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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.07.2022 502 2021 182

6 juillet 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,699 mots·~13 min·3

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 182 Urteil vom 6. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) – Entschädigung und Genugtuung (Art. 416 ff. StPO) Beschwerde vom 30. August 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 18. Februar 2014 reichte die B.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen die Kleintierklinik C.________ in D.________ bzw. gegen Dr. med. vet. A.________ und Dr. med. vet. E.________ ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten ihre Klienten getäuscht, indem sie bspw. Röntgenbilder falsch interpretierten, behaupteten, Tiere seien kastriert, obwohl dies nicht gemacht wurde, Knieverletzungen als schwerer beschrieben als sie tatsächlich vorlagen, Narkosen unnötig verlängerten, um die Zusatzzeit in Rechnung zu stellen, Katzen ohne medizinische Notwendigkeit stationär behielten sowie Tierarztkollegen Fehlbehandlungen anlasteten, um aufwändige Korrekturtherapien zu installieren. Auch sei zu prüfen, ob Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen (act. 2'000 ff.). Nach polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2014 gegen A.________ und E.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Untersuchung wurde in der Folge auf den Vorwurf des Inverkehrbringens abgelaufener Arzneimittel sowie der Herstellung eines Arzneimittels ohne Bewilligung ausgedehnt (act. 5'001 ff.). Am 6. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft nach diversen Ermittlungshandlungen und der Erstellung eines Gutachtens den Erlass einer Einstellungsverfügung sowie die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO in Aussicht. Den Parteien wurde namentlich Frist gesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9512 f.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 machte A.________ eine Entschädigung von CHF 162'052.90 geltend und zwar CHF 93'152.90 als Ersatz für seine Anwaltskosten, CHF 18'900.- als Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen und CHF 50'000.- als Genugtuung (act. 9542 ff.). B. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde das gegen A.________ und E.________ eröffnete Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz eingestellt. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) wurden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde mit dessen Anteil verrechnet. A.________ und E.________ wurde eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigert. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ am 30. August 2021 Beschwerde. Er beantragt, dass Ziff. 4 der Einstellungsverfügung dahingehend zu ändern sei, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien, so dass er keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Ziff. 5 der Einstellungsverfügung sei zudem so zu ändern, dass ihm eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO in der Höhe von CHF 162'052.90 zulasten des Staates zuzusprechen sei. Eventualiter seien die Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung betreffend die Kosten und Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft schloss am 18. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Urteil vom 21. März 2022 trat die hiesige Strafkammer nicht auf eine gegen die Einstellung des Strafverfahrens erhobene Beschwerde ein (502 2021 183). Dieses Urteil blieb unangefochten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Deutsch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Gründe für eine Abweichung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 JG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Parteien können sich jedoch unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Der Beschwerdeführer durfte seine Beschwerdeschrift demnach auf Französisch einreichen. 2. 2.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 30. August 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift kann jedoch so oder anders als rechtzeitig eingereicht erachtet werden. 2.2. Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerechte Verfügung ist mithin einzutreten. 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte zusammenfassend aus, dass die beiden Tierärzte mit Blick auf die gutachterlich festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen (Fehlen der notwendigen Kenntnisse, Verletzung der Pflicht zur Wahl der ungefährlichsten Behandlungsmethode, Verletzung der Pflicht zur kunstgerechten Durchführung von Eingriffen, Verletzung der Dokumentationspflicht) in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Normen des Zivilrechts (Art. 41, 97 und 400 OR) klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst bzw. dessen Durchführung erschwert haben. In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO seien ihnen daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen, was auch eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ausschliesse (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern von dieser Grundregel im vorliegenden Fall abzuweichen wäre. Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Verletzung der Unschuldsvermutung und der Zuständigkeitsvorschriften. Die Verfügung halte nicht fest, dass er tatsächlich von der B.________ verurteilt oder ermahnt worden sei. Weiter sei er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG sowie der Vorwürfe des Betruges und Wuchers freigesprochen worden. Diese Freisprüche würden eine Verletzung der Kunstregeln verneinen und die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht festgehalten, dass diese dennoch verletzt worden seien. Die Kunstregeln wie auch das Tierschutz-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 gesetz würden dazu dienen, die Tiere zu schützen. Es entstehe daher der Anschein, dass er dennoch das Tierschutzgesetz verletzt habe, was gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Er sei ausserdem von allen Vermögensdelikten freigesprochen worden, weshalb davon hätte ausgegangen werden müssen, dass auch keine Verletzung von Art. 400 Abs. 1 OR oder anderen Artikeln vorliege. Da keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde, hätte die Staatsanwaltschaft auch nicht anstelle der Verwaltungsorgane erwägen dürfen, dass ein Verstoss vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe im Übereifer eine Angelegenheit behandelt, die nicht in die Zuständigkeit der Strafbehörden, sondern höchstens der Disziplinarbehörde falle. Er dürfe weder auf der administrativen noch auf der zivilen Ebene durch die Staatsanwaltschaft vorverurteilt werden. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft nicht unterschieden habe, für welche der Vorwürfe (Wucher, Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und das Heilmittelgesetz) ihm ein Verschulden zukomme und für welche nicht. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass die Tierärzte aus der B.________ ausgetreten waren und ein Disziplinarverfahren gegen Nichtmitglieder wohl kaum möglich sein dürfte. Richtig sei aber, dass die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte ein Administrativverfahren eröffnet habe, wobei dieses bis zum rechtkräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert sei. Das Strafverfahren sei ein vom Disziplinarverfahren getrennt geführtes Verfahren, welches sich auf andere formelle und materielle Rechtsgrundlagen stütze. Zudem handle es sich vorliegend um einen eindeutigen Fall der Verletzung von Rechts- und Verhaltensnormen, die dem Schutz der Tiere und der guten Reputation des Tierarztberufes dienten. Weiter sei nicht nötig, zu unterscheiden, für welche Straftatbestände ein Verschulden bestehe, da die Kostenauflage mit einer den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung begründet werde. Dabei gelte es zwischen der objektiven und der subjektiven Seite des Verschuldens zu unterscheiden. Wer in diesem Sinne weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich resp. eventualvorsätzlich. Es müsse sich daher um einen bei «objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten» handeln. Das leichtfertige Handeln resp. Behandeln der Tiere lasse sich unter Berücksichtigung der Meinung des Experten vorbehaltslos als schwerwiegender Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten eines Arztes qualifizieren. 3.2. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei genügt ein unmoralisches oder gegen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten jedoch nicht. Bei der Kostenauflage gestützt auf ein zivilrechtliches Verschulden handelt es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche, womit irrelevant ist, ob auch ein Zivilverfahren hängig ist. Ebenfalls ist irrelevant, wenn sich der vom Gericht festgestellte Sachverhalt auch unter einen Straftatbestand subsumieren liesse, soweit das Gericht nicht die strafrechtliche Relevanz prüft, sondern ob die beschuldigte Person ein zivilrechtliches Verschulden traf (Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; je m.H.). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3 m.H.). Die Verfahrenskosten sind zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten entstanden sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Dabei ist für die Kostenauflage nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteile BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_956/2019 vom 19. November 2019 E. 1.5; 6B_1191/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 2.5; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5; je m.H.) Der Kostenentscheid nach Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO präjudiziert zudem die Frage der Entschädigung oder Genugtuung der beschuldigten Person (Art. 429 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung oder Genugtuung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO) (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft war als Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände zuständig. Dies unabhängig davon, ob das vorgeworfene Verhalten auch disziplinarisch verfolgt wird oder nicht. Der Beschwerdeführer führt im Übrigen in seiner Beschwerde selber aus, dass er kurz vor der Strafanzeige aus der B.________ ausgetreten ist. Es kann daher bereits aus diesem Grund nicht massgebend sein, ob er durch diese verurteilt oder verwarnt worden ist. Für Administrativ- und Disziplinarmassnahmen wäre im Übrigen die Direktion für Gesundheit und Soziales zuständig (Art. 77 i.V.m. 124 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1]). Deren Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte hat denn offenbar auch ein Dossier eröffnet (vgl. Ordner lllb, p. 9156). Es ist jedoch irrelevant, ob ein Disziplinarverfahren geführt wird, da im vorliegenden Verfahren einerseits nicht über allfällige Disziplinarmassnahmen zu befinden ist und die Staatsanwaltschaft dies andererseits auch nicht getan hat, womit keine Vorverurteilung auf

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 der administrativen Ebene vorliegt. Es ist unerheblich, wenn der festgestellte Sachverhalt auch Disziplinarmassnahmen zur Folge haben könnte. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass ein strafrechtlicher Freispruch nicht bedeutet, dass kein Verstoss gegen eine zivilrechtliche Regel vorliegt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung würde nur vorliegen, wenn dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorgeworfen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn ihm ein Verstoss gegen Bestimmungen des Obligationenrechts vorgeworfen wird. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung nicht. Es liegt auch keine Vorverurteilung vor, da nicht über zivilrechtliche Ansprüche entschieden wird. Ebenso ist irrelevant, wenn sich der festgestellte Sachverhalt auch unter eine Strafnorm subsumieren liesse. Ausserdem ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO geradezu gehalten, abzuklären, ob in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verletzt wurde. Andernfalls könnte diese Bestimmung gar keine Anwendung finden, was nicht der Sinn sein kann. Es liegt damit kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung oder die Zuständigkeitsvorschriften vor. Hingegen hätte die Staatsanwaltschaft für jeden Lebenssachverhalt einzeln darlegen müssen, inwiefern die Verfahrenskosten auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Daran ändert nichts, dass die Kostenauflage mit einer den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung begründet wird. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch nicht zwischen den einzelnen Lebenssachverhalten unterschieden. Die Staatsanwaltschaft behauptet auch nicht, dass sich diese nicht klar auseinanderhalten liessen bzw. die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen für alle Punkte notwendig waren. Da die Kostenfrage auch die Frage der Entschädigung oder Genugtuung präjudiziert, ist neben der Ziffer 4 auch die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen, womit auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 8 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Urteils sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 2’200.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 169.40, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 4 und 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021 werden in Bezug auf A.________ aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'200.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 169.40, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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