Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 113 Urteil vom 8. August 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 23. Mai 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. B.________ sel., geb. 1964, arbeitete als Hauswart für die C.________ AG, machte jedoch auch Umbauarbeiten an deren Gebäuden (act. 2025). Die C.________ AG beauftragte die D.________ GmbH mit Arbeiten am Dach. Im 2022 stieg B.________ sel. aufs Dach, stürzte durch eine Eternitplatte eines Vordaches ca. 8.75 Meter auf den Boden und verstarb vor Ort. B. Am 16. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. C. Am 23. Mai 2023 erhob die Ehefrau von B.________, A.________, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und führte das Folgende aus: «lch beziehe mich auf oben erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.5.2023 und nehme, insbesondere zu Punkt 2, wie folgt Stellung: Am 8. oder 9.11.2022 fand bei der Firma C.________ AG ein Treffen mit E.________ statt. Begleitet haben mich meine 2 Töchter, F.________ und G.________ und meine Schwester, H.________. Zu tiefst aufgelöst teilte uns E.________ u.a. mit, dass er an besagtem Tag B.________ beauftragt hätte Moos auf dem Dach zu entfernen. Es täte ihm so leid, er sei mitschuldig und er könne es nur verstehen, wenn ich sehr böse auf ihn wäre. Ob diese Arbeit zwischenzeitlich durch die Firma D.________ in Auftrag gegeben wurde und ob diese Arbeit am selben Tag verrichtet werden sollte, wurde meines Wissens nicht erwähnt. Eine Rücksprache mit E.________ ist infolge seines tragischen Arbeitsunfalls vom 2023 nicht mehr möglich. Am 19.5.2023 habe ich einen Termin mit I.________, direkter Vorgesetzter meines Ehemannes vereinbart. Wichtig ist mir eine falsche Interpretation und ein Missverstehen der Aussagen von E.________ auszuschliessen. I.________ bestätigte, dass er im2022 durch E.________ informiert wurde, dass B.________ Moos auf dem Dach entfernen sollte, er aber auch nicht wusste ob diese Arbeit am gleichen Tag verrichtet werden sollte. Es war aber logisch, absehbar und voll nachvollziehbar, dass dieser Auftrag zur Folge hatte, dass B.________ auf das Dach steigen würde, um sich ein Bild der bevorstehenden Arbeit und der nötigen Utensilien zu machen. Meine Fragen, ob ein Verbot am Gerüst hing oder ein Verbot das Dach zu besteigen für die Mitarbeiter von E.________ AG geäussert wurde, wurden verneint. Insbesondere für B.________ hätte kein Verbot gegolten, da er ja als Aushilfe auf dem Dach bestimmt war und er bereits am Vorjahr der Firma D.________ bei Dacharbeiten auf einem Nebengebäude ausgeholfen hatte. Mein Fazit: - Ein Verbot, das Dach zu besteigen hat nicht bestanden. - Fehlende Informationen zur lebensbedrohlichen Einsturzgefahr des Daches und der zurzeit fehlenden Sicherung der Baustelle. Es liegt nicht in meinem Interesse einen Schuldigen zu finden; ich weiss, dass niemand diesen tragischen Arbeitsunfall gewollt hätte. Zumindest hoffe ich, dass Punkt 2 der Nichtanhandnahmeverfügung den Fakten entsprechend richtig gestellt wird». Die Staatsanwaltschaft teilte am 1. Juni 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Die Instruktionsrichterin wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2023 darauf hin, dass ein Beschwerdeverfahren mit gewissen Kosten verbunden sein kann, und bat sie, mitzuteilen, ob es ihr einzig um die Richtigstellung von Punkt 2 der Verfügung geht oder ob sie will, dass ein Strafverfahren eröffnet wird. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2023 namentlich mit, dass sie keinen Schuldigen brauche. Es gehe ihr lediglich darum, dass Punkt 2 der Verfügung den Fakten entsprechend richtiggestellt werde. «Mein Ehemann hat durch mangelnde Sicherung der Baustelle und fehlende
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Informationen zur Gefahr sein Leben gelassen; ein schmerzhafter Verlust für mich. Dass er jetzt quasi selber schuld an seinem Tod sein soll, akzeptiere ich keinesfalls». Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Mai 2023 zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 23. Mai 2023 gilt so oder anders als rechtzeitig erfolgt. Sie enthält ausserdem eine Begründung. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.1. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau der verstorbenen Person eine Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen. Sie ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.3; 142 IV 82 E. 3.3.2 f.; je m.H.). 1.2.2. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteile BGer 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; je m.H.). Die erwähnte Ausnahme betrifft beschuldigte Personen und ist daher vorliegend nicht relevant. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin lediglich eine andere Begründung oder ob sie die Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung und allenfalls die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt. In ersterem Fall wäre sie nicht zur Beschwerde legitimiert. Aus der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 21. Juni 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beantragt, dass Punkt 2 der Verfügung den Fakten entsprechend richtiggestellt wird. Dieser lautet wie folgt: «Vorliegend sind sich alle Beteiligten einig, dass B.________ nicht auf das Dach hätte steigen sollen und ihn insbesondere niemand angewiesen hatte dies zu tun. Vielmehr wurde dies aufgrund der mangelnde Sicherung der Baustelle abgelehnt und das Opfer wurde mit anderen Aufgaben beauftragt. Vorliegend kann nicht mehr nachvollzogen werden, was das Opfer dazu veranlasste, auf das Dach zu steigen, jedoch kann mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er von einer Drittperson dazu aufgefordert wurde. Unter diesen Umständen kann auch die mangelnde Sicherung der Baustelle ausser
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Acht gelassen werden, da das Opfer das Dach sowieso nicht hätte besteigen dürfen. Ein Einwirkung von Dritten kann ausgeschlossen werden.» Die Beschwerdeführerin bringt dagegen namentlich vor, dass ihr Ehemann den Auftrag erhalten hatte, Moos auf dem Dach zu entfernen. Es sei logisch, absehbar und voll nachvollziehbar gewesen, dass dieser Auftrag zur Folge hatte, dass ihr Ehemann aufs Dach steigen werde, um sich ein Bild der bevorstehenden Arbeiten und der nötigen Utensilien zu machen. Es habe kein Verbot bestanden, das Dach zu besteigen, und Informationen zur lebensbedrohlichen Einsturzgefahr des Daches und der zurzeit fehlenden Sicherung der Baustelle hätten gefehlt. Insbesondere für ihren Ehemann hätte kein Verbot gegolten, da er ja als Aushilfe auf dem Dach bestimmt gewesen sei und er bereits im Vorjahr der D.________ GmbH bei Dacharbeiten auf einem Nebengebäude ausgeholfen habe. Ihr Ehemann sei nicht selber schuld an seinem Tod. Die Beschwerdeführerin fordert demnach nicht bloss eine andere Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, sondern rügt die Sachverhaltsfeststellung und die Subsumtion. Die Aussage, wonach sie keinen Schuldigen brauche, ist in diesem Kontext dahingehend zu verstehen, dass sie nicht darauf beharrt, dass zwingend eine Straftat vorliegt. Sie möchte jedoch, dass dies ordnungsgemäss überprüft wird. 1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist somit zu Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 2.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird gemäss Art. 229 StGB wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde bestraft; nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Wird neben der getöteten Person keine weitere Person gefährdet, so wird der Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB durch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung konsumiert (vgl. Urteil BGer 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1 und 3.5; ROELLI, in Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 229 N. 54). Die Frage, ob noch weitere Personen gefährdet wurden, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d m.H.) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammen-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 hang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Eine Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 m.H.). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2). Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteile BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1; 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) massgebend (Urteil BGer 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 m.H.). Diese sieht namentlich das Folgende vor: Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 8 BauAV). Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können (Art. 5 Abs. 1 BauAV). Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen (Art. 5 Abs. 2 BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 12 Abs. 1 BauAV). An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist (Art. 12 Abs. 3 BauAV). Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber abklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so gelten sie als nicht durchbruchsichere Dachflächen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BauAV). Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern (Art. 43 BauAV). Aus der Bauarbeitenverordnung lässt sich keine Garantenstellung des bauleitenden Architekten gegenüber Personen, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen, ableiten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Bauleitung die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.2 m.H.). Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 m.H.). Demnach muss ein Bauleiter, der eine Gefahr für Leib und Leben anderer setzt, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung einer Schädigung vorkehren. Ob die gefährdeten Personen in einem rechtlichen Subordinationsverhältnis zu ihm stehen, spielt dabei keine Rolle. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber unbeteiligten Dritten (BGE 101 IV 28 E. 2b; Urteil BGer 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Soweit an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmende mehrerer Betriebe tätig sind, haben deren Arbeitgeber gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VUV die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmenden über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Aus dieser Bestimmung lässt sich eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ableiten, auch für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten anderer Unternehmen besorgt zu sein (Urteil BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.2 m.H.). Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitenden kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass jeder nur im Rahmen seiner Aufgaben und Kompetenzen strafrechtlich für die Nichterfüllung einer Handlung haftet. Weil arbeitsteilige Produktionsbetriebe das Zusammenwirken vieler Personen koordinieren müssen, kann dort auch der Vertrauensgrundsatz Bedeutung erlangen. Ihm kommt dann die Funktion einer Begrenzung der Vorsichtspflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen. Wer jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen. Der Vertrauensgrundsatz greift aber von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (Urteil BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass die strafrechtliche Verantwortung oft mehrere Personen gleichzeitig trifft. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (Urteile BGer 6B_145/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1.1; 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1; je m.H.). 2.3. Vorliegend war gemäss seinen eigenen Aussagen J.________ seitens der D.________ GmbH für die Koordination, Überwachung und Durchführung der Arbeiten sowie für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 96 f., 147 ff.; act. 2009, 2011). Gemäss dem technischen Bericht der Kantonspolizei waren die Platten, aus welchen das Dach bestand, nicht bruchfest und es war daher nicht möglich, ohne zusätzliche Sicherungsmittel darauf zu gehen. An der Nordostseite war ein 4-stöckiges Gerüst installiert. Während der technischen Aufnahme durch den Inspektor des KTK und in Anwesenheit der SUVA wurden Mängel beim Schutz gegen Absturz sowie bei der Montage dieses Gerüsts festgestellt. Ein entsprechender Bericht wird durch die Intervenierenden der SUVA erstellt und an die Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 2002). Dieser Bericht befindet sich (noch) nicht in den Akten. Auch J.________ äusserte sich dahingehend, dass die Baustelle ungenügend gesichert war. So seien im Prinzip er und die C.________ AG zum Schluss gekommen, dass das Eternit bruchfest sei. 100% Sicherheit habe man aber nie bei 20-jährigem Eternit. Grundsätzlich gelte Eternit an und für sich als bruchfest. Aber bei altem Eternit könne man nie sicher sein, daher solle man immer auf den Balken laufen (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 151 ff.; act. 2011). Der Zugang zu den Etagen sei nicht gesperrt gewesen und bei den entsprechenden Elementen, in welchen sich die Treppe befinde, sei auch keine Absturzsicherung vorhanden gewesen. Diese wäre zu einem späteren Zeitpunkt geplant gewesen. Sie hätten Fangnetze bestellt, welche zwischen der Spenglerbrücke und der Fassade hätten montiert werden sollen. Die Fangnetze seien jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht eingetroffen gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 166 ff.; act. 2012). Die Baustelle sei nicht genügend gesichert gewesen, um sich auf das Dach zu begeben (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 205 f.; act. 2013). Aufgrund der Akten ist somit derzeit davon auszugehen, dass die Baustelle mangelhaft gesichert war. Unbehelflich ist, dass eine weitergehende Sicherung geplant war, da die Baustelle von Anfang an zu sichern ist und namentlich das notwendige Sicherungsmaterial vorhanden sein muss (vgl. Art. 3 Abs. 8 BauAV). Auch die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Baustelle ungenügend gesichert war. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dies unbeachtlich sei, da das Opfer das Dach nicht hätte besteigen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend ist vorliegend nicht, ob das Opfer das Dach hätte besteigen dürfen, sondern ob dies vorhersehbar war. Hierzu sagte J.________ anlässlich der ersten Einvernahme vom 7. November 2022 das Folgende aus (Zeilen 11 ff.; act. 2021): «Während der Pause ist ein Mitarbeit[er] der Firma C.________ (I.________]) zur mir gekommen und hat mich gefragt, ob sie schon aufs Dach rauf können um das Moos auf dem Unterdach zu putzen. Ich habe ihm gesagt, dass noch niemand aufs Dach darf, da wir noch Sicherungsarbeiten vornehmen mussten und es noch nichts bringt. Ich präzisiere, dass ich ihm nicht verboten habe aufs Dach zu gehen, ich habe ihm gesagt, es bringt nichts im Moment und damit war für mich klar, das[s] niemand rauf aufs Dach geht».
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 J.________ wusste demnach, dass Mitarbeiter der C.________ AG aufs Dach wollten und scheint sie dennoch nicht über die mangelnde Sicherung informiert zu haben, obwohl eine Pflicht zur gegenseitigen Information besteht (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VUV). Die Aussage, dass es im Moment nichts bringt, auf das Dach zu steigen, ist unpräzise und erscheint nicht geeignet, eine Person davon abzuhalten, auf das Dach zu steigen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass J.________ das Opfer auf dem Dach herumlaufen gesehen hat. Dennoch hat ihm seines Wissens niemand von der D.________ GmbH gesagt, dass er vom Dach runterkommen soll (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 49 f. und 201 ff.; act. 2008, 2013). Es besteht jedoch auch eine Pflicht, von der Baustelle wegzuweisen, wer sich selber gefährdet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BauAV). Das Opfer erhielt seinerseits die Aufgabe, das Moos, welches bei den Arbeiten allenfalls ins Unterdach fallen würde, zu gegebenen Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit der D.________ GmbH rauszuputzen. Die Vorgesetzten gingen davon aus, dass er dies zu einem späteren Zeitpunkt tun würde, scheinen ihm jedoch kein Verbot, auf das Dach zu steigen, erteilt zu haben. Sein direkter Vorgesetzter, I.________, nimmt an, dass er auf dem Dach war, um sich ein Bild zu machen, da er ja Hauswart war (Einvernahmeprotokolle von E.________ sel. und I.________ vom 7.11.2022, Zeilen 7 ff., 20 f., 17 ff., 31 f.; act. 2025, 2028 f.). Auch seitens der C.________ AG scheinen demnach keine Sicherungsmassnahmen getroffen worden zu sein, obwohl sie dem Opfer den Auftrag erteilt hatten, allenfalls auf dem Dach auszuhelfen, was er angeblich bereits im Vorjahr getan hat. Es erschien ausserdem auch nicht komplett abwegig, dass er gleichentags auf das Dach stieg, um sich als Hauswart ein Bild zu machen, auch wenn er an diesem Tag noch mit anderen Arbeiten beauftragt war. Wie weit die Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen der C.________ AG ging, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. So oder anders kann aufgrund der Akten nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Mai 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. August 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin