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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2020 502 2019 343

2 mars 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,084 mots·~10 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 343 Urteil vom 2. März 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 27. Februar 2013 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar A.________ und B.________, woraufhin die Polizei alarmiert wurde. Gemäss Feststellungsrapport vom 27. Februar 2013 wurde innerhalb der Kantonspolizei Freiburg auch C.________, damals D.________, über den Vorfall avisiert (act. 2008 ff.). A.________ arbeitet seit dem 1. Januar 2008 bei der Kantonspolizei E.________ (u.a. act. 2016). Am 24. Oktober 2019 reichte A.________ gegen C.________ und gegen Unbekannt Strafklage wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB und Art. 60 StPG/FR i.V.m. Art. 24 PolG/FR ein. Er wirft den Beschuldigten vor, die Kantonspolizei E.________ über den Vorfall informiert zu haben. Aufgrund dieser Meldung habe er seine Dienstwaffe für eine kurze Zeit abgeben müssen und sei polizeiintern versetzt worden (act. 2000 f.). B. Am 17. Dezember 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates (act. 10‘004 ff.). C. Am 27. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, ein Verfahren gegen C.________ zu eröffnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft schloss am 13. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. Februar 2020 reichte die Staatsanwaltschaft den Eintrag im Polizeijournal vom 27. Februar 2013 nach. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 27. Dezember 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Amtsgeheimnisses in Bezug auf eine ihn betreffende Information geltend und hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafkläger zu beteiligen. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils mit Hinweisen). 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Kantonspolizei E.________ gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Vorfälle informiert werden musste. Ausserdem wäre es auch ohne einschlägige gesetzliche Grundlage nicht rechtswidrig gewesen, die strittigen Informationen an die Kantonspolizei E.________ weiterzuleiten. Die Wahrung der öffentlichen Interessen würde vorliegend das Geheimhaltungsinteresse überwiegen. Der Beschwerdeführer rügt, dass keine gesetzliche Grundlage zur Informationsweitergabe bestanden habe. Kantonale Gesetzesbestimmungen dürften nicht in einem anderen Kanton angewendet

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 werden. Auch auf Bundesebene finde sich keine anwendbare Bestimmung. Die Weitergabe der Informationen sei darüber hinaus weder notwendig noch angemessen gewesen. Es hätten zu keinem Zeitpunkt überwiegende öffentliche Interessen bestanden, welche die sofortige Weitergabe der Informationen aus dem Privatbereich des Beschwerdeführers nötig machten. Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer hätten seit jeher kein gutes Verhältnis zueinander. Es scheine damit naheliegend, dass der Beschuldigte die Gelegenheit ergriff, ihm zu schaden und nur aus diesem Grund seinen Arbeitgeber informierte. 2.3. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Ziff. 2). Art. 14 StGB sieht ausserdem vor, dass sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach Art. 52 StGB sieht die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend ist zunächst fraglich, ob überhaupt noch festgestellt werden kann, wer von der Kantonspolizei Freiburg die Kantonspolizei E.________ informiert hat (vgl. Entscheid vom 31. Januar 2018 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons E.________, act. 2034 ff.). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Ebenso ob eine rechtliche Grundlage zur Bekanntgabe der Informationen an die Kantonspolizei E.________ bestanden hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, bestand nämlich ein öffentliches Interesse an der Information der Kantonspolizei E.________. Die Polizei hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen (TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 114). So kann im Kanton E.________ in die Polizeischule bzw. den Polizeidienst nur aufgenommen werden, wer u.a. über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt. Bei einer Meldung von wiederholter häuslicher Gewalt (vgl. act. 2008) ist fraglich, ob die betreffende Person die Anstellungsbedingungen noch erfüllt bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht eher gefährdet als für deren Aufrechterhaltung zu sorgen in der Lage ist, selbst wenn das angebliche Opfer keinen Strafantrag stellt und es

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 entsprechend nicht zu einem Strafverfahren kommt. Dies insbesondere wenn Anzeichen von fehlender Selbstbeherrschung (Vorwürfe des Einschlagens der Scheibe der Haustüre und der Tätlichkeiten; vgl. Eintrag im Polizeijournal vom 27. Februar 2013) geltend gemacht werden und die Person darüber hinaus eine Dienstwaffe besitzt. Es lag daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit, dass die Kantonspolizei E.________ über die Vorfälle informiert wurde (vgl. auch Art. 75 Abs. 3bis StPO neu in Kraft seit dem 1. Januar 2018). Beim Vorwurf, dass der Beschuldigte aus einem persönlichen Interesse gehandelt habe, handelt es sich um reine Spekulation des Beschwerdeführers. Darüber hinaus erachtete nicht nur eine Person aus der Kantonspolizei Freiburg die Information der Kantonspolizei E.________ als notwendig. Vielmehr erstattete auch eine Person aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers Meldung. Ausserdem kann der Stellungnahme des Polizeikommandos E.________ vom 19. August 2015 entnommen werden, dass eine Versetzung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens gegenüber seinen Arbeitskollegen und -kolleginnen und zweideutiger Aussagen für nötig erachtet wurde (act. 2012 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass tatsächlich Anzeichen einer Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden haben, welche die öffentliche Sicherheit hätten beeinträchtigen können, und der Vorfall vom 27. Februar 2013 nicht bloss vom Beschuldigten für seine persönlichen Interessen ausgenutzt wurde, sofern die Meldung überhaupt von ihm stammte. Es ist daher von einem geringen Verschulden auszugehen. Im Übrigen waren auch die Tatfolgen geringfügig. Zwar wurde dem Beschwerdeführer als Sofortmassnahme die Dienstwaffe weggenommen. Als eine allfällige Gefährdung Anfang April 2013 ausgeschlossen werden konnte, wurde ihm die Waffe wieder ausgehändigt. Der vorübergehende Entzug der Dienstwaffe während bloss kurzer Zeit ist eine unwesentliche Tatfolge. Weiter wurde dem Beschwerdeführer klar kommuniziert, dass er aufgrund seines Verhaltens gegenüber seinen Arbeitskollegen und -kolleginnen und zweideutiger Aussagen nicht an seinem angestammten Arbeitsplatz bleiben könne. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen eines Stationswechsels zu bewerben, andernfalls wäre eine formelle Versetzung erfolgt. Am neuen Arbeitsplatz hat er sich offenbar gut eingelebt (vgl. Stellungnahme des Polizeikommandos E.________ vom 19. August 2015, act. 2012 f.). Der Beschwerdeführer wurde demnach polizeiintern versetzt. Dies war allerdings gemäss der genannten Stellungnahme (auch) eine Folge seines Verhaltens am Arbeitsplatz (vgl. auch Vernehmlassung des Polizeikommandos E.________ vom 12. Februar 2016, act. 2026 ff.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei E.________ nicht nur von einer Person der Kantonspolizei Freiburg informiert wurde, sondern auch von einer anderen Person aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass ihn die genau gleichen Konsequenzen getroffen hätten, wenn gar keine Meldung an die Kantonspolizei E.________ von einer Person der Kantonspolizei Freiburg erstattet worden wäre. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Dementsprechend wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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