Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 216 Urteil vom 22. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde vom 18. August 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 26. Februar 2015 wurde die Intervention der Kantonspolizei in C.________ bei einer Tankstelle wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung verlangt. Gemäss Polizeibericht erklärte A.________, dass er sein Fahrzeug bei der Tankstelle mit laufendem Motor hingestellt habe. Daraufhin sei B.________, der sein Auto vor ihm abgestellt hatte, zu ihm gekommen, habe ihn aufgefordert, den Motor abzustellen, und habe in den Innenraum seines Autos gegriffen. Daraufhin sei er (A.________) aus seinem Auto ausgestiegen, und es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Da das Auto von A.________ bei dessen Aussteigen nicht gesichert war, setzte es sich in Bewegung und kollidierte mit demjenigen von B.________ (act. 3). B.________ und A.________ wurden am 3. März 2015 und am 21. März 2015 von der Polizei einvernommen. A.________ stellte gegen B.________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten (act. 7 und 13). Am 17. August 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Tätlichkeiten und Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und zu einer Busse (act. 31). Mit Verfügung vom gleichen Tag ist sie auf den von A.________ gegen B.________ wegen Tätlichkeiten eingereichten Strafantrag nicht eingetreten (act. 29). B. Mit einem vom 18. August 2015 datierten, am folgenden Tag der Post übergebenen und mit „Einsprache/Beschwerde“ überschriebenen Schreiben wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft. Er scheint die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2015 zu verlangen (act. 38). Am gleichen Tag reichte er auch Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. August 2015 ein (act. 41). Am 2. Oktober 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zuständigkeitshalber der Strafkammer. Sie schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Vom Einholen der Stellungnahme von B.________ wurde mit Blick auf den Verfahrensausgang abgesehen. Erwägungen 1. a) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. August 2015, sodass die am folgenden Tag der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Straf-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 verfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und ist Träger des Rechtsgutes, dessen Verletzung er geltend macht. Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. d) Mit Blick darauf, dass die Beschwerde von einem Laien eingereicht worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Begründung und zumindest implizite Rechtbegehren vorliegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 und 396 Abs. 1 StPO). Folglich ist auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde einzutreten. e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe auf die Frage der Polizei hin verneint, dass es zwischen ihm und B.________ zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe letzteren weggestossen, da er ihm zu nahe gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, der „Straftatbestand wegen handgreiflicher Auseinandersetzung“ sei eindeutig erfüllt, da B.________ ihn aus unerklärlichen Gründen angegriffen habe. Dafür gebe es 2 Zeugen, die zum Tathergang durch die Polizei befragt worden seien und ebenfalls anwesend gewesen seien bzw. den handgreiflichen Angriff beobachtet hätten. Diese Zeugenaussagen seien nicht berücksichtigt worden. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; Entscheid 502 2014 217 vom 12. Dezember 2014 der hiesigen Strafkammer E. 2 a). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahme ist namentlich bei Vorliegen einer rein zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeit zu verfügen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). b) Aus den Akten erhellt, dass die Polizei den Beschwerdeführer und B.________ einvernommen hat. Dass weitere Personen, namentlich Zeugen einvernommen worden wären, ist nicht ersichtlich; folglich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Zeugenaussagen zum vornherein unbehelflich. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, welche Personen allenfalls als Zeugen einzuvernehmen wären. Im Übrigen ist die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Einvernahme durch die Polizei, B.________ habe sich in den Innenraum seines Fahrzeuges gebückt und den Motor abgestellt. Er (der Beschwerdeführer) habe versucht, ihn am Arm zu packen und wegzudrücken. Er glaube, er habe ihn mit seinen Fingernägeln am Arm gekratzt (act. 14). Zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung sei es nicht gekommen; er habe einmal versucht, B.________ von ihm wegzustossen, da dieser zu nahe an ihn gekommen sei (act. 16). Damit mangelt es an einem zureichenden Tatverdacht, sodass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme der Sache verfügt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Als unterliegende Parteien hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 369.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 69.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 369.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Oktober 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin