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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2017 502 2016 317

6 février 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,135 mots·~11 min·7

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 317 Urteil vom 6. Februar 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann gegen VIZE-OBERAMTMANN DES SEEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) Beschwerde vom 16. Dezember 2016 gegen die Verfügung des Vize-Oberamtmannes des Seebezirks vom 12. Dezember 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 3. August 2016 kam es auf der Autobahn B.________ zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 7 km/h. Mit Schreiben vom 16. August 2016 teilte die Autovermietung C.________ AG der Kantonspolizei mit, der Wagen sei im fraglichen Zeitpunkt vermietet gewesen an D.________, wohnhaft in den E.________. B. Mit Schreiben vom 19. September 2016 informierte die Kantonspolizei A.________, dass nach Art. 6 Ordnungsbussengesetz der Fahrzeughalter für die Bezahlung der Ordnungsbusse verantwortlich ist, wenn der verantwortliche Lenker nicht ermittelt werden kann. Diesen Ausführungen wurde das Schreiben des Staatsanwaltes beigelegt, worin die Halterhaftung für Autofirmen beschrieben wird. Vorliegend habe man die Busse D.________ zustellen wollen, die Post habe den Brief aber der Polizei zurückgeschickt. C. Am 30. September 2016 kam es zu einer Anzeige von A.________ wegen Nichtbezahlens der Ordnungsbusse in der gesetzlichen Frist. Die Akte wurde an das Oberamt des Seebezirks weitergeleitet, zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. D. Das Oberamt des Seebezirks stellte in der Folge am 7. November 2016 einen Strafbefehl gegen A.________ aus. Mit Schreiben vom 18. November 2016 informierte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks A.________ über die Zustellungsfiktion, welche bei Nichtabholen eines eingeschriebenen Briefes greife und stellte den Strafbefehl zugleich per einfachen Brief zu. Darauf reagierte A.________ mit Einsprache vom 1. Dezember 2016. Er führte im Wesentlichen aus, dass trotz mehrfacher schriftlicher Anzeige der Strafbefehl weder an die Zustelladresse des Beschuldigten noch an die der bevollmächtigten Rechtsvertreterin erfolgt sei, sondern an seine Privatadresse. Der bevollmächtigten Rechtsvertreterin sei zudem keine Kopie des Strafbefehls zugestellt worden. Es liege ein Verstoss gegen Art. 87 Abs. 3 StPO vor und die Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO greife nicht. Eventualiter sei die Einsprachefrist wieder herzustellen. Subeventualiter sei der Strafbefehl vom 7. November 2016 in Wiedererwägung zu ziehen. Für das Verfahren beantragte er eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. E. In der Folge wurde eine Wiederherstellung der Frist gewährt (Art. 94 StPO) und der Strafbefehl vom 7. November 2016 mit der Einstellungsverfügung vom 12. Dezember 2016 annulliert. Es wurden keine Kosten erhoben und das Entschädigungsgesuch unter Verweis auf Art. 430 StPO abgewiesen. Dieser Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft zur Prüfung unterbreitet und von ihr genehmigt. F. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 16. Dezember 2016 Beschwerde ein und forderte eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, als auch für das Beschwerdeverfahren. Der Vize-Oberamtmann des Seebezirks verwies in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 auf den Entscheid des Gerichts des Seebezirks vom 31. August 2016, in welchem in einer gleichen Angelegenheit keine Entschädigung ausgerichtet worden sei und führte aus, dass dieser Entscheid als Grundlage gedient habe.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 85 JG steht die Beschwerde an die Strafkammer gegen eine Einstellungsverfügung offen. b) Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die schriftliche Beschwerde innert 10 Tagen an die Beschwerdeinstanz zu richten. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 13. Dezember 2016 zugestellt; seine am 16. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. c) Die Beschwerde muss begründet sein (Art. 396 Abs.1 StPO) und die Gründe angeben, welche einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Dies ist vorliegend der Fall. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer wendet in einem ersten Punkt ein, es könne ihm keine schuldhafte und rechtswidrige Einleitung des Verfahrens bzw. eine Erschwerung der Durchführung im Sinne von Art. 430 StPO vorgeworfen werden. Im Gegenteil habe er auf sämtliche Schreiben der Strafverfolgungsbehörden nachweislich umgehend reagiert und unmissverständlich die Bevollmächtigung der Rechtsvertreter und die Zustelladresse bekannt gegeben; er sei seiner Mitwirkungspflicht sorgfältig und umfassend nachgekommen. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Dabei kann es sich um einen Verstoss gegen eine Norm der schweizerischen Rechtsordnung als Ganzes handeln, auch des ungeschrieben Privatrechts. Ausgenommen sind einzig ethische oder moralische Verpflichtungen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 430 N. 4 f.). Art. 430 StPO knüpft an die Grundregel, wonach sich eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO und eine Zusprechung von Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 429 StPO in der Regel ausschliessen. Daraus folgt unter anderem, dass zuerst die Frage der Kostentragung zu entscheiden ist, welche alsdann für die Entschädigungsfrage präjudiziell ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 430 N. 2 unter Verweis auf die Botschaft). Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO bildet mit anderen Worten das Gegenstück zu Art. 426 Abs. 2 StPO; damit rechtfertigt es sich die dazugehörige Rechtsprechung heranzuziehen. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Verfahren auferlegt. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist eine Verweigerung der Entschädigung schon allein deswegen in casu nicht möglich. Selbst wenn, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das Verfahren schuldhaft oder rechtswidrig im Sinne von Art. 430 StPO eingeleitet haben sollte. Es gibt keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Fahrzeuglenkers und dem Verhalten des Beschwerdeführers, welcher das Auto an ihn vermietete. Auch eine Erschwerung der Durchführung des Verfahrens kann ihm nicht vorgeworfen werden; bereits auf das Zustellen der Busse reagierte er mit der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (siehe Schreiben vom 16. August 2016). Auf die weiteren an ihn gerichteten Schreiben reagierte er mehrfach mit Bekanntgabe der Adresse seiner Anwältin und der Aufforderung, Briefe nur noch an diese Adresse zuzustellen. Eine Kostenauflage nach Art. 430 StPO lässt sich demnach nicht rechtfertigen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3. a) In einem zweiten Punkt führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zuzusprechen. Der Beizug eines Anwaltes rechtfertige sich aufgrund der Häufung der Strafbefehlsverfahren, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der unterschiedlichen Interpretationen des Gesetzestextes. Obwohl es sich um ein ordentliches Strafverfahren zur Ahndung einer Übertretung handle, stelle das Verfahren für den Beschuldigten aufgrund der Anzahl gegen ihn eingeleiteter Verfahren keine Bagatelle dar. b) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese sind zu vergüten, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung gegeben ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PAREIN- REYMOND, a.a.O., Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen folgt, dass kumulativ sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand verhältnismässig sein muss. Diese Differenzierung kommt zwar im Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht direkt zum Ausdruck; sie steht indessen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). c) In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war, da dem Beschwerdeführer nur eine Übertretung vorgeworfen wird. Es erscheint sachlich gerechtfertigt, einem Beschuldigten – jedenfalls bei einer gewissen Schwere des Deliktsvorwurfes – in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Wie dargelegt, darf auch bei Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten selber zu tragen hat. In casu wurde eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 60.- für die Überschreitung der Geschwindigkeit auf der Autobahn um 7 km/h aus-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 gesprochen. Der Tatvorwurf ist als leicht zu qualifizieren und rechtfertigt für sich alleine im Fall der Einstellung noch nicht den Beizug eines Anwaltes. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist jedoch in Bezug auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3; siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in JdT 2016 III 178). Der Beschwerdeführer musste sich als Geschäftsführer der betroffenen Autovermietung unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob trotz Meldung der Fahrzeuglenkerdaten an die Polizei die Voraussetzungen für eine Verurteilung gegeben waren. Ferner sind die Anzahl der schweizweit hängigen Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie die Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Freiheit des Beschwerdeführers zu beachten (allein der Strafkammer des Kantonsgerichts liegen zurzeit vier ähnlich gelagerte Fälle vor [502 2016 308, 309, 317, 329]). In einem solchen Fall muss gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beizug eines Anwalts als angemessen betrachtet werden, sodass eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geschuldet ist. d) Fraglich ist indessen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Die Anwältin verlangt eine Entschädigung von CHF 793.65 bei einem zeitlichen Aufwand von 2.2 Stunden. Die Strafkammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO); das Honorar beträgt somit CHF 550.-. Es ist kein Grund ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, weshalb der geforderte, höhere Stundenansatz von CHF 325.zur Anwendung kommen sollte. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 571.45, inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 21.45, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 45.70 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. 4. a) Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) dem Staat auferlegt (vgl. Art. 428 StPO). b) Für das Beschwerdeverfahren verlangt die Anwältin eine Entschädigung von CHF 1‘082.25. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden scheint in casu angemessen, hatte sie doch unter anderem die Einstellungsverfügung zu prüfen, eine Beschwerde (4 Seiten) zu verfassen und das Vorgehen mit ihrem Klienten zu besprechen. Wiederum findet der Stundentarif des Kantons Freiburg für Strafsachen von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO). Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 779.25, inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 29.25, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 62.35 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Für das Vorverfahren wird A.________ eine Entschädigung von CHF 617.15 zugesprochen (inkl. MwSt. von CHF 45.70). Der Betrag geht zu Lasten des Staates. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Auslagen CHF 300.-; Gebühren CHF 70.-) werden dem Staat auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird A.________ eine Entschädigung von CHF 841.60 zugesprochen (inkl. MwSt. von CHF 62.35). Der Betrag geht zu Lasten des Staates. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Februar 2017/asc Präsident Gerichtsschreiberin

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