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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.12.2021 502 2021 251

20 décembre 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,945 mots·~15 min·6

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 251 Urteil vom 20. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Strafprozessrecht Beschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 24. September 2013 reichten die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG Strafklage und -anzeige gegen Unbekannt, mit Tatverdacht gegen A.________, ein (act. 2000 ff.). Seither wird gegen letzteren eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung geführt (D 13 2164). Am 10. Februar 2017 wurde das Verfahren auf E.________ (D 16 228) ausgedehnt (act. 5011). Die Vorwürfe beziehen sich insbesondere auf Handlungen aus den Jahren 2005 bis 2008 (act. 2000 ff.). Die Staatsanwaltschaft führte folgende Einvernahmen durch: 11. Juni 2014: A.________ und E.________ (act. 3000 ff., 3007 ff.); 25. März 2015: vier Zeugen (act. 3015 ff., 3024 ff., 3031 ff., 3039 ff.); 26. November 2015: ein Zeuge (act. 3140 ff.); 29. Juni 2017: E.________ (act. 3164 ff.); 12. Juli 2017: A.________ (act. 3189 ff.); 9. April 2021: A.________ (act. 3200 ff.); 28. Oktober 2021: ein Zeuge sowie F.________ und C.________ als Organe der Firmen B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG (act. 3215 ff.; 3381 ff.); 18. November 2021: ein Zeuge sowie F.________ (act. 3389 ff., 3492 ff.). B. Per E-Mail vom 11. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertretern der Parteien das Folgende mit: «Im Anhang lasse ich Ihnen meine Schreiben von heute an die Herren G.________, H.________ und I.________ zukommen. Es scheint unausweichlich, dass noch zumindest ein weiterer Einvernahmetag durchgeführt werden muss. Daher ersuche ich Sie, mir bis am Montag, 15. November 2021, alle Ihre verfügbaren Arbeitstage bis Ende Januar 2022 bekannt zu geben, an welchen Einvernahmen durchgeführt werden können» (Beschwerdebeilage 2). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen gab per E-Mail vom 14. November 2021 17 Tage an, an welchen er und seine Klientschaft zur Verfügung stehen würden (Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, Beilage 1). Der Anwalt von E.________ teilte am 15. November 2021 5 Tage mit, an welchen er selber sowie sein Klient anwesend sein könnten, bzw. 9 zusätzliche Tage, an denen nur er teilnehmen könnte; er wies darauf hin, dass er ab dem 17. Januar 2022 vollständig durch einen anderen Strafprozess absorbiert sei und dass erst ab Mitte Februar weitere Daten zur Verfügung ständen (Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, Beilage 2). Der Rechtsvertreter von A.________ antwortete seinerseits per E-Mail vom 15. November 2021 das Folgende: «Wie verlangt, erhalten Sie nachstehend jene Daten bis Ende Januar 2022 bezeichnet, an welchen keine Einvernahmen stattfinden können, weil mein Klient und / oder ich bereits anderweitig besetzt sind: 30.11.2021-03.12.2021, 06.12.2021, 07.12.2021, 09.12.2021, 13.12.2021-31.12.2021, 04.01.2022- 18.01.2022, 20.01.2022. Per dato sind mir bis Mitte Dezember 2021 behördlich ausserdem verschiedene nicht (mehr) erstreckbare - Fristen angesetzt. Es wird mir deshalb nicht möglich sein, vorher zusätzlich noch mehrere Verhandlungstage einzuschieben. Zum 18.11.2021 hinzu ist noch maximal ein Tag machbar, wenn es wirklich sein muss. Sollten es mehrere zusätzliche Tage werden, sollen diese eben in der zweiten Hälfte Januar wie angegeben Platz finden» (Stellungnahme vom 6. Dezember 2021, Beilage 3). Am 22. November 2021 (vorab per E-Mail) informierte die Staatanwaltschaft die drei Rechtsanwälte, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernahmetermine von Amtes wegen festzusetzen, wobei sie die Parteien bat, folgende Daten zu reservieren: 7. Dezember 2021 (10 - 17 Uhr) für die Einvernahme der Zeugen G.________, J.________ und/oder K.________, eventuell von L.________, 6. Januar

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2022 (ab 10 Uhr bis open end, Einvernahme von E.________), 10. Januar 2022 (ab 10 Uhr bis open end, Einvernahme von A.________); 14. Januar 2022 (Reservetag) (Beschwerdebeilage 1). Mit Schreiben vom 24. November 2021 verlangte der Rechtsvertreter von A.________, dass die Einvernahmetermine geändert werden, da er vorgängig mitgeteilt habe, dass entweder er oder sein Klient an den festgesetzten Tagen anderweitig besetzt seien; am 7. Dezember 2021 sei er schon seit längerem in einer anderen Strafsache als Verteidiger involviert, am 6. Januar 2022 habe er einen längst festgesetzten Nachmittagstermin für mehr als 150 Gäste als Präsident des Parlaments seiner Wohngemeinde; sein Klient werde seinerseits ferienhalber im Ausland weilen (Beschwerdebeilage 4). Die Staatsanwaltschaft antwortete ihm am 26. November 2021 wie folgt: «Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24. November 2021 und kann Ihnen beipflichten, dass die Situation unglücklich ist. Wie ich allen Anwälten anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 zur Kenntnis gegeben habe, konnte kein einziger Einvernahmetermin gefunden werden, welcher allen Anwälten passt, insbesondere gab es keine einzige Übereinstimmung zwischen Ihnen und Rechtsanwalt M.________. Sie haben in Ihrer Rückmeldung für den Zeitraum bis zum 20. Januar 2021 nur gerade 4 Tage angegeben. Sie haben mir auch bestätigt, dass Sie an einem weiteren von mir telefonisch vorgeschlagenen Termin (14. Dezember 2021) nicht zur Verfügung sein können. So bleibt mir leider nichts anderes übrig, als Einvernahmetermine von Amtes wegen festzusetzen» (Beschwerdebeilage 6). C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid mit geänderter Festsetzung von Einvernahmedaten. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei die Staatsanwaltschaft anzuhalten sei, am 7. Dezember 2021 keine Einvernahme durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. Dezember 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Vize-Präsidentin der Strafkammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (502 2021 252). Am 16. Dezember 2021 nahm A.________ spontan Stellung. Er hielt an seiner Beschwerde fest und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021 sei aufzuheben, wobei bezüglich der am 7. Dezember 2021 stattgefundenen Zeugeneinvernahmen festzustellen sei, dass seine Teilnahmerechte und jene seines Rechtsbeistandes verletzt wurden. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Frage, ob es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021, mit welchem sie die Parteien aufforderte, diverse Termine zu reservieren, um eine anfechtbare Verfügung bzw. Verfahrenshandlung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO handelt, kann aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens offenbleiben. Dasselbe gilt demnach auch für die weiteren Eintretensvoraussetzungen. 1.2. Was das neue, mit der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 gestellte Rechtsbegehren betrifft, muss festgestellt werden, dass es nicht begründet ist, sodass nicht darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Staatsanwaltschaft unterlaufe mit ihrem Vorgehen, die Einvernahmen an Daten festzusetzen, von denen sie im Voraus um die fehlende Teilnahmemöglichkeit weiss, seine Teilnahmerechte sowie seine Verteidigung. Die Rechtsverletzung sei umso gravierender, da das Teilnahmerecht des Beschuldigten, sein Recht auf unmittelbare physische Anwesenheit und sein Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen, zentrale Anwesenheits- und Teilhaberechte sind. Dies gelte auch für das Teilnahmerecht des Rechtsbeistandes. Eine Wiederholung der Beweiserhebung vermöge ihrerseits weder den korrekten Ablauf der Untersuchung noch die unmittelbare Teilnahme bei der ersten Zeugeneinvernahme wiederherzustellen. Abgesehen davon würde eine Wiederholung von Einvernahmen das Verfahren aufblähen und verschleppen. Bewusst in die Irre führen solle die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es seien bis 20. Januar 2022 nur vier Arbeitstage als verfügbar gemeldet worden. Zum einen falle es auf die Staatsanwaltschaft zurück, erst Mitte November 2021, zum 18. November 2021 hinzu, plötzlich nochmals mehrere ganztägige Einvernahmedaten festsetzen zu wollen. Es widerspreche schon dem Fairnessgebot (Art. 3 StPO) nach zuvor letzten Einvernahmen am 9. April 2021 und 12. Juli 2017 so kurzfristig passende Termine abzufragen. Umso weniger sei haltbar, die als passend gemeldeten Daten dann auch noch zu ignorieren. Zum anderen hätten der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter 11 Tage als passend bezeichnet. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft ausschliesslich andere Daten festgesetzt. Damit habe sie gegenüber dem Beschuldigten wie auch dessen Rechtsbeistand neben den erwähnten Rechtsverletzungen eine Rechtsverweigerung begangen, zumindest habe sie ihr Ermessen missbraucht oder allenfalls unangemessen entschieden (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 führt die Staatsanwaltschaft insbesondere aus, dass sich das Festlegen von Einvernahmeterminen seit mehr als einem Jahr als sehr schwierig erweist; namentlich konnte im Sommer 2021 kein einziger Termin gefunden werden; anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2021 habe festgestellt werden müssen, dass die Einvernahmen viel mehr Zeit in Anspruch nahmen, als geplant war; zudem würden gewisse Vorwürfe drohen, in Bälde zu verjähren, was sie nun dazu zwinge, die Einvernahmetermine von Amtes wegen festzusetzen, damit sie das Verfahren in nützlicher Frist zu einem Abschluss bringen könne. 2.2. Im Vorverfahren werden Vorladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt (Art. 202 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 202 Abs. 1 Bst. a StPO eingehalten worden sind. Bemängelt wird hingegen, dass auf die Abkömmlichkeit des Beschwerdeführers bzw. auf jene seines Rechtsvertreters keine Rücksicht genommen worden sei. Mit dem Terminus «angemessen» wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorladenden Behörde, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist (vgl. WEDER, in Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 202 N. 7a ff.). Nebst der Verfügbarkeit der Parteivertreter ist bei der Terminfestlegung auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu beachten (vgl. BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, 2. Aufl. 2014, Art. 331 N. 9). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Parteien gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus allerdings keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können sodann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert gewesen sind (Art. 147 Abs. 3 StPO). Aus der Existenz des Teilnahmerechts (gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO) folgt, dass die Parteien einen Anspruch darauf haben, rechtzeitig über den Termin informiert zu werden. Hingegen haben diese nach Abs. 2 von Art. 147 StPO keinen zwingenden Anspruch darauf, dass der Termin der Beweisabnahme mit ihnen abgesprochen wird. Allerdings ist es ‒ abgesehen davon, dass nach Art. 202 Abs. 3 StPO auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist ‒ schon aus prozessökonomischen Gründen geboten, auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu nehmen, da eine solche Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 von Art. 147 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen können (u.a. WOHLERS, in Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 147 N. 7 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 202 Abs. 3 StPO verlangt daher im Sinne einer Ordnungsvorschrift lediglich, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dies heisst nichts anderes, als dass sich eine vorherige Terminabsprache vor allem gegenüber den Rechtsbeiständen geziemt und in Abwägung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen ‒ namentlich unter Berücksichtigung der zentralen Verteidigungsrechte wie dem Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO sowie dem Recht, die Wiederholung der Beweiserhebung bei Verhinderung aus zwingenden Gründen gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO zu verlangen ‒ zu entscheiden ist, dass andererseits jedoch kein zwingender Anspruch darauf besteht, dass jeder Beweisabnahmetermin vorgängig abgesprochen wird, geschweige denn, dass ein solcher nur dann festgelegt wird, wenn alle Rechtsvertreter ihre Zustimmung gegeben haben (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO und Art. 159 Abs. 3 StPO). Anders zu entscheiden wäre nur bei einem Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 StPO), welcher z.B. dann vorliegen würde, wenn ein Staatsanwalt einen Beweiserhebungstermin ohne sachliche Gründe genau in ihm bekannten Ferien des Verteidigers legen würde. Soweit unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Beweiserhebungstermin abschliessend zu bestimmen (vgl. u.a. Entscheid KGer BL 490 19 264 vom 21. April 2020 E. 3.2 b mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 2.3. Aus den eingereichten Unterlagen und den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Mitte November 2021 versuchte, bis Ende Januar 2022 Termine zu finden, die allen Parteien und Rechtsvertretern passten, was sich jedoch als unmöglich erwies. Bereits in den letzten Monaten war es aus diversen Gründen (u.a. Landesabwesenheiten, COVID-19-Problematik, Krankheit) äusserst schwierig, Einvernahmen anzusetzen und es mussten Termine verschoben bzw. zusätzlich vorgesehen werden (vgl. u.a. act. 9499, 9501, 9502, 9503, 9524, 9629, 9630, 9631, 9633, 9635, 9638, 5040, 5041, 5047). Gemäss Staatsanwaltschaft rückt die Verjährung der ersten vorgeworfenen Straftaten in die Nähe (vgl. act. 9631: Sommer 2022), was nicht bestritten wird und auch stimmen mag, da sich die Vorwürfe insbesondere auf Handlungen aus den Jahren 2005 bis 2008 beziehen und die Strafverfolgung vorliegend in maximal 15 Jahren verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 138, 146 und 158 StGB). Der Rechtsvertreter teilte der Staatsanwaltschaft zwar mit, dass er und/oder sein Klient u.a. am 7. Dezember 2021 sowie vom 4. Januar 2022 bis 18. Januar 2020 anderweitig besetzt seien. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Termine von Amtes wegen auf den 7. Dezember 2021, 6., 10. und 14. Januar 2022 festgesetzt hatte, erklärte er mit Eingabe vom 24. November 2021, dass er am 7. Dezember 2021 schon seit längerem in einer anderen Strafsache als Verteidiger involviert sei und am 6. Januar 2022 einen längst festgesetzten Nachmittagstermin für mehr als 150 Gäste als Präsident des Parlaments seiner Wohngemeinde habe; sein Klient werde seinerseits ferienhalber im fernen Ausland weilen. Was den 7. Dezember 2021 betrifft, wusste der Rechtsvertreter seit dem 22. November 2021, dass an diesem Tag eine Zeugeneinvernahme vorgesehen war, sodass er über genügend Zeit verfügte, um sich dahingehend zu organisieren, dass er durch Substituierung einer anderen geeigneten Rechtsvertretung die Terminansetzung wahrnehmen konnte; selbst wenn es zutreffen mag, dass es kein leichtes sein dürfte, eine Vertretung für einen Fall dieser Bedeutung zu bestimmen, wird nicht substantiiert behauptet, dass dies für die Angelegenheit vor der Bezirksrichterin N.________ betreffend Nötigung etc. nicht machbar war. Dasselbe gilt auch für seinen Nachmittagstermin vom 6. Januar 2022 als Präsident des Parlaments seiner Wohngemeinde; er bringt denn auch nicht vor, dass eine Vertretung – beispielsweise durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin – nicht möglich wäre. Was schliesslich die Ferien des Klienten angeht, sind diese weder substantiiert noch ansatzweise belegt; überdies wird auch nicht behauptet, dass letzterer sie nicht verschieben könnte. Es ist sicherlich bedauerlich, dass zwischen Juli 2017 und April 2021 keine Einvernahmen stattgefunden haben und diese nun von Amtes wegen festgesetzt werden müssen, genauso wie es nicht sehr glücklich ist, dass die am 22. November 2021 angekündigten Termine allesamt Tage betreffen, welche vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsbeistand als besetzt angegeben wurden. Es stimmt ebenfalls, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehr als 4 Tage bis Ende Januar 2022 mitgeteilt hat und soweit ersichtlich nicht sein Klient für die vorherigen Verschiebungen verantwortlich war. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Beschleunigungsgebot zu beachten ist. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, dass die Staatsanwaltschaft ausnahmslos Daten wählte, welche immer nur ihn und seinen Rechtsvertreter ausschliessen und sie ihn faktisch «ausladen» wollte. Auch der Antwort der Privatklägerschaft vom 14. November 2021 kann entnommen werden, dass sie am 7. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 nicht zur Verfügung stand bzw. steht. Was den Beschuldigten E.________ betrifft, wurde ihm bereits am 23. September 2021 mitgeteilt, dass es ausgeschlossen sei, die damals strittige Einvernahme (Reservedatum für die Einvernahme vom 28. Oktober 2021) wie beantragt erst im Februar 2022 durchzuführen, wobei das besagte Datum sodann von Amtes wegen auf einen von ihm als besetzt angegebenen Tag festgesetzt wurde (act. 9631). Es liegt schliesslich kein Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor; die Staatsanwaltschaft hat die Einvernahmen nicht ohne

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 sachliche Gründe festgelegt und aus den Akten geht nicht hervor, dass sie die eine oder andere Partei bevorzugt behandeln würde. Die Staatsanwaltschaft war dementsprechend befugt, die Einvernahmetermine zu bestimmen, da es erwiesenermassen nicht möglich war, zwischen Mitte November 2021 und Ende Januar 2022 sei es auch nur einen einzigen Arbeitstag zu finden, an welchem sowohl die Parteien als auch ihre Rechtsvertreter allesamt zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen liegt keine Rechtsverletzung vor; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen, ihr Ermessen missbraucht oder allenfalls unangemessen entschieden haben soll. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.- (Gebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 200.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1’000.- (Gebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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