Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 248 Urteil vom 8. November 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft, dringender Tatverdacht Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Oktober 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.a. A.________ wurde am 20. September 2022 festgenommen. Gegen ihn sowie zwei weitere Personen (die Eheleute B.________ und C.________) wurde ein Strafverfahren wegen Menschenhandel (Art. 182 StGB) und Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. C StGB) eröffnet. B.________ ist 2022 verstorben. Den Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, in D.________ illegale Prostitutionsdienste angeboten zu haben und die betroffenen Frauen im Ausland angeworben und sie in der Folge in der Schweiz zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen zu haben. A.b. Mit Verfügung vom 23. September 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: das ZMG) in teilweiser Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft gegenüber A.________ bis zum 10. Oktober 2022 Untersuchungshaft an. A.c. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate. A.________ nahm dazu am 13. Oktober 2022 schriftlich Stellung und schloss auf Abweisung des Gesuchs sowie auf unverzügliche Entlassung aus der Haft. Am 19. Oktober 2022 hiess das ZMG das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2022. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 26. Oktober 2022 Beschwerde ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Das ZMG liess der Strafkammer am 28. Oktober 2022 seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 2. November 2022 zur Beschwerde Stellung und schloss ebenfalls auf Abweisung. Gleichentags übermittelte sie der Strafkammer ihre Akten. Mit Eingabe vom 2. November 2022 (Eingang: 3. November 2022) verzichtete A.________ auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf seine Haftbeschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Oktober 2022. Die 10-tägige Frist wurde mit der am 26. Oktober 2022 eingereichten Beschwerde gewahrt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Vor der Strafkammer bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Das vom ZMG als gegeben erachtete Vorliegen von Flucht- und Kollusionsgefahr sowie die Verhältnissmässigkeit der Haftverlängerung werden hingegen nicht beanstandet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 und 221 Abs. 1 StPO, Art. 141 und 147 StPO, Art. 10 Abs. 2 und 31 BV sowie Art. 5 EMRK (persönliche Freiheit), Rechtsverweigerung, Ermessensmissbrauch, unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Beschwerde, S. 4). Sofern die erwähnten Verletzungen nicht respektive nicht rechtsgenüglich begründet sind, sind sie auch nicht zu prüfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht in concreto aufzuzeigen versucht, inwiefern eine Rechtsverweigerung, ein Ermessensmissbrauch oder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegen soll, oder wenn er zwar eine Verletzung von Art. 141 un 147 StPO geltend macht, jedoch mit Eingabe vom 2. November 2022 erklärt, dass die Beschwerde die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle nicht behandelt bzw. rügt. 3.2. Das ZMG hat bezüglich des dringenden Tatverdachts das Folgende festgehalten: «Der Beschuldigte scheint seine Implikation in den vorliegenden Sachverhalt nach wie vor erheblich zu minimisieren. Seine Aussagen in Bezug auf seine Beteiligung am Geschäft der B.________ KLG scheinen zum Teil widersprüchlich und unglaubwürdig: Wie bereits im Entscheid vom 23. September 2022 festgehalten, ist er Mitinhaber der B.________ KLG, welche nachweislich an den vorangehend erwähnten Standorten Prostitutionsdienstleistungen angeboten hat. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung am 23. September 2022 vor dem Zwangsmassnahmengericht zu, dass er zusammen mit B.________ die Werbeannoncen für die Dienstleistungen der Frauen aufgeschaltet habe, um am 6. Oktober 2022 auszusagen, dass er damit nichts zu tun hatte und diese Annoncen von B.________ aufgeschaltet worden seien. Trotz dem eindeutigen Inhalt dieser Annoncen machte er anlässlich der Verhandlung vor dem hiesigen Gericht am 23. September 2022 geltend, nichts von den Prostitutionstätigkeiten sowie der sexuellen Dienstleistungen der Frauen gewusst zu haben, um dann am 6. Oktober 2022 vor der Polizei auszusagen, dass er sich öfters mit B.________ gestritten hätte, da diese die Aktivitäten weiterführen wollte, er jedoch nicht mehr. Der Beschuldigte scheint folglich sehr wohl vom Inhalt der Annoncen Kenntnis oder zumindest eine Ahnung gehabt zu haben. Weiter
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 sagte der Beschuldigte im Rahmen seiner Hafteinvernahme vor der Staatsanwaltschaft beispielsweise aus, dass die Frauen keine Visa für die Schweiz benötigt hätten, um an der Verhandlung am 23. September 2022 auszusagen, dass er für die Frauen in der Slowakei durch Anwälte und Notare Visa und die notwendigen Papiere beschafft habe. Diesbezüglich sagte er hingegen vor der Polizei am 6. Oktober 2022 wiederum aus, dass die Frauen keine Visa benötigt hätten, um in die Schweiz zu kommen. Es kann ebenfalls festgestellt werden, dass mehrere Frauen – unter anderem E.________ ausgesagt haben, dass der Beschuldigte ihren Transport in die Schweiz organisiert habe (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 13. Juli 2022, S. 2), der Beschuldigte hingegen bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat, dass die Frauen jeweils selber in die Schweiz gekommen sind. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – gemäss den Aussagen von C.________ – sich darum gekümmert hat, das Geld der Freier einzukassieren und zu verwalten, dass er zusammen mit B.________ Frauen für den Standort in D.________ organisiert hat und dass diese Frauen sich über die schlechten Arbeitsverhältnisse, welche ihnen von B.________ und dem Beschuldigten vorgegeben wurden – beschwert haben. In Bezug auf das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte ist zusammenfassend festzuhalten, dass an der F.________ in D.________, nachweislich illegale Prostitutionstätigkeiten stattgefunden haben, dass der Beschuldigte Mitinhaber der B.________ KLG ist, dass sich der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. September 2022 gemeinsam mit Anwälten und Notaren um die Visa der betroffenen Frauen gekümmert hat, dass in Bezug auf die sexuellen Dienstleistungen Annoncen mit eindeutigem Inhalt bestehen und der Beschuldigte sich diesbezüglich sowie der konkreten Tätigkeiten der Frauen an der vorangehend erwähnten Standorten in Widersprüche verstrickt, sowie dass die Frauen sich gemäss den Aussagen von C.________ über den Beschuldigten sowie die schlechten respektive prekären Arbeitsbedingungen beschwert hätten. Aufgrund der in der bisherigen gemachten Strafuntersuchung gemachten Aussagen – insbesondere der Aussagen von C.________ sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten selber – besteht gegen A.________ nach wie vor der dringende Tatverdacht des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution gemeinsam begangen mit B.________ und C.________. Wie vorangehend erwähnt muss vorliegend zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt werden, noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden. Es genügt, wenn wie in concreto genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an der zur Frage stehenden Tat vorliegen. Die weiteren Ermittlungshandlungen werden das genaue Ausmass der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten aufzeigen. Der dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten ist im aktuellen Verfahrensstadium nach wie vor zu bejahen» (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen zusammenfassend entgegen, dass bei einer ausführlichen Würdigung, inklusiv den entlastenden Aussagen der Frauen, und Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 182 und 195 Bst. c StGB der dringende Tatverdacht bezüglich dieser beiden Delikte zu verneinen gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 bis 16). 3.4. 3.4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Da der Haftrichter keine abschliessende rechtliche Würdigung der zur Last gelegten Handlungen vorzunehmen hat, kann u.U. – je nach Komplexität eines Sachverhalts und Stand des Ermittlungsverfahrens – auch nicht verlangt werden, dass dem Beschuldigten bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden (FREI/ZURBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 6; BGE 143 IV 316 E. 6.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). 3.4.2. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich u.a. schuldig, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Bst. c). Menschenhandel im Sinn von Art. 182 Abs. 1 StGB betreibt u.a., wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans; das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht, Menschenhandel mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Beide Tatbestände sind damit Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Von Art. 195 Bst. c StGB wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Art. 195 Bst. c StGB setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 m.H.). Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 Bst. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4; vgl. u.a. auch Urteil BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3). Ob ein unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 nach den Umständen des jeweiligen Falles (Urteil BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 2.2 m.H.). Von Art. 182 StGB werden Personen erfasst, die andere für ihren «Eigenbedarf» anwerben, um sie auf tatbestandsmässige Weise auszubeuten, ohne dass eine Zwischenstation erfolgt. Denkbar sind etwa Fälle, bei denen ein Bordellbetreiber Personen direkt anwirbt, um sie im eigenen Etablissement sexuell auszubeuten. Unter Anwerben gemäss Art. 202 aStGB wurde eine psychische Einwirkung auf das Opfer verstanden, um es zu bestimmten Handlungen zu veranlassen, insbesondere zum Antritt einer Stelle im In- oder Ausland. Diese Auslegung des Anwerbens entsprach jener bei Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Tathandlung war vollendet, wenn die Vereinbarung zustande gekommen war und die Person sich entschlossen hatte, dieser Folge zu leisten, z.B. mit der Zusage zur Reise ins Ausland. Diese Auslegung des Begriffs des Anwerbens kann grundsätzlich für Art. 182 StGB übernommen werden. DELNON/RÜDY sprechen präziser von einem aktiven Bemühen zur Erlangung der Verfügungsbefugnis über das Opfer zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Arbeitsausbeutung oder der Organentnahme. Die Vollendung tritt ein, wenn die Vereinbarung zustande gekommen ist und sich der Betroffene entschlossen hat, sich in die Verfügungsbefugnis des Täters zu begeben. Dabei ist auch hier vorzugsweise von Verfügungsmacht zu sprechen und dieser das gleiche Verständnis wie beim Anbieten und Abnehmen zugrunde zu legen (LEUENBERGER, Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, 2018, S. 113 ff., u.a. m.H. auf BSK-II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N. 31). 3.4.3. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa m.H.). Gemäss Art. 25 StGB macht sich demgegenüber als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 3.5. Den Akten kann zusammengefasst das Folgende entnommen werden: 3.5.1. Am 13. Juli 2022 kam es in D.________, zu einer Polizeikontrolle, weil der Verdacht bestand, dass an dieser Adresse illegale Prostitutionsdienste angeboten wurden. Dabei konnten C.________ sowie vier, aus Thailand stammende Frauen angehalten und durch die Polizei einvernommen werden. Letztere gaben zu Protokoll, dass an dieser Adresse Prostitutionsdienste angeboten werden. Sie hätten entweder eine Annonce gesehen, mit welcher Masseusen gesucht wurden, oder direkten Kontakt mit B.________ sel., ebenfalls aus Thailand stammend, gehabt, welche ihnen angeboten habe, in der Schweiz als Masseusen zu arbeiten. Sie hätten sodann mit B.________ sel. einen Vertrag abgeschlossen und diese hätte ihnen versichert, dass alles in Ordnung sei (Papiere, usw.). Sie seien jedoch ausgenutzt worden. Sie hätten entweder an dieser Adresse oder am Wohnort des Ehepaares B.________ und C.________ gewohnt. Der Salon sei durch Kameras überwacht worden. G.________ fügte u.a. hinzu, dass sie für Thai-Massagen mit allfälliger Masturbation angestellt worden war, jedoch in der Folge von B.________ sel. zu Vaginalverkehr gezwungen wurde. Letztere sei sehr streng und sie habe Angst vor ihr. Es sei abgemacht gewesen, dass sie das verdiente Geld abgebe und 50% als Lohn erhalte. Die Chefin habe die Termine mit den Kunden abgemacht (vgl. Protokoll vom 13. Juli 2022). E.________ führte aus, sie hätte traditionelle Thai-Massagen machen sollen, sei aber sodann gezwungen worden, Masturbationen und oralen Geschlechtsverkehr vorzunehmen. B.________ sel. habe die Termine mit den Kunden abgemacht, welche die Dienstleistung bei letzterer beglichen (vgl. Protokoll vom 13. Juli 2022). H.________ gab an, es sei abgemacht gewesen, dass sie für traditionelle Thai-Massagen in die Schweiz komme; die Realität sei hingegen eine ganz andere gewesen, B.________ sel. habe ihren Körper ohne ihre Zustimmung verkauft. Letztere habe die Termine mit den Kunden organisiert. Sie habe sie ausgebeutet; sie habe ohne Pause arbeiten müssen. B.________ sel. sei eine schlechte Person (vgl. Protokoll vom 13. Juli 2022). I.________ musste aufgrund ihres Alters (geb. 1964) keine sexuellen Dienstleistungen erbringen. Sie erklärte, dass B.________ sel. eine schlechte Person sei, welche die Frauen nicht gut behandle (vgl. Protokoll vom 13. Juli 2022). C.________ gab seinerseits am 14. Juli 2022 namentlich zu Protokoll, im Salon an der F.________ ein Gehilfe seiner Noch-Ehefrau zu sein; so habe er dort mehrere Arbeiten durchgeführt, Frauen transportiert und Gelder überwiesen. Er sei auch von der Firma B.________ KLG, welche seiner Noch-Ehefrau und deren Freund, A.________, gehöre, angestellt. Die Frauen hätten beim Antritt des Arbeitsverhältnisses gewusst, dass sie Massagen mit sexuellen Dienstleistungen anbieten müssten. Sie würden es aber nicht immer aus freiem Willen machen (vgl. Protokoll vom 14. Juli 2022, Z. 167-171: «Für die Dienstleistung, welche die Frauen ausübten ist zu wenig Geld geflossen. Dass sie diese Dienstleistungen aber trotzdem ausführen gibt B.________ vor. B.________ baut dann gegenüber der Mädchen Druck auf und sagt, dass sie immer noch die Chefin sei. Die Frauen sind aber immer noch Menschen und können selber entscheiden. Sie machen es zwar schon unter Zwang aber nicht zu 100%. Es gab auch Mädchen die das nicht machen wollten»). C.________ erklärte auch, dass die Arbeitsverträge teils auf Deutsch, teils auf Ungarisch geschrieben sind und von B.________ sel. oder A.________ unterschrieben werden (vgl. Protokoll vom 14. Juli 2022).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 3.5.2. Am 20. September 2022 meldete sich C.________ bei der Polizei und teilte mit, dass sich B.________ sel. und A.________ in der Schweiz aufhalten würden. Die Polizei nahm sodann in D.________, eine erneute Kontrolle vor und fand zwei andere Thai-Frauen vor. Diese und C.________ wurden gleichentags einvernommen. J.________ und K.________ gaben im Wesentlichen an, dass sie mit traditionellen Thai-Massagen Geld verdienen wollten, aber schlussendlich verstanden haben, dass sie auch sexuelle Dienstleistungen anbieten müssten, was sie nicht wollten. Beide hätten jedoch Angst vor B.________ sel. (vgl. Protokolle vom 20. September 2022). B.________ und A.________ wurden sodann von der Polizei angehalten. B.________ verstarb 2022. 3.5.3. Was den Beschwerdeführer betrifft, kann den verschiedenen Einvernahmen insbesondere das Folgende entnommen werden: Er ist ungarischer Staatsangehöriger und war der Freund bzw. Lebensgefährte von B.________ sel. Mit ihr war er u.a. Gesellschafter der Firma B.________ KLG, einer Kollektivgesellschaft mit Sitz in D.________, welche gemäss Handelsregisterauszug Dienstleistungen in den Bereichen Massagen und Gesundheitstherapien erbringt, einen Beautysalon betreibt und allgemeine Bauarbeiten leistet. Gemäss E.________ hätten er und B.________ sel. ihre Reise in die Schweiz organisiert. Er habe dabei den Wagen gelenkt. J.________ und K.________ führten aus, dass Paar B.________/C.________-A.________ habe ihre Koffer in die Schweiz transportiert; sie hätten den Beschwerdeführer gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Anlässlich seiner Einvernahmen erklärte C.________, alle drei Personen seien am Geschäft beteiligt gewesen, wobei die Rollen wie folgt aufgeteilt waren (vgl. Einvernahme vom 20. September 2022, Z. 315): 90% B.________ sel., 5% der Beschwerdeführer und 5% er selber. Der Beschwerdeführer habe genau so viel zu sagen gehabt wie er. Er (der Beschwerdeführer) habe auch geholfen, den Laden an der F.________ aufzubauen und die Werbung geschaltet, damit die Freier vorbeikommen. Alles laufe über die Firma B.________ KLG, die Arbeitsverträge mit den Frauen und die Mietverträge. B.________ sel. und der Beschwerdeführer würden überdies zwei Lokale in Ungarn betreiben. 3.5.4. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2022 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er führte namentlich aus, dass er einen Massagesalon kreieren wollte, «und nicht ein Bordell». Er wisse nicht, ob auch Massagen mit «Happy End» angeboten wurden. Er habe das Lokal an der F.________ zu einem traditionellen thailändischen Massagesalon umgebaut. Es seien die Frauen gewesen, die auf seine Freundin zukamen und fragten, ob sie bei ihr arbeiten können. Er habe die Frauen nicht in die Schweiz gebracht. Diese hätten keine Visa gebraucht, «da sie schon da waren». B.________ sel. und er hätten sich um die Werbung gekümmert. Gegenüber dem ZMG erklärte er sodann, er habe in der Schweiz die Papiere, Verträge machen lassen; die Visa hätten Anwälte und Notare ausgestellt. Die Papiere habe er in der Slowakei beantragt und bekommen. Er habe gewusst, dass die Frauen in D.________ Massagen und ein bisschen Erotik anbieten; für ihn sei dies keine richtige Prostitution. Die zwei am 19. September 2022 an der F.________ vorgefundenen Frauen seien zum Putzen da gewesen. Er habe die Werbung gemeinsam mit B.________ sel. gemacht bzw. aufgeschaltet. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer schliesslich u.a. aus, sie hätten niemanden zu irgendetwas gezwungen. Er habe einen Massagesalon umgebaut respektive renoviert; alle Frauen hätten in diesem Salon freiwillig gearbeitet und von sich aus Kontakt mit B.________ sel. aufgenommen. Er habe die Salons nur umgebaut, was die Frauen dort genau gemacht haben, könne er nicht sagen, er habe nicht mit ihnen gesprochen. Er habe auch in Budapest mit B.________ sel. gearbeitet; was die Frauen dort gemacht haben, wisse er ebenfalls nicht. Er wusste hingegen, dass
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 an drei Adressen in D.________ Frauen gearbeitet haben; es habe sich um Thai-Massagen mit «Handarbeit» (Masturbation) gehandelt. Von vollendetem Geschlechtsverkehr habe er nicht gewusst, auch nicht dass die Frauen gegen ihren Willen die sexuellen Dienstleistungen ausführen mussten. B.________ sel. sei die Chefin gewesen, seine Rolle seien die Bauarbeiten in den Salons in Budapest und in D.________ gewesen; so habe sie u.a. den Kontakt mit den Kunden organisiert, die Dienstleistung verhandelt und festgelegt sowie die Entlohnung der Frauen und deren Anstellungsbedingungen bestimmt. Auch habe sie die Mietzinse des Salons in Ungarn bezahlt, wobei sie beide für dessen Organisation zuständig waren. Nicht er, sondern B.________ sel. habe die Inserate (www.L.________.ch) aufgeschaltet; sie hätten sich diesbezüglich öfters gestritten, da seine Freundin diese Aktivitäten weiterführen wollte, er jedoch nicht mehr. Der Beschwerdeführer konnte sodann Auskunft darüber geben, was wann in den drei Räumlichkeiten in D.________ gemacht wurde. Auch wusste er, was in den Arbeitsverträgen der Frauen stand. Schliesslich beantwortete er mehrere Fragen der Polizei mit «wir» oder «uns» (z.B. «Einmal haben wir ein Flugticket bezahlt, da die Dame kein Geld hatte. B.________ und ich haben dieses Ticket in einem Reisebüro gekauft (…); vgl. Protokoll vom 6. Oktober 2022, Z. 219-2022»). 3.6. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der mehrfachen Widersprüche des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Aussagen (vgl. E. 3.2 hiervor) sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden, zumal sich dieser in seiner Beschwerde nicht damit auseinandersetzt. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den dringenden Tatverdacht gegen ihn abschwächen, geschweige denn widerlegen würde. Von einem strafrechtlich völlig unverfänglichen Verhalten respektive einem fehlenden Tatverdacht der Beteiligung am Menschenhandel und/oder Förderung der Prostitution kann jedenfalls keine Rede sein. Es stimmt zwar, dass die befragten Frauen nichts oder nur wenig zur Involvierung des Beschwerdeführers gesagt haben; dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie bisher nicht zu seiner Person oder seiner Rolle befragt wurden. Immerhin haben ihn mehrere Frauen erwähnt und erklärt, dass er in den Transport involviert war. Es trifft auch zu, dass die Firma B.________ KLG für sich alleine noch keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermag; hingegen bildet sie ein Element unter mehreren, die zusammen betrachtet den dringenden Tatverdacht bestätigen, dies umso mehr als C.________ behauptet, alles sei über diese Firma abgewickelt worden, so namentlich die Arbeitsverträge mit den Frauen, was es weiter zu prüfen gilt. Der Einwand bezüglich der sprachlichen Komponente ist genauso wenig zu hören, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme den Inhalt der Arbeitsverträge widergeben konnte (vgl. Protokoll vom 6. Oktober 2022, Z. 488-490: «Darin stand, dass sie einen Grundlohn von CHF 2'000.00 erhalten und dann noch 50% von den Einnahmen der getätigten Dienstleistungen. Weiter stand noch alles drin, was sonst noch in einem Arbeitsvertrag drinstehen sollte»). Die bei dieser Einvernahme gemachten Aussagen zeigen im Gegenteil auf, dass er bedeutend mehr weiss, als er zugeben will. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, C.________ wolle sich mit seinen Aussagen aus der Verantwortung schleichen, belastet sich dieser doch auch selbst damit. Was die Annoncen/Inserate betrifft, ist es keineswegs aktenwidrig, wenn das ZMG festhält, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt kannte: Einerseits muss man den Inhalt nicht lesen, um zu verstehen, worum es geht, da die Fotos aussagekräftig genug sind. Andererseits hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Polizei selber ausgeführt, dass er diese Annoncen nicht nur kannte, sondern auch nicht mehr damit einverstanden war (vgl. Protokoll vom 6. Oktober 2022, Z. 550-552: «Die Bilder kenne ich. Die Annonce hat wohl B.________ aufgeschaltet. Dazu kann ich noch sagen, dass wir uns diesbezüglich öfters gestritten haben, da sie diese Aktivitäten weiterführen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 wollte, ich jedoch nicht mehr»). Schliesslich ist hier eine abschliessende Würdigung der Beweise und Beurteilung der genauen Rolle des Beschwerdeführers sowie die rechtliche Würdigung dessen als Täterschaft oder Teilnahme nicht vorzunehmen. Dies zu tun wird Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein. Denn ob sich der Beschwerdeführer letztlich wegen Mittäterschaft oder lediglich wegen Gehilfenschaft zum Menschenhandel und/oder zur Förderung der Prostitution zu verantworten haben wird, oder ob er am Ende gar freigesprochen wird, ändert am dringenden Tatverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts. Die selbe Überlegung gilt mithin in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale von Art. 182 und 195 Bst. c StGB, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass diese betreffend B.________ sel. und/oder C.________ nicht erfüllt waren bzw. sind. 4. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Flucht- und Kollusionsgefahr sowie die Verhältnissmässigkeit der Haftverlängerung nicht. Auch sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. S. 10 ff.). 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich ein Haftentlassungsgesuch stellen kann; dieses ist kurz zu begründen (Art. 228 Abs. 1 StPO). 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, so dass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund 5 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde (in welcher Teile der letzten Stellungnahme vor dem ZMG übernommen wurden) und der Stellungnahme als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.pauschal auf CHF 1’000.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 77.-.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Oktober 2022 wird bestätigt und die Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2022 verlängert. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’000.-, zzgl. MwSt. von CHF 77.-, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'677.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'077.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. November 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: