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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 15.02.2022 502 2022 7

15 février 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,616 mots·~8 min·7

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 7 Urteil vom 15. Februar 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 21. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Gemäss Anzeigerapport vom 30. Juni 2021 begab sich B.________, die inzwischen verstorbene Ehefrau von A.________, am Abend des 8. Juni 2021 im Beisein der gemeinsamen Tochter der Eheleute A.________ und B.________ auf den Polizeiposten in Granges-Paccot. Sie erklärte, dass sie seit Jahren häusliche Gewalt erfahre und ihr Ehemann, A.________, psychologischen Druck auf sie ausübe. Sie teilte mit, dass A.________ diverse Waffen besitzen würde und sie Angst habe, er würde sich damit etwas antun. Sie leide zudem darunter, dass er sie nicht ausser Haus lasse und dass die Spitex, welche sie pflege, das Haus nicht betreten dürfe. In der Folge wurde A.________ am selben Abend angehalten und es wurde im Haus der Ehegatten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden in einem Schrank im Schlafzimmer neun Waffen sichergestellt (Durchsuchungs- und Sicherungsprotokoll der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2021). A.________ wurde daraufhin auf dem Polizeiposten in Granges-Paccot polizeilich als beschuldigte Person einvernommen. Am 12. Juni 2021 wurde B.________ als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das wegen Nötigung eröffnete Verfahren gegen A.________ ein. Sie verfügte zudem, dass die Beschlagnahme der am 8. Juni 2021 sichergestellten Feuerwaffen (Beschlagnahmeprotokoll mit der IC-Ref. 21-26087 vom 8. Juni 2021, Ref. 1, 3, 4, 5 und 9) aufgehoben wird. Eine eventuelle Rückerstattung dieser Waffen an A.________ wurde bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens suspendiert. Die am 8. Juni 2021 beschlagnahmten Luftgewehre (Beschlagnahmeprotokoll mit der IC-Ref. 21-26087 vom 8. Juni 2021, Ref. 2, 6, 7, 8) seien zu vernichten. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 415.wurden dem Staat Freiburg auferlegt. Es wurde A.________ keine Entschädigung bzw. Genugtuung ausgerichtet. C. Mit als Beschwerde betiteltem Schreiben vom 21. Dezember 2021 (datiert vom 22. Dezember 2021, aber Postaufgabe am 21. Dezember 2021) an die Staatsanwaltschaft hielt A.________ insbesondere fest, dass in der gesamten Angelegenheit Widersprüche bestehen würden. Er legte seine Sicht des Sachverhalts dar und verlangte, dass diese bei der Beurteilung des Falles berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft A.________, dass das Verfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 eingestellt worden sei und dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen sei, dass er sich nicht der Nötigung schuldig gemacht habe. Der Entscheid sei folglich zu seinen Gunsten ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft setzte A.________ eine Frist von 10 Tagen, um mitzuteilen, ob er trotzdem an der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2021 festhalten möchte. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (datiert vom 31. Dezember 2021, aber Postaufgabe am 3. Januar 2022) erklärte A.________, dass er mit dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2021 seine Sichtweise erklären und seine Reputation wiederherstellen möchte. Auch sei er nicht damit einverstanden, dass die beschlagnahmten Luftgewehre vernichtet würden; er verlange, dass ihm alle Feuerwaffen zurückgegeben würden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Am 7. Januar 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten mitsamt den Schreiben von A.________ zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Kantonsgerichts (nachfolgend die Strafkammer). Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG), so namentlich gegen eine Einstellungsverfügung. 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Verfügung vom 16. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Das mit als Beschwerde betitelte Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Postaufgabe) wurde jedoch so oder anders rechtzeitig eingereicht. 1.2.2. Anders verhält es sich hingegen mit dem Schreiben vom 3. Januar 2022 (Postaufgabe). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, ob die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzt werden kann oder nicht. Unzulässig ist eine Erweiterung des Rechtsbegehrens (nicht aber dessen Reduktion bspw. im Quantitativen) oder neue Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist; es sei denn, diese hätten vorher aufgrund neuer bislang unbekannten Umständen nicht gestellt werden können (KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 396 N. 13). Es ist dem Beschwerdeführer ebenso verwehrt, nach Fristablauf seine Beschwerde auf bisher nicht angefochtene Entscheidpunkte des Entscheids auszudehnen (SCHMID/JOSITSCH, in Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 396 N. 4). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 Bst. b StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Aus den Akten geht wie bereits erwähnt nicht hervor, wann die Verfügung vom 16. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Aufgrund seines am 21. Dezember 2021 aufgegebenen Schreibens, welches er als Beschwerde gegen die besagte Verfügung betitelte, ist jedoch bestätigt, dass ihm diese spätestens am 21. Dezember 2021 zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist lief somit gemäss den obgenannten strafprozessualen Regelungen längstens bis am 31. Dezember 2021. Daran ändert die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 eine Frist von 10 Tagen setzte, um mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle, nichts. Das vom 31. Dezember 2021 datierte Schreiben wurde sodann am 3. Januar

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2022 zu Handen einer Schweizerischen Post übergeben und somit ausserhalb der in Art. 396 StPO vorgesehenen Frist von 10 Tagen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er mit der Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 2 Dispositiv der angefochtenen Verfügung) nicht einverstanden sei. Diese Ergänzung und Ausdehnung der Beschwerde ausserhalb der Rechtsmittelfrist ist nach dem Gesagten im Sinne eines neuen Rechtsbegehrens nur zulässig, sofern dieses vorher aufgrund neuer und unbekannter Umstände nicht hätte gestellt werden können. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf und der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Dezember 2021 schon innert der 10-tägigen Frist anzufechten. Somit ist die mit Schreiben vom 3. Januar 2022 vorgenommene Ausdehnung der Beschwerde unzulässig; darauf ist nicht einzutreten. 1.3. Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht beschwert ist die beschuldigte Person nach Lehre und Rechtsprechung durch die Einstellungsverfügung bezüglich der Einstellung selbst. Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich allein aus dem Dispositiv, die Begründung kann nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. u.a. Urteil BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (Urteil BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). Andererseits ergibt sich aus der Unschuldsvermutung nicht, dass Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit bestünde (Urteil BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2021, dass er einige Details schriftlich mitteilen müsse, da die gemeinsame Einvernahme, welche seiner Meinung nach sicher Klarheit in die Angelegenheit gebracht hätte, nicht mehr stattfinden konnte. Er erläutert sodann seine Sichtweise – so namentlich, dass er seine Ehefrau nie in ihrer Freiheit eingeschränkt habe, der Vorwurf der häuslichen Gewalt und des psychologischen Drucks nicht den Tatsachen entspräche, seine älteste Tochter sehr dominant sei und die Anzeige bei der Polizei ein Racheakt war –, weist auf Widersprüche hin und bittet um Berücksichtigung dieser Tatsachen bei der Beurteilung. In der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2021 fasste die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Eheleute A.________ und B.________ zusammen und hielt sodann fest, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich der Nötigung gegenüber seiner Ehefrau schuldig gemacht hätte. Da Letztere am 26. September 2021 verstorben ist, habe auch keine gemeinsame Einvernahme des Ehepaares bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden können. Das Verfahren wurde somit eingestellt und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Damit kommen die Begründung und das Dispositiv der strittigen Verfügung nicht einem Schuldvorwurf gleich. Demnach ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde befugt. 1.4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Kosten in der Höhe von CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.2. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Eine Parteientschädigung ist vorliegend nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO analog). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Februar 2022/cgo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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