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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 01.05.2018 502 2018 86

1 mai 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·893 mots·~4 min·1

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Stundung und Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 86 Urteil vom 1. Mai 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Partei A.________, Gesuchsteller Gegenstand Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) Gesuch vom 23. April 2018 betreffend das Urteil 502 2017 275 + 277 der hiesigen Kammer vom 10. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2017 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der Drohung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Betrag eines Tagessatzes auf CHF 10.- festgesetzt wurde. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt und die Verfahrenskosten A.________ auferlegt. Am 23. Oktober 2017 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Dagegen erhob A.________ am 30. Oktober 2017 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 10. November 2017 abgewiesen wurde. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 80.-) wurden A.________ auferlegt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. B. Mit Schreiben vom 23. April 2018 beantragte A.________ den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 580.-. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Art. 425 StPO schränkt den Kreis der von einer Stundung oder einem Erlass Profitierenden jedoch nicht nur auf die beschuldigte Person ein, sondern gewährt die Stundung und den Erlass auch den übrigen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten, um auch deren wirtschaftliches Weiterkommen nicht ernsthaft zu gefährden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO ist als „Kann“-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., 2014, Art. 425 N. 3-5). Ein ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren ist nur möglich, wenn Gewähr besteht, dass der Schuldner danach schuldenfrei dasteht. Ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können. Eine Stundung oder ein Erlass kann zudem generell nur in Frage kommen, wenn eine vorgesehene Schuldensanierung durch die Geltendmachung der Forderung des Staates gefährdet würde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2011 E. 3.1 in TVR 2011 Nr. 13; Praxis der hiesigen Strafkammer, siehe u.a. Urteil KGer FR 502 2017 301 vom 30. November 2017 m.w.H.). 1.2. Der Gesuchsteller hat in der Vergangenheit schon mehrere Gesuche um Erlass der Kosten gestellt (502 2014 178, 502 2016 166, 101 2016 223, 101 2017 51), welche allesamt abgewiesen wurden, weil er sein Gesuch, namentlich die Dauerhaftigkeit der Mittellosigkeit, nicht rechtsgenüglich begründet und belegt hatte. Vorliegend bringt der Gesuchsteller einzig vor, er sei ein lediger Familienvater, selbständig tätig mit bescheidenem Einkommen. Er habe auch diverse Schulden, die er schon heute nicht mehr bezahlen könne. Er sei von der Sozialhilfe abhängig und sehe keine Chance, diese Forderung zu bezahlen. Zudem gebe es in dieser Sache demnächst eine Gerichtsverhandlung, so dass noch gar nicht erwiesen sei, ob diese Kosten überhaupt geschuldet sind. Belege reicht er keine ein. Damit ist sein Gesuch wiederum nicht zu genüge begründet. So legt er seine finanzielle Situation nicht genau dar (Einkommen, Auslagen, Vermögen, Schulden). Wie hoch seine „diversen“ Schulden z.B. sind, erwähnt er nicht. Überdies begründet er in keiner Weise die Dauerhaftigkeit seiner Mittellosigkeit. Er ist im Jahr 1983 geboren und in der Informatikbranche tätig. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass es ihm künftig nicht möglich sein soll, seine allfällige derzeitige Mittellosigkeit zu beseitigen. Damit ist ein Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen. Überdies ersucht der Gesuchsteller um Erlass jener Kosten, die ihm aufgrund einer abgewiesenen Beschwerde auferlegt wurden, zu deren Einreichung er sich selber entschlossen hatte, bzw. die ihm nicht aufgedrängt wurde, wobei das Risiko, die Verfahrenskosten tragen zu müssen, zu den Risiken gehört, die eine Partei in Betracht ziehen muss, bevor sie ein solches einleitet. Das Gesuch um Erlass der Kosten des Beschwerdeverfahrens 502 2017 275 + 277 ist demnach abzuweisen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Erlass der Kosten des Beschwerdeverfahrens 502 2017 275 + 277 wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten für das vorliegende Verfahren erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Mai 2018/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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