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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2017 502 2016 308

6 février 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,904 mots·~10 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 308 Urteil vom 6. Februar 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann gegen VIZE-OBERAMTMANN DES SEEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) Beschwerde vom 9. Dezember 2016 gegen die Verfügung des Vize- Oberamtmannes des Seebezirks vom 28. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 2. April 2016 kam es auf der Autobahn B.________ zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 16 km/h. Daraufhin wurde der Autovermietung C.________ AG am 13. April 2016 die entsprechende Busse zugestellt. Diese reagierte mit Schreiben vom 25. April 2016 und eingeschriebenem Brief vom 2. Mai 2016, in denen sie festhielt, das Fahrzeug sei im fraglichen Zeitpunkt vom Fahrzeugmieter D.________, wohnhaft in E.________, gefahren worden (act. 4/16 sowie act. 6/17). B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informierte die Kantonspolizei Freiburg die C.________ AG, dass das ordentliche Verfahren eingeleitet und das Dossier an die zuständige Behörde übermittelt werde (act. 7). Am 12. Mai 2016 wurde gegen A.________ – Geschäftsführer der C.________ AG – der Anzeigerapport wegen Nichtbezahlens der Ordnungsbusse in der gesetzlichen Frist erstellt (act. 8); am 14. Juni 2016 wurde ihm sodann der Strafbefehl zugestellt (act. 9). C. A.________ erhob am 21. Juni 2016 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. Wiederum wies er darauf hin, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht der Lenker des Wagens gewesen sei. Der Strafbefehl sei aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Für das Verfahren beantragte er eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (act. 11 ff.) D. Am 31. August 2016 entschied der Polizeirichter des Seebezirks, der Strafbefehl sei offensichtlich mangelhaft und damit ungültig, da aus ihm nicht klar hervorgehe, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Die Akten wurden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese einen korrekten Strafbefehl erlasse. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Staat Freiburg auferlegt, dem Beschuldigten jedoch keine Entschädigung zugesprochen. Der Beizug eines Rechtsbeistandes sei in diesem Bagatellfall für den Geschäftsführer einer professionellen Autovermietung nicht gerechtfertigt und zudem sei die Mangelhaftigkeit des Strafbefehls offensichtlich (act. 26 f.). E. In der Folge stellte das Oberamt des Seebezirks am 28. November 2016 das Verfahren gegen A.________ unter Verweis auf das Urteil des Polizeirichters ein. Es wurden keine Kosten erhoben und auch keine Entschädigung zugesprochen. Dieser Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft zur Prüfung unterbreitet und von ihr genehmigt. F. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.________ am 9. Dezember 2016 Beschwerde ein und forderte eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, als auch für das Beschwerdeverfahren. Das Oberamt des Seebezirks führte dazu in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 aus, es habe seinen Entscheid im gleichen Sinne wie der Entscheid vom 31. August 2016 des Gerichts des Seebezirks verfasst; demnach sei keine Entschädigung auszurichten. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 85 JG steht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung an die Strafkammer offen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 b) Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die schriftliche Beschwerde innert 10 Tagen an die Beschwerdeinstanz zu richten. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 29. November 2016 zugestellt; seine am 9. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. c) Die Beschwerde muss begründet sein (Art. 396 Abs.1 StPO) und die Gründe angeben, welche einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Dies ist vorliegend der Fall. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, ihm sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zuzusprechen. Der Beizug eines Anwaltes rechtfertige sich aufgrund der Häufung der Strafbefehlsverfahren, der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und der unterschiedlichen Interpretationen des Gesetzestextes. Obwohl es sich um ein ordentliches Strafverfahren zur Ahndung einer Übertretung handle, stelle das Verfahren für den Beschuldigten aufgrund der Anzahl gegen ihn eingeleiteter Verfahren keine Bagatelle dar. a) Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 StPO) ist stets im Zusammenhang mit der Kostenfrage zu klären (Art. 426 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese sind zu vergüten, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung gegeben ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen folgt, dass kumulativ sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand verhältnismässig sein muss. Diese Differenzierung kommt zwar im Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht direkt zum Ausdruck; sie steht indessen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). b) In vorliegendem Fall wurden die Kosten nicht dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat folglich dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war, da dem Beschwerdeführer nur eine Übertretung vorgeworfen wurde. Es erscheint gerechtfertigt, einem Beschuldigten – jedenfalls bei einer gewissen Schwere des Deliktsvorwurfes – in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Wie dargelegt, darf auch bei Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten selber zu tragen hat. In casu wurde eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 180.- für die Überschreitung der Geschwindigkeit auf der Autobahn um 16 km/h ausgesprochen. Der Tatvorwurf ist als leicht zu qualifizieren und rechtfertigt für sich alleine im Fall der Einstellung noch nicht den Beizug eines Anwaltes. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist jedoch in Bezug auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3; siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in JdT 2016 III 178). Der Beschwerdeführer musste sich als Geschäftsführer der betroffenen Autovermietung unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob trotz Meldung der Fahrzeuglenkerdaten an die Polizei die Voraussetzungen für eine Verurteilung gegeben waren. Ferner sind die Anzahl der schweizweit hängigen Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie die Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Freiheit des Beschwerdeführers zu beachten (allein der Strafkammer des Kantonsgerichts liegen zurzeit vier ähnlich gelagerte Fälle vor [502 2016 308, 309, 317, 329]). In einem solchen Fall muss gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beizug eines Anwalts als angemessen betrachtet werden, sodass eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geschuldet ist. c) Fraglich ist indessen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Die Anwältin verlangt eine Entschädigung von CHF 1‘082.25 bei einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 3 Stunden. Sie führt dazu aus, der Aufwand habe aufgrund der in den anderen Verfahren gemachten Erfahrungen klein gehalten werden können, wenn auch der vorliegende Fall etwas anders liege, weil der Beschuldigte nicht aufgrund Art. 6 OBG sondern direkt wegen der Verkehrsregelüberschreitung verurteilt worden sei. In Bezug auf die Kostenliste erachtet die Strafkammer einen Aufwand von 3 Stunden, wovon 2.4 Stunden für das Verfassen der Einsprache, als zu hoch, dies umso mehr, als die Einsprache vom 21. Juni 2016 nur kurz begründet ist und sich die Rechtsvertreterin bereits in der Vergangenheit mit ähnlich gelagerten Fällen des selben Klienten auseinandersetzen musste. Ein Aufwand von 2 Stunden erscheint in casu als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO); das Honorar beträgt somit CHF 500.-. Es ist kein Grund ersichtlich und es wird auch nicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 geltend gemacht, weshalb der geforderte, höhere Stundenansatz von CHF 325.- zur Anwendung kommen sollte. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 529.25, inklusive den geltend gemachten Auslagen von CHF 29.25, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 42.35 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. 3. a) Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). b) Für das Beschwerdeverfahren verlangt die Anwältin eine Entschädigung von CHF 541.15. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 1.5 Stunden ist angemessen. Wiederum findet der Stundentarif des Kantons Freiburg für Strafsachen von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO). Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 389.65, inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 14.65, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 31.20 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Für das Vorverfahren wird A.________ eine Entschädigung von CHF 571.60 zugesprochen (inkl. MwSt. von CHF 42.35). Der Betrag geht zu Lasten des Staates. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Auslagen CHF 300.-; Gebühren CHF 70.-) werden dem Staat auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird A.________ eine Entschädigung von CHF 420.85 zugesprochen (inkl. MwSt. von CHF 31.20). Der Betrag geht zu Lasten des Staates. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Februar 2017/asc Präsident Gerichtsschreiberin

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