Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 107 Urteil vom 23. Juni 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens – Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) Beschwerde vom 17. Mai 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 In Anbetracht dessen, dass gegen A.________, geb. 1987, ab März 2021 ein Strafverfahren geführt wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Förderung der Prostitution, sexuellen Handlungen mit Kindern, Schändung, Pornografie, Drohung, Tätlichkeiten (Ehegatten), einfacher Körperverletzung (Ehegatten) und Beschimpfung zum Nachteil seiner ex-Ehefrau B.________, geb. 1990, bzw. der drei gemeinsamen Kinder C.________, geb. 2009, D.________, geb. 2011, und E.________, geb. 2012; dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2023 das Strafverfahren einstellte und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegte; hingegen verweigerte sie A.________ die geltend gemachte Genugtuung (Ziffer 4 des Dispositivs). Sie hielt fest, dass er sich nicht in Haft befand. Als einzige Zwangsmassnahmen seien eine Hausdurchsuchung sowie ein Vorführbefehl zu erwähnen. Der Beschuldigte sei sodann zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Die Dauer des Verfahrens könne nicht als übermässig bezeichnet werden; so sei die Einholung verschiedener ärztlicher Berichte sowie des aussagepsychologischen Gutachtens notwendig gewesen, um die strafrechtlichen Vorwürfe abzuklären. Wenn der Beschuldigte geltend mache, B.________ habe die Vorwürfe erfunden, um ihm die Kinder wegzunehmen, übersehe er, dass auch ein Verfahren gegen sie wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie geführt wurde. Es hätten auch keine in den Medien stark beachtete Verfahrenshandlungen stattgefunden. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei somit nicht gegeben; dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde erhob. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ihm sei eine angemessene Genugtuung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Genugtuung im Sinne der Beschwerdeausführungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; dass die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass gegen Einstellungsverfügungen bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG); aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde; die am 17. Mai 2023 der Post übergebene Beschwerdeschrift kann jedoch so oder anders als rechtzeitig eingereicht erachtet werden; dass jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen kann, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO); sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO); dass der Beschwerdeführer das Folgende ausführen lässt: Jedes Strafverfahren bedeute eine psychische Belastung für den Beschuldigten. Dies alleine genüge nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft verneine aber in casu erhebliche Auswirkungen auf die familiären Beziehungen und die dadurch verursachte schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Dies sei im vorliegenden Fall unhaltbar. Der sensible, psychisch beeinträchtigte Beschuldigte sei am
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 frühen Morgen des 4. März 2021 verhaftet worden. Die Festnahme und den Polizeigewahrsam habe ihn traumatisiert. Es liege ein Freiheitsentzug von über 7 Stunden (= 1 Tag) vor. Die Vorwürfe seien äusserst gravierend gewesen: Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, Förderung der Prostitution, Vergewaltigung, Schändung, Körperverletzung, Drohung etc. Diese Vorwürfe seien in seinem Umfeld (Familie, Freunde) und bei den Behörden (Friedensgericht/Jugendamt) publik gewesen. Die Vorwürfe hätten ihn als Kapitalverbrecher, Pädophilen und «Sexgrüsel» stigmatisiert. Insbesondere verkenne die Staatsanwaltschaft die aktenkundige Tatsache, dass dieses Strafverfahren erhebliche und langandauernde Auswirkungen auf seine familiären Beziehungen hatte. Sie informierte die Kindesschutzbehörden und diese haben postwendend reagiert und das Kontaktrecht über zwei Jahre massiv beeinträchtigt (nur noch begleitete Besuche). Die Exfrau scheine diese Vorwürfe konstruiert zu haben, um genau dieses Ziel zu erreichen. Dies sei demütigend gewesen. Die Beschneidung des Kontaktrechts und die Stigmatisierung hätten über zwei Jahre gedauert. Die Verfahrensdauer sei überdurchschnittlich lang gewesen (Beschleunigungsgebot). Er habe die Belastung kaum mehr ertragen, er habe Angst vor einer ungerechtfertigten Verurteilung und Angst vor einem Verlust der eigenen Kinder gehabt. Dadurch habe er sich zurückgezogen und isoliert. Angesichts der Tatsache, dass die Freiheit – wenn auch nur für kurze Dauer – entzogen worden sei, der Schwere der vorgeworfenen Taten, der langen Verfahrensdauer, der Stigmatisierung als Sexualtäter/Pädophiler bei seinem Umfeld und den Behörden, sowie der erheblichen und andauernden Auswirkungen auf die persönliche Situation (Besuchsrecht, psychische Beeinträchtigung, sozialer Rückzug) liege durchaus eine langandauernde und besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. Somit unterscheide sich dieser Fall erheblich von einem Normstrafverfahren, welches einen Beschuldigten durchschnittlich belastet. Was er über zwei Jahre durchmachen musste, sei nicht mehr einfach eine normale psychische Belastung durch ein Strafverfahren und müsse nicht einfach so hingenommen werden. Die Verweigerung einer Genugtuung sei somit gesetzeswidrig bzw. sprenge den Rahmen des Ermessens. Die Höhe der Genugtuung sei auf CHF 5'000.- beziffert worden, werde jedoch in das Ermessen des Gerichts gestellt; dass gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse hat, insbesondere bei Freiheitsentzug; dass eine Genugtuung regelmässig zuzusprechen ist, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Der Anspruch beurteilt sich materiell-rechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist zudem, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (vgl. Urteil BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Urteile BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 IV 243; mit Hinweisen). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Urteil BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinweisen); dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht wirklich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern grösstenteils seine (pauschalen) Ausführungen vom 24. April 2023 wiederholt; die Frage, ob die Beschwerde damit rechtsgenüglich begründet ist, kann jedoch mit Blick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben; dass den Akten entnommen werden kann, dass zu Gunsten der drei Kinder des Beschwerdeführers im Jahr 2012 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde (act. 13189, 13193). Ab 2017-2018 wurden C.________, D.________ und E.________ sodann fremdplatziert, wobei den Eltern ein Besuchsrecht an den Wochenenden zugesprochen wurde (u.a. 13062). Die Ehe der Eltern wurde im Jahr 2019 geschieden (u.a. act. 13030). Mit dringlichem Antrag vom 12. November 2020 ersuchte die Beiständin von E.________ um sofortige Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts auf sexuelle Handlungen. Die Kindsmutter habe namentlich ausgesagt, er habe in der Vergangenheit masturbiert, während er E.________ gewickelt habe und er habe sie dabei berührt; ausserdem habe er sich vor dem Mädchen befriedigt, als dieses drei oder vier Jahre alt gewesen sei. E.________ habe seit längerer Zeit eine wunde Scheide, was kindergynäkologisch abgeklärt werden müsse. Sie sei aktuell das einzige Kind, das die Wochenenden beim Vater verbringt (act. 13017). Mit E-Mail vom 11. November 2020 führte die Kinderpsychologin des Heims F.________ ihrerseits aus, E.________ sei beim Kindsvater gefährdet und dürfe nicht mehr allein mit ihm zusammentreffen (act. 13023). Mit Entscheid vom 12. November 2020 entzog die Friedensrichterin des Sensebezirks das ordentliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu seiner Tochter superprovisorisch bis auf weiteres und räumte ihm gleichzeitig superprovisorisch ein begleitetes Besuchsrecht am Samstagnachmittag ein (act. 13018 ff.). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 informierte die Friedensrichterin die Staatsanwaltschaft und ersuchte sie, die Angelegenheit zu prüfen (act. 13016). Nach Anhörung der Kindseltern bestätigte das Friedensgericht am 7. Dezember 2020 das begleitete Besuchsrecht des Beschwerdeführers über seine Tochter, wobei es festhielt, dass sich beide Eltern mit einer vorläufigen Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts einverstanden erklärt haben (act. 13022 ff.). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete die Staatsanwaltschaft am 4. März 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (act. 5001). Entgegen dessen Ausführungen geht somit nicht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Kindesschutzbehörden informierte – und diese postwendend reagierten und das Kontaktrecht über zwei Jahre massiv beeinträchtigten –, sondern dass das Besuchsrecht Vater- Tochter bereits eingeschränkt war, als das Strafverfahren eröffnet wurde, zumindest anfangs sogar mit seinem Einverständnis. Somit fehlt es bereits am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Eröffnung eines Strafverfahrens durch den Staat und der Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers (zum Kausalzusammenhang u.a. Urteil BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 ff., in welchem das Bundesgericht namentlich erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Staat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO für das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren haften solle). Den Akten kann überdies nicht entnommen werden, dass die Besuche Vater-Söhne, welche schon vor der Gefährdungsmeldung vom 12. November 2020 kaum stattfanden (act. 13016 f.), tangiert wurden; dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 4. März 2021 einen Vorführungs- sowie einen Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess (act. 5001 ff.); letzterer wurde am selben Tag, von 06.45 Uhr bis 07.25 Uhr, ausgeführt (act. 13291 f.). Um 08.50 Uhr kam es sodann in Anwesenheit seines Anwalts zur ersten Einver-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (act. 13311 ff.). Auf die Frage, ob er bezüglich der Intervention der Polizei Bemerkungen habe, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe diese nicht erwartet, die Polizisten seien jedoch höflich und sympathisch gewesen (act. 13312). Dies widerspricht seinen Ausführungen im Antrag vom 24. April 2023, wonach das Vorgehen der Polizei rüde gewesen sei. Zu Recht wird dieser Vorwurf denn im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr wiederholt. Anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2023, welche um 12.00 Uhr endete, machte der Beschwerdeführer keine weiteren Bemerkungen zu den Vorführungs-, Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen (act. 13311 ff.). Den Akten kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Polizei am besagten Morgen mit Blaulicht vorgefahren wäre oder sich sonst irgendwie auffällig verhalten oder Aufsehen erregt hätte. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2021 nochmals während etwas mehr als einer Stunde polizeilich einvernommen (act. 13396 ff.). Am 27. Oktober 2022 fand sodann eine Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft statt, welche nicht ganz vier Stunden dauerte (act. 3000 ff.); dass dem Beschwerdeführer demnach nicht gefolgt werden kann, wenn er ausführen lässt, es liege ein Freiheitsentzug von über 7 Stunden (= 1 Tag) vor. Erstreckt sich eine Anhaltung mit anschliessender vorläufiger Festnahme über eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden, stellt dies einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und kann Entschädigungsansprüche zur Folge haben. Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3). In casu wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2021 rund 2 Stunden nach Beginn der polizeilichen Intervention formell einvernommen (act. 13291, 13311), so dass kein Eingriff in die persönliche Freiheit vorliegt; dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, die Festnahme und der Polizeigewahrsam hätten ihn traumatisiert, er habe die Belastung kaum mehr ertragen, er sei stigmatisiert worden und habe sich zurückgezogen/isoliert, dies jedoch den Akten und insbesondere den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann. Er führte auch weder vor der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren aus, dass er beispielsweise einen Arzt/Therapeuten aufsuchen oder sich behandeln respektive helfen lassen musste. Wie bereits erwähnt, obliegt es der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Persönlichkeitsverletzung als schwer empfunden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Strafverfahren hat den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, eine neue Beziehung einzugehen respektive nochmals zu heiraten und wieder als Fussballtrainer aktiv zu sein (act. 3016 i.V.m. act. 13313 f.), was namentlich gegen eine Isolierung spricht; dass den Akten auch nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sensibler als eine andere Person wäre; zwar wurden bei ihm offenbar leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigungen bzw. eine deutliche Lernbehinderung, eine subsyndromale narzisstische und unreife Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen paranoid querulatorischen Anteilen diagnostiziert (act. 9025), inwiefern diese Diagnose für die Zusprechung einer Genugtuung ausschlaggebend sein soll, führt der Beschwerdeführer hingegen nicht aus; dass das Strafverfahren schliesslich auch nicht überdurchschnittlich lang dauerte; wie die Staatsanwaltschaft unwidersprochen erwog, war die Einholung verschiedener ärztlicher Berichte sowie des aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, um die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Eltern – gegen B.________ wurde nach Anhörung von C.________ im April 2021 ebenfalls ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie zum Nachteil ihrer drei Kindern
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 eröffnet (act. 5500) – abzuklären; inwiefern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen soll, wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich; dass in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung in der Verweigerung einer Genugtuung demnach keine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz zu erkennen ist, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen genügen; seine Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; dass nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden daher dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; dass die Strafkammer die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren festsetzt (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund 3 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme des angefochtenen Teils der Verfügung, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der kurzen Beschwerde als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 700.- festgesetzt; hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 53.90; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Krishna Müller für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 700.-, zzgl. MwSt. von CHF 53.90, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'253.90 (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 753.90) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 23. Juni 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin