Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 40 Urteil vom 11. März 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) Beschwerde vom 20. Februar 2022 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Vivisbachbezirks vom 9. Februar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass A.________, geb. 1952, mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 160.-, zzgl. Kosten, verurteilt wurde (act. 10'005 ff.); dass ihm dieser Strafbefehl am 12. Januar 2022 zugestellt wurde (act. 10'008); dass er dagegen mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Postaufgabe) Einsprache erhob (act. 10'009 ff.); dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache sodann zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Vivisbachbezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) zukommen liess; dass dieser mit Verfügung vom 9. Februar 2022 feststellte, dass die Einsprache nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist eingereicht wurde und somit darauf nicht einzutreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2022 (Postaufgabe) dagegen Beschwerde erhob; dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Polizeirichter auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichteten; dass gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt wird; eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG); der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in französischer Sprache erlassen, womit grundsätzlich auch das Rechtsmittelverfahren auf Französisch abgehandelt wird; da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde auf Deutsch verfasst hat, die französische Sprache allerdings nur geringfügig beherrscht, kann das vorliegende Urteil ausnahmsweise, aufgrund besonderer Umstände und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 JG auf Deutsch erlassen werden; dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO); dass der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist; dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen ab Zustellung eingereicht werden muss (Art. 354 Abs. 1 StPO); Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen; fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag; massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO); die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständi-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 gen Behörde vorgenommen wird; Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO); eine verspätete Einsprache ist ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. u.a. BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweisen); dass der Polizeirichter das Folgende festhielt: der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 zugestellt worden, so dass die 10-tägige Einsprachefrist bis am Montag, 24. Januar 2022 lief; der Beschwerdeführer habe seine Einsprache allerdings erst am 25. Januar 2022, und damit zu spät, der Post übergeben; auf die Einsprache sei somit nicht einzutreten und der Strafbefehl vom 11. Januar 2022 werde daher zum rechtskräftigen Urteil; dass der Beschwerdeführer dem folgendes entgegenhält: er wisse nicht, was nicht korrekt sei; er habe der Staatsanwaltschaft nur erklärt, dass er nicht für etwas gerade stehen müsse, für welches er kein Verschulden habe, bzw. für etwas, das er nicht gemacht haben könne; wenn er nicht «in der Zeit» gewesen sei, hätte er es von der Staatsanwaltschaft sicher erfahren oder er habe falsch gerechnet; da der Gemeindepolizist behaupte, den Briefkasten erst am Mittwochmorgen geleert zu haben, könne er auch sagen, er leere den Briefkasten nur einmal pro Woche; seine Briefe seien also sicher alle rechtzeitig geschrieben worden; dass die Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen rechtsgenüglich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, offenbleiben kann; er bestreitet nämlich nicht, dass ihm der Strafbefehl vom 11. Januar 2022 am 12. Januar 2022 zugestellt wurde; die Sendungsverfolgung der Post bestätigt dies zudem; demnach endete die Einsprachefrist am Montag, 24. Januar 2022; die erst am 25. Januar 2022 der Post übergebene Einsprache war somit verspätet; daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; dass die angefochtene Verfügung dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) der unterliegenden Partei, in casu dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Folglich wird die Verfügung des Polizeirichters des Vivisbachbezirks vom 9. Februar 2022 bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.- (Gebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. März 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: