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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.02.2018 502 2018 8

13 février 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,354 mots·~12 min·2

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 8 Urteil vom 13. Februar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Sandra Wohlhauser, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 1 und B.________, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO), amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO), Trennung der Strafverfahren (Art. 30 StPO) Wiederaufnahme des Verfahrens zur neuen Entscheidung über die Beschwerde vom 6. Juli 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2016 im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 Gesuche vom 15. Januar 2018 und 8. Februar 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 23. Juli, 27. August und 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag/-anzeige ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten, übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung. Am 12. November 2014 reichte B.________ ihrerseits Strafantrag ein gegen A.________ wegen versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage. Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt und jenes wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sistiert. Sie wurde hingegen der Beschimpfung für schuldig befunden und verurteilt. A.________ wurde seinerseits mit Strafbefehl wegen versuchter Nötigung verurteilt; dagegen hat er Einsprache erhoben. B. Gegen die Einstellungsverfügung reichte A.________ am 6. Juli 2016 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen; eventualiter sei ihr die Sache zurückzuweisen. Am 28. Oktober 2016 wies die Strafkammer die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2016. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet (502 2016 165). C. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 5. Januar 2018 (6B_1356/2016) hiess dieses die Beschwerde gut, hob das Urteil vom 28. Oktober 2016 auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück. Am 15. Januar 2018 stellte A.________ den Antrag, dass das Strafverfahren gegen ihn von den anderen Strafverfahren A.________ / B.________/ C.________ / D.________ abgetrennt werde. Mit Schreiben der Strafkammer vom 19. Januar 2018 wurde der Staatsanwaltschaft, A.________ und B.________ Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. Mit Eingaben vom 23. Januar, 28. Januar und 8. Februar 2018 verzichteten sie allesamt auf diese Möglichkeit. Am 8. Februar 2018 ersuchte B.________ um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Erwägungen 1. Sofern der Beschwerdeführer die Trennung seines Verfahrens von den anderen Strafverfahren A.________ / B.________ / C.________ / D.________ beantragt, ist mangels Zuständigkeit der Strafkammer auf das Gesuch nicht einzutreten. Bei letzterer ist einzig die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2016, mit welcher das Verfahren gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt wurde, hängig. Was das von der Verjährung betroffene Vergehen gegen die Ehre angeht, hat die Strafkammer mit rechtskräftigem Entscheid vom 28. Oktober 2016 die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen (502 2016 170). Das Gesuch um Trennung der Strafverfahren ist an die Staatsanwaltschaft zu richten; dieser wurde am 16. Januar 2018 eine Kopie des Gesuchs vom 15. Januar 2018 übermittelt. 2. 2.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) entscheidet dieses in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es die Beschwerde gutheisst. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.). 2.2 Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen. Es hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die hiesige Kammer zurückgewiesen. 2.2.1 Die Strafkammer begründete ihr Urteil vom 28. Oktober 2016 wie folgt: „ […] Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass der Argumentation des Beschwerdeführers insbesondere aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann: Seit einiger Zeit bemängelte er Verschiedenes an der Arbeit seiner Assistentin. Es wurde zumindest eine Trennung angesprochen, wobei die Beschuldigte sich eine andere Stelle suchen sollte. Dies geht insbesondere aus der Befragung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014 hervor (act. 2036). Ob das Wort „Kündigung“ benutzt wurde oder nicht, ändert nichts an dem, was der Beschuldigten mitgeteilt wurde, sprich dass es Probleme gebe und sie sich eine andere Arbeitsstelle suchen solle. Am 18. Juni 2014 sprach die Beschuldigte sodann ein Ereignis „von letzter Woche“ an, das ihr nahe gegangen sei (act. 2668). Anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei erklärte sie, dass der Beschwerdeführer ihr am 10. Juni 2014 – d.h. ca. eine Woche vor dem 18. Juni 2014 – gesagt hatte, es könne so nicht weitergehen, sie respektieren ihn und die Pausen nicht und es sei besser, wenn sie sich eine andere Arbeit suche (act. 2552). Diese Aussagen bestätigen somit jene des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014: Sie sollte sich eine andere Arbeit suchen. Am 18. Juni 2014 drängte der Beschwerdeführer auf ein Gespräch mit der Beschuldigten. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass letztere zwar vor diesem Gespräch nicht wissen konnte, dass der Beschwerdeführer ihr das besagte Angebot unterbreiten würde, sie jedoch berechtigterweise damit rechnen musste: Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer ihr nahe gelegt, eine andere Stelle zu suchen, sie kannte ihn und seine sexuellen Wünsche (vgl. u.a. sie hatte ihm versprochen, sexuellen Kontakt mit einer Gasmaske zu haben, hatte dieses Versprechen jedoch bisher nicht eingehalten; vgl. act. 2668, Aussagen des Beschwerdeführers) und er wollte sie unbedingt sehen, obschon sie krankgeschrieben war. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr eigenes Rechtsgut verletzt werden würde war somit gross. Sodann hob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 auch als erstes ein Kissen, fragte, wo sie das Mikrofon versteckt habe und wollte wissen, wo ihr Telefon sei (vgl. act. 2668, ab ca. Min. 08:08). An diesem Tag konnte die Beschuldigte auch nichts anderes tun, als den Beschwerdeführer in ihre Wohnung zu lassen; er war immer noch ihr Vorgesetzter. Was den Angriff betrifft, geht aus der Videoaufnahme mehrmals hervor, dass die Arbeitsstelle der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=gebunden+66+OG&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-1%3Afr&number_of_ranks=0#page1

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Beschuldigten zum „Deal“ respektive zur „Bestechung“ gehörte; es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziff. 5b verwiesen werden. Der Staatsanwaltschaft ist auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Beschuldigte die Aufnahme einzig dafür verwendete, die Gefahr der Entlassung zu umgehen; so hatte sie C.________ und D.________ den Anfang des Videos gezeigt, um mitzuteilen, dass sie im Besitz eines Beweises sei. Schliesslich geht auch das Argument des Beschwerdeführers fehl, es habe sich um eine Racheaktion gehandelt; nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigte ihn in ihre Wohnung gelockt hat, um sich an ihm zu rächen, weil er ihre Liebe nicht erwiderte; einerseits suchte der Beschwerdeführer das Gespräch und nicht die Beschuldigte; anderseits, wenn es in der Tat um eine Racheaktion gegangen wäre, hätte die Beschuldigte die Videoaufnahme danach mit grosser Wahrscheinlich anders, bzw. weiter verwendet. Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass eine Verurteilung der Beschuldigten keineswegs wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Das Beweisinteresse überwog in casu den Schutz des Geheim- oder Privatbereichs. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt. Die Untersuchung weist auch keine wesentlichen Lücken auf, die allenfalls eine Rückweisung rechtfertigen würden“. 2.2.2 Dem hielt das Bundesgericht insbesondere das Folgende entgegen: „ […] Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erscheint jedoch keineswegs so klar wie die Vorinstanz annimmt. Aufgrund des von ihr selbst als erstellt erachteten Sachverhalts ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Notstandssituation besteht: Die Vorinstanz begründet dies einzig damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Aufnahme die Gefahr einer Entlassung habe abwenden wollen. Dabei scheint sie zu verkennen, dass die vom Beschwerdeführer seit längerem in Aussicht genommene Entlassung völlig legal war und angesichts der teilweise ungenügenden Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht missbräuchlich erscheint. Die drohende Gefahr einer Entlassung vermag daher keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin 2 kann sich der rechtlich zulässigen Entlassung mithin nicht mit einer Straftat erwehren. Dies gälte selbst dann, wenn die Entlassung missbräuchlich und damit zivilrechtlich anfechtbar wäre. Es ist sodann nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die von der Vorinstanz bejahte Gefahr im Zeitpunkt des Eingriffs in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, der Installation der Kamera und der Aufnahme des Gesprächs, bereits unmittelbar gedroht hätte. Zwar stand die Entlassung im Raum. Dies aber seit längerem. Die Beschwerdegegnerin 2 wusste zudem gemäss eigenen Angaben nicht, weshalb der Beschwerdeführer sie am Tattag dringend sehen wollte resp. wie seine "gute Idee" ausgesehen haben mag. Da sie die Gefahr im Zeitpunkt der Aufnahme somit nicht kannte, kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin 2 habe diese mit dem Willen gemacht, der drohenden Entlassung zu entgehen. Im Übrigen leuchtet nicht ein, wie sie dies mit der Aufzeichnung des Gesprächs oder dessen Vorführung gegenüber der Personalabteilung auf legale Weise hätte erreichen wollen. Eine Kündigung bedarf keiner Begründung. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 erscheint daher zur Erreichung des besagten Ziels nicht tauglich. Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit der heimlichen Aufnahme zweifelhaft, zumal ohne weiteres legale Massnahmen zum Stellenerhalt vorstellbar gewesen wären. Die Vorinstanz scheint einen Rechtfertigungsgrund ferner darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem äusserst fragwürdigen Angebot des Beschwerdeführers und daher mit einem Eingriff in weitere Rechtsgüter habe rechnen können. Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt. […] Die abschliessende Beurteilung der Sach- und Rechtslage obliegt somit vorliegend dem urteilenden Gericht. […] Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 klarerweise straflos und bei einer Überweisung ans Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ein

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Freispruch zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen. Dass keine weiteren Beweismittel ersichtlich sind resp. das Beweisverfahren keine wesentlichen Lücken aufweist, ändert nichts“. 2.2.3 Die Parteien verzichteten im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil auf die Einreichung einer Stellungnahme. 2.2.4 In Anbetracht dieser Ausführungen, insbesondere der Erwägungen des Urteils vom 5. Januar 2018, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt einen Antrag auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO. 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich eine amtliche Verteidigung bestellen (Art. 388 Bst. c StPO). 3.2 Die Beschwerdegegnerin 2 lässt ausführen, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2018 sowie die gesamten Verfahrensakten würden zeigen, dass es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen sie alleine nicht gewachsen sei. Davon zeuge auch der Umstand, dass sie seit Anfang 2015 im Genuss einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB sei. 3.3 Nach der Zustellung des Urteils vom 5. Januar 2018 musste die Beschwerdegegnerin 2 von einigen, kurzen Schreiben sowie vom vorliegenden Urteil Kenntnis nehmen. Auf die Einreichung einer Stellungnahme hat sie ausdrücklich verzichtet. Es rechtfertigt sich daher nicht, für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin 2 zeigt auch nicht auf, inwiefern sie nicht in der Lage war bzw. ist, diese wenigen, einfachen Handlungen selber vorzunehmen, allenfalls mit Hilfe ihrer Beiständin. Hingegen steht es ihr frei, nach der Rückweisung einen neuen Antrag an die Verfahrensleitung zu richten. 4. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, sodass die Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.- und Auslagen von CHF 100.-, dem Staat aufzuerlegen sind. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheiten von CHF 600.- werden ihm nach Rechtskraft zurückerstattet. 4.2 Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit dem Klienten, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde und der Schreiben an das Kantonsgericht, die Kenntnis-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 nahme der Stellungnahmen/der Urteile und deren Mitteilung/Erklärung an den Klienten ist die angemessene Entschädigung auf CHF 1‘600.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 128.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR). Die Kammer erkennt: I. Auf das Gesuch um Trennung der Strafverfahren A.________ - A.________ / B.________/ C.________ / D.________ wird nicht eingetreten. II. Die Beschwerde vom 6. Juli 2016 wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2016 betreffend das Strafverfahren gegen B.________ wird aufgehoben und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleisteten Sicherheiten von CHF 600.- werden ihm nach Rechtskraft zurückerstattet. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren zu lasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 1‘728.-, inkl. MwSt. von CHF 128.-, zugesprochen. V. Das Gesuch von B.________ um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Februar 2018/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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