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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 16.03.2021 502 2021 53

16 mars 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,116 mots·~6 min·6

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 53 Urteil vom 16. März 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) – Nichteintreten mangels Begründung Beschwerde vom 1. März 2021 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 16. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 27. August 2020 wurde A.________, geboren 1956, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 20.festgelegt und der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt) und einer Busse von CHF 900.- verurteilt, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 205.- (act. 10'000 ff.). Dagegen erhob er am 31. August 2020 (Postaufgabe) Einsprache (act. 10'005 f.). Am 21. September 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten dem Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend der Polizeirichter) zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (act. 2). Mit Vorladung vom 16. Dezember 2020 wurde A.________ aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 16. Februar 2021, um 10.30 Uhr, zu erscheinen (act. 6). Zur besagten Sitzung erschien A.________ jedoch nicht (act. 7). B. Am 16. Februar 2021 verfügte der Polizeirichter sodann das Folgende (act. 7): 1. Es wird festgestellt, dass A.________ unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich auch nicht vertreten liess. 2. Die Einsprache gilt als zurückgezogen und das Einspracheverfahren wird abgeschrieben. Der Strafbefehl D 19 2092 der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2020 erlangt somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 354 Abs. 3 StPO). 3. Ziffer 5 des Entscheiddispositivs des Strafbefehls D 19 2092 wird aufgrund eines offensichtlichen Versehens von Amtes wegen dahingehend berichtigt, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Busse von CHF 900.-, 9 Tage beträgt. 4. Die Kosten des Einspracheverfahrens von pauschal CHF 100.- werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) stellte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung (act. 10). D. Am 1. März 2021 (Postaufgabe) reichte A.________ zudem eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 ein. Am 8. März 2021 schloss der Polizeirichter auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er wies darauf hin, dass die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung noch hängig sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. März 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten der Vorinstanz geht nicht hervor, wann die Verfügung vom 16. Februar 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Demnach gilt die Beschwerde vom 1. März 2021 als fristgerecht eingereicht. 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). 2.2. Der Polizeirichter führte in seiner Verfügung vom 16. Februar 2021 aus, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Vorladung, welche ihm am 18. Dezember 2020 zugestellt werden konnte, unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen und er habe sich auch nicht vertreten lassen. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte die Einsprache demnach als zurückgezogen und das Einspracheverfahren werde abgeschrieben. In seiner Beschwerde hält A.________ das Folgende entgegen: « Hiermit lege ich Beschwerde gegen o.g. Verfügung, sowie erneut Einsprache gegen o.g. Strafbefehl ein und stelle erneut den Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens meiner Einsprache. Zur Begründung gebe ich nach wie vor meine Doppelbestrafung an und begründe somit die Unangemessenheit der Entscheidung. Mit freundlichen Grüssen ». Er legt seiner Eingabe eine Kopie des Gesuchs um Wiederherstellung vom 22. Februar 2021 und seiner Einsprache vom 31. August 2020 bei. Dem besagten Gesuch kann entnommen werden, dass er den Termin vom 16. Februar 2021 verschlafen hat; sein momentaner Gesundheitszustand und seine physische wie psychische Situation sei nicht einfach, was jedoch keine Entschuldigung für das Verschlafen sein solle. Er bittet den Polizeirichter, den Fall nochmals zu überdenken und eventuell Gnade vor Recht ergehen zu lassen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Verfügung respektive deren Begründung – sprich insbesondere dass er der Sitzung vom 16. Februar 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und die Einsprache daher gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 zurückgezogen gilt – seiner Meinung nach fehlerhaft sein soll. Auf die Beschwerde ist demnach mangels Begründung nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er ordnungsgemäss vorgeladen wurde, er jedoch nicht zur Sitzung erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Die Folgen eines Fernbleibens wurden dem Beschwerdeführer in der Vorladung vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt (act. 6). Dementsprechend blieb dem Polizeirichter gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO keine andere Wahl als festzuhalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. August 2020 als zurückgezogen gilt und das Einspracheverfahren abzuschreiben ist. 4. Was das Gesuch um Wiederherstellung betrifft, ist dessen Behandlung noch hängig. Der Polizeirichter wird nun darüber zu entscheiden haben. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Um seiner schwierigen Lage Rechnung zu tragen, werden sie auf CHF 150.- (Mindestgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) reduziert. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 150.- (Mindestgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. März 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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