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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 502 2016 268

13 décembre 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,977 mots·~15 min·6

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 268 Urteil vom 13. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________ GmbH, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Kummer sowie STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 7. Oktober 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. C.________ arbeitete ab dem 27. August 2012 für die Firma A.________ GmbH. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2014. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren (act. 24 ff.). Am 5. September 2015 stellte die A.________ GmbH, vertreten durch B.________, einen Strafantrag wegen Veruntreuung und übler Nachrede gegen C.________ und konstituierte sich als Privatklägerin (act. 15). Sie warf ihrer ehemaligen Angestellten im Wesentlichen vor, einen Staubsauger und ein Putzgerät nicht zurückgegeben zu haben, mit ihrem von der Firma zur Verfügung gestellten Handy weit über das zulässige Mass Gespräche geführt und Dienstleistungen bezogen zu haben, bzw. ihr den geschuldeten Betrag nicht zurückerstattet zu haben, und sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2015 bezichtigt zu haben, Schwarzarbeiter zu beschäftigen (act. 17). Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.________ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein (act. 106). B. Gegen die Einstellungsverfügung reichte die Firma A.________ GmbH am 7. Oktober 2016 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vom Einholen einer Stellungnahme von C.________ wurde abgesehen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 30. September 2016 zugestellt. Die am 7. Oktober 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (act. 15) und ist durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. c) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (Bst. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (Bst. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (Bst. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Vorliegend bringt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr setzen will und nennt die Punkte, mit welchen sie nicht einverstanden ist. Sie kommt somit ihrer Begründungspflicht grundsätzlich nach. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 m. H.). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 m. H.). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können (OBERHOLZER, N. 1398). b) Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Abs. 1 StGB). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Abs. 1 und 2 StGB). 3. a) Die Strafkammer ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft (Art.127 Verfassung des Kantons Freiburg, SGF 10.1) und hat vorliegend einzig zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens das Recht verletzt, auf einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung basiert oder unangemessen ist (Art. 393 Abs. 2 StPO). Soweit sich die Beschwerdeführerin über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft beklagt respektive sich an sie richtet, ist daher auf die Eingabe vom 7. Oktober 2016 nicht einzutreten. b) Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beschuldigte bestreite nicht, den Staubsauger und das Fensterputzgerät bekommen zu haben. Sie gebe jedoch an, an ihrem letzten Arbeitstag das Auto samt Inhalt vor der Firma abgestellt und den Schlüssel wohl Frau D.________ gegeben zu haben. Eine Inventarliste sei nicht erstellt worden und die Klage sei mehr als ein halbes Jahr danach eingereicht worden. Zudem sei das Auto einen Monat unbenutzt auf dem Hof gestanden. Unter diesen Umständen sei das Verfahren mangels Beweisen einzustellen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass sie den Schlüssel wohl Frau D.________ gegeben habe. Hier zeige sich klar, dass sie Sachen sage und sich dabei später nicht mehr sicher sei. An der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sei zu zweifeln. Es werde bestätigt, dass der Schlüssel Frau D.________ übergeben wurde, welche ihn B.________ weitergeleitet habe; dieser habe den Schlüssel in seiner Wohnung verwahrt. Das Auto sei geschlossen gewesen und nicht bewegt oder benutzt worden. Aus den Akten erhellt diesbezüglich Folgendes: Die Beschuldigte wurde erstmals am 19. November 2015 einvernommen (act. 7 ff.). Sie bestritt, die besagten Gegenstände behalten zu haben. Das Putzgerät habe sich immer noch im Auto befunden, als sie die Firma verlassen habe (act. 9); der Staubsauger sei sicher in einem Auto der Firma, sie habe ihn nicht genommen (act. 8). Sie führte aus: „Es war so an diesem Tag. Ich hatte einen Arzttermin, weil es mir so schlecht ging. Ich ging ins Büro und dort war Frau D.________. Wir gingen zum Auto von der Firma, ich gab Frau

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 D.________ die Autoschlüssel und verliess die Firma mit einer Handtasche. Mehr nicht. Ein Kollege holte mich ab und brachte mich zum Arzt. Ich habe nichts genommen. In dieser Firma arbeiten auch noch andere Leute und mein ehemaliges Auto wurde weitergegeben. Ich weiss nicht, was mit den Sachen im Auto passiert ist“ (act. 8). Am 6. Juni 2016 wurde sie nochmals befragt (act. 87 ff.). Sie gab dabei zweimal zu Protokoll, dass sie den Schlüssel Frau D.________ gegeben habe (act. 89); sie erklärte zudem, dass sich die Geräte im Auto befanden als sie das Fahrzeug abgegeben habe (act. 90). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigte nicht sicher sein sollte, bzw. an ihrer Glaubwürdigkeit gezweifelt werden könnte. Kommt hinzu, dass man gemäss Aussagen von B.________ zwar innert kürzester Zeit gemerkt hat, dass etwas fehlte (act. 89), man es jedoch offenbar unterlassen hat, umgehend zu handeln; zumindest wurde seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts dargelegt und belegt. Somit kann heute nicht mehr eruiert werden, wer die Wahrheit sagt. Eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt drängte sich somit auf. c) Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Benutzung des Handys im Rahmen der Limite von CHF 34.- pro Monat sei zulässig gewesen. Darüber hinaus gehende Beträge müssten zwar zurückerstattet respektive selber bezahlt werden, seien jedoch nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB. Die Angelegenheit sei daher rein zivilrechtlicher Natur. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, zur normalen Benutzung des Natels gehöre das Telefonieren. Die Beschuldigte habe es jedoch für Glücksspiele (Roulette) missbraucht, so dass der Tatbestand der Veruntreuung gegeben sei. Gemäss Arbeitsvertrag durfte die Beschuldigte das Handy für private Gespräche nutzen, musste jedoch die über den vereinbarten Betrag hinausgehenden Kosten übernehmen (act. 38). Der Vertrag erwähnt nicht, was zur „normalen“ Benutzung gehört oder nicht, bzw. dass eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen sei, so dass der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Angelegenheit rein zivilrechtlicher Natur ist. Zudem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin bis September 2015 wartete, um auf strafrechtlicher Ebene aktiv zu werden, obschon sie spätestens im März 2014 von der besagten Nutzung Kenntnis hatte (act. 19 f.). Auch in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. d) Was schliesslich die üble Nachrede betrifft, hält die Staatsanwaltschaft fest, die Beschuldigte bestreite, selber den Vorwurf des Anstellens von Schwarzarbeitern gemacht zu haben. Sie berichte aber in der polizeilichen Einvernahme genau von einem solchen Vorfall, bei dem eine andere Angestellte deswegen Anzeige erstattet hatte, worauf B.________ eine Busse bezahlen musste. Sie weiche der Frage aus, ob sie in der arbeitsgerichtlichen Verhandlung von diesem Vorfall gesprochen habe. Es ergebe sich aus dem Strafregisterauszug des Klägers, dass er am 30. März 2010 wegen eines Vergehens gegen das AHVG verurteilt worden sei. Häufig hätten solche Verurteilungen mit dem gemeinhin als Schwarzarbeit umschriebenen oder einem ähnlichen Verhalten zu tun. Von da her wäre die Aussage womöglich in guten Treuen erfolgt. In jedem Fall aber sei zu beachten, dass gerade bei gerichtlichen Verfahren eine gewisse Toleranz bei der Beurteilung von Parteiaussagen geübt werden müsse. Zweck der Aussage sei jeweils nicht in erster Linie die Schmähung oder Beleidigung der Gegenpartei, sondern das Obsiegenlassen des eigenen Standpunkts. Entsprechend sei bei der Annahme von Ehrverletzungsdelikten Zurückhaltung geboten. Ein Beispiel in umgekehrter Richtung sei übrigens anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu beobachten gewesen und müsste gegebenenfalls in gleicher Weise folgenlos bleiben. Da im vorliegenden Fall keine Protokollierung der Schlichtungsverhandlung erfolgt sei, liessen sich der genaue Wortlaut und die Absicht hinter der Äusserung nicht mehr feststellen. Im Ergebnis sei das Verfahren daher auch in diesem Punkt einzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, bei der Polizei habe die Beschuldigte ausgesagt, dass es einen Vorfall von Schwarzarbeit gegeben habe, eine andere Angestellte Anzeige erstattet habe und B.________ angeblich eine Busse bezahlen musste. Dies sei eine Falschaussage und entspreche nicht der Wahrheit. Es werde eine Untersuchung verlangt, um zu wissen, wer diese rufschädigende Aussage gemacht habe oder ob es sich um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten handle. Der Strafregisterauszug sei persönlich und die Daten könnten nur mit vorgängiger, begründeter Antragsstellung abgerufen werden. Die Beschwerdeführerin will wissen, wer und aus welchem Grund dieser Auszug angefordert wurde. Die Staatsanwaltschaft habe mit der Herausgabe von persönlichen Daten an die Beschuldigte die persönlichen Rechte von B.________ verletzt und den Datenschutz nicht gewahrt. Zusammenhänge mit diesem Verfahren und dem Vorwurf der Schwarzarbeit zu kombinieren deute darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Unterlagen nicht gelesen oder nicht verstanden habe. Man habe sämtliche Beträge der AHV aus dem Konkursfall zurückbezahlt und bis heute keine Schlussabrechnung der AHV-Stelle erhalten. Es werde eine Richtigstellung, eine Klärung der Angelegenheit, eine Genugtuung sowie eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innerhalb von 10 Tagen erwartet. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nur mit einem Teil der Begründung der Verfügung auseinandersetzt, so dass diese bereits aus diesem Grund zu bestätigen ist (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.4 m. H.). Der Strafantrag vom 5. September 2015 bezog sich auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2015 (act. 17), und nicht auf jene, die sie zu einem anderen Zeitpunkt gemacht hätte. So ist nicht zu prüfen und zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte allenfalls anlässlich der Einvernahme durch die Polizei einer Straftat schuldig gemacht hat. Die Beschuldigte bestreitet, am 29. Juni 2015 gesagt zu haben, dass sie dem Kläger die Anstellung von Schwarzarbeitern vorwerfe (act. 89 f.). Es habe eine Polizeikontrolle gegeben und es sei gesagt worden, dass ihn jemand wegen Schwarzarbeit angezeigt habe (act. 90). Wer am 29. Juni 2015 was gesagt hat, kann heute unbestrittenermassen nicht eruiert werden. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung dürfen Aussagen der Parteien nämlich weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Die Verhandlung ist überdies nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 ZPO). Ziel dieser ist es, dass die Parteien sich frei unterhalten können (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 m. H.). Selbst wenn erstellt werden könnte, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Aussagen am besagten Tag gemacht hat, würde sich eine Einstellung des Verfahrens dennoch aufdrängen, und zwar aus folgenden Gründen: Einerseits ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie festhält, dass gerade bei gerichtlichen Verfahren eine gewisse Toleranz bei der Beurteilung von Parteiaussagen geübt werden muss und bei der Annahme von Ehrverletzungsdelikten Zurückhaltung geboten ist. Andererseits erklärte B.________ selber, dass die Firma angezeigt wurde und es in der Folge zu einer Untersuchung kam („Seit wir zu Unrecht durchsucht worden sind, zeige ich jeden an. Das hat zur Wirkung gehabt, dass wir jetzt ziemlich genau wissen, wer uns damals angezeigt hat. Wir haben zurzeit einen Schaden von ca. Fr. 200‘000.-„ act. 90), so dass es gut möglich ist, dass gesagt wurde, „dass ihn jemand wegen Schwarzarbeit angezeigt hat“ (act. 90); in diesem Fall wären allfällige Aussagen in Bezug auf Schwarzarbeit womöglich in guten Treuen erfolgt und die Beschuldigte hätte sich nicht strafbar gemacht. Im Resultat ist die Verfügung demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4. Angesichts dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Einstellungsverfügung vom 29. September 2016 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 5. a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. b) Eine Parteientschädigung oder eine Genugtuung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). c) Die Beschuldigte wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert, so dass auch ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 29. September 2016 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden der A.________ GmbH, vertreten durch B.________, auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Dezember 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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