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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.02.2015 502 2015 24

23 février 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,403 mots·~7 min·8

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 24 Urteil vom 23. Februar 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Strafkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme einer Sache – Hinreichender Tatverdacht Beschwerde vom 4. Februar 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft wegen nicht näher bezeichneter Delikte Strafklage gegen „die Verantwortlichen der Krankenkasse B.________“ ein. Diesem Schreiben legte er verschiedene von ihm an diese Krankenkasse geschickten Briefe, Schreiben der Krankenkasse, Internetauszüge, von ihm erstellte Dokumente, Abrechnungen der Krankenkasse usw. bei. Er scheint Rückerstattungen gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Am 27. Januar 2015 verfügte der Staatsanwalt die Nichtanhandnahme der Sache. Die Kosten auferlegte er dem Staat. B. Mit einem der Post am 4. Februar 2015 übergebenen Schreiben reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015, deren Aufhebung er sinngemäss beantragt. Der Staatsanwalt beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 16. Februar 2015 liess A.________ der Strafkammer unaufgefordert ein Schreiben zukommen. Ein weiteres Schreiben folgte am 20. Februar 2015. Erwägungen 1. a) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V. mit 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Januar 2015, so dass die am 4. Februar 2015 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist die Beschwerdelegitimation vorliegend nicht näher zu prüfen. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, ein für die Einleitung eines Strafverfahrens genügender Anfangsverdacht ergebe sich aus den Akten nicht. Es genüge insbesondere nicht, einige Dutzend Dokumente zuzustellen, mit der Aufforderung zu kontrollieren, ob nicht vielleicht etwas Strafbares vorliegen könnte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 a) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Ab. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft (Bst. b). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, N. 4 zu Art. 385 StPO). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013, E. 1). b) In seiner Eingabe vom 4. Februar 2015 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Anfangsverdacht basiere auf der Feststellung, dass die Versicherung seine legitimen Rückforderungsbelege nicht immer bezahlt habe. Durch das böswillige Zurückbehalten hätten sich 3 namentlich genannte Direktoren und 2 Vize-Direktoren strafbar gemacht. Dass nicht vielleicht, sondern sicher etwas Strafbares vorliege, würden seine sorgfältig aufbewahrten Bankauszüge beweisen. Er erklärt, dass er eine Summe von Fr. 974.25 einklage. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift zur Begründung dieses Betrages eine Auflistung verschiedener Beträge. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Ausführungen nicht rechtgenüglich mit der – zwar knappen, aber genügenden - Argumentation des Staatsanwalts auseinandersetzt, sondern zum grössten Teil in kaum nachvollziehbarer Art und Weise seine Sicht der Dinge widergibt und sachfremde Bemerkungen anbringt. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 ist somit nicht einzutreten. Vorliegend wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe vom 16. Oktober 2013 zur Verbesserung zurückzuweisen. Dies einerseits weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern einzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte; die Beschwerdeinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführer die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO-ZIEGLER, N. 4 zu Art. 385). Andererseits weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre (vgl. E. 3 hienach). 3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; Entscheid 502 2014 217 vom 12. Dezember 2014 der hiesigen Strafkammer E. 2 a). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahme ist namentlich bei Vorliegen einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit zu verfügen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). b) Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen (vgl. E. 2b hievor) auch in der Beschwerdeschrift keinen genügenden Anfangsverdacht zu erstellen vermag. Er zeigt nicht im Geringsten auf und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung hindeuten könnten. Im Übrigen scheint die Sache ohnehin verwaltungsrechtlicher, allenfalls zivilrechtlicher Natur zu sein. Bei Eintreten auf die Beschwerde wäre diese folglich abzuweisen. 4. Als unterliegende Parteien hat A.________ die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 339.- (Gebühr: Fr. 300.-; Auslagen: Fr. 39.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 339.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Februar 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin