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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.12.2022 502 2022 167

21 décembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·7,169 mots·~36 min·3

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 167 502 2022 265 502 2022 302 Urteil vom 21. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) Beschwerde vom 11. Juli 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 1995, lernten sich im Jahr 2014 in Bosnien- Herzegowina kennen und heirateten zwei Jahre später. Im Jahr 2018 zog der Beschwerdegegner in die Schweiz und die Parteien zogen am 1. Oktober 2018 in ihre erste gemeinsame Wohnung in C.________. 2019 kam das gemeinsame Kind D.________ zur Welt. Zuvor war die Beschwerdeführerin infolge verschiedener Probleme in der Beziehung mit dem Beschwerdegegner am 24. April 2019 erstmals zu ihrer Mutter nach E.________ gezogen. Nach der Geburt von D.________ zog die Beschwerdeführerin zunächst in die gemeinsame Wohnung nach C.________ zurück. Aufgrund anhaltender Schwierigkeiten in der Beziehung zog sie am 25. September 2019 erneut zu ihrer Mutter nach E.________, leitete ein Eheschutzverfahren ein und bezog am 1. Dezember 2019 in E.________ eine eigene Wohnung. Am 30. Januar 2020 erging im Eheschutzverfahren ein Urteil, das dem Beschwerdegegner u.a. ein Besuchsrecht für D.________ am Domizil der Beschwerdeführerin einräumte. Nach der gerichtlichen Trennung unterhielten die Parteien während mehrerer Monate zunächst weiterhin eine On-Off-Beziehung. In dieser Zeit hielt sich der Beschwerdegegner regelmässig in der Wohnung der Beschwerdeführerin in E.________ auf (act. 13'050). B. Am 16. Oktober 2020 und 2. Dezember 2020 reichte A.________ zwei Strafanzeigen gegen B.________ ein (act. 2000 ff. und 2036 ff.). Am 5. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Gefährdung des Lebens, Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Nötigung, Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), unrechtmässiger Aneignung, unbefugter Datenbeschaffung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 5001). In der Folge wurden diverse Ermittlungshandlungen durchgeführt und namentlich die Parteien polizeilich einvernommen sowie mehrere Zeugen befragt (act. 13000 ff.). Die Kantonspolizei übermittelte der Staatsanwaltschaft ihren Rapport am 15. Juli 2021 (act. 13000 ff.). Letztere führte am 27. September 2021 Einvernahmen von A.________ und B.________ durch (act. 3000 ff.). B.a. Zwischen Oktober 2018 und Mai 2019 kam es gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 zwischen den Parteien zu verschiedenen Streitigkeiten, deren Verlauf vom Beschwerdegegner bestritten wird (act. 13’113 – 13’119). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner ihr anlässlich eines Streits am 7. Oktober 2018 gesagt, sie stinke, sei fett, sei eine Schlampe, sei hässlich und sei nichts wert. Weiter habe er sie an diesem Tag an den Armen gepackt und so fest zugedrückt, dass sie blaue Flecken davongetragen habe. Er habe sie mit beiden Händen an den Armen gepackt, sie angeschrien und ihr sogar mehrmals ins Gesicht gespuckt. Sie habe sich dabei mies, gedemütigt und wertlos gefühlt (act. 13’045). Auch habe der Beschwerdegegner sie mehrmals in der gemeinsamen Wohnung in C.________ eingesperrt und ihr das Telefon weggenommen (act. 13’046). Anlässlich einer Auseinandersetzung am 18. Februar 2019 habe der Beschwerdegegner die damals im 5. Monat schwangere Beschwerdeführerin mit einem Schuh beworfen und sie drei Mal mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Etwas später an diesem Tag habe er sie bei einem weiteren Streit in der Küche am Arm gepackt und sie zu Boden gerissen, sodass sie mit dem Bauch auf den harten Küchenboden gefallen sei, woraufhin ihr Bauch blau angelaufen sei (act. 13’047). Bei einer weiteren Auseinandersetzung an diesem Tag habe der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin, die sich wegen ihrer Diabetes gerade eine Spritze verabreichte, in die linke Seite geschlagen, wobei sie sich mit der Spritze verletzt habe (act. 13’012, 13’047). Im April 2019 habe der Beschwerdegegner ihr gesagt, er habe Kontakte zu einer Mafia, und ihr gedroht, sie ausschaffen zu lassen (act. 13’048). Auch als sie am 25. September 2019 das zweite Mal zu ihrer Mutter gezogen sei, habe er ihr damit gedroht, dass seine Mafia am Bahnhof Bern auf sie warten werde (act. 3'016; 13’049). Betreffend die Verletzungen der Beschwerdeführerin sind verschiedene Fotos aktenkundig, welche Druckstellen und Verfärbungen auf den Armen und dem Bauch der Beschwerdeführerin zeigen (act. 13'032 und act. 13'034). Weitere Fotos, welche gemäss übereinstimmender Aussage der Parteien blaue Flecken der Beschwerdeführerin zeigten, wurden vom Beschwerdegegner auf dem Google-Konto der Beschwerdeführerin über deren Mobiltelefon gelöscht. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners habe er dies getan, weil die Beschwerdeführerin ihm mit einer Anzeige gedroht habe (act. 13'121). B.b. Am 25. Mai 2019 hatte die damals hochschwangere Beschwerdeführerin starke Unterleibsschmerzen und bat den Beschwerdegegner, sie mit dem Auto ins Spital zu fahren. Auf dem Weg dorthin kam es zwischen den Parteien zum Streit. In der Folge soll der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgefordert haben, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Als die Beschwerdeführerin mit einem Fuss zum Aussteigen ansetzte, habe der Beschwerdegegner sie mit einer Hand aus dem Auto gestossen, woraufhin sie zu Boden gefallen sei. Sie zog sich dabei gemäss Spitalbericht vom 25. Mai 2019 Verletzungen am Bauch sowie einen gebrochenen Finger zu (act. 13'038; 13’048). B.c. Am 1. Dezember 2019 verschaffte sich der Beschwerdegegner gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2020 Zugang zu ihrem Kundenkonto beim Online-Versandhaus Quelle und bestellte auf ihren Namen ein iPhone 11 Pro für CHF 1'199.-, welches er ihr ausser einer Anzahlung von CHF 400.- nie bezahlt habe (act. 2'036; 2'041). Der Beschwerdegegner hingegen erklärte hierzu, die Beschwerdeführerin habe das Gerät anlässlich eines Besuchs in C.________ in seinem Beisein auf seinen Wunsch für ihn bestellt, weil er ihr zuvor auch ein Telefon geschenkt habe. Er habe keinen Zugang zu ihrem Konto und hätte ohne sie gar nichts bestellen können. Als die Beschwerdeführerin ihm später gesagt habe, das Gerät gehöre ihr, sei er in seinem Ego verletzt gewesen und habe das Gerät weggeworfen (act. 2'064 ff.). B.d. Am 5. Juni 2020 hielt sich der Beschwerdegegner in der Wohnung der Beschwerdeführerin in E.________ auf. Gemäss Beschwerdeführerin habe es dann eine verbale Auseinandersetzung gegeben, weil der Beschwerdegegner Sex gewollt habe und sie nicht. Letztlich habe sie aber nachgegeben, weil sie nicht gewollt habe, dass D.________ aufwache. Ihr sei es nur darum gegangen, dass es schnell vorbei war. Danach sei es zwischen ihnen erneut zum Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am Arm gepackt, sie zu Boden geworfen und teils durch die Wohnung geschleift habe (act. 13'050). Während dieses Streits rief die Beschwerdeführerin ihre Mutter an, welche dann über die Schwester der Beschwerdeführerin eine Intervention der Polizei veranlasste. Als die Polizei eintraf, hatte der Beschwerdegegner die Wohnung bereits verlassen (act. 13'050; 13’119). Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners sei der Sex einvernehmlich erfolgt (act. 13'119). Und es sei vielmehr die Beschwerdeführerin gewesen, die ihn tätlich angegriffen habe (act. 13'120). Am 6. Juni 2020 um 01:29 Uhr – der Beschwerdegegner befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rückfahrt nach F.________ – schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zwei Whatsapp-Nachrichten mit folgendem Wortlaut (übersetzt): «Das Schlimmste im Leben», «Und das ist das letzte heute glaub mir» (act. 13'083; 13’119).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Zu diesem Vorfall hielt die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Erklärung an die Staatsanwaltschaft zusammengefasst Folgendes fest (übersetzt): «Als ich den Anruf annahm, was ich hörte war furchtbar. Man konnte daraus schliessen, dass es einen grossen Streit während des Tages gab. B.________ brüllte voller Stimme und A.________ weinte und schrie (…). Ich habe den Anruf beendet und meine ältere Tochter G.________ angerufen, damit sie die Polizei kontaktieren konnte. Was sie tatsächlich gemacht hat. Als ich sie morgen sah, hatte sie schwarze Flecken auf den Armen und einen abwesenden Blick von einer Frau, die nochmal Gewalt erlebt hatte, während das Baby im anderen Zimmer schlief. B.________ hat sich bei mir am nächsten Tag per Nachricht entschuldigt. Er sagte, er habe einfach versucht, A.________ so viel wie möglich zu verletzen» (act. 13'152). B.e. Am 13. Juni 2020 begab sich der Beschwerdegegner zwischen 12.00 und 13.00 Uhr mit seinem Bruder in die Wohnung der Beschwerdeführerin. Der in Deutschland wohnhafte Bruder des Beschwerdegegners hatte die Beschwerdeführerin am Tag zuvor kontaktiert und um ein Treffen gebeten, da er D.________ kennenlernen wollte (act. 13'050; 13’056). Nach dem gemeinsamen Mittagessen begaben sich die Parteien in die Küche, wo der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach deren Angaben sexuell bedrängt, ihr immer wieder die Trainerhosen heruntergezogen und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt haben soll, obwohl sie ihm mehrfach laut und deutlich gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Der Bruder des Beschwerdegegners befand sich zu diesem Zeitpunkt mit D.________ im Wohnzimmer. Zu einem späteren Zeitpunkt folgte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in ihr Schlafzimmer, wo er – nachdem er gemäss Beschwerdeführerin die Tür verschlossen hatte – sie auf das Bett stiess, ihr Trainerhose und Unterhose herunterzog und seinen Finger in ihre Vagina einführte. Dabei lag die Beschwerdeführerin bäuchlings auf dem Bett. In dieser Position führte der Beschwerdeführer sodann seinen erigierten Penis in ihre Vagina ein und ejakulierte kurze Zeit später in ihr. Die Beschwerdeführerin habe vergeblich versucht, sich zu wehren, da der Beschwerdegegner sie mit seinem Gewicht und seinen Händen ins Bett gedrückt habe. Sie habe sich in einer Schockstarre befunden und habe nicht schreien können. In diesem Moment habe sie nur noch gewollt, dass es so schnell wie möglich vorbei sei (act. 13’051). Danach seien der Beschwerdegegner und sein Bruder schnell gegangen (act. 13'052). Gemäss Aussagen des Beschwerdegegners hätten die Parteien zwar Sex gehabt, doch sei dies einvernehmlich erfolgt (act 13’120). Drei Selfies vom Mobiltelefon des Beschwerdegegners, datierend vom 13. Juni 2020 um 19:49 Uhr, zeigen die Parteien lachend und sich auf die Wange küssend (act. 3'022 – 3'024). Der Bruder des Beschwerdegegners sagte hierzu aus, die Parteien hätten sich an diesem Tag in der Wohnung der Beschwerdeführerin stets im gleichen Raum aufgehalten wie er und er habe sie jederzeit in Sicht gehabt. Sie seien zu keinem Zeitpunkt allein gewesen (act. 13’180). Die Mutter der Beschwerdeführerin schrieb dazu in ihrer schriftlichen Erklärung an die Staatsanwaltschaft Folgendes (übersetzt): «Wenn die beiden weggegangen sind, ist A.________ zu mir mit ihrem Kind gekommen. Sie hat gesagt, dass sie nicht mehr zu Hause schlafen wolle. Sie war bleich im Gesicht, zitterte und sie versteckte ihre Augen von mir. Ich habe gefragt, ob etwas passiert sei. Sie hat gesagt, ‘er kommt wann er will, um 11 Uhr abends oder später, will nicht nach Hause, streitet und ich habe viel Angst vor ihm’. Ich hatte das Gefühl, dass etwas Schlimmes geschehen war. Ich hatte Angst zu fragen und gewartet, bis sie es mir selbst sagen würde» (act. 13'153). C. Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2019 und 25. Mai 2019, der Drohung, begangen zwischen 2018 und September 2020, sowie des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 11. Dezember 2021, schuldig gesprochen. Die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin (Privatklägerin) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Demgegenüber wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verdachts auf Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, unrechtmässiger Aneignung, unbefugter Datenbeschaffung, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung und sexueller Belästigung mit Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2022 eingestellt. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2022 sei betreffend Ziffern 6.1 – 6.5 [der Erwägungen] aufzuheben und an eine nicht vorbefasste Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt zur Ergänzung und Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Anklageerhebung zurückzuweisen. Zudem seien sämtliche Verfahrensakten inkl. sämtliche Polizei- und Migrationsakten des Beschwerdegegners beizuziehen. In der gleichen Eingabe erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 mit dem Antrag, es sei «dem Lebenssachverhalt ‘abrupt anhalten und aus dem Auto stossen vom 25. Mai 2019’ die Rechtskraft bzw. ‘ne bis in idem’ von Amtes wegen zu verweigern und die Vorinstanz anzuweisen, diesen Sachverhalt zur Anklage zu bringen». Zudem sei «dem Lebenssachverhalt ‘mehrfache Tätlichkeiten’ gemäss Ziff. 6.5 der Einstellungsverfügung, soweit und sofern tatsächlich eine Verfolgungsverjährung gegeben sein sollte, die Rechtskraft bzw. ‘ne bis in idem’ von Amtes wegen zu verweigern und die Vorinstanz anzuweisen, diesen Sachverhaltsteil zur Anklage zu bringen. In beiden Rechtsmittelverfahren sei Rechtsanwalt Stephan Stulz als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin einzusetzen bzw. zu bestätigen», alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 berichtigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Juli 2022 in einem Punkt. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, soweit darin Einsprache erhoben wird. In der Sache beantragt sie unter Verweis auf die Einstellungsverfügung Abweisung der Beschwerde. Am 22. September 2022 tätigte die Beschwerdeführerin eine spontane Eingabe, wonach sie in der letzten Zeit aufgrund von wiederholten Retraumatisierungen nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdegegner verzichtete in seinem Schreiben vom 11. November 2022 darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. E. Am 6. Juli 2022 hatte der Beschwerdegegner gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 Einsprache erhoben mit dem Antrag, das Verfahren sei betreffend Verdacht auf einfache Körperverletzung und Drohung einzustellen. Für den Vorwurf des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz sei ein neuer Strafbefehl zu erlassen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 lit. c JG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 11. Juli 2022 der Post übergeben, sodass sie fristgerecht erfolgt ist.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO kommt bei anwaltlich vertretenen Parteien nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie Rechtmittel formgerecht einreichen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 m.H.). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Ausführungen begnügt und Zeitungsartikel einreicht, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern ihre Ausführungen einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerdeführerin setzt sich ausserdem nicht mit der Begründung der Einstellungsverfügung betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen Aneignung, der unbefugten Datenbeschaffung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Nötigung, Beschimpfung und sexuellen Belästigung auseinander und zeigt nicht konkret auf, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist somit diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Soweit schliesslich in der Beschwerde gerügt wird, dass die Entschädigung des Rechtsvertreters willkürlich gekürzt worden sei, so enthält die Beschwerde weder eine Begründung noch ein Rechtsbegehren. Der pauschale Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt diesbezüglich nicht, zumal nicht einmal klar ist, unter welchem Aspekt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Ebenso wenig ist klar, ob und von wem überhaupt Beschwerde geführt wird. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. Soweit weitergehend enthält die Beschwerde grundsätzlich eine Begründung. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Neben ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhebt die Beschwerdeführerin in der gleichen Eingabe Einsprache gegen den Strafbefehl. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist bei der Staatsanwaltschaft zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die StPO sieht keine Möglichkeit vor, die Einsprache direkt bei der Beschwerdeinstanz zu erheben. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin oder der Vereinfachung des Verfahrens nötig sein sollte. Es ist ohne Weiteres möglich, gleichzeitig Einsprache und Beschwerde zu erheben, wobei ersteres Verfahren bis zum Entscheid über die Beschwerde sistiert bleiben kann. Auf die Einsprache ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und diese an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 2. 2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). 2.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft zwar über einen gewissen Spielraum. Sie darf sich jedoch nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Es ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 144 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 144 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können (Urteil der Strafkammer 502 2016 210 vom 27. Oktober 2016 E. 3b mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. 2.3. Für die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den schwersten Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung stützt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf ein Video, welches die Parteien u.a. bei der Vornahme von sexuellen Handlungen via Mobiltelefon zeigt und das auf den 15. Juni 2020 datiert. Gemäss Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin zwar erklärt, es sei nach dem 13. Juni 2020 zu keinem sexuellen Kontakt mehr gekommen und das Video könne nicht vom 15. Juni 2020 stammen, doch sei es eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner das Video falsch datiert habe, da dieser vorher nichts von der bevorstehenden Durchsuchung seines Mobiltelefons durch die Polizei gewusst habe. Wenn der Geschlechtsverkehr vom 13. Juni 2020 tatsächlich nicht gewollt gewesen wäre und für die Beschwerdeführerin so schwere Folgen gehabt hätte wie von ihr behauptet, hätte sie wohl nicht zwei Tage später erneut sexuelle Handlungen vor dem Beschuldigten durchgeführt. Diese Ansicht werde

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 auch durch die aktenkundigen Fotos der Parteien vom 13. Juni 2020 untermauert, auf welchen die Beschwerdeführerin doch sehr glücklich und verliebt aussehe. Schliesslich habe der Bruder des Beschwerdegegners keine Schreie oder Ähnliches aus der Küche vernommen. Unter Würdigung all dieser Umstände bestehe kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht betreffend die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Vorfall vom 13. Juni 2020 wurde von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft inhaltlich gleich beschrieben, sodass kein widersprüchliches Aussageverhalten vorliegt. Aus dem Opferverhalten bei Sexualdelikten ist bekannt, dass dieses nicht immer einer herkömmlichen Logik folgt. Vielmehr ist notorisch, dass sich Opfer von Sexualdelikten aus verschiedensten Gründen nach erfolgter Straftat (vorübergehend oder dauerhaft) zuweilen wieder mit dem Täter einlassen. Vorliegend handelte es sich beim mutmasslichen Täter um den Ehemann der Beschwerdeführerin. Es wäre nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin nach der erlebten Gewalt eine Art Schutzmechanismus entwickelt hätte, um in einer ersten Zeit nach dem Vorfall in allen Lebensbereichen weiterzumachen wie bisher. Unabhängig davon erscheint es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht als derart unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner das fragliche Video zu seinem Schutz umdatiert hat, zumal er in anderem Zusammenhang zugegeben hat, Fotos von den Verletzungen der Beschwerdeführerin gelöscht zu haben, weil diese damit gedroht hatte, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Zu würdigen ist sodann die schriftliche Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin, wonach letztere am Abend des 13. Juni 2020 bleich im Gesicht und zitternd zu ihr gekommen sei und sie das Gefühl gehabt habe, es sei etwas Schlimmes passiert. Schliesslich hat der Bruder des Beschwerdegegners ausgesagt, die Parteien seien am 13. Juni 2020 keinen Augenblick allein gewesen und er habe sie die ganze Zeit über im Blick gehabt, obwohl der Beschwerdegegner selbst zugegeben hatte, in den betreffenden Momenten mit der Beschwerdeführerin allein in der Küche und im Schlafzimmer gewesen zu sein. Diese Diskrepanz wäre für sich allein ausreichend, um die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches und einer Verurteilung als etwa gleich gross erscheinen zu lassen. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um ein schweres Delikt, sodass sich hier unter den gegebenen Umständen eine Anklageerhebung aufdrängte. Zumal das Bundesgericht aufgrund der Eigenheiten der Verfolgung von Delikten gegen die sexuelle Integrität in seiner aktuellen Rechtsprechung wiederholt betont hat, dass die Aussagen des Opfers vom zuständigen Gericht im Rahmen der umfassenden Beurteilung sämtlicher sich in den Akten befindenden Beweiselementen frei zu würdigen sind (Urteile BGer 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2; 6B_238/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 1.3; 6B_219/2020 vom 4. August 2020 E. 2.1; je m.H.). Die definitive Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteile BGer 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2021 E. 3.3.; 6B_802/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.1; 6B_880/2021 vom 7 Februar 2022 E. 1.1). Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.4. Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens wird in der angefochtenen Verfügung mit dem Fehlen einer unmittelbaren Lebensgefahr begründet, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug, aus welchem die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner gestossen wurde, im Schritttempo fuhr oder gänzlich stillstand. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, für denselben Lebenssachverhalt (Sturz aus dem Auto) im Strafbefehl eine Strafbarkeit nach Art. 123

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Ziff. 2 StGB (einfache Körperverletzung) bejaht und in der Einstellungsverfügung eine Strafbarkeit nach Art. 129 StGB verneint zu haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht man von einer teilweisen Einstellung, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 m.H.). Eine Teileinstellung ist einzig möglich, wenn daraus hervorgeht, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt wird. Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 m.H.). Der vorliegend zu beurteilende Lebenssachverhalt besteht aus dem Vorfall vom 25. Mai 2019, bei welchem die Beschwerdeführerin sich infolge ihres vom Beschwerdegegner verursachten Sturzes am Bauch verletzte und sich einen Finger brach. Dieser Vorfall bildet demnach sowohl Grundlage für den per Strafbefehl erfolgten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung als auch für die Teileinstellung wegen Gefährdung des Lebens. Es handelt sich um denselben Lebenssachverhalt und es liegt Täter- und Tatidentität vor. Aus der Einstellungsverfügung geht nicht hervor, dass das Verfahren wegen weiteren Tathandlungen, zusätzlichen Tatfolgen oder zusätzlichen inneren Tatsachen etc. eingestellt wurde. Die Teileinstellung ist demnach nicht zulässig. Die Einstellungsverfügung ist somit diesbezüglich aufzuheben (vgl. auch Urteil KG FR 502 2020 252 vom 23. April 2021 E. 3.5). 2.5. In Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung, der unbefugten Datenbeschaffung und dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein mit der Begründung, es sei vorliegend lediglich erstellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das bestellte iPhone 11 Pro einmalig CHF 400.- bezahlt habe. Was vorgängig diesbezüglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei, könne nicht mehr ermittelt werden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es lägen diesbezüglich Aussagen inklusive technische Unterlagen der Parteien vor, die von der Strafbehörde zu würdigen seien. Wie gesehen, ist diesbezüglich mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten (vorstehend E. 1.2). Lediglich subsidiär ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche technischen Unterlagen oder Aussagen der Parteien den Beweis dafür erbringen könnten, dass der Beschwerdegegner sich am 1. Dezember 2019 Zugang zum Online-Kundenkonto der Beschwerdeführerin verschafft und ohne ihr Wissen ein iPhone 11 Pro bestellt hätte. Die Beschwerdeführerin bezeichnet denn auch keine Dokumente oder zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen, die ihres Erachtens geeignet wären, diesen Beweis zu erbringen. Unter diesen Umständen ist diesbezüglich kein Tatverdacht erhärtet. Die Einstellungsverfügung wäre somit in diesem Punkt zu bestätigen. 2.6. Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten wird von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass vorliegend nur die angeblich am 6. Juni 2020 (recte:

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 5. Juni 2020) begangene Tätlichkeit noch nicht verjährt sei. Dies habe zur Folge, dass keine wiederholte Tatbegehung gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB mehr vorliege. Ausgehend von einem Antragsdelikt stellt die angefochtene Verfügung fest, dass die Strafanzeige erst am 2. Dezember 2020 erfolgt und damit die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB nicht eingehalten worden sei. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sind Übertretungen, die auf Antrag verfolgt werden und deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt. Werden sie wiederholt begangen am Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Vorliegend geht es in diesem Zusammenhang um die Vorfälle vom 7. Oktober 2018, vom 18. Februar 2019 und vom 5. Juni 2020. Die Parteien waren zu diesen Zeitpunkten noch verheiratet. Zwischen diesen Vorfällen liegt ein längerer Zeitraum, sodass kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Es lässt sich auch nicht sagen, dass die einzelnen Tathandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Eine rechtliche Handlungseinheit, welche verjährungsrechtlich zur Anwendung von Art. 98 lit. b StGB geführt hätte, fällt daher ausser Betracht, sodass vorliegend einzig der Vorfall vom 5. Juni 2020 noch nicht verjährt ist. Der rechtliche Umstand, dass die Vorfälle vom 7. Oktober 2018 und vom 18. Februar 2019 inzwischen verjährt sind, bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass diese Vorfälle für die Frage der wiederholten Begehung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB nicht herangezogen werden dürfen. Für die Beurteilung, ob eine wiederholte Tatbegehung vorliegt, ist auf die tatsächlich erfolgten Tätlichkeiten abzustellen. Der Täter handelt wiederholt, wenn die Tätlichkeiten mehrmals am gleichen Opfer verübt werden und eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen (BBl 1985, 1033). Eine wiederholte Begehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner «Stellung» und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK-StGB, ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 10). Vorliegend erfolgten die zu beurteilenden Handlungen mehrmals am gleichen Opfer, der Beschwerdeführerin. Auch wenn sie nicht in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten, um verjährungsrechtlich eine rechtliche Handlungseinheit zu begründen, so wiesen sie doch eine gewisse Regelmässigkeit auf und waren offenbar eine gewohnheitsmässige Reaktion des Beschwerdegegners auf Konfliktsituationen in der Beziehung. Der Vorfall vom 5. Juni 2020 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen. Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.7. Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung, Beschimpfung und sexuellen Belästigung erfolgte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin dazu eher vage Aussagen getätigt habe und der Beschwerdegegner die Taten allesamt abstreite. Es lägen für diese Tatbestände keine weiteren Beweismittel vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten. Hierzu wendet die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der Vielzahl und der langandauernden Übergriffe seien ihre Ausführungen nicht als vage zu werten bzw. ihr nicht als Nachteil anzulasten. Überdies habe die Vorinstanz mit ihrer pauschalen Beweiswürdigung ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz führe nicht weiter aus, zu welchen Sachverhalten genau ihre Ausführungen angeblich vage sein sollen. Ebenfalls nicht als zulässig erweise es sich, die Befragung der Mutter abzubrechen und zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Alleine die Tatsache, dass die Mutter anlässlich der Befragung beinahe ein weiteres Mal in Ohnmacht gefallen sei, sei ein mehr als deutliches

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Indiz für das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Vorfälle. Erweise sich eine Einvernahme einer schutzbedürftigen Person als nicht durchführbar, so sei die Einvernahme einer entsprechend geschulten Fachperson zu übertragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; Urteile BGer 6B_126/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2; 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Vorliegend gab die Staatsanwaltschaft in einem ersten Teil der Einstellungsverfügung ausführlich die Strafanzeigen sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin wieder und erwog dann in einem zweiten Teil, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorwürfe der Nötigung, Beschimpfung und sexuellen Belästigung vage seien. Diese Erwägungen genügen, damit die Beschwerdeführerin die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin legt jedoch in keiner Weise dar, welche Vorfälle sie welchen Straftatbeständen zuordnet und inwiefern diese Straftatbestände vorliegend erfüllt sein sollen. Dies wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Darüber hinaus ist – wie gesehen – mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten (vorstehend E. 1.2). Lediglich subsidiär ist das Folgende festzuhalten: Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine entsprechende Handlung des Beschwerdegegners, die sich unter diesen Straftatbestand subsumieren liesse, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Beschwerdeführerin vermutlich auf den angezeigten Vorfall vom 7. Oktober 2018, bei welchem der Beschwerdegegner ihr anlässlich eines Streits gesagt haben soll, sie stinke, sei fett, sei eine Schlampe, sei hässlich und sei nichts wert. Als Antragsdelikt wird die Beschimpfung nur auf Antrag verfolgt, welcher gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten zu erfolgen hat. Die Frist

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 erfolgte daher in Bezug auf den Vorfall vom 7. Oktober 2018 zu spät. Der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB macht sich u.a. strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Sofern sich die Beschwerdeführerin dabei auf den angezeigten Vorfall vom 5. Juni 2020 bezieht, wäre der entsprechende Strafantrag gemäss Art. 31 StGB auch hier zu spät erfolgt. Was weiter den Abbruch der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin betrifft, so ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dies unzulässig gewesen sein soll. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben, wie dies die Polizei getan hat. Zwar werden gemäss Art. 155 StPO Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung auf das Notwendige beschränkt; mehrfache Befragungen werden vermieden. Die Verfahrensleitung kann spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer pauschalen Behauptung jedoch in keiner Weise auf, inwiefern es vorliegend nicht angemessen gewesen sein soll, die Mutter zu einem schriftlichen Bericht einzuladen, bzw. es notwendig gewesen wäre, diese durch eine Fachperson einvernehmen zu lassen. Im Übrigen lässt sich dem Einvernahmeprotokoll nicht entnehmen, dass die Mutter beinahe in Ohnmacht gefallen wäre, sondern lediglich, dass diese in Tränen ausgebrochen ist, woraufhin die Einvernahme zunächst unterbrochen wurde und die Staatsanwaltschaft danach die Mutter zu einem schriftlichen Bericht einlud (act. 13138 f.). Die Vorgehensweise der Polizei ist damit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, welchen Nachteil sie durch die Erstattung eines schriftlichen Berichts erfahren haben soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, erfolgten doch die Aussagen bzw. der Bericht der Mutter zu ihren Gunsten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Mutter an der Einvernahme in Tränen ausgebrochen ist, noch nicht bedeutet, dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigen zutreffen. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung, Beschimpfung und sexuellen Nötigung kein Tatverdacht erhärtet. Die Einstellungsverfügung ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien «insbesondere sämtliche Verfahrensakten inkl. sämtliche Polizei- und Migrationsakten des Beschuldigten (v.a. Kanton Zürich, Fribourg, Aargau etc.) beizuziehen». 3.2. Nach Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Solche Entscheide sind nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, welche Tatsachen mit dem Beizug der Polizei- und Migrationsakten des Beschwerdegegners bewiesen werden sollen. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind diese Akten nicht erforderlich. Der Antrag auf Aktenbeizug ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Angelegenheit an eine nicht vorbefasste Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt zurückzuweisen sei. Die Voreingenommenheit sei mit Händen greifbar, wenn – nota bene von weiblichen Strafverfolgungspersonen – mit keinem Wort unter dem Aspekt des werdenden und sehr verletzlichen Kindes gewürdigt werde, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im 5. Schwangerschaftsmonat zu Boden und ausserdem aus dem Auto stiess als sie hochschwanger war, und er zu einer sehr niedrigen Geldstrafe und Busse verurteilt werde. Weiter habe die Vorinstanz die Rechtsprechung von BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 nicht einmal zitiert. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass wenn sich der Verjährungseintritt betreffend einen Teil der Tätlichkeiten tatsächlich als zutreffend erweisen sollte, dies ein weiteres handfestes Zeichen sei, dass die Vorinstanz ihrer amtlichen Verpflichtungen und ihrem Strafverfolgungsauftrag nicht gewachsen bzw. voreingenommen sei. 4.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (lit. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstin-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Strafkammer (Art. 64 lit. c JG). 4.3. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausstandsgründen handelt es sich höchstens um materielle oder prozessuale Rechtsfehler, die mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten sind. Es ist objektiv nicht ersichtlich, dass die Staatsanwältin besonders krasse Rechtsfehler begangen hätte oder diese ungewöhnlich häufig auftreten würden, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zulasten der Beschwerdeführerin auswirken würden. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. 5. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege schon bestanden hat, muss sie im Rechtsmittelverfahren nicht erneut angeordnet werden (Urteile KG FR 502 2022 108+109 vom 10. Oktober 2022 E. 8.1; 502 2016 2010 vom 27. Oktober 2016 E. 5). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt und Rechtsanwalt Stephan Stulz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (act. 7’001). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 6. 6.1. Die Entschädigungsfrage ist für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Die Strafkammer setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7.% MwSt (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. m.H.). Vorliegend erscheinen zehn Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft und das Verfassen der Beschwerdeschrift als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 2'000.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. 6.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin obsiegt u.a. in Bezug auf den schwersten Tatvorwurf. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2’754.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 2'154.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Die Kammer erkennt: I. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. II. Die Einsprache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. III. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 wird in Bezug auf das Strafverfahren gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens sowie Tätlichkeiten aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. IV. Der Antrag auf Beizug der Polizei- und Migrationsakten des Beschwerdegegners wird abgewiesen. V. Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwältin H.________ wird abgewiesen. VI. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan Stulz als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin wird auf CHF 2'154.- inkl. MWST von CHF 154.- festgesetzt. VII. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 2’754.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 2'154.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. VIII. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. IX. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 21. Dezember 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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