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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 07.03.2023 502 2021 110

7 mars 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,064 mots·~15 min·3

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 110 Urteil vom 7. März 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO) Beschwerde vom 21. Mai 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 22. Dezember 2016 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (im Folgenden: EDA), Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs und Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. A.________ war der Verwaltungsratspräsident der Freiburger Aktiengesellschaft B.________, welche im Juli 2012 von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA (im Folgenden: DEZA) mit einem Mikrofinanzprojekt betraut worden war (act. 2000 ff.). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren namentlich gegen A.________ und nahm zwischen Ende 2016 und Anfang 2021 zahlreiche Untersuchungshandlungen vor (Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, Kontensperrungen, Einvernahmen, Einholen von Stellungnahmen, Beizug von Unterlagen usw.). B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft namentlich das Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ein und verfügte, dass gegen A.________ betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung kein Strafverfahren eröffnet wird (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Staat [Freiburg] (Disp.-Ziff. 6) und sprach A.________ eine Entschädigung von CHF 143'505.55 zu (Disp.-Ziff. 7). C. A.________ erhob am 21. Mai 2021 Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 7 der Verfügung vom 11. Mai 2021. Er beantragt, die ihm zuzusprechende Entschädigung sei auf CHF 357'106.65 zzgl. Zins von 5 % ab dem 1. März 2019 auf einem Betrag von CHF 243’601.10 festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Freiburg. Die Schweizerisch Eidgenossenschaft, vertreten durch das EDA, reichte am 25. Mai 2021 ebenfalls eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 ein. Dies namentlich betreffend Disp.-Ziff. 1 (Verfahren 502 2021 111). Am 1. Juni 2021 bzw. am 3. März 2022 wurde das vorliegende Verfahren betreffend die Entschädigung von A.________ sistiert bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorliegt. Mit Urteil vom 23. November 2022 wies die Strafkammer die Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab. Am 27. Januar 2023 teilte die Vizepräsidentin der Strafkammer mit, dass dieses Urteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei, womit das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen werde. Sie setzte der Staatsanwaltschaft Frist, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 31. Januar 2023 mit, dass auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. In der Sache selber schliesse sie auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Februar 2023 reichte A.________ innert der hierfür beantragten und gewährten Frist eine Beschwerdeergänzung ein und änderte seine Rechtsbegehren dahingehend ab, dass ihm eine Entschädigung von insgesamt CHF 499'595.95 zzgl. Zins zu 5% ab dem 1. März 2019 zuzusprechen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die Staatsanwaltschaft teilte am 14. Februar 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 21. Mai 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift kann jedoch so oder anders als rechtzeitig eingereicht erachtet werden. 1.2. Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Noven sind zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Ob die Beschwerdeergänzung vom 8. Februar 2023 zulässig ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 113'505.55 für die Wahlverteidigung sowie von CHF 30'000.- für die wirtschaftlichen Einbussen, insgesamt CHF 143'505.55, zu. Strittig ist vorliegend lediglich die Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die Zusammenarbeit mit der DEZA, welche einen wichtigen Pfeiler der Tätigkeiten des Beschwerdeführers dargestellt habe, nicht erst durch die Einleitung des Strafverfahrens zu Ende gegangen sei. Die Vertragsauflösung in der vorliegenden Sache sei offensichtlich schon «geräuschvoll» erfolgt und habe bedeutet, dass der Beschwerdeführer nunmehr bei der DEZA in Ungnade gefallen sei. Mit der Vertragsauflösung zwischen B.________ und der DEZA am 3. Mai 2016 sei der wirtschaftliche Bruch vollzogen gewesen. Mit der Konkurseröffnung vom 5. Dezember 2016 sei die Existenz von B.________ beendet worden. Der Beschwerdeführer mache rufschädigende Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens bei Dritten geltend. Das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen sei zwar naheliegend. Allerdings fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Ausschluss aus der Mikrofinanzwelt, welche vom Beschwerdeführer selber gerade der DEZA wegen deren Negativpropaganda angelastet werde, welche nicht nur von einer Zusammenarbeit mit ihm abgeraten, sondern mit Sanktionen gedroht habe. Die Strafbehörden würden in solchen Fällen nicht die Verantwortung für ein allfälliges Fehlverhalten anderer Behörden tragen und hätten auch nicht für daraus entstehen-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 den Schaden einzustehen. Schliesslich wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits 60-jährig war. In diesem Alter würden durchaus Chancen auf erfolgreiche Weiterführung einer bisherigen Tätigkeit bestehen, eigentliche neue Karrierechancen bestünden aber kaum mehr. Dem Beschwerdeführer sei eine pauschale Entschädigung von CHF 30'000.für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die Adäquanz sehr wohl gegeben sei. Er habe praktisch seine gesamte berufliche Laufbahn als Finanzexperte in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit absolviert und sei während des Strafverfahrens faktisch einem Berufsverbot unterlegen. Der Konkurs der B.________ hätte für sich alleine genommen auf seine wirtschaftliche Tätigkeit keinen wesentlichen negativen Einfluss gehabt. Es möge zutreffen, dass die vertragliche Streitigkeit mit der DEZA sowie der Konkurs von B.________ im Sinne von Teilursachen neben den Strafverfahren einen gewissen Einfluss auf seine wirtschaftlichen Einbussen gehabt hätten. Diese Teilursachen seien jedoch im Vergleich zum Strafverfahren nicht von derart herausragender Bedeutung, dass sie zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würden. 2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Sie hat die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.H.). Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Umstand, dass ein Strafverfahren geführt wird, ist (natürlich) kausal für alle damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen und die sich daraus allenfalls ergebenden wirtschaftlichen Einbussen der beschuldigten Person. Gerade für den Verlust der Arbeitsstelle dürfte zudem oftmals nicht eine einzelne Verfahrenshandlung ursächlich sein, sondern eine Kombination der mit dem Strafverfahren einhergehenden Verfahrenshandlungen beziehungsweise der Umstand an sich, dass eine Strafuntersuchung geführt wird. Müsste die beschuldigte Person belegen, dass die erlittene wirtschaftliche Einbusse auf eine ganz bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist, wäre eine Entschädigung in vielen Fällen illusorisch. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Einbusse und dem Strafverfahren muss deshalb genügen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1, 1.3.3, 1.5.1 f. m.H.). Die Strafbehörden tragen allerdings nicht die Verantwortung für ein Fehlverhalten anderer Behörden und haben auch nicht für allfällig daraus entstehenden Schaden einzustehen. So hatten die Strafbehörden das rechtswidrige Verhalten der Schulbehörden, welche eine unzulässige Verdachtskündigung ausgesprochen hatten, nicht zu vertreten und mussten auch nicht damit rechnen. Der Umstand alleine, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung geführt wurde, war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, dessen Entlassung zu bewirken (BGE 142 IV 237 E. 1.5.3.). Ebenso wenig haftet der Staat, wenn der Beschuldigte aufgrund einer gegen seinen Arbeitgeber getätigten Morddrohung entlassen wird. Dass die Drohung dem Privatkläger durch die Polizei übermittelt wurde, vermag keine staatliche Haftung für die Folgen der Kündigung zu begründen. Der Kausalzusammenhang wurde ausserdem durch das nicht nachvollziehbare und ausserhalb des normalen Geschehens liegende Verhalten der Ehefrau und des Arztes, welcher die Polizei informiert hat, unterbrochen. Die Polizei musste hingegen die Drohung ernst nehmen (Urteil BGer 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.3.1 ff.). Weiter ist es weder offensichtlich noch notorisch, dass es für eine wegen schweren Vermögensdelikten beschuldigte Person unmöglich ist, im Finanzsektor zu arbeiten. Vielmehr geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es im konkreten Fall möglich sein kann, trotz eines Strafverfahrens im Finanzsektor zu arbeiten (Urteil BGer 6B_995/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.H.). Es liegt auch keine Haftung des Staates vor, wenn die Unmöglichkeit eine Stelle zu finden, auf eine Negativkampagne des ehemaligen Partners im Finanzsektor zurückzuführen ist. Ausserdem war der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer eines Unternehmens während des Strafverfahrens. Unabhängig vom Erfolg dieses Unternehmens hat der Beschwerdeführer demnach eine Erwerbstätigkeit während der Zeit ausgeübt, für welche er geltend macht, es wäre aufgrund des Strafverfahrens unmöglich gewesen, eine Stelle zu finden. Dies genügt ebenfalls, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einem allfälligen wirtschaftlichen Schaden zu verneinen (Urteil BGer 6B_853/2021 vom 16. November 2022 E. 5.3.3). 2.3. Vorliegend ist kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den angeblichen wirtschaftlichen Einbussen des Beschwerdeführers gegeben. So erwog die Staatsanwaltschaft namentlich zu Recht, dass die Zusammenarbeit mit der DEZA nicht aufgrund der Einleitung des Strafverfahrens zu Ende gegangen ist. Daran ändern die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts, wonach der Grund für das «geräuschvolle» Zerwürfnis zwischen der DEZA und ihm nicht eine rein vertragliche Streitigkeit gewesen sei, die auf dem Weg der Mediation oder einem Gerichtsverfahren hätte erledigt werden können, sondern der Umstand, dass das EDA aufgrund des Fact Finding Reports von C.________ eine Strafklage gegen ihn eingeleitet und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gestützt hierauf ein Strafverfahren eröffnet habe. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war es eben gerade das EDA, welches am 22. Dezember 2016 die Strafklage gegen ihn eingereicht hatte, was erst zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hat. Die Vertragsauflösung zwischen B.________, dessen Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführer war, und dem EDA erfolgte aber bereits am 3. Mai 2016, womit der wirtschaftliche Bruch

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 vollzogen war, und die Existenz von B.________ wurde mit der Konkurseröffnung vom 5. Dezember 2016 beendet, was vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird. Es ist somit von vorneherein nicht ersichtlich, inwiefern das in der Folge eröffnete Strafverfahren Grund für die Vertragsauflösung (oder den Konkurs der B.________) gewesen sein soll. Daran ändert nichts, dass gemäss dem Beschwerdeführer eine rein vertragliche Streitigkeit die DEZA nicht dazu bewogen hätte, ihn von künftigen Aufträgen auszuschliessen, geschweige denn Dritten, die von der DEZA mit finanziellen Mitteln unterstützt werden, eine Zusammenarbeit mit ihm zu untersagen. Weiter ist es keine notorische Tatsache, dass staatliche Behörden, die eine rein vertragliche Streitigkeit mit einem Leistungserbringer haben, keinen Rechtfertigungsgrund hätten, diesen inskünftig von jeder Zusammenarbeit auszuschliessen und schon gar nicht, Dritten eine Zusammenarbeit mit dieser Person zu verbieten. Ob das EDA ihn zu Recht von der Zusammenarbeit ausgeschlossen hat, braucht jedoch vorliegend nicht geklärt zu werden, da die Vertragsauflösung vor Eröffnung des Strafverfahrens erfolgt ist, es das EDA war, welches die ungerechtfertigte Strafklage eingereicht hat, infolgedessen der Staat Freiburg zur Eröffnung eines Strafverfahrens verpflichtet war, zumal es sich um eine komplexe Angelegenheit gehandelt hat, wobei die Einstellungsverfügung 77 Seiten umfasst. Der Staat Freiburg ist nicht für ein allfälliges Fehlverhalten des EDA bzw. der DEZA verantwortlich und musste auch nicht damit rechnen. Aus denselben Gründen ist der Staat Freiburg ebenso wenig dafür verantwortlich, dass das EDA bzw. die DEZA gemäss dem Beschwerdeführer Dritten die Zusammenarbeit mit ihm verboten bzw. mit dem Hinweis auf das laufende Strafverfahren mit dem Entzug von finanziellen Mitteln gedroht habe. Darüber hinaus belegt der Beschwerdeführer in keiner Weise, dass er aufgrund des Strafverfahrens seiner Tätigkeit als Finanzexperte nicht mehr nachgehen konnte. So geht aus der eingereichten elektronischen Korrespondenz zwischen D.________ und E.________ von April 2017 hervor (act. 9561 ff.), dass die Zusammenarbeit aufgrund des Embargo der DEZA gescheitert ist (act. 9566 f.). Das Strafverfahren wird darin nicht erwähnt. Auch aus der eingereichten Korrespondenz zwischen dem EDA und dem Verein F.________ geht lediglich hervor (act. 9568), dass es das EDA war, welches das Engagement mit dem Verein mit dem Ende der Verlängerung der aktuellen Phase als abgeschlossen betrachtete, falls der Verein an der weiteren Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festhält. Das Strafverfahren wird auch hier nicht erwähnt. Es ist nicht einmal erstellt, dass der Verein sich daraufhin vom Beschwerdeführer getrennt hätte. Die Korrespondenz belegt somit einzig, dass es dem Beschwerdeführer trotz des hängigen Strafverfahrens sehr wohl möglich war, seiner Tätigkeit als Finanzexperte weiterhin nachzugehen. Auch aus den eingereichten Bewerbungen bzw. den erhaltenen Absagen geht nicht hervor, dass diese aufgrund des hängigen Strafverfahrens erfolgt wären (act. 9585 ff.). Weiter geht aus act. 9616 ff. sowie 9696 ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Finanzexperte nachgegangen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welchem die Beweislast obliegt, hat somit in keiner Weise belegt, dass er aufgrund des Strafverfahrens seiner Tätigkeit als Finanzexperte nicht mehr nachgehen konnte. Vielmehr wäre dies weiterhin möglich gewesen, was jedoch zumindest teilweise aufgrund des EDA gescheitert ist. Hierfür ist allerdings nicht der Staat Freiburg verantwortlich. Daran ändern seine pauschalen Behauptungen, wonach die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen schwerwiegenden Vermögensdelikten gegen einen Finanzexperten in der Entwicklungszusammenarbeit de facto ein Berufsverbot zur Folge habe, es nicht aussergewöhnlich sei, dass sich das Strafverfahren in der entsprechenden Branche rasch herumspreche, er bei den Compliance-Abteilungen der staatlichen und privaten Entwicklungsorganisationen bis zum Abschluss des Strafverfahrens als persona non grata eingestuft worden sei, sowie dass er gestützt auf Art. 2 ZGB einer vorvertraglichen Informationspflicht unterlegen sei, nichts. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 zuzumuten gewesen, zu belegen, dass er aufgrund des Strafverfahrens seiner Tätigkeit als Finanzexperte nicht nachgehen konnte, was er nicht getan hat. Dies trifft auch auf seine Beschwerdeergänzung zu. In dieser belegt er ebenso wenig, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seiner Tätigkeit als Finanzexperte nachzugehen. Vielmehr geht auch aus dieser das Gegenteil hervor (vgl. Beilagen 2 und 3). Der Beschwerdeführer anerkennt selber, dass die vertragliche Streitigkeit zwischen der DEZA und ihm sowie der Konkurs der B.________ einen gewissen Einfluss auf seine wirtschaftlichen Einbussen hatten. Er ist jedoch der Ansicht, dass es sich dabei lediglich um Teilursachen handle, welche zu keiner Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, ist doch in keiner Weise belegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens überhaupt eine wirtschaftliche Einbusse entstanden ist. Vielmehr ist erstellt, dass es ihm trotz hängigem Strafverfahren möglich war, weiterhin seiner Tätigkeit als Finanzexperte nachzugehen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, dass auf die Lohneinbusse ab dem mittleren Verfalltag (1. März 2019) ein Schadenszins von 5% zuzusprechen sei. 3.2. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Dessen Höhe beträgt 5% (Art. 73 OR; u.a. Urteil BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3 m.H.). 3.3. Vorliegend sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine pauschale Entschädigung von CHF 30'000.- für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zu. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Einkommenseinbusse geltend gemacht, wobei ihm eine solche gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht zustehen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbot ist die Verfügung diesbezüglich nicht abzuändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; u.a. Urteil BGer 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.3 m.H.). Hingegen sind ihm keine Zinsen zuzusprechen, da er kein Anspruch auf die Entschädigung von CHF 30'000.hätte. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ihm ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 7 Abs. 1 (A.________) des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. März 2023/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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