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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 19.08.2021 502 2021 156

19 août 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,068 mots·~10 min·6

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 156 Urteil vom 19. August 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Zustellung (Art. 85 ff. StPO) Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Juli 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2020 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 4'100.- zuzüglich Gebühren von CHF 160.- und Dossierkosten von CHF 45.- verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt und der Tagessatz auf CHF 120.- festgesetzt wurde (act. 10'000 ff.). Da A.________ den Strafbefehl nicht innert Frist bei der Post abholte, wurde dieser an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 22. Dezember 2020 versandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erneut per A-Post zur Information an A.________ (act. 10'003). Am 30. Dezember 2020 teilte Rechtsanwalt Armin Stöckli der Staatsanwaltschaft mit, dass er von A.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde (act. 9'001 ff.). Am 6. Januar 2021 erhob A.________, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Dezember 2020. Er machte dabei geltend, dass ihm der Strafbefehl nicht zugekommen sei bzw. er erst mit der Akteneinsichtnahme am 6. Januar 2021 davon Kenntnis erhalten habe, womit die Einsprachefrist erst ab diesem Datum laufe und gewahrt sei (act. 10'005). Mit Schreiben vom 8. bzw. 21. Januar 2021 wies die Staatsanwaltschaft A.________ darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die Einsprache nicht innert Frist erhoben wurde, und erkundigte sich, ob sein Schreiben als Gesuch um Fristwiederherstellung zu betrachten sei (act. 10'008 ff.). A.________ antwortete am 26. Januar 2021, dass die Einsprachefrist eingehalten sei, andernfalls würde sein Schreiben als Fristwiederherstellungsgesuch gelten (act. 10'010 f.). Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit am 2. Februar 2021 an den Polizeirichter des Seebezirks (nachstehend: der Polizeirichter) (act. 13'000). B. Der Polizeirichter hörte A.________ an der Sitzung vom 2. Juli 2021 an (act. 13'016 ff.). Mit Entscheid vom 15. Juli 2021 trat der Polizeirichter nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet sei, und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (act. 13'027 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 27. Juli 2021 Beschwerde. Er beantragt, dass der Entscheid vom 15. Juli 2021 aufzuheben sei. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, das Hauptverfahren gemäss Art. 356 StPO unter Beachtung des Entscheides des Kantonsgerichts durchzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Polizeirichter teilte am 29. Juli 2021 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet wird. Die Staatsanwaltschaft schloss am 30. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 D. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Urteil des Präsidenten der Strafkammer vom 3. August 2021 gutgeheissen (502 2021 157). Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht (in casu der Polizeirichter; vgl. Art. 75 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]), über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Gegen seinen Entscheid kann Beschwerde bei der Strafkammer erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 StPO, Art. 85 JG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 27. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. Sie enthält eine Begründung und die Rechtsbegehren. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Polizeirichter erwog namentlich, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe, zumal er seinen Umzug der Post gemeldet hatte und somit nicht nur davon ausgegangen werden könne, sondern erstellt sei, dass die falsch adressierten Postsendungen ihm an seine neue Adresse in B.________ weitergeleitet wurden. Auch auf dem Rückschein sei ersichtlich, dass die eingeschriebene Post bzw. die Abholungseinladung ihm nach B.________ weitergeleitet wurden, da er den an den Beschwerdeführer gerichteten Vermerk trägt, er solle dem Absender seine neue Adresse melden. Gemäss den unter Irrtum vorbehaltlichen Aussagen des Beschwerdeführers habe er das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2020 an seiner neuen Adresse in B.________ erhalten. An dieser Darstellung sei nicht zu zweifeln, ansonsten die Post den Brief wieder zurück an die Staatsanwaltschaft gesendet hätte, was nicht der Fall sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Strafbefehl sowohl mit eingeschriebener als auch mit einfacher Post an die neue Adresse des Beschwerdeführers weitergeleitet wurde, womit er vom Strafbefehl Kenntnis erhalten habe. Seine anderslautende Einrede erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Der Strafbefehl gelte als am 16. Dezember 2020 zugestellt. Demnach sei die Einsprache vom 6. Januar 2021 verspätet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Strafbefehl an eine alte, nicht mehr gültige Adresse versandt wurde, obwohl der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt die richtige Adresse aufgrund eines Schreibens des Strassenverkehrsamts B.________ und des IVZ-Registers bekannt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 war. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft ihr A-Post Schreiben vom 22. Dezember 2020 wiederum an die alte Adresse verschickt habe, obwohl ihr nun auch von der Post die aktuelle Adresse mitgeteilt worden sei. Die Zustellung sei damit nicht rechtsgültig erfolgt, womit der Strafbefehl keine Rechtswirkung entfalte. Der Strafbefehl sei erst am 6. Januar 2021 anlässlich der Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch den Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Somit sei die am 6. Januar 2021 erfolgte Einsprache rechtzeitig erfolgt. Ausserdem stelle der Polizeirichter unrichtig fest, dass der Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 am 7. Dezember 2020 zugestellt wurde. Die Zustellung könne logischerweise nur nach der Erstellung des Dokumentes erfolgen. In den Verfahrensakten befinde sich keine Zustellungsbescheinigung der Post. Auch vom Schreiben vom 22. Dezember 2020 habe er erst aufgrund der Akteneinsicht durch seinen Rechtsvertreter Kenntnis erhalten. Seine Aussage an der Sitzung vom 2. Juli 2021, wonach er das Schreiben erhalten habe, habe sich auf das Schreiben des Strassenverkehrsamtes B.________ bezogen. 2.2. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. Der aus der Zugangsvermutung gezogene Schluss, der Gegenbeweis sei nicht erbracht, stellt Beweiswürdigung dar. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst (BGE 142 IV 201 E. 2.3 f. m.H.). Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.2 m.H.; Urteile BGer 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4 m.H.; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 m.H.). 2.3. Aus den Akten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 am gleichen Tag per eingeschriebenem Brief an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers in C.________ versendet hat (act. 10’004). Dabei konnte sie noch keine Kenntnis der neuen Adresse aufgrund des Schreibens des Strassenverkehrsamts B.________ haben, da dieses erst am 9. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (act. 9’000). Ob die neue Adresse im IVZ-Register eingetragen war und der Staatsanwaltschaft hätte bekannt sein müssen, kann offenbleiben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Auf dem an die Staatsanwaltschaft retournierten Briefumschlag befindet sich nämlich ein Stempel der Post, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, dem Absender die richtige Adresse «D.________» zu melden (act. 10'004). Der Post war demnach die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt. Dieser hat denn auch bestätigt, der Post seine neue Adresse gemeldet zu haben (S. 4 des Protokolls der Sitzung vom 2. Juli 2021). Weiter befindet sich auf dem retournierten Briefumschlag der Aufkleber der Post, wonach eine Frist bis zum 16. Dezember 2020 besteht, um den Brief bei der Post E.________ abzuholen (act. 10’004), wobei es sich um die gleiche Abholstelle handelt, wie für die an seine aktuelle Adresse per eingeschriebenem Brief versendeten Vorladungen (act. 13'007 und 13'014). Eine Überprüfung der Sendungsnummer (fff, vgl. act. 10'004) ergibt zudem, dass der Brief lediglich in C.________ für die Zustellung sortiert, von dort jedoch nach B.________ weitergeleitet wurde. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2020 nicht an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde, obwohl es ebenfalls an die alte Adresse versandt wurde. Es ist damit erstellt, dass die Post die richtige Adresse des Beschwerdeführers kannte und den Strafbefehl an diese Adresse weiterleitete. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl trotz der falschen Adressierung an seine aktuelle Adresse per eingeschriebenem Brief zugestellt. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht bewiesen. Die falsche Adressierung erweist sich somit als irrelevant. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht innert der Frist bis zum 16. Dezember 2020 abgeholt. Dieser gilt daher als an diesem Tag zugestellt. Unerheblich ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 22. Dezember 2020 noch einmal per A-Post an die ehemalige Adresse in C.________ versendet hat. Aufgrund der rechtsgültigen Zustellung am 16. Dezember 2020 lief die Einsprachefrist am 28. Dezember 2020 ab (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 90 StPO), womit die Einsprache vom 6. Januar 2021 verspätet erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 2.4. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zugleich erwog, dass das Säumnis auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, womit eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht falle (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer setzt sich hiermit nicht auseinander. Auch wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheids das Fristwiederherstellungsgesuch nicht abgewiesen. Der Polizeirichter ist denn auch nicht zuständig, um über das Fristwiederherstellungsgesuch zu entscheiden, sondern die Staatsanwaltschaft (Art. 94 Abs. 2 StPO). Deren Entscheidung kann sodann bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 20 StPO, Art. 85 JG). Allerdings begründet der Beschwerdeführer in seinem Fristwiederherstellungsgesuch in keiner Weise, inwiefern ihn an der Säumnis kein Verschulden treffen soll, womit eine solche offensichtlich nicht in Frage kommt. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 350.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Juli 2021 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 350.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. August 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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