Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 262 Urteil vom 25. Januar 2022 Vizepräsidentin der Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung und Genugtuung nach Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 21. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 16. April 2021 wurde A.________ in Freiburg von der Kantonspolizei routinemässig kontrolliert (act. 2000 f.). Er wurde daraufhin auf dem Polizeiposten einvernommen (act. 2002 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme gab er an, dass er sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz befinde und dass diesbezüglich auch kein Gesuch seinerseits gestellt worden sei (act. 2003, Q 4). B. Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2021 wurde A.________ wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt in der Schweiz zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.- und einer Busse von CHF 3'000.- verurteilt. Die Dauer der Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 415.- wurden A.________ auferlegt (act. 10'000 ff.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 verlangte A.________ durch seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Juni 2021 (act. 10'004 f.). Die Staatsanwaltschaft setzte ihm daraufhin eine Frist bis zum 10. August 2021, um seine Einsprache zu begründen (act. 10'011 und 10'014). Mit Schreiben vom 3. August 2021 reichte A.________ die Begründung seiner Einsprache ein. Er hielt fest, dass er am 18. April 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und im Rahmen des hängigen Asylverfahrens über einen N-Ausweis verfüge. Somit sei er berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dies würde sich aus dem ZEMIS ergeben, welches von der Polizei eingesehen werden könne. Der im Strafbefehl vom 29. Juni 2021 festgestellte Sachverhalt sei somit nicht zutreffend, was die Aufhebung des Strafbefehls rechtfertige. Es würden sich zudem eine Entschädigung und Genugtuung rechtfertigen, da er immerhin polizeilich festgehalten und zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden sei. In seinem Schreiben schlägt A.________ vor, dass für die bisher entstandenen Anwaltskosten ein Pauschalbetrag von CHF 700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) und als Genugtuung CHF 200.- auszurichten seien (act. 10'015 f.). C. Am 10. August 2021 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: das Amt oder das BMA) betreffend den Aufenthaltsstatus von A.________ (act. 9'000). Am 20. September 2021 teilte das Amt mit, dass A.________ am 11. März 2019 illegal in die Schweiz eingereist sei, um einen Asylantrag zu stellen. Sein Asylantrag sei am 23. April 2021 vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt und vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2021 bestätigt worden. Am 5. Februar 2020 habe er erneut einen Asylantrag gestellt. Eine Beschwerde betreffend diesen Antrag sei aktuell noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig, womit sich A.________ aktuell rechtmässig in der Schweiz aufhalte (act. 9'002). D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein. Sie stützte sich dabei auf die Auskunft des BMA, dass sich letzterer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 16. April 2021 legal in der Schweiz befunden habe. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 415.- wurden dem Staat Freiburg auferlegt. Entschädigung und Genugtuung hingegen wurden verwehrt mit der Begründung, A.________ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2021 selbst angegeben, dass er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass er diesbezüglich kein Gesuch gestellt habe (act. 10'018 f.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2021 reichte A.________ am 21. Dezember 2021 Beschwerde ein. Er hält fest, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen den Umstand, dass ihm keine Parteientschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wurden richtet. Er verlangt, dass Ziffer 3 der Einstellungsverfügung so abzuändern sei, dass ihm für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet werde und ebenso für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 200.-. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2021 sowie auf die Aussagen von A.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021. Schliesslich schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe am 5. Januar 2022 reichte A.________ unaufgefordert eine Stellungnahme zum Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2021 ein. Er bringt darin sinngemäss und zusammengefasst vor, dass der pauschale Verweis der Staatsanwaltschaft auf seine Einvernahme vom 16. April 2021 äussert unbeholfen wirke, da diese aufgrund der fehlenden Übersetzung offensichtlich nicht korrekt abgewickelt worden sei. Es ergebe sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass während der Einvernahme keine tamilische Übersetzung anwesend gewesen sei, obwohl er als Asylgesuchsteller nur über minimale französische Sprachkenntnisse verfüge. Zwar habe er verneint, dass er eine Übersetzungsperson wünsche, jedoch sei offensichtlich gewesen, dass er die Frage des Polizisten und die Tragweite und Auswirkung seiner Aussagen anlässlich dieser Einvernahme nicht verstehen konnte. Die Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung und Genugtuung sei unter diesen Umständen nicht sachgerecht. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in französischer Sprache erlassen, womit grundsätzlich auch das Rechtsmittelverfahren auf Französisch abgehandelt wird. Im Namen des Beschwerdeführers hat sein Rechtsvertreter die Beschwerde jedoch auf die andere Amtssprache des Kantons Freiburg, Deutsch, eingereicht, wozu er berechtigt war (BGE 145 I 297). Der Beschwerdeführer selbst ist gemäss den Akten weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig (act. 2'002). Aufgrund der Unkenntnis beider Amtssprachen des Kantons Freiburg erwachsen dem Beschwerdeführer somit durch die Führung des vorliegenden Verfahrens in deutscher Sprache keine schwerwiegenden Nachteile. Durch die bisher unbeanstandete Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter in deutscher Sprache wird zudem von seiner Zustimmung dazu ausgegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Folglich wird das vorliegende Urteil ausnahmsweise, aufgrund besonderer Umstände und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 JG auf Deutsch erlassen. 1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde vom 21. Dezember 2021 richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.3. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Verfügung vom 16. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 21. Dezember 2021 eingereichte Beschwerde ist aber so oder anders fristgerecht erfolgt. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Vorliegend sind die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2021 strittig, wobei sich der Betrag auf CHF 900.- beläuft. Demnach ist die Vizepräsidentin der Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.6. Die Strafkammer bzw. deren Vizepräsidentin entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und gemäss Bst. c derselben Bestimmung auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 2.2. Der Beschwerdeführer machte für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Im Rahmen der Einstellung des Verfahrens verweigerte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer diese Entschädigung (angefochtene Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2021, act. 10'018 f.). Zur Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2021 angab, nicht Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu sein und kein diesbezügliches Gesuch gestellt zu haben. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft bei dieser Verweigerung der Parteientschädigung auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO stützte.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Dezember 2021 und 5. Januar 2022 ein, dass sich in der Schweiz bekannterweise nicht nur Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen legal aufhalten dürfen, sondern beispielsweise auch Asylgesuchsteller in einem laufenden Asylverfahren. Letztere würden nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sondern deren Aufenthalt richte sich nach dem Asylgesetz. Der Beschwerdeführer habe somit die Fragen der Polizei anlässlich seiner Einvernahme, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, korrekt beantwortet. Gemäss Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) könne nämlich ein Asylsuchender gar kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Wenn nun ausgehend von den korrekten Aussagen des Beschwerdeführers und nur wegen der fehlenden Überprüfung der Sache seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl ausgestellt werde, sei für den danach im Rahmen einer Einsprache entstandenen Aufwand des Rechtsvertreters eine Parteientschädigung geschuldet. 2.3. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Sprachen Tamilisch und Englisch spricht (act. 2'002). Betreffend die französische Sprache hingegen verfüge er gemäss seiner Eingabe vom 5. Januar 2022 nur minimale Kenntnisse. Weiter können dem Protokoll folgende Frage und Antwort entnommen werden (act. 2'003): […] Frage: Etes-vous au bénéfice d'une autorisation de séjour (visa) ou est-ce qu'une demande est en cours ? Antwort: Non et aucune demande n'a été faite. […] Die Frage, weshalb die Einvernahme ohne Übersetzung in einer Sprache vorgenommen wurde, welcher der Beschwerdeführer kaum mächtig ist und nicht als gesprochene Sprache angab, kann vorliegend offenbleiben, denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Einvernahme keine Unwahrheiten angegeben ist ohnehin zu folgen. Wie aus der Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit dem BMA ersichtlich ist, war am Tag der Anhaltung und Einvernahme des Beschwerdeführers, am 16. April 2021, ein Asylverfahren hängig (act. 9'002). Gemäss Art. 42 AsylG darf sich, wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zum damaligen Zeitpunkt war somit rechtmässig. Gemäss Art. 14 AsylG kann eine asylsuchende Person zudem grundsätzlich ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (frz.: "autorisation de séjour") einleiten. Der Beschwerdeführer war demnach als Asylsuchender nach der Einreichung seines Asylgesuchs und somit im Zeitpunkt seiner Anhaltung gar nicht berechtigt, ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzuleiten und er war gemäss der Auskunft des BMA auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr rechtfertigte sich seine Anwesenheit in der Schweiz auf der Grundlage von Art. 42 AsylG. Indem er die Frage "Etes-vous au bénéfice d'une autorisation de séjour (visa) ou est-ce qu'une demande est en cours ?" mit "Non et aucune demande n'a été faite" erwiderte, antwortete er nach dem Gesagten wahrheitsgemäss. Inwiefern dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen ein Verschulden im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO zur Last gelegt werden könnte, ist somit vorliegend nicht erkennbar.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2.4. Abgesehen davon vermag der angefochtene Entscheid betreffend die Verweigerung der Entschädigung für Anwaltskosten auch aus einem weiteren Grund nicht zu überzeugen. Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 f. StPO) bei Einstellung des Verfahrens hängt mit der Kostenfrage (Art. 426 StPO) zusammen. Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg. In Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes wäre somit auch die Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht gewesen. Ohne diesen Grundsatz auch nur im Ansatz zu berücksichtigen bzw. ohne die Entschädigungsfrage im Hinblick auf den Kostenentscheid zu beurteilen, lehnte die Staatsanwaltschaft vorliegend eine Entschädigung für Anwaltskosten ab. Gründe, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher auch unter diesem Gesichtswinkel als begründet, weshalb sie in diesem Punkt gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen werden muss. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht einen Genugtuungsanspruch von CHF 200.- geltend. Es stellt sich diesbezüglich in einem ersten Schritt die Frage, ob vorliegend die Bedingungen für einen Anspruch auf Genugtuung gegeben sind. 3.2. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Der Anspruch beurteilt sich materiell-rechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist zudem, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (vgl. Urteil BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2021 keine solche Umstände vor. In der Begründung der Einsprache vom 12. Juli 2021 brachte er immerhin vor, dass er polizeilich festgehalten und zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden sei, was eine Genugtuung rechtfertige (act. 10'016). 3.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2021 um 09:35 Uhr angehalten wurde (act. 2'000). Anschliessend wurde er zum Zweck einer kurzen Befragung auf den Polizeiposten gebracht (act. 2'001). Von 10:20 Uhr bis 10:45 Uhr fand die Einvernahme des
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beschwerdeführers als beschuldigte Person statt (act. 2'002 f.). Gemäss dem Anzeigerapport wurde er danach erkennungsdienstlich erfasst und in der Folge unverzüglich entlassen (act. 2'001). Diese Massnahmen kommen einer polizeilichen Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO gleich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen einer allein unter dem Titel der polizeilichen Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Person, angesichts der geringen Eingriffsintensität, keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche i.S.v. Art. 429 StPO zu, jedenfalls sofern die Dauer dieser Zwangsmassnahme, exklusive der formellen Befragung, drei Stunde nicht überschritten hat (BGE 143 IV 344 E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht keine weiteren besonders schweren Auswirkungen der Strafuntersuchung, die im oben erwähnten Sinne zu qualifizieren wären geltend, noch sind solche ersichtlich. Mit der blossen Behauptung, er sei zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden, ist dem nicht genüge getan. Schliesslich kann aus einer sich im Nachhinein als zu Unrecht erwiesenen Strafuntersuchung noch kein Genugtuungsanspruch abgeleitet werden. Vorliegend besteht somit kein Anspruch auf Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft diesbezüglich im Ergebnis zu bestätigen und der Antrag auf Genugtuung abzulehnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde grösstenteils gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von CHF 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden folglich dem Staat Freiburg auferlegt. (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021 wird wie folgt abgeändert: 3.1. Une indemnité de partie de CHF 700.-, débours et TVA compris, est allouée à A.________ à la charge de l’Etat de Fribourg. 3.2. Aucune réparation du tort moral n’est allouée à A.________. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.-, inkl. Auslagen und MwSt., zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Januar 2022/cgo Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: