Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 140 Urteil vom 18. Oktober 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 StPO) Beschwerde vom 15. Mai 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________ und B.________, beide geboren 1980, lernten sich im Jahr 2012 kennen. Kurz darauf zogen sie zusammen und heirateten noch im selben Jahr. Im Jahr 2013 kamen die beiden Töchtern von A.________, beide geboren 2001, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Aufgrund einer Auseinandersetzung wurde am 17. September 2015 die Intervention der Polizei am Domizil des Ehepaars A.________ und B.________ verlangt. Vor Ort erklärte A.________, ihr Ehemann habe sie geschlagen. Auf Anraten der Polizei begab sie sich für eine medizinische Untersuchung ins HFR in C.________. In der gleichen Nacht informierte Dr. D.________ die Polizei, A.________ habe angegeben, B.________ habe sie an jenem Abend vergewaltigt. Daraufhin wurde die Ehefrau für eine gynäkologische Untersuchung ins HFR Freiburg überführt. A.________ reichte am 18. September 2015 Strafantrag/Strafklage wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung gegen B.________ ein. Am 23. Oktober 2015 reichte A.________ einen Strafantrag wegen Verleumdung und Beschimpfung gegen B.________ ein. Am 9. November 2015 erstattete sie zudem Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch. B. Die Staatsanwaltschaft eröffnete sodann gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, häuslicher Gewalt (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung), Verleumdung, Beschimpfung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Beide Eheleute wurden sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurden mehrere Personen als Zeugen/Auskunftspersonen angehört, diverse Unterlagen eingereicht und schriftliche Berichte eingeholt bzw. ins Recht gelegt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Diebstahl und Hausfriedensbruch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein. Am selben Tag erliess sie einen Strafbefehl, mit welchem sie den Ehemann der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Drohung und der Beschimpfung für schuldig befand und ihn zu 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 800.- verurteilte. Dagegen erhob B.________ am 15. Mai 2017 Einsprache. C. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 15. Mai 2017 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B.________ Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Mai 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. September 2017 schloss B.________ auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 1. 1.1. Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass von der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist folglich zur Beschwerde berechtigt. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. 1.4. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung hält die Staatsanwaltschaft fest, es liessen sich im Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdeführerin durch Drohung in Angst und Schrecken versetzt und sie in ihrer Freiheit derart eingeschränkt worden sei, dass keine andere Möglichkeit auszumachen war, als dem Willen des Beschwerdegegners zu gehorchen. Sie habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Juni 2016 angegeben, ihr Ehemann habe immer wieder insistiert, um seine sexuellen Praktiken mit ihr auszuleben. Er habe versucht, sie dazu zu überreden. Es sei aber nicht dazu gekommen. Diese Aussage zeige auf, dass die Ehefrau sehr wohl in der Lage gewesen sei, die unerwünschten Sexpraktiken zu verweigern. Des Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass sie auch in der Lage gewesen sei, sich physisch gegen körperliche Gewalt zu wehren. So habe sie sich anlässlich der verbalen und physischen Auseinandersetzung vom 17. September 2015 auch körperlich gegen den Beschwerdegegner gewehrt. Des Weiteren habe sie anlässlich dieser Auseinandersetzung sehr laut geschrien, um die Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen, was ihr auch gelang, woraufhin die Nachbarn die Polizei avisierten. Es fänden sich im Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann unter psychischen Druck gesetzt wurde, in der für sie keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Zudem habe sie nicht konkret geltend gemacht, dass die sexuellen Handlungen unter Gewalt stattfanden. Sie habe anlässlich der Einvernahme zwar angegeben, der Beschwerdegegner sei grob gewesen und habe sie „mit Gewalt genommen“. Gleichzeitig habe sie erklärt, dass sie den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Geschlechtsverkehr zwar nicht gewollt habe, sie diesen jedoch geschehen liess, ohne sich zu wehren. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oftmals keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, der Beschwerdegegner sich aber darüber hinweggesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen über sich ergehen liess, was das Vorliegen eines Nötigungsmittels ausschliesse. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Vorfall vom 17. September 2015 sowohl im HFR C.________ als auch im HFR Freiburg untersucht wurde. Anlässlich der durchgeführten gynäkologischen Untersuchung konnten keine Spuren von Gewalteinwirkung im Intimbereich festgestellt werden. Weiter seien ihr verschiedene DNA-Proben abgenommen worden, welche vom Universitätszentrum für Rechtsmedizin Lausanne/Genf analysiert wurden. In den entnommenen Proben konnten keine Spuren einer männlichen DNA festgestellt werden. Der Anfangsverdacht wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung stütze sich einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche den Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber stehen. Der Anfangsverdacht könne auch durch die medizinischen und rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht erhärtet werden. 2.2. Die Beschwerdeführerin hält dieser Begründung zusammenfassend entgegen, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass kein Nötigungsmittel, insbesondere Gewalt, eingesetzt wurde. Sie bezieht sich diesbezüglich insbesondere auf ihre eigenen Aussagen, jene der Mutter des Beschwerdegegners und des Lebenspartners der Mutter, sowie auf die verschiedenen Berichte, die auf den PC des Beschwerdegegners gefundenen Fotos und den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner mittels Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, jeweils mehrfach begangen, verurteilt hat. Alles in allem weise die gesamte Aktenlage genügend Anhaltspunkte auf, dass der Beschwerdegegner auch das Nötigungsmittel der Gewalt und/oder des psychischen Drucks angewandt hat. 2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.3, 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 glaubhaft sind (Urteil BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.3; Urteile BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt respektive eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Kommt die Staatsanwaltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro duriore" Anklage zur erheben (respektive einen Strafbefehl zu erlassen) und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann. Die Staatsanwaltschaft kann – insbesondere bei schweren Delikten – nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Die Verfahrensmaxime erlangt ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung wie das Gericht vornimmt. Umgekehrt ist die Staatsanwaltschaft auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung (oder zum Erlass eines Strafbefehls) verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet (Urteil BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). 2.4. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB strafbar. Wer mit denselben Zwangsmitteln eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, macht sich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar. Diese Tatbestände dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b). Die Tatbestandsvariante, wonach das Opfer unter psychischen Druck gesetzt wird, stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt. Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (vgl. u.a. Urteil BGer 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.3. m.w.H.). 2.5. Aus den Akten erhellt namentlich das Folgende: Aufgrund einer lautstarken Auseinandersetzung wurde am 17. September 2015 die Intervention der Polizei am Domizil des Ehepaars A.________ und B.________ verlangt. Vor Ort erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie geschlagen. Sie wies einen Bluterguss am Oberarm auf. Auf Anraten der Polizei begab sie sich für eine medizinische Untersuchung ins HFR C.________. In der gleichen Nacht informierte Dr. D.________ die Polizei, die Ehefrau habe angegeben, ihr Mann habe sie an jenem Abend vergewaltigt (act. 2002). Aus dem Bericht des HFR C.________ vom 18. September 2015 geht sodann u.a. folgendes hervor: „(…) Multiple Kontusionen am ganzen Körper nach körperlicher Attacke durch Ehemann (Kontusion Oberarm rechts, Handgelenk rechts, Scapula links und rechts, obere LWS, Jochbeinbogen links, Dig IV Hand links). (…) Ungewollter Geschlechtsverkehr durch Ehemann mit Penetration ohne Ejakulation. (…) Sie berichtet ihr Ehemann habe mit ihr zwischen 21 und 21.30 Uhr gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt, habe aber nicht ejakulieren können. Dies habe ihn wütend gemacht und nachdem sie mit ihrer Tochter gesprochen habe, habe er behauptet sie habe zu viel Lärm gemacht und sie daraufhin begonnen körperlich zu traktieren. Er habe sie an den Handgelenken und an den Oberarmen gepackt und vor die Türe stellen wollen. Er habe sie gestossen und mit dem Stuhl umgeschubst. Er habe sie gegen den Kopf und den Rücken geschlagen. Sie sei nie bewusstlos gewesen. Sie habe vor allem Schmerzen am rechten Oberarm sowie am Rücken. In letzter Zeit sei es vermehrt zu von ihrerseits ungewollten Geschlechtsverkehr und ungewollten Sexualpraktiken gekommen. Ihr Ehemann habe ihr immer gesagt, dass sie als Ausländerin keine Rechte habe und man ihr sowieso nicht glauben würde. (…) Sie habe nach der Penetration durch den Ehemann geduscht und die Kleider gewechselt. (…) sie sich nicht getraut habe der Polizei zu sagen, dass ungewollter Geschlechtsverkehr stattfinde, da sie von ihrem Mann eingeschüchtert gewesen sei und sie sich geschämt habe“ (act. 4024 f.). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin für eine gynäkologische Untersuchung ins HFR Freiburg überführt. Dessen Bericht vom 14. Oktober 2015 kann u.a. entnommen werden: „(…) La patiente rentre le soir du 17.09.2015 à la maison et son mari lui dit d’aller dans la chambre pour avoir une relation sexuelle avec lui. Il l’a pénètre au niveau vaginal et anal et malgré qu’elle lui dise qu’elle ne veut pas, il l’a force et la menace. Puis il n’arrive pas à éjaculer alors il s’énerve et la frappe, la traîne par les pieds, la pousse. Il utilise un objet sadomasochiste et lui fait de la pression car il paie tout à la maison donc il estime qu’elle doit lui obéir. (…) Pénétration : oui (…) vaginal + anal (…) Après l’événement : douche vaginale : oui (…) Changement de vêtements : oui (vêtements pris par la police) (…) Dernier rapport consenti (date et heure) : environ début septembre, depuis 3 semaines, 3 rapports sexuels avec son mari. Non consenti aucun. (…) » (act. 4008 ff.). Es konnten weder Verletzungen im Intimbereich festgestellt noch Spuren von männlicher DNA nachgewiesen werden (act. 4002 ff., 4008 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2015 erklärte die Beschwerdeführerin u.a., dass ihr Ehemann am Abend zuvor in der gemeinsamen Wohnung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollte und sie nicht einverstanden war (sie habe gesagt „bitte lass mich, bitte lass es“, „lass mich, lass mich“). Sie habe jedoch keine andere Wahl gehabt, als ihm den Wunsch zu befriedigen. Sie habe es geschehen lassen, ohne sich zu wehren. Sie habe ihn jedoch gebeten, es sein zu lassen. Der Beschwerdegegner habe sie im Schlafzimmer auf das Bett gestossen und sei von hinten in ihre Vagina eingedrungen. Er habe dabei kein Kondom benutzt. Nach einigen Minuten habe er versucht, in ihren Anus einzudringen, dies aber ohne Erfolg. Danach habe er von ihr abgelassen. Während der Geschehnisse sei sie leise gewesen und habe nicht gewollt, dass die Kinder etwas hören und ins Zimmer kommen. Als er dieses verlassen habe, habe sie sich ins Badezimmer begeben und geduscht. Sie habe Schmerzen am Becken verspürt, da er sie da gehalten habe. Später sei die Polizei an ihrem Domizil erschienen. Dieser habe sie nichts vom sexuellen Übergriff erzählt, da sie Angst vor ihrem Mann gehabt und dieser ihr gesagt habe, dass ihr niemand glauben würde und sie keine Chance habe. Später habe sie dann im HFR C.________ dem Arzt gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. In der Vergangenheit sei sie mehrmals von ihrem Ehemann zu Sex und speziellen Sexpraktiken gezwungen worden. Er möge sadomasochistische Praktiken, was ihr aber nicht gefalle. Sie habe ihm dies klar mitgeteilt. Dennoch habe sie aus Angst vor ihm diese Praktiken akzeptiert, obwohl sie das nicht wollte. Er sei sehr impulsiv und launisch, und sie habe Angst gehabt, dass er sie schlägt. Weiter führte sie aus, dass sie ihren Mann liebe und dass sie manchmal mit dem Sex einverstanden war. Sie akzeptiere einfach seine sexuellen Vorlieben nicht und dies mache ihn aggressiv. Seit ca. einem halben Jahr sei es sehr schlimm. Er könne sich nicht mehr beherrschen und hole sich den Sex einfach mit Kraft, ohne ihre Gefühle und ihre Meinung zu respektieren. Ihr Mann habe sie ungefähr einmal alle zwei Wochen zu Sex gezwungen. Sie habe ihm jedes Mal gesagt, dass sie nicht einverstanden sei. Er habe jedoch trotzdem gemacht, was er wolle. Einmal im Frühling 2015 sei es besonders schlimm gewesen. Er sei während dem Sex sehr aggressiv gewesen und sie habe Schmerzen im Bauch verspürt. Dies habe sie ihrem Gynäkologen Dr. med. E.________ erzählt. Dieser habe ihr geraten, die Polizei einzuschalten. Zum Gynäkologen sei sie aufgrund der Schmerzen nach dem Geschlechtsverkehr gegangen. Sie habe auch Angst vor allfälligen Geschlechtskrankheiten gehabt, da der Geschlechtsverkehr teilweise ungeschützt war und ihr Mann wahrscheinlich auch mit anderen Frauen Sex habe. Letzterer habe sie zweimal geschlagen: am 26. August 2014 und am 17. September 2015 (act. 2008 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen vom 18. September 2015. Sie führte weiter aus, dass sie mit ihrem Mann keinen Kontakt mehr habe und sie Angst vor ihm habe. Er habe von seiner Seite aus Kontakt gesucht. Sie habe ihn einmal nach seiner Operation besucht. Bezüglich der sexuellen Übergriffe gab sie an, die speziellen Sexpraktiken hätten Ende 2013 angefangen. Sie sei schockiert gewesen. Er habe gesagt, dass das [Sexspielzeug, Pornofilme] jeder Schweizer habe und dies normal sei. Sie hätten das an mehreren Abenden – so zwei- bis dreimal – ausprobiert. Wenn sie gesagt habe, sie wolle das nicht, sei er wütend und laut geworden. Er habe ihr gesagt, sie müsse ihm gehorchen und leise sein. Sie habe dann ihre Kollegin, Frau F.________, gefragt, die auch mit einem Schweizer verheiratet ist. Er habe sie u.a. mit Handschellen ans Bett gefesselt; sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, er sei aber so kräftig und habe weiter gemacht bis er fertig war. Er habe sie auch auf den Hintern geschlagen. Dies sei Ende 2013/anfangs 2014 gewesen, dann habe sie die Spielzeuge im Keller versteckt, damit sie nicht mehr im Schlafzimmer waren; dies sei für sie die einzige Lösung gewesen. Er habe jeweils aggressiv reagiert, wenn sie nicht in seine speziellen sexuellen Praktiken eingewilligt habe. Er habe jeden Abend etwa anderes ausprobieren wollen. Er habe alle zwei Wochen insistiert, es sei aber nicht dazu gekommen. Es sei maximal dreimal geschehen. Auf die Frage, ob sie bestätigen könne, dass ihr Ehemann sie mehrmals zu Sex gezwungen habe, antwortete die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Beschwerdeführerin, wenn sie nicht wollte und sich schlecht gefühlt habe, habe er sie jeweils zu Sex gezwungen, das letzte Mal am 17. September 2015 und das erste Mal „so Ende 2014, anfangs 2015“. Es sei mehrere Male vorgekommen, dass sie nicht mit ihm schlafen wollte. Das habe sie ihm auch gesagt und er habe sie dann überredet. Im ganzen Jahr 2015 sei es so gelaufen. Er habe jeweils nicht auf sie gehört und sie einfach genommen („und fertig“). Es habe kein Vorspiel gegeben und er habe sich einfach befriedigt. Sie habe keine Chance gehabt, sich zu wehren. Ihr Mann habe immer gesagt, dass sie nicht schreien dürfe und sowieso niemand kommen würde („Bei uns hat niemand Interesse für die andere Familie um zu Hilfe zu kommen“). Sie habe weder geschrien, noch versucht jemanden zu rufen oder wegzulaufen. Beim Vorfall vom 17. September 2015 habe ihr Mann ihr gesagt, sie solle leise sein und sich nicht wehren; dabei habe er keine Gegenstände/Spielzeuge benutzt, sondern mit der offenen Hand auf ihren Hintern geschlagen. Er habe unbedingt zum Höhepunkt kommen wollen (act. 3000 ff.). Am 21. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Amt für Bevölkerung und Migration befragt. Zu den Geschehnissen vom 17. September 2015 gab sie zu Protokoll, ihr Mann habe sie vergewaltigt, geschlagen bis sie bewusstlos war und dann sei die Polizei gekommen. Die Ärztin im Spital C.________ habe sie überzeugt, die Strafanzeige einzureichen. Sie habe wirklich Angst gehabt, weil er sie immer bedroht habe, falls sie etwas darüber sage, müssten sie und die Kinder sofort die Schweiz verlassen (act. 8025). Am 18. September 2015 wurde der Beschwerdegegner von der Polizei befragt. Bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung gab er an, dass er schon seit über einem Jahr keinen sexuellen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau gehabt habe. Er habe andere sexuelle Partnerinnen und seine Frau wisse dies, da sie ihm nachspioniert und seine Daten durchsucht habe. Er finde seine Ehefrau abstossend. Ihre Anschuldigungen seien lächerlich. Am Anfang ihrer Beziehung hätten sie regelmässig Sex gehabt. Mit der Zeit sei aber die Lust vergangen und er habe seinen Kick anderswo gesucht. Er habe auch Lust auf spezielle Sexualpraktiken (Bondage, Latex, Windeln) gehabt. Da seine Ehefrau nicht darauf stand, hätten sie davon abgesehen. Er habe es ihr vorgeschlagen, aber ausser einem Mal, machten sie dann nie solchen Sachen; bei diesem einen Mal sei sie einverstanden gewesen. Er habe seine Ehefrau weder zu Sex noch zu speziellen Praktiken gezwungen. Wenn er speziellen Sex gewollt habe, sei er auswärts gegangen. Auf die Frage, warum er seiner Ehefrau ein Papier gezeigt habe, auf welchem steht, dass sie ihren B-Ausweis verlieren kann, antwortete der Beschwerdegegner, dass er ihr damit klar machen wollte, was für sie auf dem Spiel stehe, wenn sie ihn aus dem Haus jage. Dies sei rein informativer Natur gewesen und keinesfalls als Druckmittel gedacht (act. 2019 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 3. November 2016 bestätigte der Beschwerdegegner seine Aussagen gegenüber der Polizei. Er führte weiter aus, dass er aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Frau habe. Er habe mehrmals versucht, sie zu kontaktieren, sie habe jedoch jeweils nicht darauf reagiert. Bezüglich der sexuellen Übergriffe gab er an, dass die Sexspielzeuge zwar öfters Gegenstand von Diskussionen waren, die Spielzeuge jedoch nie benutzt wurden. Aus seiner Sicht wolle seine Frau nur Zeit gewinnen, um ihre Aufenthaltsbewilligung zu behalten. Er bekräftigte, dass er sie nie zu Sex gezwungen habe. Er habe den Vorschlag gemacht, verschiedene Sachen auszuprobieren. Dies habe sie jedoch nicht gewollt und so sei dies für ihn kein Thema mehr gewesen (act. 3017 ff.). Am 22. September 2015 erklärte F.________, sie kenne die Beschwerdeführerin seit ungefähr zwei Jahren und man treffe sich regelmässig (ca. einmal alle zwei Wochen). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich dieser Treffen einige Details aus ihrem Privatleben erzählt. Ca. anfangs 2014 habe sie angefangen, über ihre Probleme zu sprechen. Ihr Mann habe einen Putzfimmel und sei verbal aggressiv. Sie habe nicht nur Negatives über ihren Mann erzählt. Er
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 habe aber zwei Gesichter: Er könne nett sein, aber manchmal auch aggressiv und böse. Im Sommer 2014 habe sie ihr gesagt, dass ihr Mann sie geschlagen habe (am Kopf) und sie in der Folge den Arzt aufgesucht habe. Einmal – sie denke, dass es im Jahr 2015 gewesen sei – habe die Beschwerdeführerin eine andere Frau in ihrer Wohnung gesehen. Über die sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin nicht viel gesagt. Sie habe ihr nicht gesagt, dass ihr Mann sie zu Sex zwinge. Einmal im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin ihr gesagt, dass sie mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr haben wollte, er dies jedoch nicht wollte. Ein anderes Mal im Jahr 2015 sei es das Gegenteil gewesen. Es sei manchmal vorgekommen, dass sie miteinander geschlafen hätten, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Sie habe es einfach geschehen lassen („qu’elle se laissait faire, mais que cela ne lui faisait pas plaisir“). Sie denke, dass das Ehepaar anfangs 2015 noch sexuelle Kontakte hatte. Vor ca. 1-2 Monaten habe die Beschwerdeführerin ihr u.a. Sexspielzeuge gezeigt und gefragt, ob sie so etwas kenne und normal fände; im Jahr 2014 hatte sie ihr schon gesagt, dass ihr Mann Pornofilme besitze. Sie habe letztmals am 19. September 2015 Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt; sie habe letztere angerufen, um zu wissen, was los sei, da sie von der Polizei kontaktiert worden war; die Beschwerdeführerin habe ihr nichts erklärt, sie sei schockiert und deprimiert gewesen und habe gesagt, die Polizei würde es ihr erklären (act. 2030 ff.). Am 15. März 2016 wurde G.________ polizeilich befragt. Sie wohnte unter der Wohnung des Ehepaars. Am 17. September 2015 habe sie gegen 22.30 Uhr die Polizei gerufen, da Lärm („Gepolter“, weibliches Geschrei, wobei nicht gesagt werden konnte, ob es von der Ehefrau oder einer der Töchter stammt) aus der Wohnung des Ehepaars drang. Es sei nicht unüblich, dass ein solch grosser Lärm gemacht wurde, auch wenn der Ehemann nicht zu Hause war. Sie habe an diesem Abend die Ehefrau auf der Seite liegend auf dem Boden des Korridors der Wohnung gesehen; sie habe mit einer Tochter in ukrainischer Sprache diskutiert und zwischendurch einen Blick zur Wohnungstür geworfen; sie schien ruhig, genauso wie ihr Mann. Dieser habe seinerseits gesagt, er habe seine Frau auf dem Polstersessel durch die Wohnung gezogen, um sie rauszuwerfen (act. 2056 ff.). Am 13. März 2017 bestätige eine weitere Nachbarin des Ehepaares, H.________, dass es am 17. September 2015 sehr laut war („Ich vermute, dass sie sich gegenseitig angebrüllt haben. Von einer Person gibt es nicht einen solchen Lärm“). Sie habe jedoch nicht in die Wohnung gesehen. Das Ehepaar habe in der Vergangenheit viel gestritten. Seit der Beschwerdegegner ausgezogen sei, sei es ruhiger geworden, ausser ein- oder zweimal mit den Kindern. Sie habe im Sommer mitbekommen, wie der Ehemann wiederholt im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt habe, die Beschwerdeführerin solle ihn nicht anrühren (act. 3048 ff.). I.________, die Mutter des Beschwerdegegners, wurde am 13. März 2017 einvernommen. Sie gab namentlich zu Protokoll, sie habe nie persönlich körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten beobachtet, sie habe aber bei der Beschwerdeführerin blaue Flecken gesehen. Sie könne sich schon vorstellen, dass ihr Sohn mal zugreifen könnte, wenn man ihn bis ans letzte nervt. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass die Tochter J.________ manchmal handgreiflich werde. Ihr Sohn habe ihr gesagt, er wisse nicht, ob seine Frau in der Schweiz bleiben könne, da er ja kein Geld habe, um für ihren Unterhalt aufzukommen. Er habe auch wüste Schimpfwörter benutzt (z.B. „scheiss Ausländerin, „Lügnerin“) und sie habe ihn jeweils beruhigen müssen. Sie habe von ihrem Sohn ein Nacktfoto der Ehefrau per WhatsApp erhalten, was sie schockiert habe. Anlässlich dieser Einvernahme wurde I.________ auf ihr Schreiben vom 2. Januar 2017 an das Amt für Bevölkerung und Migration angesprochen (act. 8003 ff.), konnte
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 jedoch zu den Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt des Schreibens und ihren Aussagen nichts sagen (act. 3035 ff.). Am selben Tag wurde auch K.________, der Lebenspartner von I.________, befragt. Er führte u.a. aus, er habe nie persönlich körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten beobachtet, er habe aber bei der Beschwerdeführerin blaue Flecken gesehen; einmal habe er blaue Flecken am Kopf gesehen, wobei die Beschwerdeführerin ihm gesagt habe, sie hätte eine Auseinandersetzung mit ihrem Mann gehabt. Sie habe ihm auch von Handgreiflichkeiten seitens der Töchter erzählt, welche sie gestossen hätten. Er habe mitbekommen, dass der Beschwerdegegner seiner Frau mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung und mit finanziellen Konsequenzen gedroht habe. Er habe ebenfalls mitbekommen, dass dieser nach der Trennung schlecht über seine Frau gesprochen habe. Das Nacktfoto habe er auch gesehen. Der Beschwerdegegner habe ihm gegenüber Morddrohungen ausgesprochen, welche ihm jedoch nicht Angst gemacht hätten. Der Beschwerdegegner sei sehr jähzornig und spüre sich jeweils nicht mehr; wenn er in Rage komme, führe er sich wie Satan auf. Er selber habe ein freundschaftliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin und beschütze sie (act. 3041 ff.). Die Töchter der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls am 13. März 2017 einvernommen. Sie gaben u.a. an, dass die Eheleute sich am 17. September 2015 stark gestritten haben und dass Gewalt angewendet wurde. Dies sei nicht das erste Mal gewesen. Es sei auch schon zu Handgreiflichkeiten zwischen der Mutter und den Töchtern gekommen, „aber nicht so schlimm“, „es gab keine Gewalt mit Fäusten“ (act. 3052 ff., 3057 ff.). Am 13. Januar 2016 wurde Dr. med. E.________ (Gynäkologie und Geburtshilfe) ersucht, u.a. auf die Frage, welche Angaben die Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen vom Frühjahr 2015 gemacht habe (z.B. häusliche oder sexuelle Gewalt), zu antworten. Aus seinem Bericht vom 15. Januar 2016 geht u.a. hervor, dass die Beschwerdeführerin ihn erstmals am 27. Januar 2015 aufgesucht hat und ihm von einem gewaltsamen Übergriff ihres Mannes gegen sie erzählte. Auch, dass er mit anderen Frauen verkehren und sie manchmal sogar nach Hause mitbringen würde. Sie habe zu diesem Zeitpunkt, soweit er sich erinnern könne, keine aktuellen Spuren einer Gewalteinwirkung aufgewiesen. Der eigentliche Grund der Konsultation habe darin bestanden, dass sie Schmerzen im Unterbauch hatte und sich Sorgen machte wegen allfälliger Infektionen oder Geschlechtskrankheiten, die ihr Mann eventuell auf sie übertragen haben könnte. Die Beschwerden oder Einschränkungen hätten für ihn eher in psychischer Hinsicht bestanden; so habe sie sich grosse Sorgen um die Kinder gemacht; er habe ihr damals Adressen und Telefonnummer der Sozialbehörden mitgeteilt und sie aufgefordert, sich dort sofort zu melden, oder auch bei ihm, falls die Situation wieder eskaliere (act. 4014 f.). Dem Bericht von Dr. med. L.________ von Januar 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. August 2014 bei ihm in Behandlung ist. An diesem Tag habe sie ihn aufgesucht und ihm gesagt, sie sei am Vorabend von ihrem Mann mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen worden. Es konnte ein 2x2 cm grosses Hämatom im Bereich des linken Augenwickels/Schläfe festgestellt werden (act. 4018 f.). Am 2. September 2014 verfasste Dr. med. M.________ vom N.________ einen Bericht. In diesem und in den Beilagen ist u.a. die Rede von einem anhaltenden Ehekonflikt, „Leitsymptom: gestern (zum 1. mal), li. auf dem Kopf geschlagen, semptember läuft visum ab, seit längerem psychol. unter druck gesetzt“, „Verdachtsdiagnose psysciche misshandlungen, gestern 1.malig geschlagen“ (sic) (act. 4020 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Im Bericht vom 8. Juni 2016 gab O.________, Expertin für frauenspezifische Selbstverteidigung, an, die Beschwerdeführerin besuche seit dem 18. Februar 2016 einen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurs. Letztere habe sexuelle, körperliche und mentale Gewalt erlebt. Sie leide verständlicherweise unter Traumafolgestörungen wie Flashbacks, Angst und Panikzuständen. Ihr zukünftiger Ex-Ehemann versuche sie offenbar systematisch zu destabilisieren. Bei den gesetzten Kurszielen gehe es zurzeit in erster Linie darum, Stabilisierungstechniken zu erlernen und diese im Krisenfall auch anwenden zu können (act. 9047). Im Bericht vom 9. Februar 2017 erklärte P.________, Beraterin der Opferhilfe-Beratungsstelle, dass ihr die Beschwerdeführerin von der erlebten Gewalt berichtet habe. Ihr Mann habe sie regelmässig geschlagen und mehrmals zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie habe die Szene vom 17. September 2015 wie folgt beschrieben: „er hat mich vergewaltigt, dann hat er mich geschlagen und auf den Plättiboden geworfen, nochmals am ganzen Körper geschlagen, an den Füssen aus der Wohnung gezogen und Todesdrohungen ausgesprochen. Dies alles passierte vor meinen Töchtern (…)“. Ab Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin regelmässig zu Beratungsgesprächen vorbeigekommen. Sie habe angegeben, dass sie über die Verhaltensweisen ihres Mannes sehr verwirrt sei. Einmal sei er sehr aggressiv, dann versuche er, sie zurückzuerobern, dann erzähle er ihr, was alles ihre Pflicht als Ehefrau sei. So müsse sie ihm z.B. sexuell noch immer zur Verfügung stehen (act. 9048 ff.). In den Akten befinden sich des Weiteren diverse E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Bilder, so u.a. eine E-Mail des Beschwerdegegners, in welcher er seiner Frau nach den Ereignissen von September 2015 sexuelle Kontakte vorschlägt und sich auf ein Bild bezieht, auf welchem sie nackt und mit gespreizten Beinen zu sehen ist (act. 3014 f.). Dazu befragt, erklärte er der Staatsanwaltschaft, er habe die Beschwerdeführerin damit aus der Reserve locken wollen (act. 3023). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Polizei am 10. Januar 2015 bereits am Domizil der Eheleute intervenieren mussten, weil es zwischen ihnen zu einer Auseinandersetzung gekommen war; gemäss der Ehefrau, weil ihr Mann mit seiner neuen Freundin in der Wohnung erschienen war (act. 2064). 2.6. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen und festzustellen, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners keineswegs wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Es ist auch nicht so, dass ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung wäre. Die durchgeführten Ermittlungen ergeben keine ausreichenden, konkreten Hinweise auf Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil der Ehefrau. Es liegen keine DNA-Spuren, Verletzungen im Intimbereich oder sonstige materielle Indizien für solche Handlungen vor. Es kann niemand bestätigen, dass die Beschwerdeführerin vor dem 17. September 2015 gesagt hätte, dass der Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann teilweise unter Anwendung eines Nötigungsmittels stattgefunden habe. Obschon sie sich ihren Ärzten namentlich in Bezug auf die Handgreiflichkeiten (u.a. Schlag am Kopf), ihre psychische Verfassung und ihre Sorgen anvertraut hat, hat sie ihnen gegenüber die – laut ihren Aussagen regelmässigen (ca. alle zwei Wochen) – sexuellen Übergriffe offensichtlich nicht angesprochen. Ihrer besten Freundin, F.________, die sie zu dieser Zeit ca. einmal alle zwei Wochen traf und mit welcher sie ein wenig über ihr Intimleben sprach (u.a. Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann, Sexspielzeuge), hat sie nicht gesagt, dass ihr Mann sie zu Sex zwinge, sondern dass es manchmal vorkomme, dass sie den Geschlechtsverkehr geschehen lasse („qu’elle se laissait faire, mais que cela ne lui faisait pas plaisir“); dass dies aufgrund von Gewalt (z.B. sie schlagen) und/oder psychischem
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Druck geschehen würde, hat sie gemäss dieser Freundin nicht gesagt. Auch ist es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht möglich zu eruieren, ob – und wenn ja, wann – ihr Ehemann physische Gewalt angewendet haben soll und/oder ob – und wenn ja, wann – sie ihm vorwirft, sie derart unter psychischen Druck gesetzt zu haben, dass sie sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzte. So ist z.B. teils die Rede von „mit Kraft genommen werden“, „einfach genommen werden und fertig“, „keine Chance, sich zu wehren“ oder „nicht aus dem Zimmer fliehen können“ und teils von „geschehen lassen“, „geschehen lassen, ohne sich zu wehren“, „Angst davor, geschlagen zu werden“ oder sogar von „überredet“. Obschon die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte gebe, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann unter psychischen Druck gesetzt wurde, in der für sie keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden hätten, setzt sich diese in der Beschwerde nicht damit auseinander, sondern versucht aufzuzeigen, dass ihr Ehemann beim Geschlechtsverkehr zumindest physische Gewalt angewendet hat, indem sie sich u.a. auf die diversen Aussagen, die auf dem PC gefundenen Fotos (Gewaltfantasien) oder den nicht rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. Mai 2017 bezieht. Dass der Beschwerdegegner allenfalls gewalttätig sein kann bzw. Gewaltfantasien hegt, reicht jedoch allein nicht, um anzunehmen, dass er seine Frau regelmässig mit physischer Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Wie bereits erwähnt konnten am 17. September 2015 keine Verletzungen im Intimbereich festgestellt, dies obschon der Beschwerdegegner seine Frau penetriert haben soll, sie dazu nicht bereit war, er zumindest auch versucht habe, sie anal zu penetrieren, er gemäss ihren Aussagen unbedingt zum Höhepunkt kommt wollte, was er jedoch nicht konnte, und er sich deswegen sehr aufgeregt habe. Zudem wurden keine Hämatome oder Druckschmerzen am Becken der Beschwerdeführerin festgestellt, obwohl sie der Polizei gesagt hat, sie habe an dieser Stelle Schmerzen, weil er sie dort gehalten habe. Auch früher wurden keine Verletzungen festgestellt, welche die Anwendung von physischer Gewalt beim Geschlechtsverkehr bestätigen würden. Schliesslich ist festzustellen, dass die Schilderungen der Ereignisse bzw. die Aussagen allgemein gewisse Widersprüche bzw. Inkohärenzen beinhalten, so auch jene der Beschwerdeführerin. Zum Beispiel: Sie hat mehrmals erwähnt, ihr Mann habe sie zu speziellen Sexpraktiken gezwungen; anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme hat sie hingegen ausgesagt, er habe insistiert, es sei aber nicht dazugekommen. Auch hat sie ausgesagt, er habe sie Ende 2013 zum ersten Mal zu diesen Praktiken gezwungen; sie habe keine Wahl gehabt, sie habe nicht aus dem Schlafzimmer fliehen können und sie habe Angst gehabt, dass er sie schlägt. Auf die Frage, wann er sie zum ersten Mal geschlagen habe, antwortete sie, dass es am 26. August 2014 gewesen sei (insgesamt habe er sie zweimal geschlagen: am 26. August 2014 und am 17. September 2015). Bezüglich des Vorfalls vom 17. September 2015 sagte die Beschwerdeführerin den Ärzten im HFR Freiburg, ihr Mann sei sowohl in ihre Vagina als auch in den Anus eingedrungen; der Polizei erklärte sie, dass er versucht habe, in den Anus einzudringen, jedoch ohne Erfolg. Einmal im Frühling 2015 sei es besonders schlimm gewesen: Der Ehemann sei während dem Sex sehr aggressiv gewesen und sie habe Schmerzen im Bauch verspürt. Dies habe sie ihrem Gynäkologen Dr. med. E.________ erzählt. Aus dem Bericht dieses Arztes geht jedoch keine Konsultation im Frühling 2015 hervor, sondern eine im Januar 2015, bei welcher die Beschwerdeführerin zwar einen gewaltsamen Übergriff des Ehemannes erwähnt hat, jedoch nicht dass dieser beim Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Anlässlich der Einvernahme durch das Amt für Bevölkerung und Migration vom 21. November 2016 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe sie am 17. September 2015 geschlagen bis sie bewusstlos war, dem HFR C.________ sagte sie, dass sie nie bewusstlos gewesen sei. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei den erwähnten sexuellen Übergriffen nicht geschrien hat und auch nicht versucht hat, jemanden zu rufen bzw. anzurufen oder
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 wegzulaufen. Bezüglich des Schreiens erklärte sie, die Nachbarn würden sich eh nicht für die anderen interessieren, wobei es eben gerade die Nachbarn waren, die am 17. September 2015 aufgrund der Schreie interveniert sind und die Polizei verständigt haben. Alles in allem ist somit festzuhalten, dass nach den durchgeführten Beweismassnahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, welche aufzeigen würden, dass der Beschwerdegegner Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil seiner Ehefrau vorgenommen hat. Der anfängliche Tatverdacht kann somit nicht erhärtet werden und eine Anklageerhebung ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Die Einstellung des Verfahrens ist demzufolge nicht zu beanstanden. 3. 3.1. In Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs hält die Staatsanwaltschaft fest, gestützt auf die Aussagen von J.________ und Q.________ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sich zum Domizil seiner Ehefrau begeben habe. Ob er unrechtmässig in den Keller eingedrungen sei und – ohne das Kellerabteil zu beschädigen – gewisse Gegenstände entwendet habe, könne nicht mehr erstellt werden. Ein Inventar über den Inhalt des Kellerabteils vor und nach dem geltend gemachten Ereignis liege nicht vor. 3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, es erscheine aufgrund der Trennung, der herrschenden vorsorglichen Massnahmen und des laufenden Strafverfahrens klar, dass sie am fraglichen Tag nicht damit einverstanden war, dass der Beschwerdegegner ohne ihr Zustimmung ihr Domizil betreten habe. In Bezug auf den Diebstahl habe sie klar aufgezählt, was ihre Ehemann entwendet habe, wobei auch die eine Tochter bestätigt habe, dass der Beschwerdegegner gegen den Willen der Ehefrau einen Tannenbaum entwendet habe, so dass das geltend gemachte Inventar unerheblich sei. 3.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Polizei angegeben hat, sie habe sich von ihrem Mann getrennt. In einem Gerichtsentscheid vom 16. Oktober 2015 sei schriftlich festgehalten worden, welches Inventar der Beschwerdegegner aus dem gemeinsamen Haushalt mitnehmen könne. Einen Teil der Sachen habe er, unter polizeilicher Aufsicht, am 23. Oktober 2015 abgeholt. Aus Platzmangel in seinem Fahrzeug habe er einige Gegenstände vorerst bei seiner Frau gelassen. Am 7. Oktober 2015 habe er die restlichen Sachen abgeholt. Diese hätten sich vor dem Kellerabteil befunden. Er habe sodann die Kellertür aufgeschraubt und Weihnachtsdekoration, Campingausrüstung, diverse Werkzeuge und Nahrungsmittel mitgenommen. Es habe sich dabei um „gemeinsame Güter" gehandelt. Gemäss genehmigter Inventarliste hätte ihr Mann diese Gegenstände nicht mitnehmen dürfen. Sie selber sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ihre Töchter hätten ihn aber gesehen. Der Beschwerdegegner verweigerte diesbezüglich die Aussage. Die Tochter Q.________ gab an, sie habe von der Sache nicht viel mitbekommen. Sie hätten Sachen in Kisten in der Wohnung für den Beschwerdegegner bereitgestellt. Diese Kisten habe er auch wie abgemacht abgeholt. Später seien dann auch Sachen aus dem Keller verschwunden. Sie habe ihn an diesem Tag nicht gesehen. Es sei nichts kaputt gemacht worden, man könne das Abteil aber ganz einfach aufschrauben (act. 3052 ff.). Die Tochter J.________ erklärte ihrerseits, sie sei am besagten Tag zu Hause gewesen. Sie habe beobachtet, wie der Beschwerdegegner mit dem Auto angekommen sei und sich in den Keller begeben habe. Er habe dann Sachen aus dem Keller genommen. Als ihre Mutter nach Hause kam, habe sie es ihr erzählt und die Mutter sei nach unten gegangen, um nachzuschauen. Letztere habe bemerkt, dass Sachen gefehlt hätten, auch ein Tannenbaum. Wie der
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Beschwerdegegner in den Keller gelangte (z.B. mit einem Schlüssel), wusste J.________ nicht (act. 3057 ff.). 3.4. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt zuzustimmen. Der Ehemann ist am besagten Tag nicht in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen. Niemand hat ihn im Kellerabteil gesehen. Hingegen hat er die ihm zustehenden restlichen Sachen abgeholt, welche die Beschwerdeführerin vor das Kellerabteil gestellt hatte, offensichtlich damit er sie abholen kann, ohne ihr begegnen zu müssen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass er dabei in das Kellerabteil eingedrungen ist und diverse Gegenstände gestohlen hat. Insbesondere hat die Tochter nicht bestätigt, dass der Beschwerdegegner gegen den Willen ihrer Mutter einen Tannenbaum entwendet hat, sondern einzig, dass ihre Mutter bemerkt habe, dass einige Dinge fehlen, darunter auch ein Tannenbaum. 4. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung zu bestätigen. 5. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde ihr bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 gewährt (act. 7007 f.). Das Beschwerdeverfahren kann seinerseits nicht als aussichtslos bezeichnet werden, so dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für dieses Verfahren gilt. 6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. 6.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend macht Rechtsanwalt Moussa einen Aufwand von 16.58 Stunden geltend (Anwalt: 7.58, Praktikantin: 9.00), zuzüglich Kopien und Porto. Für das Verfassen der Beschwerde (14 Seiten, wovon rund 8 ½ Seiten für die rechtliche Begründung), die Kenntnisnahme der Stellungnahme und des vorliegenden Urteils erscheinen 6 Stunden Arbeit für die Praktikantin (Stundentarif: CHF 120.-) und 3 Stunden für den Anwalt (Stundentarif: CHF 180.-) als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1‘500.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 120.-. 6.3. Der Beschwerdegegner verlangt eine Parteientschädigung. Diese ist ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zuzusprechen. Mit Blick namentlich auf die notwendigen Arbeiten (insbesondere Kenntnisnahme der Beschwerde, Verfassen der Stellungnahme (9 Seiten), Kenntnisnahme des Urteils) wird sie in der Höhe von CHF 1‘500.- (inkl. Auslagen), zzgl. MwSt. zu CHF 120.- (8%), festgesetzt. Sie wird dem Staat auferlegt (vgl. BGE 141 IV 476 E. 1). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. III. B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.-, zzgl. MwSt. zu CHF 120.-, zugesprochen. Sie wird dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Die angemessene Entschädigung für Rechtsanwalt Elias Moussa als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.________ wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘500.-, zzgl. MwSt. zu CHF 120.-, festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Oktober 2017/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin