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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.10.2023 502 2023 184

25 octobre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,983 mots·~20 min·2

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 184 Urteil vom 25. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 28. Juli 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 5. Februar 2023 um ca. 18.30 Uhr ereignete sich in einem Kreisverkehr in C.________ ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Polizeibeamten B.________ gelenkten Dienstwagen der Marke D.________ und dem von E.________ gelenkten Fahrzeug der Marke F.________. Die Polizei erstellte daraufhin vor Ort ein europäisches Unfallprotokoll. Aus diesem geht namentlich hervor, dass das von B.________ gelenkte Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene unterwegs war. Der darin enthaltenen Skizze kann zudem entnommen werden, dass sich dieses vor dem F.________ im Kreisel befand. In der Folge wandte sich E.________ mehrmals an die Kantonspolizei, um Akteneinsicht zu erhalten (u.a. auf dem Restwegaufzeichnungsgerät [RAG] gespeicherte Daten). Im Rahmen ihrer Antwort vom 1. März 2023 teilte ihr die Polizei mit, dass B.________ nach einem erneuten Durchlesen des europäischen Unfallprotokolls spontan mitgeteilt habe, dass die Sirene nicht eingeschaltet war. Er habe diesen Fehler aufgrund des unfallbedingten Stresses begangen. B. Am 5. Mai 2023 reichte Dr. iur. G.________ im Namen von A.________, Halter des F.________, eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) ein. Er warf ihm im Wesentlichen vor, im europäischen Unfallprotokoll falsche Angaben gemacht zu haben. C. Am 18. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Juli 2023 Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, das Verfahren an die Hand zu nehmen und die notwendigen Ermittlungshandlungen durchzuführen. Ihm sei zudem die vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 29. August 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte, dass mangels Beschwerdelegitimation von A.________ darauf nicht einzutreten sei. Mit Schreiben des Präsidenten der hiesigen Strafkammer vom 4. September 2023 wurde A.________ Frist gesetzt, um zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 Stellung zu nehmen. Dieser liess sich jedoch nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 zugestellt (act. 10007). Die am 28. Juli 2023 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. Nicht einzutreten ist jedoch auf die Beschwerde, soweit sie sich nicht auf die angefochtene Verfügung bezieht. Dies betrifft namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche einzig darauf abzielen, den Unfallhergang bzw. die Schuldfrage aus seiner Sicht zu klären. Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden und es ist nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf mögliche Zivilprozesse gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urteil BGer 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 m.H.). Soweit sich die Beschwerde ausserdem auf die Akteneinsicht bei der Kantonspolizei ausserhalb eines hängigen Verfahrens bezieht, so ist dies einerseits nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und richtet sich diese (sowie die Rechtsmittel) nicht nach der StPO, sondern nach dem kantonalen Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG, SGF 17.1; vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N. 4; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N. 1a). Diesbezüglich ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. 1.2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (Art. 306 f. StPO) und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff.; Art. 299 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hätte (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteile BGer 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1; 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verlet-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 zen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.H.). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 147 IV 269 E. 3.3; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). 1.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. G.________, am 5. Mai 2023 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und die «Teilnahme als Privatkläger am Strafverfahren (Schuldpunkt)» beantragt hat. Die Strafanzeige war nicht unterzeichnet (act. 2000 ff.). Ihr lag eine Einzelvollmacht, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet war, bei (act. 2006). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Dr. iur. G.________ namentlich mit, dass er nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft befugt ist (act. 9001). Die Verfügung wurde Dr. iur. G.________ am 15. Juni 2023 zugestellt (act. 9003) und blieb unangefochten. Am 18. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 in eigenem Namen Beschwerde, wobei die Vermutung nahe liegt, dass auch die Beschwerde von Dr. iur. G.________ verfasst wurde, zumal diese die gleiche Formatierung und Stilistik sowie eine rechtliche Begründung aufweist. Es ist damit fraglich, ob sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch rechtsgültig als Privatkläger konstituieren kann. Die Frage kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben, ebenso ob der Beschwerdeführer durch die angebliche Straftat unmittelbar geschädigt ist. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1. Die Kantonspolizei habe sich bereits vor dem Strafverfahren auf den Standpunkt gestellt, dass die Akten im vorliegenden Fall nicht herausgegeben werden. Nach dem Eingreifen der Ombudsfrau für Datenschutz habe er Zugang zu einer zusammengefassten Version der Akten als Foto-Abbildungen erhalten, was für die versicherungsrechtliche Aufarbeitung des Unfalles nicht genüge und nicht gerade für eine transparente Verfahrensführung der Kantonspolizei spreche. Bis heute habe er nicht die vollständige Einsicht in die Verfahrensakten bekommen. Durch die Nichtanhandnahmeverfügung werde er auch sämtlicher Rechte beraubt, welche ihm als Privatkläger zustehen würden. So habe er weder Einsicht in das Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners nehmen noch diesem Fragen stellen können.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2.2. Wie bereits gesehen, ist auf die Rüge, wonach die Kantonspolizei sein Akteneinsichtsrecht verletzt habe, nicht einzutreten (vorstehend E. 1.1). Es wurde weder in Bezug auf den Verkehrsunfall noch auf die angebliche Urkundenfälschung ein Strafverfahren eröffnet. Die Kantonspolizei hat auch keine Ermittlungen getätigt. Die Herausgabe von Daten auf Gesuch des Beschwerdeführers hin und die spontane Mitteilung durch den Beschwerdegegner, dass die Sirene nicht eingeschalten war, können nicht als Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei angesehen werden (vgl. auch Schreiben der Kantonspolizei vom 13. März 2023; RIEDO/BONER, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 10 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 300 N. 3a). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht ausserdem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3). Art. 159 Abs. 1 StPO, wonach die Verteidigung der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145 E. 1.3; Urteil BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.1). Vorliegend wurden keine Ermittlungen getätigt und der Beschwerdegegner auch nicht von der Polizei befragt, wobei demnach ohnehin kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestanden hätte. Auch die Staatsanwaltschaft hat eben gerade keine Untersuchung eröffnet, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 StPO). Entsprechend wurde der Beschwerdegegner auch nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Weiter verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung, wobei Art. 318 StPO bei einer Nichtanhandnahme jedoch nicht anwendbar ist. So hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtliches Gehör zu (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je m.H.). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner, dass sich sein Antrag auf Akteneinsicht lediglich auf die Akten der Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bezieht und es ihm dabei hauptsächlich um die versicherungsrechtliche Aufklärung des Unfalles geht. Er beantragt darüber hinaus nicht, dass ihm die Akten der Staatsanwaltschaft durch die Strafkammer zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Diese enthalten ausserdem in Bezug auf den Verkehrsunfall und die angebliche Urkundenfälschung ohnehin bloss die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Akten. Ansonsten befinden sich keine Aktenstücke darin, die dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt sein sollten. Der Beschwerdeführer beantragt auch nicht, dass die Strafkammer weitere Akten bei der Kantonspolizei ediert. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss diese auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnten, zumal das vorliegende Verfahren nicht zur versicherungsrechtlichen Aufarbeitung bestimmt ist (vgl. auch E. 1.1 und 3.4). Die Beschwerde ist somit betreffend die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Beschwerdegegner auf dem Unfallprotokoll Falschangaben getätigt habe, wodurch er eine falsche Beurkundung erschlichen habe (Art. 253 StGB). 3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Sirene nicht eingeschaltet gewesen sei. Der Beschwerdegegner hätte diese Falschangabe von sich aus innert ein bis zwei Tagen korrigieren müssen. Die Staatsanwaltschaft habe diese Frage nicht geprüft. Ausserdem sei gemäss den Fotos auch das Blaulicht ausgeschalten gewesen. Die Zeichnung des Unfallherganges suggeriere ferner, dass E.________ in den Kreisverkehr einfuhr, als sich der Beschwerdegegner bereits im Kreisverkehr befand. Dies sei jedoch angesichts des heftigen Aufpralls und der dringlichen Dienstfahrt zu bezweifeln. Man müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner diese Falschangaben gegenüber seinen Polizeikollegen vertreten habe, welche diese dann im besagten Unfallprotokoll entsprechend vermerkten. E.________ habe an diesen Falschangaben keinen Anteil, weil ihre Sprachkenntnisse ungenügend seien, sie sich in einem Schockzustand befand, sie nur gebeten worden sei, das Unfallprotokoll zu unterzeichnen und die Zeichnung per se sie belaste und den Beschwerdegegner entlaste. Das Unfallprotokoll geniesse als öffentliche Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit. 3.2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 3.3. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde aufgrund allgemeingültiger Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den obligationenrechtlichen Bilanzvorschriften liegen. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zur, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht. Auch ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1 ff.; 144 IV 13 E. E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2; je m.H.). Gemäss Art. 253 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, und wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil BGer 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1 m.H.). Der öffentlichen Beurkundung erkennt die Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren Wahrheit. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt sich auf die von den Parteien abgegebenen Willensäusserungen. Hiefür ist entscheidend, dass die Wahrheit der beurkundeten Tatsache gegenüber Dritten durch die Wahrheitspflicht des Erklärenden und die Ermittlungspflicht der Urkundsperson garantiert wird. Dabei ist die Urkunde wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methoden für die Tatsachenrechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt. Die objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Willenserklärung liegt darin, dass es dem Erklärenden gemäss Art. 253 StGB unter Androhung von Strafe verboten ist, die Urkundsperson über die zu beurkundenden Tatsachen zu täuschen (Urteil BGer 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.3 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Dem Unfallprotokoll kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Urkundenqualität zu. Hingegen hat es offengelassen, ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärungen im Unfallprotokoll gewährleisten (BGE 118 IV 254 E. 3 f.). Das Obergericht des Kantons Bern hat dies allerdings verneint. Auch wenn sich die Haftpflichtversicherung in gewissem Umfang auf die Angaben in einem Unfallprotokoll verlasse, so bestehe zwischen ihr und den Ausstellern des Protokolls kein besonderes Vertrauensverhältnis, so dass sie sich bei der Prüfung des Unfallprotokolls nicht unbesehen auf die aus ihr ergehenden Erklärungen verlassen dürfe. Die Versicherung sei also gehalten, selbst weitere Abklärungen zu treffen. Dafür spreche auch der Vermerk auf dem Protokoll selbst, dass dieses keine Schuldanerkennung sei (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2009 443 vom 1. Juli 2010 E. 5.3). 3.4. 3.4.1. Von vorneherein nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Falschbeurkundung betreffend das Blaulicht gegeben sein soll. Gemäss den Daten des RAG war das Blaulicht eingeschaltet (vgl. Schreiben vom 1. März 2023 der Kantonspolizei). Daran ändert die unsubstantiierte Behauptung, dass das Blaulicht auch erst nach dem Unfall hätte angebracht werden können, nichts. Ebenso wenig, dass das Blaulicht auf den Fotos im Gegensatz zum seitlichen Blinklicht angeblich ausgeschaltet war. Zumal die Fotos erst einige Zeit nach dem Unfall aufgenommen wurden als die Polizei anwesend war und somit genügend Zeit vorhanden war, um das Blaulicht, welches nur gebraucht werden darf, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können (vgl. Art. 16 Abs. 3 VRV), auszuschalten. Die Verwendung von Warnblinklichter nach einem Unfall entspricht zudem den Vorschriften (Art. 23 Abs. 2 und 3 Bst. a VRV). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten sowie die Stresssituation E.________ daran gehindert haben sollen, die Zeichnung zu verstehen bzw. das Protokoll nicht zu unterzeichnen, sollte sie damit nicht einverstanden gewesen sein bzw. nicht verstanden haben. Wie ausserdem bereits die Polizei mit Schreiben vom 13. März 2023 mitgeteilt hat, so wären lediglich eine Spurensicherung, eine Berechnung der Distanzen und andere technische Mittel geeignet gewesen, die Position der Fahrzeuge unmittelbar vor bzw. während dem Unfall rechtsgenüglich zu ermitteln. Die Zeichnung kann hierüber so oder anders keine abschliessende Auskunft erteilen. Ebenso wenig die zahlreichen Behauptungen des Beschwerdeführers, wobei der genaue Unfallhergang und die Schuldfrage ohnehin nicht im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu klären sind (vgl. vorstehend E. 1.1). 3.4.2. Weiter ist unbestritten, dass nach dem Unfall zwei Polizeibeamte E.________ und dem Beschwerdegegner beim Ausfüllen des europäischen Unfallprotokolls halfen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies das Unfallprotokoll zu einer öffentlichen Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit machen soll. Es bestehen keine allgemeingültigen Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Das Unfallprotokoll enthält lediglich die Aussagen der Unfallbeteiligten, ohne dass die Wahrheit der Aussagen beglaubigt würden. Auf dem Unfallprotokoll ist ausdrücklich vermerkt, dass dieses keine Schuldanerkennung darstellt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass das europäische Unfallprotokoll keine Schuldanerkennung sei, die Schuldfrage nicht geklärt würde und lediglich die Fakten und die Wahrnehmungen der Unfallbeteiligten zusammengetragen würden, ohne dass die Polizei eine Untersuchung getätigt hätte.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Das Unfallprotokoll stellt somit zwar eine Urkunde dar. Mangels allgemeingültiger Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleistet, liegt jedoch keine Falschbeurkundung vor, selbst wenn der Inhalt falsch ist. 3.4.3. Darüber hinaus würde es vorliegend auch am subjektiven Tatbestand fehlen, was sehr wohl auch im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung geprüft werden darf. Der Beschwerdegegner hat mitgeteilt, dass er aufgrund des unfallbedingten Stresses fälschlicherweise angegeben habe, dass die Sirene eingeschaltet war. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde ebenfalls aus, dass der Beschwerdegegner zum Unfallzeitpunkt und unmittelbar danach unter Stress stand. Nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdegegner die Korrektur mind. ein oder zwei Tage nach dem Unfall hätte machen müssen. Da es sich eben gerade nicht um eine bewusste Falschangabe gehandelt hat, ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner nicht aktiv daran erinnerte und ihm der Fehler erst beim erneuten Durchlesen des Unfallprotokolls aufgefallen ist. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Beschwerdegegner allenfalls ein Interesse gehabt habe, den Sachverhalt in einer Weise vorzubringen, welche die Schuldfrage zu seinen Gunsten klären könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdegegner aus den (angeblichen) Falschangaben für sich hätte erzielen können. So hätte er auch bei Verwendung des Blaulichts und der Sirene, namentlich seine Fahrweise den jeweiligen Verhältnissen anzupassen und zu berücksichtigen gehabt, dass einzelne Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer die besonderen Warnsignale nicht oder zu spät wahrnehmen oder unzweckmässig reagieren können (vgl. Urteil BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 m.H.; Ziff. 3 f. des Merkblatts vom 7. Januar 2021 des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn). Er hatte somit so oder anders kein Recht, mit übersetzter Geschwindigkeit durch den Kreisverkehr zu fahren, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegner im Moment des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 16.720 km/h (nach Abzug des gesetzlichen Sicherheitsabzugs von 14 km/h; Art. 8 Abs. 2 Bst. c VSKV-ASTRA) unterwegs war (Schreiben vom 1. März 2023 der Kantonspolizei). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Oktober 2023/swo/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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