Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 193 Urteil vom 4. Oktober 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Frist, Verfahrenssprache Beschwerde vom 22. August 2022 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 12. August 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 9. März 2021 reichte B.________ auf Französisch Strafantrag gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens angeblich begangen in C.________ (Sensebezirk) ein (act. 2’003 ff.). A.________, welcher deutscher Muttersprache ist und kein Französisch versteht, wurde in der Folge am 18. März 2021 von der Polizei auf Deutsch einvernommen (act. 2’009 ff.). Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wurde A.________ der schweren Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.-, einer Busse von CHF 300.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 363.- verurteilt. Der Strafbefehl erging in französischer Sprache (act. 10'000 ff.). A.________ holte den Strafbefehl innert der Frist bis am 14. Juli 2021 nicht ab, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl noch einmal per A-Post versendete (act. 10'003 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhob A.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Einsprache gegen den Strafbefehl. Er beantragte, dass die Einsprache als rechtsgültig und fristgerecht zu qualifizieren sei. Der Strafbefehl sei in die deutsche Sprache zu übersetzen und dem zuständigen Gericht als Anklageschrift zu übermitteln. Subsidiär sei der Strafbefehl aufzuheben und ihm ein Strafbefehl in deutscher Sprache zuzustellen mit neuer Rechtsmittelfrist (act. 10’005 ff.). Die Staatsanwaltschaft betrachtete diese Eingabe als Gesuch um Fristwiederherstellung. Dieses wies sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 ab und bestätigte den Strafbefehl (act. 10'018 ff.). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Dezember 2021 Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (act. 10'021 ff.). Diese hiess die Beschwerde mit Urteil 502 2021 260 vom 19. Januar 2022 teilweise gut. Sie erwog namentlich, dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache vom 23. November 2021 nicht ohne Weiteres als Wiederherstellungsgesuch hätte behandeln dürfen, sondern die Akten an das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache hätte überweisen müssen. Folglich sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen (act. 10'041 ff.). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft das Strafdossier der zuständigen Polizeirichterin des Sensebezirks (nachstehend: die Polizeirichterin; act. 9023). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 teilte die Polizeirichterin den Parteien mit, dass sie vorab über die Gültigkeit des Strafbefehls vom 6. Juli 2021 sowie über die Gültigkeit der Einsprache vom 23. November 2021 entscheiden werde, und setzte ihnen eine Frist, um eventuell eine Stellungnahme zu diesen Punkten einzureichen (50 2022 7, act. 3). A.________ verwies in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 auf die Begründung der Einsprache vom 23. November 2021 und diejenige der Beschwerde vom 16. Dezember 2021 an die Strafkammer (50 2022 7, act. 4). B. Mit Verfügung vom 12. August 2022 stellte die Polizeirichterin namentlich fest, dass die Einsprache vom 23. November 2021 zu spät erfolgte und daher ungültig ist, und trat nicht auf die Einsprache ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. August 2022 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung vom 12. August 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Freiburg aufzuheben sei. Seine Einsprache vom 23. November 2021 gegen den Strafbefehl vom 6. Juli 2021 sei als rechtsgültig entgegenzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Strafbefehl vom 6. Juli 2021 in die deutsche Sprache zu übersetzen und der Polizeirichterin als Anklageschrift zur Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens zu übermitteln. Die Polizeirichterin sei anzuweisen, nach Erhalt der deutschen Übersetzung des Strafbefehls das kontradiktorische Verfahren durchzuführen. Mit Eingabe vom 26. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine detaillierte Stellungnahme. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Die Polizeirichterin verzichtete am 2. September 2022 ebenfalls auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf das Urteil vom 12. August 2022. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht (in casu die Polizeirichterin; vgl. Art. 75 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]), über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Strafkammer erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2022 zugestellt (50 2022 7, act. 10). Die am 22. August 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. Sie enthält eine Begründung und die Rechtsbegehren. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich darüber hinweggesetzt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenssprache im Strafverfahren gegen ihn Deutsch sei. Er verstehe kein Französisch, sei nicht anwaltlich vertreten und nicht in der Lage gewesen, die rechtliche Tragweite von französischen Dokumenten zu erfassen. Es könne ihm gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein grobes prozessuales Verschulden angelastet werden, wenn er auf einen Strafbefehl nicht reagiere, in dem weder das Dispositiv noch die Rechtsmittelbelehrung übersetzt sind. Er habe erstmals am 19. November 2021 im Gespräch mit seinem
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Rechtsanwalt erkennen können, dass es sich beim Dokument vom 6. Juli 2021 um einen Strafbefehl handelt und er gegen diesen innerhalb von 10 Tagen hätte Einsprache erheben müssen. Er habe nach dieser Aufklärung innert 10 Tagen, mithin am 23. November 2021, bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erhoben. Er sei damit seiner prozessualen Sorgfaltspflicht nachgekommen. 2.2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (Urteil BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 m.H.). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Strafbefehl nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenssprache erging (Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 JG), der Beschwerdeführer kein Französisch versteht und ihm keine Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Die Polizeirichterin ist allerdings gestützt auf das Urteil BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4 der Ansicht, dass die obgenannte Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer seine Einsprache nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des Strafbefehls eingereicht hat. 2.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in diesem Urteil erwog, dass der Empfänger einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren könne; er sei vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen könne und sie nicht gegen sich gelten lassen wolle. Dabei könne die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen als Richtwert gelten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich jedoch zu Recht vor, dass dies höchstens gelten kann, wenn der Empfänger die Tragweite der Verfügung einschätzen kann, wie dies klar aus den beiden obgenannten Urteilen hervorgeht. So erwog das Bundesgericht auch im Urteil 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 in E. 1.3.1 f., dass der blosse Zeitablauf keinen Rechtsmissbrauch begründe. Ausserdem genüge die blosse Beilage eines Merkblattes mit Informationen allgemeiner Natur zum Strafbefehlsverfahren und Hinweise auf eine "Übersetzungshilfe" den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 StPO nicht, zumal damit keine Übersetzung des im konkreten Fall gefällten Dispositivs erfolgt. In casu durfte sich die Beschwerdeführerin selbst nach drei Jahren noch auf die fehlende Übersetzung berufen (vgl. auch Urteil BGer 6B_611/2020 vom 19. April 2021 E. 1.6). Auch im Urteil BGer 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4 wurde eine acht Monate nach Zustellung des Strafbefehls eingereichte Einsprache als zulässig erachtet. Die Vorinstanz kann demnach nichts rein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer die Einsprache nicht innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht hat. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob ihm eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen ist. 2.5. Die Polizeirichterin erwog weiter, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2021 (auf Deutsch) darauf hingewiesen wurde, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde und ihm der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde zugestellt werden wird (act. 2011). Im Strafbefehl vom 6. Juli 2021, welcher dem Beschwerdeführer sowohl eingeschrieben als auch per A-Post zugestellt worden sei, sei im Briefkopf in deutscher Sprache der Absender «Staatsanwaltschaft» aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe demnach Kenntnis davon gehabt, dass ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Er sei darauf hingewiesen worden, dass ihm der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde zugestellt werden wird. Vier Monate später habe er eine eingeschriebene Sendung erhalten, die er nicht abgeholt habe, sowie ein per A-Post zugestelltes Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg. Von einer beschuldigten Person könne unter diesen Umständen gestützt auf Treu und Glauben erwartet werden, dass sie sich mit dem Schreiben befasse und sich über den Inhalt der Verfügung erkundige oder zumindest ihren Übersetzungsbedarf signalisiere (siehe auch BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Immerhin habe es sich bei der Gerichtsurkunde und damit – auch für den Beschwerdeführer erkennbar – um etwas Wichtiges gehandelt. Vom Beschwerdeführer werde weder behauptet noch belegt, dass er sich mit dem Strafbefehl genauer auseinandergesetzt habe. Obwohl er die Sendung mangels Sprachkenntnisse nicht verstanden habe, habe er wie dargelegt erst vier Monate später reagiert. Folglich habe er es sich selber zuzuschreiben, dass die Einsprachefrist ablief, bevor er vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis genommen habe. Die Einsprache gegen den in französischer Sprache verfassten Strafbefehl sei demnach verspätet eingereicht worden und könne nicht ohne Weiteres entgegengenommen werden. 2.6. Die Vorinstanz verkennt, dass es sich einerseits bei der Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO um eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden handelt, sodass nicht in erster Linie die beschuldigte Person darum nachsuchen muss (Urteil BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2). Ausserdem ist BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer in diesem Entscheid seinen Übersetzungsbedarf erst zwei Jahre nach Vollzug der ausgesprochenen Strafen im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorgebracht hat. Darüber hinaus war der Staatsanwaltschaft aufgrund der Einvernahme vom 18. März 2021 bekannt, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist. Es wäre demnach an der Staatsanwaltschaft gelegen, dem Strafbefehl zumindest eine Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung beizulegen. Andererseits geht es vorliegend gar nicht darum, dass der Beschwerdeführer die (gesetzlich vorgeschriebene) Verfahrenssprache nicht verstand und einen entsprechenden Übersetzungsbedarf hatte. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft willkürlich von der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenssprache abgewichen. Die angebliche Straftat wurde im Sensebezirk begangen. Dabei handelt es sich um einen deutschsprachigen Bezirk, in dem die Verfahrenssprache grundsätzlich Deutsch ist (Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 JG). Davon abgewichen werden darf nur, wenn den Verfahrens-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 parteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, und bringt auch sonst keinen Grund für das Abweichen von Deutsch als Verfahrenssprache geltend. Dass der Strafantrag auf Französisch eingereicht wurde, ändert nichts an der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenssprache. Es lässt sich daher auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2021 darauf hingewiesen wurde, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde und ihm der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde zugestellt werden wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich beim Strafbefehl um ein wichtiges Dokument. Der Beschwerdeführer durfte sich darauf verlassen, dass ihm ein entsprechender Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenssprache zugestellt wird. Es war für ihn nicht vorhersehbar, dass das Verfahren plötzlich auf Französisch geführt wird, nachdem er zunächst korrekt auf Deutsch einvernommen wurde, es bekannt war, dass er kein Französisch spricht, und er auch nie seine Zustimmung zum Wechsel der Verfahrenssprache erteilt hat. Im Übrigen geht auch nicht aus den Akten hervor, dass er Einsicht in diese genommen hätte und ihm bekannt war, dass der Strafantrag auf Französisch eingereicht und der Polizeirapport auf Französisch erstellt wurde. Der Beschwerdeführer musste daher nicht damit rechnen, dass es sich beim zugestellten Schreiben um einen Strafbefehl handelt. Daran ändert nichts, dass im Briefkopf in deutscher Sprache «Staatsanwaltschaft» aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht anwaltlich vertreten und es handelt sich bei ihm um einen juristischen Laien. Er konnte aufgrund der falschen Verfahrenssprache und der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache nicht einschätzen. Er hat sich unbestrittenermassen erstmals am 19. November 2021 von einem Anwalt beraten lassen und sodann am 23. November 2021 Einsprache erhoben. Selbst wenn der Strafbefehl lediglich ohne Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung ergangen wäre, könnte dem Beschwerdeführer keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der Strafbefehl willkürlich in der falschen Verfahrenssprache verfasst wurde. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 2.7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Folglich ist der Entscheid der Polizeirichterin vom 12. August 2022 aufzuheben und die Angelegenheit wie von der Staatsanwaltschaft bereits beantragt zur Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens zurückzuweisen. Dabei wird es der Polizeirichterin obliegen, die Anklage zu prüfen und über eine allfällige Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Übersetzung des Strafbefehls zu befinden. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 3.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 6 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'600.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 123.20, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Folglich wird der Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 12. August 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'600.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 123.20, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Oktober 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: