Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 214 Urteil vom 28. September 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Valérie Iten Partei A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Einsprache gegen einen Strafbefehl – unentschuldigtes Fernbleiben (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerden gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 14. August 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________, geboren 1951, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2018 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung zu einer Busse von CHF 100.-, zuzüglich Kosten von CHF 125.-, verurteilt wurde; dass sie dagegen Einsprache erhoben hat; dass sie mit Vorladung vom 5. Juni 2018 (in deutscher und französischer Sprache) zur Sitzung des Polizeirichters des Sensebezirks (nachfolgend der Polizeirichter) vom 14. August 2018 vorgeladen wurde, wobei ihr die Vorladung am 9. Juni 2018 zugestellt wurde; dass aus der Vorladung (in beiden Sprachen) hervorgeht, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt; dass A.________ am 14. August 2018 unentschuldigt nicht erschienen ist, so dass der Polizeirichter am selben Tag verfügt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 28. März 2018 somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt; dass die Verfügung am 18. August 2018 zugestellt wurde; dass beim Polizeirichter am 20. August 2018, 21. August 2018, 3. September 2018 und 11. September 2018 Schreiben, Zeitungsartikel und Artzeugnisse von A.________ eingegangen sind; dass der Polizeirichter diese Unterlagen der Strafkammer zukommen liess; dass daraus entnommen werden kann, dass A.________ nicht einverstanden ist, dass sie schuldig gesprochen wurde und eine Busse bezahlen muss; dass sie hingegen nicht ausführt, weshalb sie der Sitzung vom 14. August 2018 unentschuldigt ferngeblieben ist, bzw. inwiefern die Verfügung des Polizeirichters vom 14. August 2018 fehlerhaft sein soll; dass auf die Beschwerden somit mangels Begründung nicht einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO); dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese aus folgenden Gründen abgewiesen werden müsste; dass gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; dass A.________ zwar erklärt und belegt, dass sie gesundheitliche Probleme hat, sie jedoch nicht angibt, dass diese sie gehindert hätten, am 14. August 2018 zu erscheinen oder zumindest vorher dem Polizeirichter mitzuteilen, dass sie allenfalls verhindert wäre; dass die Vorladung überdies auch in französischer Sprache zugestellt wurde, so dass nicht geltend gemacht werden kann bzw. wird, dass A.________ nicht verstanden hat, dass sie
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 persönlich an der Verhandlung anwesend sein muss, zumal ihr bereits die Staatsanwaltschaft am 17. April 2018 auf Französisch mitgeteilt hat, dass der Polizeirichter sie vorladen werde; dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. September 2018/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: