambulanz und die Polizei wurden alarmiert. Letztere versuchte mehrmals, bei A.________ einen Atemalkoholtest durchzuführen, was jedoch nicht möglich war. Schliesslich wurde eine Blutentnahme angeordnet, welche im Kantonsspital Freiburg durchgeführt wurde. Am 22. März 2024 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________, Kantonspolizei Freiburg, sowie allfällige weitere Personen, die als Mittäter mitgewirkt haben, wegen Tätlichkeiten, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. Amtsmissbrauch, ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2000 ff.). B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Oktober 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein (act. 10'005 ff.). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von A.________ hiess die Strafkammer am 27. Februar 2025 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Tatbestände der Tätlichkeiten und des Amtsmissbrauchs auf und wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurück (Verfahren 502 2024 271). C. Nach Durchführung mehrerer Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und Amtsmissbrauchs mit Verfügung vom 28. Januar 2026 ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und richtete B.________ eine Entschädigung von CHF 3’074.10 aus (act. 10’068 ff.). D. A.________ hat gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2026 am 16. Februar 2026 Beschwerde eingereicht. Er schliesst dahin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren auf D.________ auszudehnen und gegen den Beschuldigten weiterzuführen, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, und es sei dem Privatkläger eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft liess am 18. März 2026 mitteilen, sie schliesse auf Abweisung der Beschwerde, und verwies auf die in der Einstellungsverfügung enthaltene Begründung. B.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) hat am 11. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung genommen. Er schliesst auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Auf Aufforderung der Strafkammer haben die Parteianwälte am 28. bzw. 29. Mai 2026 ihre Kostenlisten eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Erwägungen 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde am 2. Februar 2026 versandt (act. 10'079) und dem Beschwerdeführer nach dessen unwidersprochenen Angaben am 4. Februar 2026 zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am Montag, 16. Februar 2026, eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteil BGer 7B_516/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch die behaupteten Delikte unmittelbar beeinträchtigte Person zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Amtsmissbrauch Urteil BGer 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3; mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt vor, Rechtsanwalt Marfurt verfüge nicht über eine hinreichende Vollmacht. Bei den Akten befindet sich eine vom Beschwerdeführer und (weil er damals noch nicht volljährig war) von seinem Vater als gesetzlicher Vertreter unterzeichnete Vollmacht, mit der Rechtsanwalt Marfurt ermächtigt wird, ihn in Sachen Unfall vom 3. März 2024 zwischen E.________ und F.________ zu vertreten und alle dazu erforderlichen Vorkehren in seinem Namen zu treffen (act. 2005). Dies muss genügen, umso mehr als es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Beschuldigten handelt, sodass die Anwendbarkeit des vom Beschuldigten angeführten Art. 129 Abs. 2 StPO zweifelhaft ist. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was in casu der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Strittig ist in erster Linie, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Amtsmissbrauchs zu Recht eingestellt hat. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 2271). 2.2. 2.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Eine Tätlichkeit ist im Allgemeinen anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Eine Tätlichkeit kann somit selbst dann vorliegen, wenn der Eingriff keinerlei physische Schmerzen verursacht hat. Harmlose Schubser, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a/bb-cc; mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N. 13). 2.2.2. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung. Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet. Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht. Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung. Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolgt. Demzufolge ist das Motiv, aus dem der Täter handelt, für die tatbestandsmässige Absicht nicht relevant, sondern (erst) bei der Beurteilung des Verschuldens heranzuziehen. In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehaltem dass ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügen kann, wenn dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.). Der Täter muss

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 sich über seine Sondereigenschaft bewusst sein und bewusst Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es etwa, wenn er im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 22). Die Frage, ob der vom Täter beabsichtigte Nachteil auch in der Zwangshandlung selbst liegen kann, wird von der aktuellen Literatur - soweit sie sich dazu äussert - einhellig bejaht. Ansonsten, so die Begründung, wären physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar. An dieser Auffassung ist festzuhalten, wobei es für die Nachteilsabsicht nicht darauf ankommen kann, welchen Zweck der Täter anstrebt. Ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt, nimmt derjenige, der wissentlich und willentlich übermässigen amtlichen Zwang anwendet, einen nicht mehr durch die Amtspflicht gedeckten Nachteil des Betroffenen zumindest in Kauf (BGE 149 IV 128 E. 1.3.2/3). 2.2.3. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt, selbst wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Einwilligung des Verletzten ist nach herrschender Meinung als Rechtfertigungsgrund zu verstehen (TRECHSEL/PIETH/GETH (Hrsg.), StGB-Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 14 N. 11). 2.3. 2.3.1. Nach der Rückweisung durch die Strafkammer am 27. Februar 2025 hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, den Beschuldigten sowie die Rettungssanitäterin G.________ einvernommen (act. 3000 ff.). Zudem stützt sie sich auf einen Bericht vom 12. März 2024 von Sgt H.________, der zusammen mit dem Beschuldigten am Einsatz vom 3. März 2024 teilgenommen hatte (act. 9011 f.). Gestützt auf diese Elemente führt sie bezüglich der angezeigten Tätlichkeiten aus, es liege weder Eventualvorsatz noch Fahrlässigkeit vor, da der Beschuldigte den Atemalkoholtest in Absprache und mit dem Einverständnis der Rettungssanitäterin(nen) durchgeführt habe. Zudem liege bezüglich einer allfälligen Tätlichkeit ein Rechtfertigungsgrund vor, da der Beschwerdeführer mit dem Atemalkoholtest einverstanden gewesen sei; zumindest habe er nicht opponiert und auch nicht kommuniziert, dass er beim Blasen Schmerzen habe. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe nur zwei Tests durchgeführt und dann entschieden, keine weiteren Atemalkoholtests durchzuführen. Anschliessend habe nach dessen eigenen Angaben H.________ zwei weitere Tests durchgeführt, ebenfalls mit dem Einverständnis der Rettungssanitäterin. Im Übrigen sei die Durchführung einer Blutprobe ein wesentlich grösserer Eingriff in die körperliche Integrität (angefochtene Verfügung, Ziff. 5.1). Bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, pflichtgemäss zu handeln, sodass weder Vorsatz noch Eventualvorsatz vorliege. Das pflichtgemässe Handeln leitet sie einerseits aus dem internen Dienstbefehl ab, welcher besagt, dass der Atemalkoholtest, wenn dieser (wie vorliegend) möglich sei, der Blutprobe vorgezogen werden soll. Anderseits stützt sie sich darauf, dass der Test in Absprache und mit dem Einverständnis der Rettungssanitäterin vorgenommen worden sei und der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich weder verbal noch nonverbal über Schmerzen beklagt hatte oder den Test abbrechen wollte, von dessen Einverständnis ausgehen durfte. Schliesslich habe der Beschuldigte auch keinen übermässigen Zwang angewandt, weil er nur zwei Test durchgeführt hatte, wobei beim ersten Test aufgrund des schwachen Atemstosses nicht einmal die Messung begonnen hatte

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 (angefochtene Verfügung, Ziff. 5.2). H.________ wurde zu den offenbar von ihm durchgeführten zwei weiteren Atemalkoholtests nicht einvernommen. Gestützt auf diese Überlegungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Amtsmissbrauch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ein. Bezüglich H.________ führte sie aus, ein allfälliges Strafverfahren gegen diesen müsse gestützt auf Art. 115 Abs. 2 Bst. c JG auf Französisch geführt werden, da er französischer Muttersprache sei. Die Akten würden deshalb zur Prüfung der Eröffnung eines Strafverfahrens dem Generalstaatsanwalt überwiesen (Verfügung, Ziffer II). Auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers, H.________ einzuvernehmen, ging sie nicht ein. 2.3.2. Der Beschwerdeführer lässt in einer ersten Rüge vortragen, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Er führt an, die Aussagen des Beschuldigten und der Rettungssanitäterin G.________ widersprächen sich bezüglich der Verletzungen des Beschwerdeführers und der geplanten Überführung ins Spital. Auch stimmten die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Anzahl Atemlufttests und der Person, die sie durchführen liess, nicht mit dem Polizeibericht vom 16. Mai 2024 und dem Bericht von D.________ vom 12. März 2024 überein. Der Beschwerdeführer weist im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auf die von ihm beantragten und seines Erachtens aufgrund des unklaren Sachverhalts unabdingbaren Einvernahmen von D.________ und der zweiten Rettungssanitäterin nicht eingegangen sei und diese Anträge nicht einmal erwähne (Beschwerde, Ziffer III.1/2). Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Annahme der Staatsanwaltschaft, es habe seine Einwilligung zum Atemlufttest und somit ein Rechtsfertigungsgrund für das Handeln des Beschuldigten vorgelegen. Eine ausdrückliche Zustimmung seinerseits ergebe sich aus den Akten nicht. Zudem weist er auf die dokumentierten schweren Schädelverletzungen, die er durch den Unfall erlitten hatte, und den von der Rettungssanitäterin G.________ bestätigten Gedächtnisverlust hin; auch sei er nicht auf die Möglichkeit, den Test zu verweigern, hingewiesen worden. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» komme eine Verfahrenseinstellung nur in Frage, wenn der Rechtfertigungsgrund klar erstellt sei. Bezüglich der Straftatbestände der Tätlichkeiten und des Amtsmissbrauchs bringt der Beschwerdeführer zudem vor, aufgrund der dokumentierten Kopfverletzungen habe klar davon ausgegangen werden müssen, dass der Atemlufttest ihm Schmerzen verursachen oder diese verstärken werde. Unter den gegebenen Umständen stelle bereits die Anordnung eines Atemlufttests eine unnötige Amtshandlung dar; dies gelte erst recht für die drei weiteren Versuche (Beschwerde, Ziffer III.4). Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein allfälliges Strafverfahren gegen D.________ aufgrund von Art. 29 Abs. 3 StPO nicht aus sprachlichen Gründen vom vorliegenden Verfahren abgetrennt werden könne (Beschwerde, Ziffer III.3). 2.3.3. In seiner Stellungnahme bringt der Beschuldigte vor, der Beschwerdeführer setze sich mit der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander, sodass grundsätzlich nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen schliesst sich der Beschuldigte der Argumentation der Staatsanwaltschaft an und hält insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe in den Atemlufttest eingewilligt, sodass ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Letzterer versuche mit seinen Aussagen einzig von seinem eigenen strafbaren Verhalten am besagten Abend abzulenken.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Bezüglich der Handlungen von H.________ liege kein rechtgültiger Strafantrag vor, sodass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere stiessen. 3. 3.1. Tätlichkeiten 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft hat nicht geprüft, ob der Tatbestand der Tätlichkeiten in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Aufgrund der dokumentierten Verletzungen (s. Foto [act. 2004] und medizinische Berichte [act. 4012 ff.]) kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, es sei klar erstellt, dass die mehrmalige Durchführung des Atemalkoholtests Beschwerdeführer keine Schmerzen verursacht hat. Eine Einstellung des Verfahrens mangels Erfüllens des objektiven Tatbestandes fällt ausser Betracht. 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft geht vielmehr davon aus, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen der Rettungssanitäterin und des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen konnte, die Durchführung des Atemalkoholtests werde bei letzterem keine Schmerzen verursachen. Die Rettungssanitäterin G.________ wurde am 12. Juni 2025 und damit über ein Jahr nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft befragt (act. 3006 ff.). Ihre Aussagen sind nicht ganz klar, wohl aufgrund der verstrichenen Zeit. Sie sagte namentlich aus, sie «habe das Gefühl», sie (die Rettungssanitäterinnen) hätten gesagt, solange es geht, solle er (der Beschwerdeführer) es probieren (act. 3009 Z. 332). Sie habe gesagt, solange es für ihn okay sei, habe sie keine instabile Situation vorliegen, die behandelt werden müsse (act. 3010 Z. 346). Sie habe schon gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) Verletzungen an der Lippe hatte, aber sie sei der Meinung gewesen, dass man es versuchen könne, solange es für den Patienten geht (act. 3009 Z. 310 f.). Sie «habe das Gefühl», gesagt zu haben, dass er wegen der Verletzungen im Mundbereich nicht um jeden Preis blasen müsse, dass er nicht gegen grössere Schmerzen kämpfen müsse (act. 3010 Z. 351). Auf die Frage, ob man dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er auch stopp sagen darf, wenn es nicht geht, antwortete sie, für sie sei es klar gewesen, aber sie wisse nicht, ob es ihm auch so gesagt worden sei; sie wisse nicht, ob es wirklich richtig und deutlich gesagt worden sei (act. 3009 Z. 335 ff.). Weiter sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, ob er Schmerzen geäussert habe; es könne sein, dass es (das Blasen) für ihn unangenehm war. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Schmerzmedikamente bekommen (act. 3009 Z. 333, 342 f.). G.________ erklärte weiter, der Beschwerdeführer habe einen Gedächtnisverlust bezüglich des Sturzes (situative Amnesie) gehabt (act. 3007 Z. 266 ff.) und unter Schmerzen gelitten, insbesondere um die Lippen und im Gesicht (act. 3008 Z. 277). Den Polizeibeamten habe sie mitgeteilt, was für Verletzungen der Beschwerdeführer habe und dass sie ihn für nähere Abklärungen (z.B. Nähen) ins Spital bringen wollten, um eine Gehirnerschütterung auszuschliessen (act. 3008 Z. 303 ff.). Was das Verhalten des Beschwerdeführers während der Atemlufttests betrifft, so hat dieser am 12. Juni 2025 ausgesagt, das Pusten habe extrem weh getan (act. 3004 Z. 149), aber er habe dies nicht kommuniziert; er sei zu schwach und ab einem gewissen Moment komplett weg gewesen und nicht mehr bei Bewusstsein (act. 3004 Z. 156 ff.). Die Polizisten hätte gesagt, er müsse blasen, um den Alkohol zu messen (act. 3005 Z. 185). Er sei das erste Mal getestet worden und habe nicht gewusst, dass er den Test verweigern dürfe (act. 3005 Z. 193 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Gemäss den medizinischen Unterlagen (Bericht Notfallstation HFR und Ergebnis CT) erlitt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen im Gesicht, namentlich Frakturen im Nasenbereich, Hautabschürfungen und Blutergüsse im Augen- und Nasenbereich und auf der Wange und ein Emphysem an der Oberlippe und eine Backenzahnfissur oben links. Ebenfalls wies er Verletzungen an den Händen und Schmerzen am rechten Arm auf. Oberhalb des linken Auges und unter dem linken Nasenloch musste genäht werden (act. 4012 ff.). Die Verletzungen im Gesicht sind auf einem Foto, das offensichtlich kurz nach dem Unfall im Spital aufgenommen wurde, klar ersichtlich (act. 2004). Der Beschuldigte sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe in der Ambulanz mit dem Beschwerdeführer gesprochen, während sein Kollege D.________ draussen mit den anderen Jugendlichen gesprochen habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer normal gesprochen und nicht das Gefühl gehabt, dass er handlungs- oder urteilsunfähig gewesen sei. Er habe aber gesehen, dass der Beschwerdeführer gestürzt war, er habe Kratzer und Schürfwunden im Gesicht gehabt, nichts Gravierendes. Er sei den Ethylotest holen gegangen und habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle in die Pipette blasen. Der Beschwerdeführer habe die Pipette in den Mund genommen und einen Atemstoss gegeben. Es sei aber kein Piepton erklungen, was heisst, dass die Messung gar nicht begonnen habe. Dann hätten sie es nochmals gemacht. Der Beschwerdeführer habe während ca. 5.5 Sekunden leicht geblasen, es hätte vielleicht noch eine halbe Sekunde gefehlt, bis ein «Klack» ertönt wäre, was das Ende der Messung angezeigt hätte. Er habe dann (nach dem gescheiteren zweiten Versuch) gesehen, dass vorn an der Pipette ein wenig Blut dran war. Ab diesem Moment habe er entschieden, dass es reiche. Er habe die Pipette weggenommen und sogar das Ambulanzpersonal nach einem Taschentuch gefragt. Er habe die Pipette damit geputzt und das Taschentuch weggeworfen. Tendenziell habe er das Gefühl gehabt, der Beschwerdeführer habe versucht, den Test richtig zu machen. Er habe die Ambulanz dann wieder verlassen, sei zu seinem Kollegen gegangen und habe ihm gesagt, dass es nicht funktioniert habe mit dem Alkoholtest und dass sie nun im HFR eine Blutprobe nehmen müssten. Sein Kollege sei dann in die Ambulanz gegangen und er zum Patrouillenauto. Die Reaktion des Kollegen könne er nicht mehr genau schildern, und er habe auch nicht genau hören können, was in der Ambulanz besprochen worden sei. Es seien Ethylotests durchgeführt worden; er könne aber nicht sagen, wie viele es waren. Er habe Kollege D.________ in grossen Linien gesagt, was passiert sei und dass es nicht funktioniert habe mit dem Test. Aus welchen Gründen D.________ dann übernehmen wollte, wisse er nicht. D.________ habe ihm dann gesagt, dass es bei ihm auch nicht geklappt habe, ohne Details zu äussern (act. 3012 ff., insb. Z. 438 ff., 467 ff., 503 ff.). Aus einem schriftlichen Bericht von H.________ an den Polizeikommandanten vom 12. März 2024 geht hervor, dass D.________ mit dem Beschwerdeführer noch zwei Testversuche durchgeführt habe, aber ohne zählbares Resultat, weil er zu wenig lang geblasen habe. Der Beschwerdeführer habe die Tests nicht verweigert. Die Sanitäterinnen hätten ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer einen lädierten Mund und Kieselsteine im Mund habe, aber nicht, dass er nicht blasen könne. Über die genauen Verletzungen habe er keine weiteren Informationen gehabt, ausser dass die Sanitäterinnen nicht mehr viel Zeit verlieren wollten, damit der Beschuldigte [im Spital] untersucht werden könne. D.________ habe dem Beschwerdeführer gesagt, es sei nicht schlimm, dass es mit dem Test nicht geklappt habe, und dass im Spital eine Blutprobe vorgenommen werde, um den Blutalkoholgehalt zu bestimmen. Er habe ihm auch erklärt, dass er über seinen Unfall die Wahrheit sagen müsse und sich keine Sorgen machen müsse wegen der Konsequenzen, da «Verletzungen mit dem Velo» (?) nur mit Busse geahndet würden. Die Intervention in C.________ sei erfolgt, weil angeblich eine Person mit

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 dem Fahrrad gestürzt sei (gemäss SAGA-Karte). Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der unklaren Aussagen vor Ort habe er bezweifelt, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet das Fahrrad im Zeitpunkt des Sturzes gestossen habe (act. 9011 f.). Mit der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass mehrere Hinweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte, der Atemlufttest werde beim Beschwerdeführer keine Schmerzen verursachen, dass ihm mithin kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden kann. Dafür sprechen namentlich die Aussagen der Rettungssanitäterin G.________, gemäss der man es versuchen könne, solange es für den Patienten gehe, sowie das Verhalten des Beschwerdeführers, der – nach eigenen Aussagen – keine Schmerzen äusserte und den Test durchzuführen versuchte, wenn auch ohne Erfolg. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte, als er nach dem zweiten Versuch Blut an der Pipette feststellte, sofort von weiteren Tests absah. Dagegen spricht indes, dass der Beschwerdeführer offensichtliche Verletzungen am ganzen Gesicht aufwies, insbesondere im Bereich der Nase und des Mundes, und die Rettungssanitäterin den Beschuldigten auf die Verletzungen an der Lippe hingewiesen haben will. Ob klar feststeht, dass der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich gehandelt hat, kann indes an dieser Stelle offenbleiben, da die Einstellungsverfügung in diesem Punkt aus einem anderen Grund aufzuheben ist. Strafantrag wurde nicht nur gegen den Beschuldigten gestellt, sondern auch gegen allfällige «weitere Personen, die als Mittäter mitgewirkt haben» (act. 2002 unten). Denn aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt zu jenem Zeitpunkt nur der Beschuldigte namentlich bekannt war, da dieser nach dem Unfall die Eltern des Beschwerdeführers kontaktiert hatte (vgl. act. 3004, 3017, 2002, 9012). Aus den Aussagen des Beschuldigten wie auch aus dem Bericht von H.________ vom 12. März 2024 geht hervor, dass letzterer den Beschwerdeführer noch zweimal erfolglos in den Ethylometer blasen liess, obwohl der Beschuldigte aufgegeben hatte, nachdem er festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer beim Blasen Blut auf der Pipette hinterlassen hatte. Unter welchen genauen Umständen dies erfolgte und welche Informationen D.________ von seinem Kollegen und den Rettungssanitäterinnen erhalten hatte, ist unklar; er wurde trotz mehrmaligem Antrag des Beschwerdeführers nicht einvernommen (vgl. act. 9018 und 9020). Dass der Beschwerdeführer beim zweiten Testversuch Blut an der Pipette hinterliess, deutet klarerweise auf eine Verletzung im Mund- und Rachenbereich hin. H.________ wurde gemäss seinem eigenen Bericht von den Rettungssanitäterinnen vor dem 3. Test informiert, dass der Beschwerdeführer einen lädierten Mund und Kieselsteine im Mund hatte, und dass sie nicht weiter zuwarten wollten, um den Beschwerdeführer zur Untersuchung ins Spital zu überführen (act. 9011). Die Frage, weshalb bzw. unter welchen genauen Umständen der Beschwerdeführer den Test noch zweimal machen musste, ist vor diesem Hintergrund für die Prüfung sowohl des subjektiven als auch des objektiven Tatbestandes der Tätlichkeiten offensichtlich relevant: Sowohl der Beschuldigte (act. 3014 Z. 458) als auch die Rettungssanitäterin G.________ (act. 3009 Z. 313) sagten aus, die beiden Polizeibeamten hätten gemeinsam entschieden, den Ethylotest durchzuführen. G.________ sagte sogar aus, nur ein Polizist (der Beschuldigte) habe den Test durchgeführt, der andere sei draussen gestanden (act. 3009 Z. 318, 313). Die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten hängt somit auch von den Aussagen von H.________ ab, da unklar ist, wer was entschieden und was getan hat, und wer über welche Informationen bezüglich des Zustandes des Beschwerdeführers verfügte. Eine schriftliche Stellungnahme von H.________, die zudem an den Vorgesetzten erfolgte und in sachverhaltsmässiger Hinsicht einige Fragen offen lässt,

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 reicht nicht aus. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zuzustimmen, dass der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt ist. Unter diesen Umständen verletzt die Einstellung den Grundsatz «in dubio pro duriore». Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vor, es liege gegen H.________ kein gültiger Strafantrag wegen Tätlichkeiten vor, womit auch keine Mittäterschaft möglich sei (Stellungnahme, S. 2 f. Ziff. 3 und 6). Abgesehen davon, dass der Anwalt des Beschuldigten diesen und nicht H.________ vertritt – zumindest wurde keine entsprechende Vollmacht eingereicht –, geht dieser Einwand an der Sache vorbei. Gegen H.________ wurde (noch) kein Strafverfahren eröffnet; zumindest lässt sich dies der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Er wurde offensichtlich auch nicht einvernommen, weder als Auskunftsperson noch als Beschuldigter. Es ist nicht an der Strafkammer, im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu prüfen, unter welchem Titel H.________ einzuvernehmen ist, und es ist auch nicht an der Strafkammer, sich erstinstanzlich mit der vom Beschuldigten aufgeworfenen, rechtlich heiklen Frage nach der Gültigkeit des Strafantrags in Bezug auf H.________ oder mit dessen Status im laufenden Strafverfahren zu befassen. Vielmehr geht es darum, ihn einzuvernehmen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten aufzuheben und zwecks Einvernahme von H.________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; sie wird zu entscheiden haben, ob er im vorliegenden Strafverfahren als Beschuldigter oder als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Ob gegen H.________ ein Strafverfahren zu eröffnen ist und in welcher Sprache und ob ein einziges oder zwei getrennte Verfahren zu führen sind, ist hier nicht zu entscheiden. Ob das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen ist, hängt auch von den Aussagen I.________ ab und ist sinnvollerweise erst nach dessen Einvernahme endgültig zu beurteilen. Hingegen ist aufgrund des seit dem Unfall verstrichenen Zeit von über zwei Jahren fraglich, ob die vom Beschwerdeführer gewünschte Einvernahme der zweiten Rettungssanitäterin J.________, die beim Einsatz nicht die Verantwortung hatte (act. 3007), noch zweckdienlich ist, auch wenn sich entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Stellungnahme S. 4 Ziff. 1) aus den Akten ergibt, dass sie sich bei den Tests in der Ambulanz befand (vgl. act. 3009 Z. 314 [Aussage G.________]; 3014 Z. 497 [Aussage K.________!]). 3.1.3. Schliesslich sei das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Staatsanwaltschaft einzustellen, weil der Beschwerdeführer in den Test eingewilligt habe, sodass ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zum einen bedeutet eine Einwilligung in den Test nicht, dass der Beschwerdeführer auch in die Tätlichkeit eingewilligt hat. Denn eine Einwilligung muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg abdecken (BGE 131 IV 1 E. 3.1). Zum andern muss die Einwilligung vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig (ausdrücklich oder stillschweigend) geäussert worden sein. Der Einwilligende muss urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sein (TRECHSEL/GETH (Hrsg.), StGB-Praxiskommentar, 5. Aufl., Art. 14 N. 11 m.H.). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (act. 3005 Z. 185, 193 ff.) und von G.________ (act. 3009 Z. 335 ff.) ist unklar, ob der Beschwerdeführer vor den Tests ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er den Test verweigern kann. Der Beschuldigte sagte aus, soweit er wisse, habe er den Beschwerdeführer informiert, dass er den Test auch verweigern kann (act. 3015 Z. 529 ff.). Dem schriftlichen Bericht von H.________ vom 12. März 2024 lässt sich nicht entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, den Test zu verweigern, informiert hat (act. 9011 f.). Dass die beiden Polizei-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 beamten ihrer Hinweispflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) nachgekommen wären, steht nicht fest. Ein schriftliches Einverständnis des Beschwerdeführers liegt auch nicht vor. Aus den Aussagen von G.________ geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes eine situative Amnesie gehabt habe (act. 3007 Z. 266 ff., 381; vgl. auch act. 4026). Der medizinische Befund betätigt dies (act. 4012: fracture de la base du crâne (Schädelbasisbruch); act. 4013: amnésie circonstancielle, légèrement somnolent). Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei ab einem gewissen Moment komplett weggewesen, nicht mehr bei Bewusstsein (act. 3004 Z. 157), und konnte sich nicht daran erinnern, wie viele Male er blasen musste und dass beide Polizisten Tests gemacht hatten (act. 3004 Z. 152 f.: «Es war immer derselbe, der mich zum Blasen aufforderte.»). Dies ist nachweislich falsch, ebenso seine Aussage, die Polizei sei vor der Sanität eingetroffen (act. 3002 Z. 90; vgl. aber Aussagen G.________, act. 3008 Z. 296 f., und B.________, act. 3012 Z. 415). In seinem Auftrag zur Blutentnahme hielt der Beschuldigte dann später selber fest, der Beschwerdeführer wirke müde/apathisch, der verbale Ausdruck sei inkohärent/konfus und das verbale Verständnis problematisch (act. 2017), Ob der Beschwerdeführer in seinem Zustand überhaupt in der Lage war, rechtsgültig in etwas einzuwilligen, ist deshalb fraglich. Unter diesen Umständen ist nicht klar und zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer in die Tests sowie auch in die mutmasslichen Tätlichkeiten eingewilligt hat. Eine Einstellung aus diesem Grund kommt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht in Frage (vgl. oben, E. 2.1). 3.2. Amtsmissbrauch 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs einerseits deshalb ein, weil er den Beschwerdeführer den Ethylotest lediglich zweimal durchführen liess. Nach dem zweiten Test hat er keine weiteren Tests durchgeführt. Somit habe er keinen übermässigen amtlichen Zwang ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft übersieht allerdings, dass sich die Strafanzeige auch gegen allfällige Mittäter richtet (act. 2002 unten) und der Polizeibeamte H.________ nach dessen eigenen Angaben unmittelbar anschliessend zwei weitere Ethylotests durchführte. Unter welchen Umständen diese Tests durchgeführt wurden, namentlich ob H.________ wusste, dass der Beschwerdeführer offenbar aus dem Mund blutete und möglicherweise schwere Kopfverletzungen erlitten hatte, ist wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. 3.1.2) unklar, da H.________ dazu nicht einvernommen wurde und sein schriftlicher Bericht Fragen offenlässt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass H.________ in seinem Bericht vom 12. März 2024 selber festgehalten hatte, dass die Rettungssanitäterinnen den Beschwerdeführer möglichst rasch zur Kontrolle ins Spital überführen wollten, und dass er in seinem Bericht vom 16. Mai 2024 festhielt, sie seien vor dem Einsatz über Blutungen am Kopf informiert worden («saignement à la tête», act. 2008). Die Frage der genauen Umstände der beiden weiteren Tests ist aber für die Prüfung des Tatbestandes wesentlich. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. 3.2.2. Die Einstellung des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs erfolgte auch deshalb, weil der Beschuldigte glaubte, rechtmässig zu handeln. Dies habe er deshalb getan, weil der Beschwerdeführer nicht über Schmerzen klagte und zumindest konkludent mit den Tests einverstanden war und sich der Beschuldigte an den internen Dienstbefehl gehalten habe, gemäss dem der Atemalkoholtest, wenn er möglich ist, der Blutprobe vorgezogen werden soll.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Ob der Beschwerdeführer in die Tests eingewilligt hat, ist wie dargelegt fraglich (vgl. oben, E. 3.1.3), im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Amtsmissbrauch allerdings ohnehin irrelevant. Denn eine Einwilligung des Betroffenen vermag das Unrecht der Tat und damit deren Rechtswidrigkeit nicht auszuschliessen, da die Integrität der staatlichen Amtsgewalt anders als der menschliche Körper kein Individualrechtsgut ist, über das der Betroffene verfügen kann (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 14 N 8). Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte an den Dienstbefehl – der nicht bei den Akten liegt – gehalten hat, vermag für sich allein genommen (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht auszuschliessen. Denn wie dargelegt rechtfertigt das Verfolgen eines legitimen Ziels keinen übermässigen Zwang (oben, E. 2.2.2). Unter den gegebenen Umständen fragt sich, ob die Tests noch als verhältnismässig erachtet werden können. Sollte sich die Durchführung der Tests als klar unverhältnismässig erweisen, könnte eventualvorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden. Die beiden Polizeibeamten gingen offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall gehabt hatte, das heisst beim Fahren gestürzt war. Dies ist aber nicht klar. Der Beschwerdeführer behauptet das Gegenteil (act. 3002 Z. 75; 4026), und seine Freunde, die den Sturz allerdings nicht gesehen hatten, sagten zumindest nichts anderes (vgl. act. 9011 in medio). Gemäss H.________ hätten sie vor der Intervention die Information erhalten, eine Person sei mit dem Fahrrad gestürzt (act. 9011). Dies ergebe sich aus der SAGA-Karte, die zwar seinem Bericht vom 12. März 2024 beigefügt war, aber nicht bei den Akten liegt. Die Frage der Verhältnismässigkeit des Ethylotests im Anbetracht der erlittenen Gesichtsverletzungen stellt sich aber auch dann, wenn die Polizeibeamten von einem Verkehrsunfall ausgingen. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten wussten, dass der Beschwerdeführer Verletzungen am Kopf und im Mundbereich erlitten hatte und für weitere Untersuchungen ins Spital gebracht werden sollte, wo überdies ein Bluttest hätte gemacht werden können. Zum andern handelte es sich um einen 17-Jährigen, der allein auf einem Waldweg möglicherweise auf dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss gestürzt war, was bestenfalls eine Übertretung darstellen würde (vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG), sofern nicht ohnehin gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafverfolgung abzusehen wäre. Es ist nach dem Gesagten durchaus möglich, dass insbesondere der Polizeibeamte D.________ mit dem Weiterführen der Ethylotests in Anbetracht der ihm zur Verfügung stehenden Informationen das erlaubte Mass an Zwang überschritten hat. Unter diesen Umständen ist die Einstellung des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» vereinbar. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen, und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie H.________ einvernimmt sowie die SAGA-Karte und evtl. den Dienstbefehl beizieht. Ob der Beschuldigte sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat, kann erst nach Ergänzung des Sachverhalts beurteilt werden. Zuerst ist H.________ einzuvernehmen und festzustellen, wer was wusste und angeordnet hat. Erst dann kann die Rechtsfrage beantwortet werden, ob die Polizeibeamten glauben durften, ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben. 3.3. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 4. 4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich dem Staat zu überbinden; sie sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). Der Kostenvorschuss von CHF 600.- ist dem Beschwerdeführer zu erstatten. 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Hebt das Berufungsgericht einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Staat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Ein kassatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz im Sinne dieser Bestimmung kommt etwa bei der erfolgreichen Anfechtung einer Einstellungsverfügung durch die Privatklägerschaft in Betracht (vgl. Urteil BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Der Anwalt des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 6 Std. 20 Min. sowie Auslagen von CHF 56.70 geltend. Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen grundsätzlich nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. Der Anwalt hatte sich mit seinem Mandanten zu besprechen, eine Beschwerdeschrift zu verfassen und von den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis zu nehmen. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 6 Std. 20 Min. sowie die Auslagen erscheinen angemessen, mit Ausnahme der Aufwendungen von 20 Minuten für das Erstellen der Kostenliste; diese Aufwendungen sind im Anwaltshonorar inbegriffen. Die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers ist somit auf CHF 1'556.70 (6 Std. à CHF 250.-, zzgl. Auslagen von CHF 56.70) festzusetzen; dazu kommt die Mehrwertsteuer (8.1 %) auf diesen Betrag von CHF 126.10, das heisst total CHF 1'682.80. 4.3. Dem Beschuldigten ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2026 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat auferlegt. III. Der Kostenvorschuss von CHF 600.- wird A.________ erstattet. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'682.80 (Honorar: 1'500.-, Auslagen: 56.70; MWSt: 126.10) ausgerichtet. V. B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Juni 2026/lgu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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