Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 183 Urteil vom 21. März 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kunz Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 28. August 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 reichte die E.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen die Kleintierklinik F.________ in G.________, bzw. gegen Dr. med. vet. C.________ und Dr. med. vet. D.________ ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten ihre Klienten getäuscht, indem sie bspw. Röntgenbilder falsch interpretiert haben, angaben, Tiere seien nicht kastriert, obwohl dies angeblich gemacht wurde, Knieverletzungen als schwerer beschrieben haben, als sie tatsächlich vorlagen, Narkosen unnötig verlängert haben, um die Zusatzzeit in Rechnung zu stellen, Katzen ohne medizinische Notwendigkeit stationär behalten haben sowie Tierarztkollegen Fehlbehandlungen anlasteten, um aufwändige Korrekturtherapien zu installieren. Auch sei zu prüfen, ob Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen würden. Nach polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen C.________ und D.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Untersuchung wurde in der Folge auf den Vorwurf des Inverkehrbringens abgelaufener Arzneimittel sowie der Herstellung eines Arzneimittels ohne Bewilligung ausgedehnt. Es fanden diverse Ermittlungshandlungen statt und die Situation zahlreicher Tiere wurde geprüft. Insbesondere wurden verschiedene Personen als Auskunftspersonen und Zeugen befragt sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft beauftragte sodann Dr. med. vet. H.________ mit der Erstellung eines tiermedizinischen Gutachtens, welches dieser am 28. August 2017 einreichte. Am 21. September 2017, 30. Oktober 2017, 6. März 2019 und 30. Juni 2019 folgten Zusätze und Ergänzungen zu diesem Gutachten. B. Am 4. März 2015 konstituierten sich B.________ und A.________ bezüglich ihrer Tiere (Hund «I.________» sowie Katzen «J.________» und «K.________») als Privatkläger in diesem Verfahren. B.________ wurde am 7. Oktober 2014 polizeilich einvernommen. Am 19. März 2018 wurde A.________ in Begleitung seiner Anwältin als Privatkläger angehört. C. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde das gegen C.________ und D.________ eröffnete Strafverfahren wegen Betrugs (mehrfach begangen), Wucher (mehrfach begangen), Urkundenfälschung (mehrfach begangen), Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (mehrfach begangen) und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (mehrfach begangen) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO eingestellt. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben B.________ und A.________, ohne anwaltliche Vertretung, am 28. August 2021 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss und zusammengefasst, dass gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und wegen Wucher im Sinne von Art. 157 StGB Anklage erhoben werde. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Legitimation der Beschwerdeführer bestehe nur betreffend die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Behandlungen deren Tiere «I.________», «J.________» und «K.________». Zudem setze sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen der Einstellungsverfügung auseinander und sei somit nicht genügend begründet. Subsidiär beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Einholung einer Stellungnahme von C.________ und D.________ wurde verzichtet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Einstellungsverfügung den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Die am 28. August 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift kann jedoch so oder anders als rechtzeitig eingereicht erachtet werden. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 313; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde vom 28. August 2021 allgemeine, pauschale Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner beinhaltet – so insbesondere die Aufzählungen auf S. 2, mit Verweis auf Aktenstücke, welche sie teilweise nicht direkt betreffen –, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit nicht beschwert. 1.2.2. Obschon sie nicht explizit beantragen, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf das Vergehen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) aufzuheben sei, halten die Beschwerdeführer fest, dass ihren Tieren bzw. deren Körper Leid zugefügt wurde. Diesbezüglich sind sie jedoch nicht beschwerdelegitimiert, da sie als Halter und Eigentümer nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter sind und sie diesbezüglich auch keine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB geltend machen (vgl. u.a. Urteil KGer FR 502 2022 20 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2.3. Des Weiteren sind die Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdelegitimiert. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aus der Rechtsschrift muss sich ein Beschwerdewille ergeben und nicht nur eine Kritik am Vorgehen der Untersuchungsbehörde. Der Beschwerdewille kann sich auch aus Sinn und Gehalt von Antrag und Begründung ergeben. Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO. Die Beschwerde hat anzugeben, welche Gründe – rechtliche, tatsächliche oder Ermessensüberlegungen – einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 Bst. a–c). Die Beschwerde sollte sich – um Aussichten auf Erfolg zu haben – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziell auseinandersetzen und nicht nur in pauschaler Kritik verweilen (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N. 13). 2.2. In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst vor, dass sie den Entscheid der Staatsanwaltschaft in keiner Weise akzeptieren. Es sei bewiesen, dass ihren Tieren unnötig Leid zugefügt und unnötige Operationen durchgeführt worden seien. Sie werfen C.________ und D.________ vor, Leistungen, welche nicht erbracht wurden, verrechnet zu haben. Das Personal sei dazu gebracht worden, Laborunterlagen mit Tipp-Ex zu manipulieren. Die Kunden/Kläger seien getäuscht worden, indem ihnen vorgetäuscht worden sei, dass die Katzen und Hunde aufgrund von objektiven Befunden sofort operiert werden müssten. Es seien ihnen bewusst Informationen vorenthalten worden, um die Tiere überzubehandeln. Schliesslich sei das Vertrauen der Kläger wissentlich ausgenutzt worden, um sie dazu zu bringen, erhebliche Beträge zu investieren. Sie seien deshalb in finanzielle Nöte geraten. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass das Kostenniveau der Kleintierklinik F.________ ein ungewöhnlich hohes Niveau erreicht habe und das Ausmass teils das 3-4-fache des normal Üblichen erreicht habe, dass Fremdlaborleistungen erhöht dem Besitzer weiterverrechnet worden seien, dass Untersuchungen, deren Sinnhaftigkeit nicht erklärbar gewesen sei und mehr als fragwürdig erschiene, vorgenommen worden seien und dass Leistungen verrechnet worden seien, welche niemals durchgeführt wurden. Bezüglich ihres Hundes «I.________» habe Dr. med. vet. L.________ beurteilt, dass exzessive Blutproben analysiert und nutzlose Depotinjektionen verabreicht worden seien. Betreffend die beiden Katzen habe der Gutachter geschlossen, dass sehr aufwendig therapiert worden sei und dies wegen relativ kleinen Problemen, die bei guter Diagnostik und angepasster Therapie leicht unter Kontrolle zu bringen gewesen wären. Sie rügen schliesslich die Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und begehren, die Beschwerdegegner seien wegen gewebsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und Wucher im Sinne von Art. 157 StGB anzuklagen. 2.3. Die Beschwerdeführer sind nicht mehr anwaltlich vertreten. Somit kommt grundsätzlich ein tieferer Massstab betreffend die Begründungspflicht zur Anwendung. In ihrer Beschwerdeschrift geben sie zwar an, was sie den Beschuldigten vorwerfen, sie gehen jedoch nicht ansatzweise konkret auf die Argumente der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 19. August 2021 ein – so namentlich, dass und weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten hinreichend belegt werden kann – und erklären nicht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Sie rügen losgelöst den Grundsatz «in dubio pro duriore» und begehren, dass die Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und Wucher im Sinne von Art. 157 StGB angeklagt werden. Inwiefern die Voraussetzungen für diese Tatbestände in casu erfüllt sein sollen, legen sie hingegen nicht ansatzweise dar. Die Beschwerde kann somit trotz des anwendbaren tieferen Massstabs an die Begründungspflicht nicht als genügend begründet angesehen werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus folgenden Gründen abgewiesen werden. 3.1. Zusammengefasst hielt die Staatsanwaltschaft allgemein fest, die Beschwerdegegner hätten mit Blick auf die gutachterlich festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen (Fehlen der notwendigen Kenntnisse, Verletzung der Pflicht zur Wahl der ungefährlichsten Behandlungsmethode, Verletzung der Pflicht zur kunstgerechten Durchführung von Eingriffen, Verletzung der Dokumentationspflicht) in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Normen des Zivilrechts (Art. 41 OR, Art. 97 OR, Art. 400 OR) mehrfach klar verstossen. Für ein strafrechtlich relevantes Verhalten würden hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, so dass das Strafverfahren einzustellen sei. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt allerdings über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/ BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). 3.2.2. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Ungerechtfertigt ist eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens dann, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜT- TIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Schriften zum Tier im Recht, Bd. 1, 2011, S. 63, S. 107, S. 128).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 130 IV 106 E. 7.2 mit Hinweis). 3.3. 3.3.1. Der Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten den Tieren unnötig Leid zugefügt, wurde durch die Staatsanwaltschaft in E. 4.1.2 der angefochtenen Verfügung geprüft. Sie hat diese Frage mittels Auftrag eines Zusatzgutachtens gesondert abklären lassen. Dr. med. vet. H.________ kam in seinem Zusatzgutachten vom 30. Oktober 2017 sodann zum Schluss, dass er keine Hinweise darauf finden kann, dass den von C.________ und D.________ behandelten Tieren (somit auch «K.________», «J.________» und «I.________») Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, auch wenn er festhielt, dass bei einem operativen Eingriff ein temporärer postoperativer Schmerz entstehen könne (act. 4'303). Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens wird angenommen, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Erst Therapien und Operationen, die bewiesenermassen unnötig gewesen sind, könnten folglich unter gewissen Umständen unter das Misshandeln von Tieren im Sinne des Gesetzes fallen. Da jedoch, wie im Folgenden erwägt wird, keine verlässlichen Schlüsse zur Frage möglich sind, ob unnötige Behandlungen stattgefunden haben, wird der Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht erfüllt und das Verfahren wegen Tierquälerei wurde durch die Staatsanwaltschaft korrekterweise eingestellt. 3.3.2. Den Beschwerdegegnern wird weiter in der Beschwerde vorgeworfen, sie hätten unnötige Operationen durchgeführt bzw. Dienstleistungen erbracht, und diese in Rechnung gestellt. Dem Hund «I.________» seien exzessiv Blutproben entnommen und diese analysiert sowie nutzlose Depotinjektionen verabreicht worden. Sinngemäss lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, dass die Beschwerdeführer dies unter anderem als erwiesen ansehen, da «I.________» nachdem er nicht mehr in Behandlung bei C.________ und D.________ gewesen sei, nie wieder Abszesse gehabt oder unnötige Spritzen und Untersuchungen benötigt habe. Betreffend die Katzen «J.________» und «K.________» halten sie fest, dass sehr aufwendig therapiert worden sei. Auch die beiden Katzen hätten nach dem Behandlungsstopp keine Röntgen, Zahnuntersuchungen, usw. mehr nötig gehabt. Dr. med. vet. H.________ führte in seinem Gutachten vom 28. August 2017 aus, dass die Krankengeschichten der Tiere so lückenhaft geführt worden seien, dass es schwierig sei, nachzuvollziehen, was tatsächlich behandelt wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung nötig und wirtschaftlich sei, sei eine Dokumentation unerlässlich. Aufgrund der äusserst lückenhaften Dokumentation seien vorliegend keine verlässlichen Schlüsse zur Frage möglich, ob unnötige und unwirt-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 schaftliche Behandlungen stattgefunden haben. Trotz umfangreichen Ermittlungshandlungen, insbesondere diverser Hausdurchsuchungen, konnten vorliegend keine genügenden Dokumentationen der Krankengeschichte und Behandlungen von «I.________», «J.________» und «K.________» gefunden werden. So bestand die Dokumentation der Krankengeschichte der Tiere gemäss dem Gutachten von Dr. med. vet. H.________ vom 28. August 2017 jeweils aus Einträgen in das Computersystem, Laboruntersuchungen und persönlichen Stellungnahmen der behandelnden Tierärzte. Diese Einträge hätten in der Regel einen Eintrag der verrechneten Leistung und den verrechneten Betrag enthalten. Die Medikamente seien teils zusätzlich zu der Leistung verrechnet worden, meist aber nicht. Einträge bezüglich der Untersuchungsbefunde, Diagnosen oder Kommunikation mit dem Besitzer seien fast nie vermerkt worden. Auch würden Operationsberichte fehlen (act. 4'238). Betreffend die Katzen «K.________» und «J.________» hielt der Gutachter fest, dass die durchgeführte operative Spülung der Blase grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei. Jedoch müsse er anfügen, dass keine Diagnose vermerkt worden sei, womit nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund bzw. mit welchem Hintergedanken dieser Eingriff vollzogen worden sei (act. 4'303). Auch die hiesige Instanz stellt fest, dass den Akten keine genaue Dokumentation der Krankengeschichten entnommen werden kann, womit nicht beurteilt werden kann, ob die einzelnen Behandlungen nötig und wirtschaftlich gewesen sind. Das subjektive Empfinden von M.________, welche überdies selber nur von Vermutungen spricht (act. 20'367, 14’001), N.________ (act. 20'296, 14'002: «in meinen Augen») und O.________ (act. 21'001: «meiner Ansicht»; act. 14’003) vermag keine genügenden Beweise zu liefern, die eine Anklage rechtfertigen würden. Dies gilt auch für die Ausführungen von Dr. L.________, mit welchen der Gutachter zu 100% einverstanden war («unklare Depotinjektionen, hohe Kosten für intraartikuläre Injektion, fragwürdiger Einsatz von Prednisolon, fragwürdige teure Blutuntersuchungen, teure iv Infusion» (act. 4'258). Dass eine Behandlung als fragwürdig, unklar oder zweifelhaft qualifiziert wird, bedeutet ohne genügende Dokumentation noch nicht, dass sie unnötig war und ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Auch die Feststellung der Beschwerdeführer, dass nach dem Behandlungsstopp bei C.________ und D.________ keine weiteren Behandlungen ihrer Tiere mehr notwendig waren, beweist nicht, dass die von letzteren durchgeführten Behandlungen unnötig waren. Nach dem Gesagten fehlen für eine verlässliche Beurteilung und Einordnung der Behandlungen die notwendigen Unterlagen und Akten. Es bestehen nicht genügend Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, das Verfahren gegen C.________ und D.________ betreffend die Vornahme von unwirtschaftlichen und unnötigen Behandlungen weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren in diesem Punkt daher korrekterweise eingestellt. 3.3.3. Was den Vorwurf der Manipulation von Laborunterlagen mit Tipp-Ex respektive der Weiterverrechnung von Fremdlaborleistungen zu überrissenen Preisen betrifft, kann dem Polizeirapport vom 7. Oktober 2015 entnommen werden, dass beim Hund «I.________» am 11. Juni 2011 «eine Entnahme» genommen und der P.________ AG zugestellt wurde. Auf dem Prüfbericht habe sodann der Satz «Fr. 74.30 davon MWST 8.0% Fr. 5.50 zu Lasten Kleintierklinik F.________» gestanden. Dieser Satz sei in der Folge mit Tipp-Ex gestrichen worden. Auf der Krankengeschichte des Hundes sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2011 für eine Laboruntersuchung CHF 129.verrechnet wurde. Dabei seien CHF 57.70 auf den Preis der P.________ AG aufgeschlagen worden (act. 20'130). Die Staatsanwaltschaft hat die Problematik der Tipp-Ex-Manipulationen in E. 4.6 der Einstellungsverfügung geprüft und das Folgende festgehalten: «Aus den Akten ergibt sich, dass diese Dokumente die Resultate der jeweiligen Analyse enthalten. Den Tierärzten wurde die Leistung des Labors mit separater Rechnung fakturiert. So steht teilweise auf den Laborberichten explizit, dass die Rechnungsstellung separate erfolge. Die Analyseberichte waren somit nicht dazu bestimmt, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung -
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 mithin die Kosten der Analyse - zu beweisen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf den Berichten der Preis der Untersuchung aufgeführt war. Es handelt sich demnach nicht um Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB. Durch das Verdecken des Rechnungsbetrages machten sich die Beschuldigten somit nicht der Urkundenfälschung schuldig». Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen falsch sein sollen. Auch bezüglich des Vorwurfs der Weiterverrechnung von Fremdlaborleistungen zu überrissenen Preisen ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich, da sich wie von der Vorinstanz erwähnt ein gewisser Zuschlag rechtfertigen kann. Überdies würde es sich in casu um ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB handeln, für welches soweit ersichtlich kein rechtzeitiger Strafantrag gestellt wurde und die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. 3.3.4. Was den Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen angeht, hat Dr. med. vet. H.________ in seinem Gutachten einzig festgehalten, dass er im Fall Nr. 14 (Hund «I.________») bezweifle, dass die abgerechnete Behandlung (Arthroskopie der Hüfte) auch wirklich stattgefunden habe (act. 4240, 4256). Die Befragungen der Zeugen und Auskunftspersonen haben ihrerseits nicht ergeben, dass bei den Tieren der Beschwerdeführer Leistungen verrechnet, aber nicht erbracht wurden. Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nichts Gegenteiliges auf. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von C.________ und D.________ gegenüber den Tieren der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren weiterzuführen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dieses auch diesbezüglich einzustellen, ist zu bestätigen. 3.3.5. Schliesslich steht der Vorwurf im Raum, es seien überrissene Preise für Eigenleistungen praktiziert worden. Dazu halten die Beschwerdeführer fest, dass ihren Tieren überteuerte Medikamente verabreicht wurden und Dr. med. vet. H.________ in seinem Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass das Kostenniveau der Kleintierklinik F.________ ein ungewöhnlich hohes Niveau bzw. das Ausmass teils das 3-4-fache des normal Üblichen erreichte. Wie die Staatsanwaltschaft festhielt (E. 4.2.2 der angefochtenen Verfügung), bestehen für Tierärzte weder Tarif- oder Gebührenordnungen noch Kalkulationshilfen oder Empfehlungen der E.________. Immerhin sehen die Standesregeln vor, dass die Tarife wirtschaftlich zu sein haben. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Preisniveau der Kleintierklinik F.________ sehr hoch war; insbesondere geht aus dem Gutachten hervor, dass das Kostenniveau im Vergleich zu anderen Schweizer Praxen ungewöhnlich hoch war und insbesondere die Kosten für die Behandlung von «I.________» extrem hoch erscheinen (act. 4'257). Auch die Behandlungskosten für «K.________» werden als relativ hoch qualifiziert, jedoch sei schwer nachvollziehbar, was aufgrund welcher Indikation operiert wurde, da Einträge und Dokumentationen kaum vorhanden sind (act. 4'262). Zusammenfassend erwähnt der Gutachter, dass die Preise für die erbrachten Leistungen zwar weit über dem marktüblichen Bereich liegen würden. Da aber nur sehr ungenau vermerkt wurde, was für eine Leistung erbracht wurde, sei dies auch schwierig nachzuvollziehen bzw. einen Vergleichswert zu finden (act. 4'299). Aufgrund der fehlenden Dokumentation kann jedoch vorliegend nicht genügend eruiert werden, inwiefern die Kosten und die Behandlung der drei Tiere einander gegenüberstehen. Somit besteht kein erhärteter Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten in der Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen. 4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Entschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. März 2022/cgo/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: