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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 26.08.2019 502 2019 223

26 août 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,568 mots·~8 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 223 Urteil vom 26. August 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 23. Juli 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ reichte am 8. August 2018 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen seinen Sohn B.________ ein und konstituierte sich als Privatkläger. Dieser habe die Führung seines Garagentores beschädigt, nachdem sie eine Auseinandersetzung hatten, in welche auch die Schwiegertochter, C.________, involviert war. B.________ wurde am 17. Oktober 2018 zu den Vorwürfen befragt. Er bestritt, die Führung des Garagentores beschädigt zu haben. C.________ wurde am 23. November 2018 dazu befragt und sagte aus, nichts über die angebliche Beschädigung der Führung des Garagentores zu wissen. Am 13. März 2019 fand ein Versöhnungsversuch zwischen A.________ sowie B.________ und C.________ bei der Vize-Oberamtfrau des Sensebezirks statt, welcher scheiterte. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. C. Am 23. Juli 2019 erhob A.________ "Einsprache" gegen diese Verfügung bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe am 25. Juli 2019 an das Kantonsgericht weiter. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. D. A.________ reichte am 8. August 2018 auch gegen C.________ Strafantrag ein, wobei das Verfahren ebenfalls am 12. Juli 2019 eingestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde zog A.________ am 9. August 2019 zurück (502 2019 222). Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass er diesen am 13. Juli 2019 erhalten hat. Die Eingabe vom 23. Juli 2019 erfolgte somit fristgerecht. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerde enthält eine Begründung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch die angebliche Sachbeschädigung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Bezug auf die geltend gemachte Sachbeschädigung keine Beweise für eine Täterschaft des Beschwerdegegners bestünden. Der Umstand, dass es am Vortag zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dar, zumal es zwischen den Parteien schon seit Jahren mehrfach zu Konflikten gekommen sei. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass der Beschwerdegegner seit zwei Jahrzehnten mit ihm streite, böse Worte nachsage, ihn schlage und auch Schäden anrichte. Er habe schon mehrmals bei der Polizei angerufen und sei mit ihm schon zweimal beim Oberamt gewesen. Dies habe jedoch nicht geholfen. Er könne dies nicht mehr ertragen und möchte endlich Frieden, doch der Beschwerdegegner gebe sich keine Mühe. Nach seiner Pension habe er ca. zwei Jahre bei diesem gearbeitet, doch er habe nichts richtig machen können. Er habe nie Lob, sondern immer nur Kritik erhalten. Vom Salär habe er nie etwas bekommen. Er sehe sich gezwungen, ihn vor Gericht zu ziehen und seine Forderungen durchzusetzen. 2.3. Demnach ist festzuhalten, dass offenbar bereits seit Jahren ein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner besteht und es auch am Vortag der angeblichen Sachbeschädigung zu einer Auseinandersetzung kam. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdegegner zwingend für den angeblichen Schaden am Garagentor des Beschwerdeführers verantwortlich ist. Es liegen weder Beweise für den angeblichen Schaden noch für eine Täterschaft des Beschwerdegegners vor. Darüber hinaus scheinen die Aussagen des Beschwerdegegners und von C.________ glaubhaft. Sie geben ohne Weiteres zu, anlässlich der Auseinandersetzung mit Baumrinde nach dem Auto des Beschwerdeführers geworfen bzw. diesen geschubst zu haben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum sie den angeblichen Schaden an der Führung des Garagentors abstreiten sollten, wenn sie diesen verursacht haben, zumal sich dieser in Grenzen zu halten scheint. So sagte der Beschwerdeführer am 8. August 2018 aus, er habe am Morgen nach der Auseinandersetzung festgestellt, dass die Führung des Garagentores beschädigt worden sei. Man habe das Tor nicht mehr schliessen können. Er habe die Führung richten müssen, damit er das Tor schliessen könne. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass das Vorliegen einer Konfliktsituation für sich alleine noch nicht für eine Anklage genügt. Er bringt in seiner Beschwerde keine Beweise oder weitere Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdegegners als der bestehende Konflikt vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage das Verfahren eingestellt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Diese sind vom geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 12. Juli 2019 wird somit bestätigt II. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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