Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.11.2023 502 2023 223

13 novembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,418 mots·~7 min·2

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 223 Urteil vom 13. November 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Manz Gegenstand Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) Beschwerde vom 21. September 2023 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 7. September 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 erwägend, dass A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2023 des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Übertretung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Verwendung eines Covid-19-Kredits für unzulässige Zwecke) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 140.-, einer Verbindungsbusse von CHF 800.- sowie einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt wurde (act. 10'000 ff.); dass der Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung A.________ am 12. April 2023 zur Abholung gemeldet und am 19. April 2023 am Schalter zugestellt wurde (act. 10'005), so dass die im Strafbefehl angegebene 10-tägige Einsprachefrist am Montag, 1. Mai 2023 endete (vgl. Art. 89 ff. StPO); dass die auf den 30. April 2023 datierte Einsprache am 9. Mai 2023 per A-Post bei der Staatsanwaltschaft eintraf und der Poststempel auf dem Briefumschlag vom 8. Mai 2023 datiert (act. 10'012 ff., 10’014); dass ein weiteres Schreiben von A.________, datiert vom 2. Mai 2023, auch am 9. Mai 2023 aber per Einschreiben bei der Staatsanwaltschaft eintraf und der Poststempel auf dem Briefumschlag ebenfalls vom 8. Mai 2023 stammt (act. 10'015 ff., 10'038); dass die Staatsanwaltschaft diese Eingaben samt Akten am 15. Mai 2023 zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) zukommen liess, mit dem Hinweis, dass er vorab entscheiden werde, ob die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde (nicht pag.); dass A.________ am 17. Juli 2023 zur Verhandlung des Polizeirichters vom 1. September 2023 vorgeladen wurde (act. 13'000); dass sie an dieser Sitzung namentlich ausführte, dass sie sich nicht erklären könne, wieso ihre Einsprache erst am 8. Mai 2023 versendet worden sei. Sie habe diese am Sonntag, 30. April 2023 in den Briefkasten gelegt, als sie mit dem Hund unterwegs gewesen sei. Sie wisse nicht, weshalb die Einsprache so spät angekommen sei. Sie möge sich nicht mehr genau daran erinnern. Sie fügte auf Frage ihres Anwaltes hinzu, dass sie nach der Einsprache noch ein weiteres Schreiben geschickt habe. Ihr sei bewusst geworden, dass sie in der Einsprache nicht alles erwähnt hatte. Sie habe daher ihre Einsprache ergänzt (act. 13'067 ff., 13’068-13’070); dass der Polizeirichter mit Verfügung vom 7. September 2023 feststellte, dass die Einsprache vom 30. April 2023 (Poststempel 8. Mai 2023) verspätet erfolgt sei. Er trat sodann nicht auf die Einsprache ein, schrieb das Verfahren als erledigt ab und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 11. April 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Gerichtskosten von CHF 200.- wurden A.________ auferlegt (act. 13'074 ff.); dass er insbesondere festhielt, dass die Beschuldigte ihre Behauptungen nicht belege. Beide Schreiben, auch wenn unterschiedlich datiert, seien am 8. Mai 2023 versendet worden. Daher sei davon auszugehen, dass beide Schreiben zum selben Zeitpunkt aufgegeben wurden. Aus dem Briefumschlag des zweiten Schreibens, datiert vom 2. Mai 2023, werde aus der Track&Trace-Nummer ersichtlich, dass dieses am 8. Mai 2023 aufgegeben wurde, womit erstellt sei, dass die Beschuldigte zwar Schreiben auf ein früheres Datum datiere, diese aber 6 Tage später der Post übergebe. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom 30. April 2023 datierte Einsprache auch erst am 8. Mai 2023 der Post übergeben wurde (act. 13'075);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass A.________ mit Eingabe vom 21. September 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob; dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Polizeirichter auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichteten; dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO); dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihr die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Akten kann entnommen werden, dass die angefochtene Verfügung am 11. September 2023 zugestellt wurde, so dass die am 21. September 2023 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte; dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen ab Zustellung eingereicht werden muss (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. u.a. BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweisen); dass die Einsprache erhebende Person die Beweislast für die Einhaltung dieser Frist trägt. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entspricht das Datum, an welchem die Eingabe eingereicht wird, vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Will eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie unaufgefordert und vor Ablauf der Eingabefrist den Nachweis erbringen, dass sie die Frist eingehalten hat, und zwar durch Vorlage oder mindestens Bezeichnung der entsprechenden Beweise in der jeweiligen Rechtsschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung (vgl. u.a. BSK StPO/JStPO-RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 91 N. 25 mit Hinweisen); dass das rechtzeitige Einwerfen der Sendung in einen Briefkasten der Post im Grundsatz fristwahrend ist. Allerdings ist diese Vorgehensweise mit Blick auf die Beweislastverteilung mit einigen Unwägbarkeiten verbunden: Zunächst verschaffen nur eingeschriebene Postsendungen dem Absender einen unmittelbaren Beweis für die Rechtzeitigkeit der Eingabe. Im Übrigen besteht bei nicht eingeschriebenen Sendungen keine Gewähr, dass die Sendung noch gleichentags abgestempelt wird, so dass wenigstens sicherzustellen ist, dass Personen zur Verfügung stehen, welche den Zeitpunkt des Einwerfens bezeugen können (vgl. u.a. RIEDO, Art. 91 N. 24 mit Hinweisen); dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen lässt, sie habe die Einsprache fristgemäss mittels Einwurf in einen Briefkasten am Sonntag, 30. April 2023, während sie ihren Hund ausführte, aufgegeben. Am Dienstag, 2. Mai 2023 habe sie sodann eine zweite Eingabe verfasst, welche die erste ergänzte. Diese zweite Einsprache sei am 8. Mai 2023 in C.________ am Schalter per Einschreiben aufgegeben worden. Die beiden Eingaben seien somit nicht zeitgleich am 8. Mai 2023 aufgegeben worden. Bei genauer Aktendurchsicht könne zudem festgestellt werden, dass zwar beide Umschläge am 8. Mai 2023 abgestempelt wurden, die Stempel jedoch nicht identisch sind. Hätte sie den eingeschriebenen Brief zeitgleich mit dem «vom Einschreiben» eingereicht (wohl eher mit dem «A-Post Schreiben»), wären die Poststempel identisch gewesen. Auch hätte sie ihre Einsprache angepasst und nur eine Eingabe – und zwar die zweite – eingereicht, wäre die Einsprache vom 30. April 2023 nicht bereits in einen Briefkasten eingeworfen worden. Mit der Aufgabe mittels Einwurf in einen Briefkasten habe sie die Verfügungsmacht über die Einsprache vom 30. April 2023 verloren. Sie habe diese weder zurücknehmen noch ergänzen können. Wie der Homepage der Post entnommen werden könne, würden die eingeworfenen Briefe zuerst in ein Briefzentrum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 transportiert und erst dort abgestempelt werden. Es sei also nicht auszuschliessen, dass die Einsprache vom 30. April 2023 erst verspätet im Briefzentrum ankam und somit zufällig ebenfalls am 8. Mai 2023 abgestempelt wurde. Ihre Aussagen seien somit als glaubhaft zu werten; dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen nicht den Nachweis erbringt, dass sie die 10-tägige Frist eingehalten hat. Zwar kann es zutreffen, dass die Schreiben nicht zum selben Zeitpunkt aufgegeben wurden (das A-Post Schreiben kann z.B. am 7. Mai 2023 in den Briefkasten geworfen, aber erst am 8. Mai 2023 abgestempelt worden sein) respektive die erste Eingabe schon verschickt worden war, als die zweite aufgegeben wurde, dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass nicht ansatzweise erstellt ist, dass die Einsprache rechtzeitig, d.h. spätestens am Montag, 1. Mai 2023 eingereicht wurde. Insbesondere kann niemand bezeugen, dass sie effektiv am Sonntag, 30. April 2023 in einen Briefkasten geworfen wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 1. September 2023 selbst ausgeführt, dass sie sich nicht genau erinnern könne; dass die angefochtene Verfügung dementsprechend im Resultat nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) der unterliegenden Partei, in casu der Beschwerdeführerin, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); dass keine Parteientschädigung gesprochen wird; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Folglich wird die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 7. September 2023 bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. November 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2023 223 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.11.2023 502 2023 223 — Swissrulings