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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.11.2021 502 2021 235

25 novembre 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,494 mots·~7 min·7

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 235 Urteil vom 25. November 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederherstellung (Art. 94 StPO) Beschwerde vom 22. Oktober 2021 gegen den Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 15. Oktober 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2020 wurde A.________, geboren 1968, der Hinderung einer Amtshandlung und der Übertretung des EGStGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 255.-. Dagegen erhob sie rechtzeitig Einsprache. Am 23. Februar 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten der Polizeirichterin des Sensebezirks (nachfolgend: Polizeirichterin) zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Mit Vorladung vom 9. April 2021 wurde A.________ aufgefordert, persönlich zur Sitzung der Polizeirichterin vom 7. September 2021, um 8.30 Uhr, zu erscheinen. Die Vorladung wurde ihr am 13. April 2021 zugestellt. A.________ blieb der Verhandlung jedoch fern. Am 7. September 2021 verfügte die Polizeirichterin sodann das Folgende: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich auch nicht vertreten liess. 2. Die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D 20 1232 vom 29. Dezember 2020 gilt als zurückgezogen (Art. 354 Abs. 4 StPO). 3. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D 20 1232 vom 29. Dezember 2020 erlangt somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 354 Abs. 3 StPO). 4. Das Verfahren 50 2021 20 vor der Polizeirichterin wird abgeschrieben. 5. Die zusätzlich entstandenen Kosten von pauschal CHF 100.- werden A.________ auferlegt. B. Mit Eingabe vom 22. September 2021 (Postaufgabe) stellte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung sowie ein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung. Mit Schreiben vom 24. September 2021 setzte die Polizeirichterin A.________ eine Frist bis zum 4. Oktober 2021, um einen Beleg einzureichen, wonach es ihr aufgrund ihrer Erkrankung am 7. September 2021 nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder vorab eine Terminverschiebung zu beantragen. A.________ machte keine Eingabe innert der Frist. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 setzte die Polizeirichterin A.________ eine Nachfrist bis zum 14. Oktober 2021. Am 14. Oktober 2021 reichte A.________ per E-Mail ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ein, welches attestiert, dass sie sich in einer sehr schlechten psychischen und physischen Verfassung befinde und medizinisch sehr grosse Probleme habe. Dies wirke sich auch auf die Terminverwaltung aus. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 wies die Polizeirichterin das Gesuch um Wiederherstellung sowie das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung vom 22. September 2021 ab. C. Am 22. Oktober 2021 (Postaufgabe) reichte A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Am 5. November 2021 verzichtete die Polizeirichterin auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 15. Oktober 2021. Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. November 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und 396 Abs. 1 StPO). Der Entscheid vom 15. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2021 zugestellt. Demnach gilt die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 als fristgerecht eingereicht. 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Polizeirichterin führte im Entscheid vom 15. Oktober 2021 aus, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes nicht für eine Fristwiederherstellung bei Säumnis genüge. Vielmehr müsse sich daraus ergeben, dass die Erkrankung derart ist, dass A.________ durch sie davon abgehalten wurde, selber innerhalb der Frist zu handeln bzw. an der Verhandlung teilzunehmen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Die blosse Attestierung, dass sich die gesundheitliche Verfassung von A.________ auf deren Terminverwaltung auswirke, heisse noch nicht, dass sie am 7. September 2021 nicht in der Lage gewesen sei, an die Verhandlung zu kommen oder sich im Vorfeld zu entschuldigen oder eine Terminverschiebung zu beantragen. Dass A.________ in der Tat im Stande gewesen wäre, vorzeitig zu reagieren, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie am 1. September 2021 einen Brief an die UN-Direktion in Genf schreiben und verschicken konnte. Wenn ihr dies möglich war, so wäre sie auch in der Lage gewesen, sich bei der Polizeirichterin zu melden. In ihrer Beschwerde hält A.________ zusammengefasst fest, dass sie unter diversen gesundheitlichen Problemen leide (u.a. Erbrechen, Herzrasen, Gedächtnisverlust, Sprachschwierigkeiten,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Ohnmacht, Fieber, Schmerzen), insbesondere seit den dem Strafbefehl vom 29. Dezember 2020 zugrundeliegenden Ereignissen vom 25. Juni 2020 (Durchsuchung der Wohnung durch die Polizei). Für den Brief an die UN-Direktion habe sie mehrere Tage gebraucht und musste dabei erbrechen. Sie kommt zudem auf die Vorkommnisse vom 25. Juni 2020 – insbesondere auf das Verhalten der Polizei und die Situation ihres Sohnes – und deren Konsequenzen für ihre Gesundheit zurück. Sie beantragt sodann das Folgende (sic): «Meine bitte wie biss jettzt. Ich brauche mehr zeit, aber auf keinen fall werde ich nicht aufgeben bis ganzes nicht geklert. Da ich gerade nicht in stande bin bitte ich mindenstenst um halbes Jahr zeit». Ob die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin damit darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid respektive dessen Begründung ihrer Meinung nach fehlerhaft sein soll, ist äusserst zweifelhaft, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde so oder anders abgewiesen werden muss. 3. 3.1. Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwiederbringlich verloren ist. Des Weiteren darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Es müssen also objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) dem Betroffenen verunmöglicht haben, die Frist bzw. den Termin zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst demnach im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 94 N. 2). 3.2. Die Vorladung für die Verhandlung vom 7. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 2021 zugestellt. Letztere bringt vor, dass sie seit den Ereignissen vom 25. Juni 2020 unter diversen gesundheitlichen Problemen leide. Sie war dennoch im Stande, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, ein Widerherstellungsgesuch zu stellen oder innert der 10-tägigen Frist Beschwerde einzureichen. Auch konnte sie 6 Tage vor der Verhandlung ein Schreiben an die UN-Direktion in Genf verfassen und abschicken. Seit dem 13. April 2021 hatte sie zudem genügend Zeit, um die Polizeirichterin über ihre Schwierigkeiten zu informieren oder eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen. Auf Nachfrage der Vorinstanz hat sie am 14. Oktober 2021 ein Arztzeugnis vorgelegt, welches festhält, dass sich ihre grossen gesundheitlichen Probleme auch auf ihre Terminverwaltung auswirken. Dass sie am 7. September 2021 nicht in der Lage war, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, erwähnt das Arztzeugnis allerdings nicht. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, reicht dieses Zeugnis somit nicht, um das Fernbleiben an der Sitzung vom 7. September 2021 zu entschuldigen, dies umso weniger, als der Beschwerdeführerin mit der Vorladung mitgeteilt wurde, dass eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen ist und die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Überdies gab ihr die Polizeirichterin zweimal die Möglichkeit, einen Beleg einzureichen, wonach es ihr aufgrund ihrer Erkrankung am 7. September 2021 nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder vorab eine Terminverschiebung zu beantragen. Auch im Beschwerdeverfahren, wo Noven zulässig sind, wird kein solcher Beleg nachgereicht. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 sind demnach grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Um ihrer schwierigen persönlichen und finanziellen Lage Rechnung zu tragen, werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 15. Oktober 2021 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. November 2021/cgo/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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