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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 09.02.2017 502 2016 329

9 février 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,836 mots·~9 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 329 Urteil vom 9. Februar 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann gegen OBERAMTMANN DES SENSEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gegen die Verfügung des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 21. Dezember 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 30. Juni 2016 kam es auf der Autobahn bbb zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 13 km/h. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 teilte die Autovermietung C.________ AG der Kantonspolizei mit, das Fahrzeug sei im fraglichen Zeitpunkt vom Fahrzeugmieter D.________, wohnhaft in E.________, gefahren worden. Am 22. August 2016 informierte die Kantonspolizei die C.________ AG, bzw. deren Geschäftsführer A.________, dass nach Art. 6 Ordnungsbussengesetz der Fahrzeughalter für die Bezahlung der Ordnungsbusse verantwortlich ist, wenn der verantwortliche Lenker nicht ermittelt werden kann. Diesen Ausführungen wurden ein Einzahlungsschein und das Schreiben des Staatsanwaltes beigelegt, worin die Halterhaftung für Autofirmen beschrieben wird. Vorliegend habe man die Busse D.________ zustellen wollen, die Post habe diese aber der Polizei zurückgeschickt. Am 13. September 2016 wandte sich Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann im Namen und Auftrag von A.________ an die Kantonspolizei. Sie wies u.a. daraufhin, dass keine gesetzliche Grundlage für die Bestrafung ihres Mandanten vorliege und ersuchte deshalb, von einer Verzeigung abzusehen. Am 15. September 2016 wurde gegen A.________ der Anzeigerapport wegen Nichtbezahlens der Ordnungsbusse in der gesetzlichen Frist erstellt und die Akten dem Oberamt des Sensebezirks weitergeleitet. Am 18. Oktober 2016 erliess der Oberamtmann des Sensebezirks einen Strafbefehl gegen die Firma C.________ AG, wogegen am 25. Oktober 2016 Einsprache erhoben wurde. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde hingegen das Verfahren gegen A.________ eingestellt. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und auch keine Parteientschädigung zugesprochen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.________ am 23. Dezember 2016 Beschwerde ein und forderte eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, als auch für das Beschwerdeverfahren. Das Oberamt des Sensebezirks führte dazu in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2017 namentlich aus, dass im erstinstanzlichen Verfahren der Beizug eines Rechtsanwalts unangemessen gewesen sei und dementsprechend kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe. Subsidiär sei die beantragte Entschädigung auf CHF 138.75 zu reduzieren. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 85 JG steht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung an die Strafkammer offen. b) Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die schriftliche Beschwerde innert 10 Tagen an die Beschwerdeinstanz zu richten. Die am 23. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 ist offensichtlich fristgerecht erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 c) Die Beschwerde muss begründet sein (Art. 396 Abs.1 StPO) und die Gründe angeben, welche einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Dies ist vorliegend der Fall. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, ihm sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zuzusprechen. Der Beizug eines Anwaltes rechtfertige sich aufgrund der Häufung der Strafbefehlsverfahren, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der unterschiedlichen Interpretationen des Gesetzestextes. Obwohl es sich um ein ordentliches Strafverfahren zur Ahndung einer Übertretung handle, stelle das Verfahren für den Beschuldigten aufgrund der Anzahl gegen ihn eingeleiteter Verfahren keine Bagatelle dar. a) Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 StPO) ist stets im Zusammenhang mit der Kostenfrage zu klären (Art. 426 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese sind zu vergüten, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung gegeben ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Aus den Ausführungen folgt, dass kumulativ sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand verhältnismässig sein muss. Diese Differenzierung kommt zwar im Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht direkt zum Ausdruck; sie steht indessen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). b) In vorliegendem Fall wurden die Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat folglich dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war. Es erscheint gerechtfertigt, einem Beschuldigten – jedenfalls bei einer gewissen Schwere des Deliktsvorwurfes – in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Wie dargelegt, darf auch bei Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten selber zu tragen hat. In casu wurde eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 120.- für die Überschreitung der Geschwindigkeit auf der Autobahn um 13 km/h ausgesprochen. Der Tatvorwurf ist als leicht zu qualifizieren und rechtfertigt für sich alleine im Fall der Einstellung noch nicht den Beizug eines Anwaltes. Der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist in Bezug auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3, siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in JdT 2016 III 178). Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer der C.________ AG zum wiederholten Mal und trotz ordnungsgemässer Meldung der Fahrzeuglenkerdaten an die Kantonspolizei Freiburg von dieser angezeigt (allein der Strafkammer des Kantonsgerichts liegen zurzeit vier ähnlich gelagerte Fälle vor [502 2016 308, 309, 317 sowie 329]). Es ist offensichtlich, dass diese Situation Auswirkungen auf seine persönliche und berufliche Freiheit hat und es sich in solch einem spezifischen Fall rechtfertigt, einen Anwalt beizuziehen, sobald es trotz Meldung der Fahrzeuglenkerdaten zu einer Anzeige und zur Weiterleitung der Akten an das Oberamt kommen kann. Die aktuell unterschiedlichen Interpretationen des Gesetzestextes durch die betroffenen Behörden zeigen zu Genüge auf, dass die sich stellenden Rechtsfragen eine gewisse Komplexität aufweisen und ein umgehendes – und nicht erst nach Erlass eines Strafbefehls – Einschreiten eines Anwalts als angemessen erachtet werden muss, sodass eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geschuldet ist. c) Fraglich ist indessen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Die Anwältin verlangt eine Entschädigung von CHF 613.30 bei einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 1.7 Stunden. In Bezug auf die Kostenliste erachtet die Strafkammer diesen Aufwand als zu hoch, dies umso mehr, als sich die Rechtsvertreterin bereits in der Vergangenheit mit ähnlich gelagerten Fällen des selben Klienten auseinandersetzen musste und die Leistungen im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 nicht zu berücksichtigen sind. Für die Kenntnisnahme des neuen Ereignisses, die Kontakte mit dem Klienten, das Schreiben an die Polizei, die Kenntnisnahme der Korrespondenz und der angefochtenen Verfügung erscheint ein Aufwand von 1 Stunde als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO); das Honorar beträgt somit CHF 250.-. Es ist kein Grund ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, weshalb der geforderte, höhere Stundenansatz von CHF 325.- zur Anwendung kommen sollte. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 266.60,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 16.60, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 21.35 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. 3. a) Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). b) Für das Beschwerdeverfahren verlangt die Anwältin eine Entschädigung von CHF 505.05. Der geltend gemachte Aufwand von 1.4 Stunden ist zu hoch, entspricht die Eingabe vom 23. Dezember 2016 doch grösstenteils den in den bisherigen Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften. Auch hier erscheint ein Gesamtaufwand von 1 Stunde als angemessen. Wiederum findet der Stundentarif des Kantons Freiburg für Strafsachen von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO). Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 263.65, inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 13.65, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 21.10 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Für das Vorverfahren wird A.________ eine Entschädigung von CHF 287.95 zugesprochen (inkl. MwSt. von CHF 21.35). Der Betrag geht zu Lasten des Staates. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Auslagen CHF 300.-; Gebühren CHF 70.-) werden dem Staat auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird A.________ eine Entschädigung von CHF 284.75 zugesprochen (inkl. MwSt. von CHF 21.10). Der Betrag geht zu Lasten des Staates. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Februar 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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