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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.08.2016 502 2016 198

17 août 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,470 mots·~7 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 198 Urteil vom 17. August 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen POLIZEIRICHTER DES SAANEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Wiederherstellung (versäumter Termin, Art. 94 StPO) Beschwerde vom 4. August 2016 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 25. Juli 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 23. November 2015 wurde A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von CHF 40.- Tagessätzen à CHF 60.- verurteilt. Gegen diesen Entscheid erhob er am 1. Dezember 2015 fristgerecht Einsprache. Per Gerichtsurkunde vom 4. Februar 2016 wurde A.________ zur Sitzung des Polizeirichters des Saanebezirks (nachfolgend der Polizeirichter) vom 4. Juli 2016, um 08.30 Uhr vorgeladen. Da er diese Sendung nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm am 16. Februar 2016 nochmals per A-Post zugeschickt. A.________ ist in der Folge nicht an der Sitzung vom 4. Juli 2016 erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Die Angelegenheit wurde somit abgeschrieben, wobei der Strafbefehl vom 23. November 2015 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangte. Am 6. Juli 2016 reichte A.________ ein Wiederherstellungsgesuch ein und bat um einen neuen Gerichtstermin. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er weder Deutsch spreche noch verstehe und daher die erhaltenen Briefe nicht verstanden habe. Ferner machte er geltend, dass seine Freundin nun wieder zurück sei und sie ihm die Briefe vorgelesen habe. Ausserdem verlangte er, dass ihm in Zukunft alles in französischer Sprache zugesendet werde. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 wies der Polizeirichter das Wiederherstellungsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. August 2016 Beschwerde und beantragte namentlich einen neuen Gerichtstermin. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Schreiben des Gerichts, inkl. des vorliegenden Entscheids, auf Französisch verfasst werden, da er die deutsche Sprache nicht verstehe. a) Der Entscheid des Polizeirichters vom 25. Juli 2016 wurde auf Deutsch gefällt. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Saanebezirk – welcher für die Behandlung der Einsprache vom 1. Dezember 2015 zuständig war, da das B.________ in diesem Bezirk ansässig ist – wird das Verfahren grundsätzlich auf Französisch geführt, wobei eine deutschsprechende beschuldigte Person jedoch Anspruch darauf hat, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als einzige am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben (Art. 115 Abs. 2 Bst. a, 117 Abs. 1 JG). Der Strafbefehl ist zwar auf Französisch ergangen, der in C.________, sprich in einer deutschsprachigen Gemeinde, wohnhafte Beschwerdeführer hat seine Einsprache jedoch auf Deutsch eingereicht, sodass der Polizeirichter zu Recht annehmen durfte, dass er diese Sprache für das Verfahren verwenden wollte. Demzufolge wurden die Vorladung vom 4. Februar 2016 sowie das Schreiben vom 16. Februar 2016 auf Deutsch verfasst. Zu keinem Zeitpunkt hielt es der Beschwerdeführer in der Folge für nötig, sollte er tatsächlich der deutschen Sprache nicht mächtig sein, sich beim Gericht zu melden, sei es auch nur telefonisch, um mitzuteilen, dass er die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 erwähnten Sendungen nicht verstehe. Dies ist umso unverständlicher, als dass beide Schreiben die Angaben „Pouvoir judiciaire“, „Tribunal de l‘arrondissement de la Sarine“ und „Juge de police“ inkl. Adresse und Telefonnummer beinhalten. Der Beschwerdeführer konnte somit sofort erkennen, dass es sich um ein Schreiben des Gerichts, bzw. des Polizeirichters handelte. Kommt hinzu, dass ein Datum und eine Uhrzeit („4. Juli 2016“, „08:30 Uhr“, in der Vorladung vom 4. Februar 2016 fett hervorgehoben) in beiden Sprachen verstanden werden können. Der Beschwerdeführer war auch darauf vorbereitet, solch ein Schreiben zu bekommen, da ihn sein Anwalt mit Brief vom 12. Januar 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es zu einer „séance devant le Juge de police“ kommen würde und er ihm rate, alleine daran teilzunehmen („je vous conseille de vous présenter sans moi devant le Juge de police“, Beilage zur Beschwerde). Nichtsdestotrotz reagierte er erst rund 5 Monate später, als er den Abschreibungsentscheid vom 4. Juli 2016 erhalten hatte. Er hielt es offenbar auch nicht für nötig, in allfälliger Abwesenheit seiner Partnerin eine andere deutschsprachige Person für eine Übersetzung beizuziehen, obwohl er wusste, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. An der erstinstanzlichen Verfahrenssprache ist somit grundsätzlich nichts auszusetzen. b) Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. 2. a) Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zugestellt, sodass die am 4. August 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sodass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (Bst. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (Bst. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (Bst. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist und er einen neuen Gerichtstermin beantragt (Wiederherstellung eines Termins), weil er kein Deutsch könne und er für das Verfahren sogar einen Anwalt habe beziehen und bezahlen müssen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann in casu die Frage, ob der Beschwerdeführer damit seiner Begründungspflicht nachkommt, offen gelassen werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 e) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Dies gilt sinngemäss für versäumte Termine (Art. 94 Abs. 5 StPO). Voraussetzung einer Wiederherstellung ist, dass objektive und subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichen, den Termin zu wahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 94 N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 94 N. 3). Mangelnde Sprachkenntnis vermag das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). b) Vorliegend war der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Verhandlung vom 4. Juli 2016 teilzunehmen. Bleibt die Einsprache erhebende Person dieser nämlich fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Dies geht auch explizit aus der Vorladung vom 4. Februar 2016 hervor, welche dem Beschwerdeführer zweimal zugestellt wurde. Obschon er die Einsprache auf Deutsch eingereicht hat und er in C.________ wohnhaft ist, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei dieser Sprache nicht mächtig. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass es ihm ab Erhalt der Schreiben des Polizeirichters objektiv und subjektiv möglich war, sich umgehend bei diesem oder einer Drittperson zu erkundigen, worum es geht und mitzuteilen, dass er kein Deutsch verstehe respektive spreche, dies umso mehr, als dass er seit Januar 2016 wusste, dass er demnächst zu einer Verhandlung vor dem „Juge de police“ vorgeladen werden würde (vgl. Beilage zur Beschwerde). Unter diesen Umständen ist der erste Richter zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzung einer Wiederherstellung des versäumten Termins nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 25. Juli 2016 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. August 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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