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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 19.12.2022 502 2022 262

19 décembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·883 mots·~4 min·3

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 262 Urteil vom 19. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG) Beschwerde vom 16. November 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Erwägend, dass A.________, geb. 1960, mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 der Sachentziehung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je CHF 30.-), zu einer Busse von CHF 100.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt wurde; ihm wird vorgeworfen, diverse ihm anvertraute Gegenstände (u.a. einen Melk- und Futterstand für Tiere, eine Küchenmaschine, Kleidung und Schuhe, Lebensmittel), welche er nach Sizilien transportieren sollte, nicht zurückgegeben zu haben; dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 2. November 2022 Einsprache erhob; dass er überdies um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte, da er mittellos sei; dass die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. November 2022 abwies, dies mit der Begründung, dass A.________ sich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO befinde; zudem müsse er nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen rechnen, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 132 StPO nicht erfüllt seien; dass A.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. November 2022 Beschwerde einreichte; dass die Staatsanwaltschaft am 28. November 2022 dazu Stellung nahm und auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass A.________ zu diesem Schreiben Stellung nehmen konnte, was er mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (vorab per E-Mail) auch tat; dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); den Akten kann nicht entnommen werden, wann die Verfügung vom 7. November 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde; so oder anders ist die am 16. November 2022 der deutschen Post übergebene Beschwerde jedoch rechtzeitig erfolgt; dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); dies ist vorliegend für eine Laieneingabe der Fall; dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO) und die Strafkammer dabei grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO); dass nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist; zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre; ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO); der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden; so ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist; demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. u.a. Urteil BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 5.4.2); dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.- verurteilt wurde; der Fall weist zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre; so war er insbesondere in der Lage, Einsprache gegen den Strafbefehl und Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2022 zu erheben oder ein begründetes Gesuch um Abnahme der Frist zur Begründung der Einsprache zu stellen; es liegt schliesslich keine Ausnahmesituation vor, die eine amtliche Verteidigung als für die Wahrung seiner Interessen erforderlich erscheinen lässt; dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist; dass ausnahmsweise keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden; Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2022 wird folglich bestätigt. II. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundesgerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden. Freiburg, 19. Dezember 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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