Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 15.11.2016 502 2016 205

15 novembre 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·4,089 mots·~20 min·7

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 205 Urteil vom 15. November 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gutachterauftrag (Art. 184 StPO); rechtliches Gehör Beschwerde vom 18. August 2016 gegen den Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 18. Februar 2014 reichte die B.________ bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eine Strafanzeige wegen Betruges gegen die C.________, in D.________, respektive gegen die Tierärzte A.________ und E.________ ein. Der Strafklage zu Folge hätten die Beschwerden gegen die beiden Tierärzte seit dem Jahre 2012 zugenommen. Dabei hätten sich sowohl Kunden als auch andere Tierärzte über das Verhalten und die Machenschaften der beiden Tierärzte beschwert. Es wurde aufgeführt, dass es sich in der Regel nicht um so genannte Kunstfehler gehandelt habe, sondern um Fehldiagnosen, Fehl- und/oder Überbehandlungen. Weiter wurde den beiden Tierärzten vorgeworfen, mit den Emotionen der Tierhalter gespielt zu haben. So würden Kunden durch unnötige Operationen getäuscht und dabei finanziell „ausgenommen“ (act. 2‘000). Am 4. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Wuchers, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gegen die beiden Tierärzte (act. 5‘001, 5‘005). Mit Schreiben vom 18. November 2014 informierte die zuständige Staatsanwältin die beiden Beschuldigten über ihre Absicht, Prof. Dr. med. vet. F.________ als sachverständige Person zu ernennen und folgende Fragen an ihn zu richten: 1. Wurden die Tiere, deren Dossiers Sie zu begutachten haben, durch die Tierärzte der C.________ nach den anerkannten Regeln der Tierheilkunde behandelt oder haben Sie insbesondere festgestellt, a. dass von den Tierärzten der C.________ an den Tieren Behandlungen oder Untersuchungen (Medikationen, Laboranalysen, Röntgenaufnahmen, Narkosen oder Sedierungen, Operationen, und Ähnliches) vorgenommen worden sind, welche aus tiermedizinischer Sicht nicht nötig waren? oder b. dass die Tierärzte der C.________ Leistungen, Behandlungen in Patientendossiers oder Rechnungen festgehalten haben, welche nicht erbracht worden sind? oder c. dass die Tierärzte der C.________ Tiere länger in stationärer Behandlung behielten, als dies aus tiermedizinischer Sicht nötig war? oder d. dass die Tierärzte der C.________ Fehlbehandlungen vorgenommen haben? oder e. dass die Tierärzte der C.________ andere Tierärzte zu Unrecht beschuldigten, an Tieren Fehlbehandlungen vorgenommen zu haben? oder f. dass die Tierärzte ein anderes als in den Ziffern 1a – 1c genannten Verhalten aufgewiesen haben, was ihnen zum Vorwurf gemacht werden kann? 2. Welche Preise für die von den Tierärzten der C.________ erbrachten Dienstleistungen oder abgegebenen Medikamente scheinen überdurchschnittlich hoch zu sein? Mit gleicher Post erhielten die Beschuldigten die Gelegenheit, sich bis zum 28. November 2014 zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 4‘002 ff.). Am 25. November 2014 erklärte A.________, er habe immer noch keine vollständige Akteneinsicht erhalten und könne sich deshalb nicht zur Notwendigkeit eines Gutachtens, zum Inhalt seines Auftrags und noch weniger zu den Fragen, die zu stellen seien, äussern. Eigentlich könne er sich

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 nicht einmal zur Person des Gutachters äussern. Er beantragte namentlich (erneut), ihm die Akten zur Verfügung zu stellen (act. 4‘009 f.). Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte E.________ den Experten ab. Er erfülle die Anforderungen der nötigen Unabhängigkeit nicht und sei klarerweise als befangen einzustufen. Ausserdem habe er noch immer nicht vollständige Akteneinsicht erhalten und sei deshalb nicht in der Lage, die Richtigkeit und vor allem die Vollständigkeit des Fragekatalogs zu beurteilen. Auch er ersuchte (erneut) um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (act. 4‘006 f.). Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 schlug E.________ zwei Tierärzte als sachverständige Personen vor und stellte weitere Anträge, namentlich dass die Fragen für jeden der Beschuldigten separat zu überprüfen seien und dass der Fragekatalog entsprechend seiner Präzisierungen angepasst werde (act. 4‘059 ff.). Ebenfalls am 29. Januar 2015 verwies A.________ auf die Eingabe von E.________ vom selben Tag. Zudem fügte er an, dass seines Erachtens die Anordnung eines Gutachtens verfrüht und daher unzulässig sei. Es sei der Polizeibericht abzuwarten, ergänzende Einvernahmen durchzuführen und hernach über die Sinnhaftigkeit eines Gutachtens neu zu entscheiden. Subsidiär beantragte er, die beigelegten Gedächtnisprotokolle der beiden Beschuldigten dem Gutachter ebenfalls zu unterbreiten (act. 4‘011 ff.). Am 15. April 2015 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten, sie beabsichtige Prof. Dr. med. vet. G.________ als sachverständige Person zu ernennen. Die beiden vorgeschlagenen Personen hätten mit Schreiben vom 19. Februar 2015 respektive Telefonanruf vom 7. April 2015 mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage seien, das verlangte Gutachten zu erstellen (act. 4‘074). Nachdem E.________ auch diese Person als Gutachter abgelehnt hat (act. 4‘075), schlug er mit Schreiben vom 27. Mai 2015 drei weitere Tierärzte vor und hielt an seinen Anträgen fest (act. 4‘078). Am 10. Juni 2015 ersuchte er erneut um Akteneinsicht (act. 4‘080). Auch diese Tierärzte erwiesen sich als ungeeignet (act. 4‘086). Am 3. Juli 2015 schlugen die Beschuldigten eine weitere Person als Gutachter vor (act. 4‘087), worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 den Beschuldigten bekannt gab, dass sie trotz den Einwänden der Beschuldigten Prof. Dr. med. vet. G.________ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen werde (act. 4‘090). Der Anzeigerapport der Polizei ging am 8. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft ein (act. 20‘000). Die Polizei fasste die Aussagen der einvernommenen Angestellten wie folgt zusammen (act. 20‘124): - es seien Leistungen verrechnet worden, welche niemals durchgeführt wurden (v.a. nicht verabreichte Injektionen); - es sei vorgekommen, dass datummässig abgelaufene Medikamente den Kunden verkauft und/oder für Behandlungen in der Klinik eingesetzt worden seien; - die Tarife, insbesondere für Operationen, Medikamente und Laboruntersuchungen, seien im Vergleich zu anderen gleichartigen Firmen massiv überhöht; - es sei vorgekommen, dass bei euthanasierten Hunden die Hinterbeine zu Übungszwecken abgesägt worden seien und dies ohne Einverständniserklärung der jeweiligen Tierbesitzer; - es seien übermässig viele Röntgenbilder gemacht worden;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 - benütztes Einwegmaterial wie Spritzen, Klingen, Kanülen etc. zwar in spezielle Kanister gelegt worden seien, diese aber mit dem normalen Abfall entsorgt worden seien. Am 3. November 2015 erhielt E.________ und am 22. Januar 2016 A.________ Einsicht in die Akten (act. 12‘005 ff.). Nachdem die beiden Beschuldigten erneut gegen den vorgeschlagenen Tierarzt opponierten (act. 4‘091 ff.), nahm die Staatsanwältin dazu noch einmal am 23. Dezember 2015 Stellung. Sie begründete ihren Entscheid, nicht die zuletzt von den Beschuldigten vorgeschlagene Person zu beauftragen und wies namentlich den Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten zu den einzelnen Fällen vor Erteilung des Gutachterauftrags ab. Sie räumte ihnen aber eine Frist ein, um zu den einzelnen Fällen Gedächtnisprotokolle zu verfassen (act. 4‘095). A.________ beantragte am 28. April 2016 erneut eine andere Person als Prof. Dr. med. vet. G.________ als Gutachter zu ernennen und verlangte eine anfechtbare Verfügung sowie die erneute Unterbreitung der Fragen zur allfälligen Ergänzung. Zudem reichte er die Gedächtnisprotokolle ein (act. 4‘103 ff.). Auch E.________ verlangte noch einmal eine andere Person mit dem Gutachten zu beauftragen (act. 4‘125). Schliesslich nutzten die beiden Beschuldigten am 21. bzw. 22. Juni 2016 die von der Staatsanwaltschaft erneut gewährte Gelegenheit, eine sachverständige Person zu nennen und schlugen Dr. med. vet. H.________ vor (act. 4‘127 ff.). Diesem erteilte die Staatsanwaltschaft am 5. August 2016 den entsprechenden Auftrag. Der Fragekatalog entsprach demjenigen, der den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. November 2014 unterbreitet wurde (act. 4‘135 ff.). B. Gegen den Gutachterauftrag erhob A.________ mit Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde. Er verlangt in Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung des Gutachterauftrages und dessen Neuerteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Anpassung und/oder Ergänzung der Gutachterfragen. Insbesondere die Fragen 1.d., 1.e., 1.f. und 2. des Gutachterauftrages seien zu streichen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und A.________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste seines Rechtsvertreters auszurichten. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu unaufgefordert am 7. September 2016. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Gutachterauftrag, mit welchem die Staatsanwaltschaft die sachverständige Person bezeichnet und die Fragen aufführt, die dieser unterbreitet werden (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. a und c StPO), ist somit beschwerdefähig (vgl. BSK StPO-HEER, 2011, Art. 184 N. 38; CR CPP-VUILLE, 2011, Art. 184 N. 17). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachterauftrag vom 5. August 2016 sei ihm am Montag 8. August 2016 zugestellt worden, so dass die Frist am 18. August 2016 endete. Den Akten kann nicht entnommen werden, an welchem Tag der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen, so dass die Frist als gewahrt zu gelten hat. Die Beschwerde enthält ausserdem Rechtsbegehren und ist begründet. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und das Gutachten soll über seine Tätigkeit als Tierarzt, die ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegt wird, Auskunft geben. Damit ist er beschwert und zur Ergreifung der Beschwerde befugt. e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 184 Abs. 3 StPO (a). Weiter wirft er der Staatsanwaltschaft einen Verstoss gegen Art. 139 Abs. 2 StPO und eine Verletzung des in Art. 5 StPO festgehaltenen Beschleunigungsgebots (b), eine Verletzung von Art. 183 StPO (c) und Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO (d) vor. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachterauftrag vom 5. August 2016 sei erteilt worden, ohne dass ihm entgegen Art. 184 Abs. 3 StPO vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen, obwohl er in seinem Schreiben vom 28. April 2016 ausdrücklich darum bat. Dieser Mangel könne durch nachträgliche Ergänzungsfragen nicht geheilt werden, da zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten entstanden wären und da das Verfahren dadurch erheblich verzögert würde. Es sei dabei hervorzuheben, dass das Strafverfahren bereits seit mehr als 22 Monaten laufe und ihm und seinem Mitbeschuldigten nur ein einziges Mal die Gelegenheit gegeben wurde, sich gegenüber der Polizei zu den Vorwürfen zu äussern. Obwohl er ausdrücklich darum ersucht habe, sei heute nicht einmal eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. Wenn er erst nachträglich zur Art der Fragestellung oder gewissen Fragen Stellung nehmen und seine allfälligen Ergänzungsfragen stellen könne, würde dies das Verfahren noch mehr in die Länge ziehen. Schliesslich fügt er an, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur und müsse ungeachtet der Erfolgschancen in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheides führen. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen […]. Ziel dieser Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vor allem allfällige Ausstandsgründe zu erkennen und nach Möglichkeit eine Einigkeit bezüglich der Gutachterfragen zu erzielen. Allerdings bestimmt die Verfahrensleitung letztlich unabhängig von der Zustimmung der Parteien sowohl den Gutachter wie auch die Fragen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 184 N. 13). Allfällige Einwendungen können im Beschwerdeverfahren gegen den Gutachterauftrag geltend gemacht werden. Vorliegend wurde den beiden Beschuldigten mit Schreiben vom 18. November 2014 die Gelegenheit gegeben, sich namentlich zu den an den Gutachter zu stellenden Fragen zu äussern. Der Beschwerdeführer war zunächst der Meinung, er könne sich zur Fragestellung nicht äussern, bevor ihm nicht Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Nach Einsicht in die Akten verwies er auf die Stellungnahme seines Mitbeschuldigten vom 29. Januar 2015. Dieser verlangte zum einen, dass das Gutachten sich über die beiden Tierärzte separat äussere, respektive der Gutachter das Verhalten der Tierärzte einzeln überprüfe. Dafür brauche es zwei Fragekataloge, einer ihn betreffend und ein anderer den Beschwerdeführer betreffend. Zum anderen verlangte er eine Anpassung der nach seiner Ansicht nach zu pauschal und unpräzise formulierten Fragen wie folgt: 1. Wurden die Tiere, deren Dossiers Sie zu begutachten haben, durch die Beschuldigten nach den anerkannten Regeln der Tierheilkunde behandelt oder haben Sie insbesondere festgestellt, a. dass von den Beschuldigten an den Tieren Behandlungen oder Untersuchungen (Medikationen, Laboranalysen, Röntgenaufnahmen, Narkosen oder Sedierungen, Operationen, und ähnlich) vorgenommen worden sind, welche kontraindiziert oder nutzlos waren? Wenn ja, welche Behandlungen oder Untersuchungen waren kontraindiziert bzw. nutzlos und weshalb? Ist den Tieren durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden und wenn ja, um welchen Schaden handelt es sich? b. Diese Frage ist zu streichen. c. Welche Kriterien gelten generell bei Tierärzten bei einem Entscheid zu einer stationären Behandlung? Haben Sie festgestellt, dass bei bestimmten Tieren, welche die Beschuldigten behandelt haben, die Nachteile einer stationären Behandlung gegenüber den Vorteilen überwogen? Wenn ja welche und bei welchen Tieren? d. Ist durch das Verhalten der Beschuldigten bei einem Tier ein Schaden entstanden infolge einer Nichteinhaltung der Regeln der tierärztlichen Wissenschaft? e. Diese Frage ist zu streichen. f. Diese Frage ist zu streichen, allenfalls durch die Frage, ob der Tierarzt weitere Bemerkungen hat, zu ersetzen. 2. Wie gestalten die Tierärzte in der Schweiz ihre Preise? Gibt es eine festgelegte Obergrenze? Wenn ja, wurde diese Obergrenze von den Beschuldigten bzw. der C.________ überschritten?

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2016, ihm vor Erteilung des Gutachterauftrags die dem Gutachter zu unterbreitenden Fragen vorgängig zur allfälligen Ergänzung zu unterbreiten, kam die Staatsanwältin nicht nach und erliess am 5. August 2016 direkt den angefochtenen Auftrag. Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen sehr wohl zu den Fragen hatte äussern können und dies in seinem Schreiben vom 29. Januar 2015 auch tat. In der Folge erfolgten hauptsächlich weitere Schriftenwechsel zwischen den Verteidigern und der Staatsanwältin bezüglich eines geeigneten Gutachters, wobei die beiden Beschuldigten die von der Staatsanwältin vorgeschlagenen Tierärzte kategorisch ablehnten und verschiedene von ihnen vorgeschlagenen Tierärzte nicht in Frage kamen, bis schliesslich der Entscheid der Staatsanwältin auf Dr. med. vet. H.________ fiel. Obwohl zwischen den Anträgen auf Abänderung der Fragestellung und der Erteilung des Auftrages rund 1 ½ Jahre vergingen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entwicklung der Aktenlage eine erneute Anpassung des Fragekatalogs bedingte. Der Beschwerdeführer macht denn in seiner Beschwerdeschrift auch keine solchen Gründe geltend und formuliert auch keine Zusatzfragen, die er dem Gutachter stellen will. Es ist damit davon auszugehen, dass er überhaupt keine Zusatzfragen beantwortet haben will. Im Übrigen wäre es ihm auch zuzumuten gewesen, dass er allfällige weitere Bemerkungen direkt in seinem Schreiben vom 21. Juni 2016 aufführte. Dies umso mehr, als die Staatsanwältin auf sein Gesuch vom 28. April 2016 scheinbar nicht reagiert hatte und er sich nun über die lange Verfahrensdauer beklagt. Es kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. b) Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 139 Abs. 2 StPO (Fragestellung zu rechtlich unerheblichen Tatsachen) und des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) geltend. Die Strafbehörden dürfen über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis führen. Im angefochtenen Gutachterauftrag stelle die Staatsanwaltschaft allerdings mehrere Fragen, die für die materiell-rechtlichen Fragen absolut irrelevant seien bzw. sich teilweise nicht einmal auf strafbare Verhaltensweisen beziehen würden. Die Sachverhaltsfrage, ob die Beschuldigten Fehlbehandlungen vorgenommen hätten (Frage 1.d.), sei strafrechtlich völlig irrelevant. Bei einer Fehlbehandlung würde es sich höchstens um eine fahrlässige Sachbeschädigung handeln. Eine Sachbeschädigung sei nur strafbar, wenn sie vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begangen werde und dies selbst nur bei einem entsprechenden Antrag. Ein solcher liege weder vor noch sei der Beschwerdeführer dessen beschuldigt. Zwar könne die Frage für allfällige Zivilforderungen durchaus rechtserheblich sein. Es gehe aber nicht an, dass auf Kosten des Staates oder der Beschuldigten der Sachverhalt für rein private Interessen der Privatkläger ein Gutachten in Auftrag gegeben werde. Da die Frage auf strafrechtlich nicht relevante Tatsachen abziele, sei sie unzulässig und somit zu streichen. Aus dem gleichen Grund sei auch die Frage, ob die Beschuldigten andere Tierärzte zu Unrecht beschuldigt hätten, an den Tieren Fehlbehandlungen vorgenommen zu haben (Frage 1.e.), zu streichen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass ihm ein solcher Vorwurf jemals gemacht worden sei. Es sei weder eine Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen eines Ehrverletzungstatbestands noch wegen eines Verstosses gegen das UWG eingereicht worden. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie der medizinische Gutachter diese Frage beantworten solle. Im Übrigen sei die Frage für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände absolut unerheblich und damit unzulässig.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Den Beschuldigten wird namentlich Betrug vorgeworfen. Gemäss Art. 146 StGB wird deswegen bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Konkret wird den Beschuldigten namentlich vorgeworfen, Kunden durch wissentlich falsch gestellte Diagnosen getäuscht zu haben, um umfangreiche, aber unnötige medizinische und stationäre Behandlungen an den Kleintieren vornehmen zu können (vgl. zum Beispiel act. 20‘013; 20‘014; 20‘020; 20‘021; 20‘024; 20‘035; 20‘036; 20‘037 etc.). Damit ist die Frage, ob Fehlbehandlungen vorgenommen wurden, sehr wohl strafrechtlich relevant. Die Tierärzte konnten allenfalls die Kunden täuschen und durch den vermeintlich nötigen Eingriff diese zu einer Vermögensverschiebung veranlassen. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob die Beschuldigten andere Tierärzte beschuldigt hatten, an Tieren Fehlbehandlungen vorgenommen zu haben. Denn wenn dem so ist, konnte ihnen diese Situation die Gelegenheit geben, eine (unnötige) Korrekturbehandlung durchzuführen und zu verrechnen. Aus korrekt geführten medizinischen Akten gehen solche Korrekturbehandlungen und deren Gründe hervor, so dass es für den Gutachter sehr wohl möglich sein wird, diese Frage zu beantworten. Sind die Fragen für die Feststellung des Sachverhalts sowie dessen rechtlichen Beurteilung relevant, verstossen sie auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet und abzuweisen. c) Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 183 Abs. 1 StPO geltend. Der Gutachter besitze nicht die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Frage zu beantworten, welche Preise der verrechneten Dienstleistungen oder Medikamenten überdurchschnittlich hoch zu sein scheinen (Frage 2). Der Experte sei in der Schweiz nie in einer Privatpraxis als Tierarzt tätig gewesen, sondern lediglich im Tierspital der Universität Zürich. Es sei eine notorische Tatsache, dass ein Arzt, welcher in einer privaten, kleineren Praxis arbeite, einerseits einen Einfluss auf die Bestimmung der Preise habe, und andererseits einen tatsächlichen Einblick in die Verrechnung von Dienstleistungen habe, während im wahrscheinlich grössten universitären Tierspital der Schweiz diese Prozesse von den einzelnen Ärzten unabhängig ablaufen. Zudem seien die Kosten, die durch die Führung einer Privatpraxis entstehen, ganz andere als diejenige einer universitären Klinik, welche durch den Anschluss an die Universität im Unterschied zu in der Privatwirtschaft tätigen Tierärzten auch von staatlichen Geldern profitiere. Ebenso sei notorisch, dass sich die Kostenstruktur zwischen einem staatlichen Dienstleistungsbetrieb und einer kleineren Unternehmung erheblich unterscheiden dürfte. Der beauftragte Sachverständige sei nicht in der Lage, die Frage nach der Marktüblichkeit der Preise der beiden Beschuldigten zu beurteilen. Ausserdem sei ein Tiermediziner wohl grundsätzlich ausser Stande, diese Frage fachmännisch zu beantworten. Um überrissene Preise zu beurteilen, müsste eine Marktanalyse gemacht werden, wo insbesondere die Preise auf dem (örtlich, sachlich und zeitlich) relevanten Markt miteinander verglichen werden. Dazu sei ein Betriebswirt oder ein Markt- bzw. Preisanalyst am ehesten in der Lage. Dem Beschwerdeführer war vor Erteilung des Gutachterauftrags bewusst, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm verlangten Preise untersucht. Zudem wurde ihm die entsprechende Frage bereits im November 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Im Wissen um diese Frage 2 erfolgte anschliessend während Monaten die Diskussion über einen geeigneten

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Experten, wobei die Staatsanwaltschaft schliesslich den vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagenen Tierarzt beauftragte. In dem er nun der Staatsanwaltschaft vorwirft, dieser verfüge nicht über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um diese Frage zu beantworten, verstösst er gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Seine Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Es kann angefügt werden, dass gemäss Art. 185 Abs. 1 StPO die sachverständige Person für das Gutachten persönlich verantwortlich ist. Daraus folgt, dass es ihre Aufgabe ist, zu bestimmen, falls und gegebenenfalls welche Erhebungen, Untersuchungen usw. zur Auftragserfüllung erforderlich und wie Gutachterfragen zu beantworten sind. Im Gutachterauftrag wurde ihr auch ausdrücklich gestattet, Mitarbeiter oder Spezialisten zur Beantwortung von spezifischen Fragen beizuziehen, wobei sie auch hier für das Gutachten persönlich verantwortlich bleibt (vgl. SCHMID, Art. 185 Abs. 1 StPO N. 1). Es ist davon auszugehen, dass der beauftrage Experte in der Lage ist, die Frage zu beantworten. d) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die Frage (1. f.), ob die Beschuldigten ein anderes als in den vorangehenden Fragen genanntes Verhalten aufgewiesen hätten, was ihnen zum Vorwurf gemacht werden könnte, zu streichen. Es dürfen dem Sachverständigen keine Fragen gestellt werden, welche die Strafbehörde selber zu beantworten habe. Die Frage sei absolut unpräzise („ein anderes“) und habe eine rechtliche Subsumtion zum Teilaspekt, da nach Verhalten gefragt werde, die dem Beschwerdeführer „zum Vorwurf“ gemacht werden könnten. Diese Art der Fragestellung verletze die verlangte Präzision (Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO) und setze eine Wertung voraus, die nicht der Experte zu treffen habe, sondern die Strafverfolgungsbehörde selbst. Darüber hinaus veranstalte die Staatsanwältin mit dieser Fragestellung ein regelrechtes „Fishing“, also die Suche nach strafbarem Verhalten. Dies sei aber gerade ihre eigene Aufgabe, die sie bestimmt nicht dem Gutachter delegieren dürfe. Entweder habe sie selber einen konkreten Tatverdacht, den sie formulieren und zur Klärung und Präzisierung dem Gutachter unterbreiten dürfe, oder sie habe ihn nicht. Von einer "fishing expedition" spricht man, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Ergebnisse einer "fishing expedition" sind nicht verwertbar (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Gutachterfragen sind – der Rolle der sachverständigen Person entsprechend – auf deren Fachgebiet zu beschränken und dürfen nicht rechtliche Qualifikation gutachterlicher Befunde betreffen (SCHMID, Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO N. 8). Die ganze Frage 1. f. lautet wie folgt: Wurden die Tiere, deren Dossiers Sie zu begutachten haben, durch die Tierärzte der C.________ nach den anerkannten Regeln der Tierheilkunde behandelt oder haben Sie insbesondere festgestellt, dass die Tierärzte ein anderes als in den Ziffern 1a – 1c genannten Verhalten (d.h. unnötige Behandlungen, Festhalten von nicht erbrachten Leistungen oder Behandlungen oder unnötig lange stationäre Behandlungen) aufgewiesen haben, was ihnen zum Vorwurf gemacht werden kann? Es geht somit klar aus der Formulierung der Frage hervor, dass nach Behandlungen durch die Beschuldigten gesucht wird, die nicht den anerkannten Regeln der Tierheilkunde entsprechen, d.h. nach Verhalten, das den Beschuldigten aus tiermedizinischer Sicht vorgeworfen werden kann. Keinesfalls wird vom Experten verlangt, ein allenfalls festgestelltes Verhalten strafrechtlich zu qualifizieren. Damit fällt die Frage in den Kompetenzbereich des Experten. Zudem ist die Frage anhand der bereits beschlagnahmten Akten zu beantworten. Diese enthalten die Krankenakten von Tieren, deren Behandlungen zu Beanstandungen Anlass gegeben haben, so dass der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Anfangsverdacht namentlich Betrug und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz umfasst. Die Fragestellung ist damit genügend präzise und auch von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gutachterauftrag vom 5. August 2016 an Dr. med. vet. H.________ wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.- (Gerichtsgebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. November 2016/cth Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2016 205 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 15.11.2016 502 2016 205 — Swissrulings