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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.05.2016 502 2016 61

17 mai 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,343 mots·~12 min·12

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgericht | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 61 + 62 Urteil vom 17. Mai 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci gegen STAATSANWALTSCHAFT in Sachen B.________ Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde vom 14. März 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2016 Gesuch vom 14. März 2016 um unentgeltliche Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1981, und B.________, geboren 1973, sind seit 2014 verheiratet und seit 2015 faktisch getrennt. B. Die Polizei musste am 29. März 2015 und 22. Mai 2015 intervenieren, um eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu schlichten (act. 2002). Am 26. Mai 2015 reichte A.________ Strafantrag gegen seine Ehefrau ein (act. 2025). Diese reichte ihrerseits am 1. Juni 2016 Strafantrag gegen ihren Ehemann ein (act. 2027). Sie werfen sich gegenseitig namentlich widerholte Tätlichkeiten, leichte Körperverletzung und Beschimpfungen vor. Am 2. November 2015 reichte B.________ erneut Strafantrag gegen A.________ ein, dies wegen Verleumdung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlange und Drohung (act. 2096). Die Eheleute wurden von der Polizei je zweimal einvernommen (act. 2004 ff., 2012 ff., 2099 ff., 2116 ff.). C. Mit Verfügung vom 3. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Verleumdung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung wurde ebenfalls eingestellt (act. 10004 ff.). Mit Strafbefehl vom 3. März 2016 wurde A.________ hingegen der Beschimpfung und B.________ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen von Ausländern und Ausländerinnen ohne Bewilligung) für schuldig befunden (act. 1008, 10012). D. Am 14. März 2016 erhob A.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 3. März 2016 Beschwerde. Er beantragte zudem die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und schloss auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm am 10. April 2016 ein letztes Mal Stellung und bestätigte seine Beschwerde. Erwägungen 1. a) Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2016 zugestellt (act. 10011). Die Beschwerde wurde am 14. März 2016 der Post übergeben, weshalb sie fristgerecht erfolgt ist. b) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Opfer von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Tätlichkeiten, Körperverletzung und Beschimpfungen, begangen durch seine Ehefrau, ist er zur Beschwerde legitimiert. c) Ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 396 Abs. 1 StPO genügt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Zwar ist der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (bzw. "in dubio pro duriore") nicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen Strafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86 E. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze sind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte Delikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219 E. 8.2-8.3). b) In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich die Ehegatten gegenseitig beschuldigen, gewalttätig geworden zu sein. A.________ werfe seiner Ehefrau mehrere tätliche Angriffe mit Fäusten, Fusstritten und Stöcken vor. Er sei von ihr auch gebissen worden. Er habe nebst anderen unspezifischen Arztberichten zwei Konsultationsberichte vom 29. Januar, 11. und 28. April 2015 ins Recht gelegt, aus denen sich ergebe, dass er den Ärzten gegenüber die Verletzungen (anamnestisch: Schädelprellung, Rippenverletzung, Kopf- und Nackenschmerzen) aufgrund von Gewalt durch seine Ehefrau angegeben habe. Er selber sei nie gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau gewesen und halte sich an die Gesetze. B.________ habe http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-219%3Ade&number_of_ranks=0#page219 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-219%3Ade&number_of_ranks=0#page219

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ihrerseits geltend gemacht, am 29. März 2015 habe ihr Ehemann sie in einem Streit vom Bett geworfen und am 22. Mai 2015 mit einer Zeitung geschlagen und hart am Arm gepackt, was ein Hämatom zur Folge gehabt habe. Zwischen diesen beiden Daten habe er sie ein weiteres Mal heftig am Arm gepackt. Sie gehe wegen solchen Dingen aber nicht zum Arzt. Zu den Verletzungen laut den Arztberichten habe sie keine Angaben machen können bzw. habe diese als Berufsunfälle erklärt. Sie habe A.________ nie geschlagen, gestossen, verletzt oder bedroht. Es könne höchstens sein, dass er von ihrer Abwehrbewegung gegen seine Angriffe eine Schramme davon getragen habe. Unter diesen Umständen kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass es sich nicht beurteilen lasse, wer die Wahrheit sage und was wirklich geschehen sei, so dass das Verfahren einzustellen sei. Von der Einvernahme der 15-jährigen Tochter von B.________ als Zeugin sah die Staatsanwaltschaft ab, da es angesichts der inzwischen erfolgten faktischen Trennung nicht wünschenswert sei, sie in die Probleme der Ehegatten hinein zu ziehen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung verstosse gegen den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz „in dubio pro duriore“. Aus den fünf Arztberichten, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, ergebe sich klar, dass die Ehefrau die ihr vorgeworfenen Delikte begangen habe. Diese habe anlässlich ihrer Befragung durch die Polizei lediglich ausweichende Antworten gegeben; sie habe die ihr vorgeworfenen Delikte nicht ausdrücklich bestritten, bzw. sogar zugegeben, dass sie ihren Ehemann vielleicht während eines Streits beschimpft haben könnte. Die angefochtene Verfügung beinhalte trotz vorliegender Arztberichte keine Begründung dazu, inwieweit kein erhärteter Tatverdacht bestehe. Die von der Ehefrau behaupteten Vorfälle würden in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer seiner Ehefrau vorgeworfenen Vorfällen stehen. Jedenfalls hätte die Staatsanwaltschaft bei Zweifel Anklage erheben müssen. c) Aus den Akten erhellt Folgendes: A.________, geboren 1981, beantragte im Jahr 2014 bei der schweizerischen Vertretung in C.________ eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit der in der Schweiz eingebürgerten B.________, geboren 1973. Das Paar kannte sich seit 2012. Er reiste sodann im Jahr 2014 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2014 B.________. Zwischen den Eheleuten kam es ab Herbst 2014 jedoch regelmässig zum Streit; gemäss A.________ vor allem wegen den „illegalen Machenschaften“ seiner Ehefrau im Zusammenhang mit ihrem Reinigungsunternehmen, laut B.________ insbesondere weil ihr Ehemann sich nicht an den Rechnungen beteiligen wollte. Die Polizei musste zweimal intervenieren. Das erste Mal wurde sie von A.________ gerufen (29. März 2015); sie stellte dabei Beschimpfungen seitens A.________ fest. Am 22. Mai 2015 wurde sie von B.________ gerufen und wies A.________ aus der Wohnung. Seither lebte das Paar getrennt. Erstmals anlässlich ihrer Einvernahmen vom 26. Mai 2015 respektive 1. Juni 2015 durch die Polizei erklärten beide Eheleute, der andere sei mehrmals gewalttätig gewesen: A.________ zwischen März und dem 22. Mai 2015, B.________ von November 2014 bis Ende April 2015. Grundsätzlich stritten beide die Anschuldigungen des anderen Ehegatten ab; man habe den anderen nie geschlagen oder sei gegen ihn gewalttätig geworden; B.________ gab zu, es könne vielleicht sein, dass es bei den Streiten zu kleineren Beschimpfungen gekommen sei; A.________ stritt selbst die Beschimpfungen ab (seine Kultur verbiete es ihm, er habe niemals etwas illegales gemacht), wobei jedoch aus den Akten hervor geht, dass er in der Lage ist, seine Ehefrau zu beschimpfen (act. 2103 ff., 10008 ff.). A.________ reichte bei seiner Einvernahme u.a. fünf mitgebrachte Arztberichte ein (14.01.2015, 29.01.2015, 11.04.2015, 27.04.2015, 28.04.2015), wobei sich der Bericht vom 14. Januar 2015 auf einen Arbeitsunfall (Sturz beim Putzen) bezieht und jener vom 28. April 2015 nicht angibt, ob die klinische Untersuchung mit den geäusserten Beschwerden vereinbar sei. Bei der Konsultation vom 27. April 2015 gab A.________ an, er sei vor rund einer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Stunde von seiner Ehefrau mit einer Metallstange am Nacken und am Kopf geschlagen worden; der Arzt stellte leichte Verletzungen (Schmerzen, jedoch keine Hämatome) fest. Bei den Konsultationen vom 29. Januar 2015 und 11. April 2015 ging es um Schläge ins Gesicht bzw. an die Schläfe; die Ärzte stellten leichte Verletzungen fest. Alle Berichte wurden auf Verlangen des Beschwerdeführers erstellt. Fotos bestanden bei den jeweiligen Konsultationen keine. Bei keinem der den Arztberichten zugrunde liegenden Vorfälle wurde die Intervention der Polizei verlangt oder diese in der Folge aufgesucht. B.________ wurde zu diesen Arztberichten befragt und konnte nur sehr rudimentäre Ausführungen dazu machen. A.________ erklärte seinerseits der Polizei, die Probleme hätten anfangs November 2014 begonnen. Seither habe seine Ehefrau ihn mehrmals mit Stöcken, Fäusten und Fusstritten geschlagen; auch habe sie ihn in die Brust gebissen. Zum Arztzeugnis vom 14. Januar 2015 gab er zu Protokoll, er habe den Arzt angelogen; B.________ habe ihn verletzt, er könne aber nicht sagen, was genau an diesem Datum passiert sei. Zur ersten Einvernahme des Beschwerdeführers (26. Mai 2015) ist festzuhalten, dass es diesem offenbar primär darum ging, die „illegalen Machenschaften“ seiner Ehefrau und deren Familie aufzuzeigen. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme (19. November 2015) gab er erstmals an, beim Vorfall vom 22. Mai 2015 sei seine Ehefrau auf ihn losgegangen; dies geht weder aus dem Polizeirapport bezüglich dieser Intervention noch aus der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers hervor. Dieser fügte bezüglich der häuslichen Gewalt noch hinzu, „all dies bereits während sechs Stunden Einvernahme in D.________ erklärt“ zu haben (act. 2117). Gegen A.________ wurde ein Wegweisungsverfahren eröffnet (siehe Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vom 17. Februar 2016, act. 1001). In diesem machte er eheliche Gewalt geltend (Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG); er sagte auch aus, dass er seine Ehefrau liebe und wieder mit ihr zusammen leben wolle (act. 1001 ff.); dies gab er auch im Strafverfahren zu Protokoll (act. 2011, 2120). In Anbetracht dieser Umstände ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen und festzustellen, dass eine Verurteilung der Ehefrau keineswegs wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers sind teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Jeder Ehegatte bestreitet die Anschuldigungen des anderen vehement. Nicht aktuelle, auf eigenes Verlangen erstellte Arztberichte, die zudem nur teilweise mit den geäusserten Beschwerden übereinstimmen, reichen in casu nicht, um einen erhärteten Tatverdacht anzunehmen, dies umso weniger als sich der Beschwerdeführer, als laut seinen Aussagen regelmässiges Opfer seiner Ehefrau seit November 2014, nie an die Polizei gewandt hat, selbst dann nicht als B.________ ihn mit einer Metallstange am Nacken und am Kopf geschlagen haben soll. Kommt hinzu, dass es ausser der Tochter der Ehefrau keine Zeugen oder andere Beweise für die behauptete Gewalt gibt, bzw. keine geltend gemacht werden. Die Einstellung des Verfahrens ist demzufolge nicht zu beanstanden. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Vorliegend waren die Rechtsbegehren respektive die Zivilklage des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, müsste festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist. Gemäss den eingereichten Belegen arbeitet

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 er für zwei Arbeitgeber und verdient im Durchschnitt rund CHF 3‘000.- netto pro Monat, und nicht wie behauptet CHF 1‘520.-. Er wohnt mit seiner Partnerin zusammen, so dass sich seine monatlichen Auslagen auf maximal rund CHF 2‘000.- (1‘020 [1‘700 : 2 + 20 %] + 500 [obschon nicht rechtsgenüglich belegt] + 314.15 + 70 [obschon nicht belegt] + 150 [obschon nicht belegt]) belaufen. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 3. März 2016 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 570.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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