Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 202 Urteil vom 18. Oktober 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, B.________ GMBH, Zivil- und Strafklägerin Gegenstand Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerde vom 9. September 2021 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 2. September 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 60.- mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 300.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 355.- verurteilt wurde (Veruntreuung und Sachbeschädigung); dass er dagegen am 4. Februar 2021 Einsprache erhoben hat; dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. März 2021 am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Polizeirichter des Sensebezirks zur weiteren Behandlung überwies; dass A.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2021 (zugestellt am 10. Mai 2021) auf den 27. Juli 2021 erstmals vorgeladen wurde; dass die Sitzung vom 27. Juli 2021 mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (A.________ zugestellt am 17. Mai 2021) auf den 2. September 2021 verschoben wurde und das Schreiben im Übrigen auf die Vorladung vom 7. Mai 2021 verwies; dass A.________ an der Verhandlung vom 2. September 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist; dass der Polizeirichter aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von A.________ an der Verhandlung namentlich vom Rückzug der Einsprache Vormerk genommen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat; dass A.________ dagegen am 9. September 2021 Beschwerde erhoben hat und vorbringt, er sei nicht unentschuldigt an der Verhandlung ferngeblieben, da dem Polizeirichter hätte bewusst sein müssen, dass er aus gesundheitlichen Gründen an keiner Verhandlung teilnehmen könne und dies dem Gericht bereits vorgängig mitgeteilt worden sei; dass A.________ zudem ausführte, er könne die "Busse" von CHF 100.- nicht bezahlen, denn er lebe von einer IV-Rente, die man "nicht anzapfen" könne; zur Sachbeschädigung führte er das Folgende aus (sic): "Die Sachbeschädigung musste ich tun, da C.________ ihren Schlägertypen und Ehemann nach D.________ schickte, er solle den Transporter zurück holen. Wir hatten noch Eine Jacke und ein iphone darin. Um die Sache nicht noch Schlimmer zu machen gab ich ihm den Schlüssel, verlangten jedoch unsere Privaten Sachen zurück. E.________ sagte NEIN! Dies geht nicht, nicht bei mir. Ich lasse mich nicht Beklauen auch nicht von einem geschickten Alten Kriegsveteran der die Schweiz aufgenommen hat. Der Fehler der Sachbeschädigung liegt bei C.________! Sie Vermietet über ihren Mann einen Transporter an uns, dieser in keinem Fahrtauglichen Zustand war am 5. September 2020"; dass A.________ am Tag seines unentschuldigten Fernbleibens um 16 Uhr die Gerichtsschreiberei des Gerichts des Sensebezirks kontaktierte, sich für sein Fernbleiben entschuldigte und erklärte, er habe am Vorabend (gegen 17 Uhr 45) noch anrufen wollen; dass Nachkontrollen der eingegangenen Telefonanrufe ergeben haben, dass kein Nachweis gefunden werden konnte, dass sich A.________ am Tag vor der Verhandlung telefonisch melden wollte;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass A.________ dem Polizeirichter des Sensebezirks anderweitig vorgängig mitgeteilt hätte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht an der Verhandlung vom 2. September 2021 teilnehmen könne; dass die Staatsanwaltschaft am 30. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat; erwägend, dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO); sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; dass die Stellung eines Dispensationsgesuchs, das wichtige Gründe wie Krankheit oder Landesabwesenheit belegt, formell notwendig ist, um einer Verhandlung fernbleiben zu können (vgl. BSK StPO-WYDER, 2. Aufl. 2014, Art. 336 N. 17 f.); dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein solches Gesuch gestellt hat und auch nicht zur gegebenen Zeit entsprechende Gründe geltend gemacht hat; dass der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteil BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1); dass der Beschwerdeführer mit der Vorladung vom 7. Mai 2021 über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wurde; dass die Vorladung vom 7. Mai 2021 nämlich explizit vorsah, dass wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat und dass wer verhindert ist, dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen hat und er oder sie die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen hat; dass in der Vorladung vom 7. Mai 2021 fett hervorgehoben wurde, dass wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt, ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO) gilt; dass aus der Säumnis des Beschwerdeführers somit geschlossen werden darf, er habe die Einsprache zurückgezogen und damit auf die gerichtliche Überprüfung verzichtet; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit "Busse" wohl die Verfahrenskosten meinte, die ihm mit dem Abschreibungsentscheid vom 2. September 2021 auferlegt wurden;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann (Art. 417 StPO); dass die Verfahrenskosten von CHF 100.- somit von A.________ zu tragen sind; dass die Strafkammer Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide beurteilt (Art. 20 Abs. 1 StPO); dass die Beurteilung der Frage, ob eine Sachbeschädigung vorgelegen hat somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafkammer fällt und auf die von A.________ diesbezüglich vorgebrachten Argumente daher nicht weiter einzugehen ist; dass die Beschwerde nach dem Gesagten abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten von pauschal CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO); Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 2. September 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Oktober 2021/CGO Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: