Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 236 Urteil vom 5. Januar 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen STAATSANWALT C.________, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 12. November 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 26. September 2018 kam es bei der D.________ AG zu einem tödlichen Arbeitsunfall. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen A.________, E.________ und F.________, welche bei der D.________ AG arbeiten (act. 2000 ff.). Am 5. November 2020 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den drei Beschuldigten durch, wobei A.________ die Aussage vollständig und E.________ sowie F.________ grösstenteils verweigerten (act. 3027 ff.). Daraufhin liess Staatsanwalt C.________ Rechtsanwältin B.________ am 10. November 2020 ein Schreiben mit namentlich folgendem Inhalt zukommen (act. 9045): "Bei dieser "Einvernahme" wurde die Aussage fast vollständig von allen drei Beschuldigten verweigert. Das ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden zwar durchaus rechtens, aber - nicht allein aufgrund des synchronen Vorgehens - ungewöhnlich. Sie vertreten die Interessen von A.________. Dieser hätte alles Interesse, durch belastende Aussagen sich selber zu entlasten, hat dies aber nicht getan. Die Wahl seiner Verteidigungsstrategie ist dabei Ihnen und ihm überlassen. Angesichts dieser zwei Auffälligkeiten erlaube ich mir den Hinweis, dass die Interessen der drei Beschuldigten grundsätzlich gegenläufig sind. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass das Interesse der Firma in einem umfassenden Freispruch aller Beschuldigten liegen mag. Eine gemeinsame Verteidigung schiene mir daher nicht möglich. Es liegt mir daran, diesen Punkt klarzustellen und Sie zu bitten, gegebenenfalls die standesrechtlich gebotenen Vorkehren zu treffen." B. Am 12. November 2020 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ beim Strafgericht des Saanebezirks ein. Er beantragt, dass dieser zu verpflichten sei, im Verfahren D 18 2032 / D 20 317 / D 20 1322 gegen ihn, E.________ und F.________, eventualiter beschränkt auf das Verfahren gegen ihn, in den Ausstand zu treten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Entscheid vom 19. November 2020 trat der Präsident des Strafgerichts des Saanebezirks mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein und leitete es an das Kantonsgericht weiter. Staatsanwalt C.________ nahm am 2. Dezember 2020 Stellung zum Ausstandsgesuch und schloss auf Abweisung. A.________ reichte am 18. Dezember 2020 eine spontane Stellungnahme dazu ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend datiert das strittige Schreiben vom 10. November 2020. Das Ausstandsgesuch vom 12. November 2020 ist damit fristgerecht erfolgt. Allerdings wird im Ausstandsgesuch nicht dargelegt, inwiefern Staatsanwalt C.________ in der Sache ein persönliches Interesse haben soll (Art. 56 Bst. a StPO). Soweit weitergehend ist das Ausstandsgesuch begründet und es ist darauf einzutreten. 1.3. Staatsanwalt C.________ hat am 2. Dezember 2020 Stellung genommen (Art. 58 Abs. 2 StPO). 1.4. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, dass im Schreiben vom 10. November 2020 seiner Rechtsvertretung unterstellt werde, ihm mit ihrer Verteidigungsstrategie zu schaden. Dabei habe diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2020 geklärt, dass sie nur den Gesuchsteller vertrete. Weiter werde ohne objektive Anhaltspunkte (und ohne nachvollziehbaren Grund) der Arbeitgeberin ein Interesse an einem Freispruch aller Beschuldigten unterstellt. Schliesslich werde die Rechtsbeiständin aufgefordert, die "standesrechtlich gebotenen Vorkehren zu treffen", was nicht anders verstanden werden könne, als dass sie zur Mandatsniederlegung aufgefordert werde. Der Staatsanwalt mische sich damit nicht nur in ungebührlicher, unangemessener und unakzeptabler Weise in das Anwältinnen-Mandanten Verhältnis ein, sondern er äussere auch in grob unsachlicher Art und Weise seine persönliche Ablehnung und Unmut betreffend die gewählte Verteidigungsstrategie. Er versuche, den Gesuchsteller und dessen Verteidigerin zu einem Verhalten zu bringen, welches ihn und seine Untersuchungen (nach seinem Dafürhalten) voranbringe. Indem die Anschuldigungen vorbehaltlos ergingen, weckten diese den Anschein einer abschliessenden Feststellung. Ferner demonstriere der Gesuchsgegner in seinen Ausführungen einen Bestrafungswillen. Dieser entgegnet, aufgrund seiner Berufserfahrung wisse er, dass Anwälte ab und zu auf die Klärung der Vertretungssituation angesprochen werden müssen. Meistens lasse sich dies mit einem informellen Telefonanruf erledigen. Da er Rechtsanwältin B.________ aber nicht persönlich kenne, habe er ihr geschrieben. Dies unter Beachtung der Höflichkeitsregeln und ohne eine Antwort von ihr unter Fristansetzung zu erwarten. Den Hinweis auf die Standesregeln habe sie völlig falsch verstanden. Sie werde nicht aufgefordert, das Mandat des Gesuchstellers niederzulegen, aber sie könne nicht widerstreitende Interessen gleichzeitig vertreten. Solche lägen aber vor, wenn sie mehrere Mitarbeiter der D.________ AG vertreten sollte. Von Unterstellungen könne keine Rede sein. Es sei angesichts der SUVA-Prämien und allfälligen Haftpflicht- und Regressforderungen offensichtlich, dass die Firma ein Interesse am Freispruch sämtlicher Mitarbeiter habe. Er habe noch nie erlebt, dass sämtliche Beschuldigten in einem Fall von fahrlässiger Tötung die Aussage verweigern. Dies dürfe als aussergewöhnlich bezeichnet werden, zumal in solchen Fällen in der Regel doch das Mitgefühl mit den Hinterbliebenen die uneingeschränkte Ausübung des Aussageverweigerungsrechts bremse. Objektiv wenig einleuchtend sei dabei gerade die Aussageverweigerung des Gesuchstellers selber, welcher als unmittelbarer Vorgesetzter des Opfers prima
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 vista am stärksten exponiert sei und im Strafverfahren potentiell am meisten zu verlieren habe. Er nehme zur Kenntnis, dass Rechtsanwältin B.________ tatsächlich nur ihren Mandanten vertrete, womit sie Antwort auf sein Schreiben vom 10. November 2020 gebe. 2.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Im Vorverfahren gilt die Rechtsprechung zum Untersuchungsrichter vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 61 Bst. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Sie darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend hat sie sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.; 138 IV 142 E. 2.2.1 m.H.). In Fällen mit grosser Publizität kann sich in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersuchungsrichter bzw. die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre persönliche - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsa-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 chen und Argumente auch zu revidieren (BGE 127 I 196 E. 2d m.H.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellt. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.H.). Bloss ungeschickte Bemerkungen begründen keine Befangenheit, wenn sie sich nicht gegen eine Person richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen, die unangebracht sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden, genügen nur, um einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, soweit sie abschätzig sind (BGE 127 I 196 E. 2d m.H.). Als unangebracht angesehen wurde hingegen etwa die Bemerkung einer Staatsanwältin gegenüber dem Beschuldigten, dass noch darüber zu sprechen sei, ob die Verweigerung der Aussage sinnvoll sei. Diese Bemerkung erweckte objektiv den Eindruck, dass die Staatsanwältin darauf abzielte, den Beschuldigten dazu zu verhalten, weitere Aussagen zu machen, was der Verteidigungsstrategie seines Rechtsbeistandes widersprach. Die Verteidigungsstrategie ist jedoch eine Frage, die den Staatsanwalt nichts angeht (BGE 141 IV 178 E. 3.4.2 m.H.). 2.3. Vorliegend bezeichnete der Staatsanwalt im Schreiben vom 10. November 2020 die gleichzeitige Aussageverweigerung von allen drei Beschuldigten als aussergewöhnlich und kritisierte die Verteidigungsstrategie des Gesuchstellers. Weiter wies er darauf hin, dass eine gemeinsame Verteidigung nicht möglich sei, auch wenn das Interesse der Firma in einem umfassenden Freispruch aller Beschuldigten liegen möge, und bat die Rechtsbeiständin, gegebenenfalls die standesrechtlich gebotenen Vorkehren zu treffen. Er erklärt dieses Schreiben damit, dass er lediglich die Vertretungssituation habe klären wollen. Offenbleiben kann, ob die D.________ AG ein Interesse am Freispruch sämtlicher Mitarbeiter hat oder ob es aussergewöhnlich ist, wenn alle Beschuldigten die Aussage verweigern. Selbst falls ein Bedarf zur Klärung der Vertretungssituation bestanden hat, ist der Inhalt des Schreibens vom 10. November 2020 unangebracht. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, warum überhaupt ein Schreiben zur Klärung der Vertretungsfrage notwendig war. Die Vertretungssituation hätte bereits an der Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2020 geklärt und ins Protokoll aufgenommen werden können bzw. sollen (vgl. Art. 77 StPO). Rechtsanwältin B.________ behauptet denn auch, bereits an der Einvernahme vom 5. November 2020 erklärt zu haben, nur den Gesuchsteller zu vertreten. Aus dem Schreiben vom 10. November 2020 geht zudem hervor, dass der Gesuchsgegner wusste, dass Rechtsanwältin B.________ den Gesuchsteller vertritt. Das Protokoll vom 5. November 2020 ist diesbezüglich allerdings unklar. Selbst wenn daher noch ein Klärungsbedarf bestand, hätte dies aber ohne Kommentar zur Verteidigungsstrategie geschehen müssen, was auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Gesuchsgegner weist zwar sowohl im Schreiben vom 10. November 2020 als auch in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 darauf hin, dass die Verteidigungsstrategie der Rechtsbeiständin und ihrem Mandanten überlassen sei. Bei objektiver Betrachtung ist dennoch festzustellen, dass der Staatsanwalt alles andere als mit der gewählten Verteidigungsstrategie einverstanden ist und den Gesuchsteller dazu bringen will, weitere Aussagen zu tätigen. So führt er im Schreiben vom 10. November 2020 aus, dass dieser "alles Interesse" habe, "durch belastende Aussagen sich selber zu entlasten". In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 äussert er sich zwar leicht nuancierter zum Interesse des Gesuchstellers, bestätigt aber, dass er dessen Aussagever-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 weigerung für "wenig einleuchtend" hält, und wirft diesem darüber hinaus indirekt mangelnde Empathie mit den Hinterbliebenen vor. Diese Bemerkungen sind unangebracht und lassen den Staatsanwalt bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen. Da die Strafverfahren D 18 2032 / D 20 317 / D 20 1322 gegen den Gesuchsteller, E.________ und F.________ gemeinsam geführt werden, hat Staatsanwalt C.________ in allen drei Verfahren in den Ausstand zu treten. Das Ausstandsgesuch ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist an den Generalstaatsanwalt zurückzuweisen, damit er einen neuen Staatsanwalt oder eine neue Staatsanwältin für die Fortführung des Verfahrens bezeichnet (Art. 67 Abs. 2 JG). 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO hat der Gesuchsteller bei einem Obsiegen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Gesuchstellers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen des Ausstandsgesuchs und der spontanen Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahme des Gesuchsgegners und des Urteils, zzgl. dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'200.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwalt C.________ wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird somit an den Generalstaatsanwalt zurückgewiesen, damit dieser einen neuen Staatsanwalt oder eine neue Staatsanwältin für die Fortführung des Verfahrens D 18 2032 / D 20 317 / D 20 1322 bezeichnet. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Januar 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: