Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 09.01.2023 502 2022 297

9 janvier 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,463 mots·~17 min·3

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Vollzug der Untersuchungshaft (Art. 234-236 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 297 Urteil vom 9. Januar 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Besuchs- und Telefonbewilligung Beschwerde vom 19. Dezember 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ wurde am 20. September 2022 festgenommen. Gegen ihn sowie zwei weitere Personen (die Eheleute B.________ und C.________) wurde ein Strafverfahren wegen Menschenhandel (Art. 182 StGB) und Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB) eröffnet. B.________ ist am 21. September 2022 verstorben. Den Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, in D.________ illegale Prostitutionsdienste angeboten zu haben und die betroffenen Frauen im Ausland angeworben und sie in der Folge in der Schweiz zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen zu haben. B. A.________ befindet sich seit dem 23. September 2022 in Untersuchungshaft. Am 12. Oktober 2022 wurde eine unbeschränkte Besuchsbewilligung für den Sohn von A.________, E.________, erteilt. Am 21. Oktober 2022 wurde ihm ausserdem eine Telefonbewilligung erteilt. Am 5. Dezember 2022 wurde die Staatsanwaltschaft von der Polizei aufgrund neuer Ermittlungserkenntnisse darum gebeten, das Besuchsrecht von E.________ unverzüglich zu unterbinden. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 widerrief die Staatsanwaltschaft die Besuchs- und Telefonbewilligung, woraufhin A.________ am 13. Dezember 2022 eine anfechtbare Verfügung verlangte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 widerrief die Staatsanwaltschaft die Besuchs- und Telefonbewilligung. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Dezember 2022 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung vom 16. Dezember 2022 aufzuheben sei. E.________ sei unverzüglich eine erneute unbeschränkte Besuchs- und Telefonbewilligung auszustellen. Subsidiär sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine erneute unbeschränkte Besuchs- und Telefonbewilligung für E.________ auszustellen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Die Entschädigung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm hierzu gleichentags Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. So oder anders gilt die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt. Sie enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). Noven sind zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1. Er macht geltend, dass die Verfügung keine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Die angeblich neu aufgetauchten Elemente würden nicht einmal ansatzweise skizziert. Ebenso wenig werde aufgezeigt, inwiefern eine akute Kollusionsgefahr vorliege. Es sei ihm daher nicht möglich, die Begründung der Verfügung zu erfassen und anzufechten. Die Gehörsverletzung könne allenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn sich die Vorinstanz einlässlich zu den vorgenannten gehörsverletzenden Elementen äussere und er die Möglichkeit zur Replik erhalte. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, dass das rechtliche Gehör eingeschränkt werden könne, wenn ein öffentliches Interesse an der Einschränkung überwiege. Die Verfügung sowie die Beschwerdeantwort seien äusserst vage gehalten, da eine Kollusionsgefahr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe und die laufenden Ermittlungen nicht gefährdet werden sollen. Die Rolle des Sohnes in dieser Angelegenheit sei äusserst unklar und deren Klärung bedürfe weiterer Ermittlungen. Insbesondere müsse der Sohn zur Sache befragt werden, was bisher noch nicht geschehen sei. Mindestens bis dahin sei von Kollusionsgefahr auszugehen und das Besuchs- und Telefonrecht zu verweigern. Gemäss dem neuesten Stand der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Sohn ein weiterer Tatbeteiligter sein könnte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich aus der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort ergebe, dass sein rechtliches Gehör gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt wurde (entsprechend sei diese Frage auch nicht Gegenstand der Beschwerde bzw. des vorliegenden Verfahrens). Eine solche Einschränkung wäre jedoch vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen und nicht einfach mittels Realakt. Art. 108 Abs. 2 StPO sehe ausserdem vor, dass die Einschränkung gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig sei, wenn der Rechtsbeistand selber Anlass für die Beschränkung gebe. Diesbezüglich schweige sich die Staatsanwaltschaft jedoch vollständig aus, obwohl die angefochtene Verfügung dem unterzeichnenden Rechtsbeistand mit einer «vagen» Begründung zugestellt worden sei. Ausserdem beziehe sich eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Natur nach in erster Linie auf das Akteneinsichtsrecht. Sie könne die Staatsanwaltschaft aber nicht von der Begründungspflicht ihrer eigenen Verfügung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV befreien. Denn in diesem Fall könne die Beschwerdeinstanz die Rechtsanwendung gar nicht überprüfen, was die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletze.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Weiter können gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Dieser sieht die Voraussetzungen vor, unter welchen das rechtliche Gehör in der Folge eingeschränkt werden kann. Voraussetzung zur Ausübung des Einsichtsrechts ist demnach sowohl die Durchführung der ersten Einvernahme der beschuldigten Person als auch die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (Urteil BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 ff. m.H.). Zu Beginn der Strafuntersuchung besteht demnach noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein, den es zu respektieren gilt. Diese Bestimmung erlaubt der zuständigen Behörde allerdings nicht, die Akteneinsicht auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr muss sie darlegen, dass die Akteneinsicht geeignet ist, die Untersuchung zu gefährden und die "wichtigen Beweise" bezeichnen, welche es noch einzuholen gilt. Dem ist Genüge getan, wenn eine Konfrontationseinvernahme, welche von entscheidender Bedeutung sein könnte, im Moment des Akteneinsichtsgesuches noch nicht durchgeführt wurde. Die Verfahrensleitung darf in einem solchen Fall davon ausgehen, dass die "Erhebung der wichtigsten Beweise" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist, und die Akteneinsicht verweigern (Urteile BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; je m.H.). 2.3. Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 lediglich eine äusserst knappe Begründung, welche den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Allerdings wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 27. Dezember 2022 geheilt. Diese legt in rechtsgenüglicher Weise die Gründe für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des Widerrufs der Besuchs- und Telefonbewilligung dar, was dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung von der Strafkammer überprüfen zu lassen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor. Der Beschwerdeführer verhält sich ausserdem widersprüchlich, wenn er zunächst selber ausführt, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren durch eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geheilt werden könne, und in seiner Replik dann geltend macht, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass darauf verzichtet wird, die Kollusionsgefahr weiter zu begründen, um den Stand der Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist somit sehr wohl Verfahrensgegenstand. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung hätte angeordnet werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist gemäss dem neuesten Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass E.________ ein weiterer Tatbeteiligter sein könnte. Seine Rolle in dieser Angelegenheit ist derzeit jedoch äusserst unklar und deren Klärung bedarf weiterer Ermittlungen. Insbesondere muss E.________ zur Sache befragt werden, was bisher noch nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die erste Einvernahme von E.________ noch nicht durchgeführt wurde. Die Parteien haben jedoch gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person – und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise – durch die Staatsanwaltschaft kein Akteneinsichtsrecht (vgl. auch Urteil BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 m.H.). Entsprechend kann die Staatsanwaltschaft derzeit auch nicht verpflichtet werden, die neuen Ermittlungselemente, welche zur Annahme einer Tatbeteiligung von E.________ und einer Kollusionsgefahr führen, ausführlich darzulegen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. 3.1. Er macht geltend, dass er mit seinem Sohn während über 1.5 Monaten unbestrittenermassen ohne Kontrolle frei kommunizieren konnte und bis zum 7. Dezember 2022 mit keinem Wort akute Kollusionsgefahr zwischen den beiden geltend gemacht bzw. festgestellt worden sei. Es erscheine daher mehr als fraglich, dass am 5. Dezember 2022 eine neue Kollusionsgefahr geltend gemacht werden könne. Es müsste mindestens Hinweise darauf geben, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Sohn ab diesem Datum konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen haben bzw. beabsichtigten (wie etwa Zerstörung/Verschleierung etc. von Beweismitteln). Eine solche konkrete Gefahr werde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es würden gerade mal drei Beweismittel genannt, welche kollusionsgefährdet sein sollen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern betreffend diese Beweismittel eine Kollusionsgefahr bestehen solle. Die angefochtene Verfügung verletze das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) sowie Art. 235 StPO. 3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie. Dies gilt jedenfalls

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen können Telefonier- oder Besuchsbewilligungen - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 m.H.; Urteil BGer 1B_382/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.1). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je m.H.). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1;143 I 241 E. 3.4; je m.H.; Urteil BGer 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um strafprozessuale Haft (oder andere massive Beschränkungen von Grundrechten) unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Deren Vorliegen ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 ; 132 I 21 E. 3.2 ff.; Urteil BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.3 f.; je m.H.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Kollusionsgefahr aus, dass festgestellt worden sei, dass auf dem Mietvertrag vom 12. April 2022 für die F.________ in D.________ E.________ als Solidarbürge erscheine. Genau diese Räumlichkeiten seien in der Folge für die Ausübung der Prostitution verwendet worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 28. November 2022 angegeben, dass er zwischenzeitlich in G.________ Frauen habe arbeiten lassen und E.________ sei genau an ebendieser Adresse gemeldet. Zudem habe C.________ in seiner Einvernahme vom 14. November 2022 ausgesagt, dass E.________ dem Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 bei Malerarbeiten in den Räumlichkeiten in F.________ unterstützt habe. Um den Stand der polizeilichen Ermittlungen nicht zu gefährden, werde darauf verzichtet, die Kollusionsgefahr noch weiter zu begründen. Es sei in jedem Fall festzuhalten, dass die Rolle von E.________ in dieser Angelegenheit äusserst unklar sei und deren Klärung weiterer Ermittlungen bedürfe. Insbesondere müsse E.________ zur Sache befragt werden, was bisher noch nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht substantiiert. Er macht lediglich geltend, dass sich der Mietvertrag vom 12. April 2022 bereits in den Händen der Strafverfolgungsbehörden befinde und die Wohnung in G.________ weiterhin bestehe und nicht einfach beiseitegeschafft werden könne. Es bestehe damit keine Kollusionsgefahr in Bezug auf diese Beweismittel. Ausserdem hätten er und/oder E.________ bereits mehr als genug Zeit gehabt, um allfällige Beweismittel in dieser Wohnung beiseitezuschaffen und sich im Hinblick auf eine Einvernahme abzusprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers behauptet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht, dass eine Gefahr bestehe, dass der Mietvertrag oder die Wohnung beiseitegeschafft werden. Vielmehr weisen die von der Staatsanwaltschaft genannten Umstände darauf hin, dass es sich bei E.________ ebenfalls um einen Tatbeteiligten handeln könnte. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat bereits das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass bei ihm Kollusionsgefahr gegenüber weiteren eventuell zurzeit noch unbekannten Tatbeteiligten besteht, was vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Daran ändert nichts, dass E.________ angeblich im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht erwähnt wurde. Auf den Beizug der Akten des Zwangsmassnahmengerichts kann damit verzichtet werden. Bereits aus diesem Grund ist von Kollusionsgefahr auszugehen (vgl. auch Urteil BGer 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.3). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei E.________ um den Sohn des Beschwerdeführers handelt, womit eine persönliche Beziehung zwischen ihnen besteht. Es trifft zwar zu, dass die beiden bereits rund 1.5 Monate Zeit gehabt hätten, um sich abzusprechen und Beweismittel beiseitezuschaffen. Allerdings war und ist die Rolle von E.________ derzeit noch unklar und wäre lediglich eine allgemeine Absprache jedoch nicht eine Absprache in Bezug auf konkrete Vorwürfe möglich gewesen. Zu beachten ist ausserdem, dass es sich vorliegend um schwere Vorwürfe, nämlich des Menschenhandels (Art. 182 StGB) und der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), handelt. Es wird den Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, in D.________ illegale Prostitutionsdienste angeboten zu haben und die betroffenen Frauen im Ausland angeworben und sie in der Folge in der Schweiz zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen zu haben. Ausserdem ist die Rolle von E.________ derzeit noch äusserst unklar und bedarf weiterer Ermittlungen. Es können somit noch keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr gestellt werden. Zusammenfassend ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einer Kollusionsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass mildere Massnahmen als der Widerruf der Besuchsund Telefonbewilligung hätten getroffen werden müssen, was auch nicht ersichtlich ist. Es liegt demnach keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK), des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) oder von Art. 235 StPO vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Gehörsverletzung bei der Kostenfrage angemessen zu berücksichtigen sei.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 m.H.). Vorliegend wurde zwar eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch freigestanden, nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft seine Beschwerde zurückzuziehen. Dies hat er nicht getan, sondern an seiner Beschwerde vollumfänglich festgehalten, mit welcher er in der Folge unterlegen ist. Eine Reduktion der Gerichtskosten rechtfertigt sich daher nicht. 4.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Er macht eine Entschädigung von CHF 1'238.55, wovon CHF 1'125.- für das Honorar geltend. 5 Stunden Arbeit bereits nur für die Ausarbeitung einer Beschwerde gegen eine 2-seitige Verfügung mit einer Kurzbegründung erscheinen jedoch übertrieben. Insgesamt erscheinen rund 4 Stunden für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahme und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 61.60. 4.3. Dem Beschwerdeführer sind demnach die auf CHF 1'461.60 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 861.60) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2022 wird bestätigt. II. Der Antrag auf Beizug der Akten des Zwangsmassnahmengerichts wird abgewiesen. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. MwSt. von CHF 61.60, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1'461.60 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 861.60) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer III zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 9. Januar 2023/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

502 2022 297 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 09.01.2023 502 2022 297 — Swissrulings