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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2023 502 2023 193

29 novembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,839 mots·~14 min·4

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 193 Urteil vom 29. November 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Strafanzeiger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) – Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB), Beschwerde vom 26. August 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ reichte am 20. September 2022 Strafanzeige ein gegen B.________ wegen strafbarem Schwangerschaftsabbruch. Er macht geltend, letzterer habe bei seiner Ex-Freundin C.________ am 17. Mai 2022 im vierten Monat einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Gleichzeitig erstattete er auch Strafanzeige gegen C.________ wegen des gleichen Delikts. B. Nach Durchführung diverser Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ wegen strafbarem Schwangerschaftsabbruch mit Verfügung vom 17. August 2023 ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und richtete keine Entschädigung oder Genugtuung aus (act. 10000 ff.). Das Verfahren gegen C.________ wurde gleichentags ebenfalls eingestellt. C. A.________ hat gegen die Einstellungsverfügung vom 17. August 2023 am 26. August 2023 Beschwerde eingereicht. Er schliesst sinngemäss auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Wiederaufnahme der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft liess am 14. September 2023 mitteilen, sie schliesse in der Sache auf Abweisung der Beschwerde, und verwies auf die in der Einstellungsverfügung enthaltene Begründung. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 25. Oktober 2023 eine weitere Eingabe an die Strafkammer gerichtet, in der er unter anderem den Ausstand der Staatsanwältin beantragt, die die angefochtene Verfügung erlassen hat. Auf die Einholung einer Stellungnahme von B.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) wurde verzichtet. Erwägungen 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. August 2023. Die am 26. August 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte somit offensichtlich rechtzeitig. Hingegen ist die ergänzende Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2023, die sich ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten B.________ – und nicht etwa auf das Verfahren gegen C.________ – bezieht (vgl. auch die Referenzen ddd und 502 2023 193), als offensichtlich verspätet aus dem Recht zu weisen. Soweit der Beschwerdeführer darin ein Ausstandsgesuch stellt, ist auf Erwägung 3 hiernach zu verweisen. 1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1, 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist sehr weitschweifig abgefasst und setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nur teilweise auseinander. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 handelt, und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) abgesehen werden. Ebenfalls enthält die Beschwerde keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Aus der Begründung geht aber mit der notwendigen Klarheit hervor, was der Beschwerdeführer anstrebt, nämlich die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft, damit diese das Verfahren wiederaufnimmt und Anklage erhebt. 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.). 1.4. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.5. 1.5.1. Ein Rechtsmittel einreichen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt laut Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Dies gilt auch bei der Anfechtung von staatsanwaltlichen Einstellungsverfügungen (Urteil BGer 6B_1234/2013 vom 14. Mai 2014 E.2.4). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auf Rechtsmittel von Privatklägern kann somit nur unter der kumulativen Voraussetzung eingetreten werden, dass sich dieser als Privatkläger konstituiert hat und dass er durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Weiter hat der Beschwerdeführer ausser in klaren Fällen seine Legitimation zur Beschwerde zu begründen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 1a, 7c). 1.5.2. Zwar wird der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Ausführungen als «Privatkläger» bezeichnet, und das Dispositiv hält fest, dass seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Aus den Akten, insbesondere aus der Strafanzeige (act. 2082 ff.), ist indes nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschuldigten als Zivilkläger konstituiert hätte bzw. weshalb sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken könnte (Urteil BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2 m.H.). Die aktenkundige Konstituierung als Privatkläger erfolgte ausdrücklich und ausschliesslich im Verfahren gegen C.________ (vgl. act. 2107). In seiner Beschwerde (S. 9 unten) bringt der Beschwerdeführer zudem vor, er wolle vom Beschuldigten kein Geld; Geld gebe ihm seinen Sohn nicht zurück. Damit ist der Beschwerdeführer nicht Privatkläger und schon aus diesem Grund nicht beschwerdeberechtigt. Ob er gegenüber dem an einem öffentlichen Spital angestellten Beschuldigten überhaupt eine Zivilforderung geltend machen könnte (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 1986 über die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger [HGG; SGF 16.1]), kann an dieser Stelle offenbleiben. 1.5.3. Angefochten ist im vorliegenden Fall die Einstellung des Verfahrens wegen des Schwangerschaftsabbruchs, den der Beschuldigte als Arzt vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer bringt – unwidersprochen – vor, Erzeuger des abgetriebenen Fötus zu sein. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StGB wird, wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Laut Art. 119 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist (Abs. 1). Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten (Abs. 2). Im vorliegenden Fall befand sich die schwangere Frau nach übereinstimmender Ansicht von Ärzten, Mutter und Beschwerdeführer in der 15. oder 16. Woche, als die Abtreibung am 17. Mai 2022 vorgenommen wurde (act. 4008, 9029). Anwendbar ist somit Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 StGB. Nach einhelliger Lehrmeinung schützen die Art. 118–120 StGB das menschliche Leben während der Schwangerschaft, das heisst das Embryo bzw. den Fötus (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIM- GARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 118 StGB N 1 f.; EGE in Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 118 N 1; TRECHSEL/GETH in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 118 N 2; TSCHUOR-NAYDOWSKI, Der Spätabbruch in der Schweiz, 2014, S. 80). Darüber hinaus wird auch die Gesundheit der schwangeren Frau sowie deren Selbstbestimmungsrecht geschützt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StGB; SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, Vor Art. 118 StGB N 1; TSCHUOR-NAYDOWSKI, loc. cit.). Unmittelbar verletzt und damit «Geschädigter» bei einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch ist somit der Fötus sowie allenfalls die schwangere Frau. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mutmasslicher Erzeuger des abgetriebenen Fötus. Er ist somit durch den Schwangerschaftsabbruch nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar verletzt und folglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Indirekte Schäden bzw. mittelbare Rechtsverletzungen, namentlich Reflexschädigungen, genügen indes zur Begründung der Geschädigtenstellung nicht (Urteil BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3). Es fragt sich weiter, ob dem Beschwerdeführer als Angehöriger eines Opfers auf die Art. 116 Abs. 2 und 117 Abs. 3 StPO berufen kann, um die Einstellungsverfügung anzufechten. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Opferbegriff wurde von Art. 1 Abs. 1 OHG übernommen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1170 unten). Gemäss dieser Bestimmung ist als Opfer eine natürliche Person im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 116 StPO N 4). Ein Fötus ist aber nach allgemeiner Auffassung nicht rechtsfähig; es kommt ihm (noch) keine Rechtspersönlichkeit zu (Art. 31 Abs. 1 ZGB; PALLY HOFMANN, Die gesetzliche Regelung von medizinischen Eingriffen zugunsten des Nasciturus, AJP 2008, 859 f.; SCHWARZENEG-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 GER/HEIMGARTNER, Vor Art. 118 StGB N 6 f., je mit Hinweisen; differenziert BÜCHLER/FREI, Der Lebensbeginn aus juristischer Sicht – unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs, in Jusletter 29. August 2011, die dem Nasciturus ab vollendeter 24. Schwangerschaftswoche gewisse Rechte zuerkennen wollen). Bei pränatalen Integritätsbeeinträchtigungen kann zwar dem lebendig geborenen Kind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 ZGB Opferstellung eingeräumt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 116 StPO N 4). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass auch das ungeborene Leben Rechte geltend machen kann. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass sich das ungeborene Kind gegen den von der Mutter gewünschten Schwangerschaftsabbruch rechtlich zur Wehr setzen könnte, wodurch die Art. 118 f. StGB faktisch unanwendbar würden. Der Fötus ist somit nicht Opfer im Sinne des OHG bzw. der StPO. Im vorliegenden Fall fällt auch die Mutter als Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO ausser Betracht, da sie die Abtreibung verlangt (bzw. in sie eingewilligt) hat. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, als Angehöriger eines Opfers beschwerdebefugt zu sein, was er im Übrigen auch nicht vorbringt. Schliesslich könnte sich der Beschwerdeführer, selbst wenn der Fötus Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO wäre, als Angehöriger des Opfers als Privatklägerschaft nur konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht (vgl. Art. 117 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 89 E. 2.). Dies tut er, wie dargelegt, aber eben gerade nicht. Der Beschwerdeführer ist mangels Geschädigtenstellung und mangels Konstituierung als Privatkläger nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass auf sie nicht einzutreten ist. 2. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie zudem abgewiesen werden. Dies aus folgenden Gründen. Eine Bestrafung des beschuldigten Arztes wegen Verletzung von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 StGB setzt (Eventual-)Vorsatz voraus (Art. 12 StGB; BGE 119 IV 207 E. 2b). Der Täter muss wissen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass er den Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Schwangeren vornimmt (vgl. SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, Art. 118 StGB N 11) oder dass keine Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage besteht, für deren Abwendung der Schwangerschaftsabbruch notwendig ist. Im vorliegenden Fall erfolgte der Schwangerschaftsabbruch offensichtlich mit Einwilligung der schwangeren Frau und der Beschuldigte hat sich bezüglich des Vorliegens einer drohenden schweren seelischen Notlage und der Notwendigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht (nur) auf sein eigenes ärztliches Urteil abgestützt – was er aufgrund des grossen ärztlichen Ermessens (SCHWARZENEGGER/HEIM- GARTNER, Art. 119 StGB N 13 m.H.) ohne weiteres hätte tun können (vgl. dazu BGE 129 I 402) –, sondern zusätzlich auf eine ausführliche schriftliche Evaluation zweier Ärztinnen des Bereichs für Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie des FNPG Freiburg (act. 4018 ff., 4020; vgl. auch act. 4012: «nous souhaitons plus d’information[s] sur le couple»). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass er wissen musste, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – keine Gefahr einer schweren seelischen Notlage vorlag, die einen Schwangerschaftsabbruch notwendig machte. Der Beschwerdeführer zeigt dies auch nicht im Ansatz auf, sondern zieht vielmehr die Richtigkeit der angeführten schriftlichen Evaluation in Zweifel (Beschwerde, S. 6 unten). Darauf kommt es aber nicht an. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Soweit der Beschuldigte irrtümlich – etwa aufgrund einer Täuschung durch C.________ – annahm, es liege eine schwere seelische Notlage vor, unterlag er einem Sachverhaltsirrtum. In dieser Konstellation wäre sein Verhalten nur

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 strafbar, wenn die fahrlässige Verletzung von Art. 119 Abs. 1 StGB strafbar wäre (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB), was eben gerade nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis auch materiell nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwältin E.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 56 Bst. a und b StPO in den Ausstand zu versetzen und eine andere Staatsanwältin zu bezeichnen. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Bst. b). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil BGer 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil BGer 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit dieses Gesuch aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, weil keine Rückweisung erfolgt, kann darauf aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden: Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass ihn die Staatsanwältin anlässlich der Einvernahme und Gegenüberstellung vom 27. April 2023 massiv unter Druck gesetzt hätte. Weiter schliesst er aus Äusserungen, die der Kriminalpolizist F.________ ihm gegenüber am 6. September 2022 gemacht habe, dass der Beschuldigte als Sachverständiger bei Sexualdelikten für die Freiburger Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft tätig ist, ohne hierfür allerdings irgendeinen Beweis zu nennen (Eingabe vom 25.10.2023, S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch somit mit Äusserungen eines Polizeibeamten bzw. das Verhalten der Staatsanwältin, die ihm gegenüber im September 2022 bzw. im April 2023 erfolgten, ohne in irgendeiner Art und Weise aufzuzeigen, weshalb er das Ausstandsgesuch nicht schon früher hätte stellen können. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch vom 25. Oktober 2023 als offensichtlich verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer die Tragweite von Art. 56 Bst. b StPO zu verkennen; nicht die Staatsanwältin war als Sachverständige tätig, sondern – nach Vermutung des Beschwerdeführers – der Beschuldigte, und zudem offensichtlich nicht in der gleichen Sache, sodass Art. 56 Bst. b StPO von vornherein nicht anwendbar wäre.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Von einer Überweisung des Gesuchs an die Staatsanwältin, um ihr nach Art. 56 Bst. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO Gelegenheit zu geben, sich zum Ausstandsgesuch zu äussern, kann unter diesen Umständen abgesehen werden. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; diese sind auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten entstanden, sodass er keinen Anspruch auf Entschädigung hat. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2023 wird bestätigt. II. Soweit es nicht gegenstandslos ist, wird auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin E.________ vom 25. Oktober 2023 nicht eingetreten. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. November 2023/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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