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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.08.2015 502 2015 154

11 août 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,642 mots·~8 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 154 Urteil vom 11. August 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS Gegenstand Nichteintreten mangels Begründung Beschwerde vom 17. Juli 2015 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 8. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2015 verurteilte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks (nachfolgend: der Vize-Oberamtmann) A.________ wegen einer am 3. Dezember 2014 begangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) zu einer Busse von CHF 60.- sowie zur Übernahme der Kosten von insgesamt CHF 33.-. Der Strafbefehl wurde A.________ am 13. Mai 2015 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 25. Mai 2015 wurde dem Oberamt des Seebezirks ohne Begleitschreiben eine Kopie des Führerausweises von B.________ zugestellt. Am 27. Mai 2015 forderte der Vize-Oberamtmann A.________ auf, die genaue Adresse dieser Person mitzuteilen. Nachdem er eine Mahnung zur Bezahlung der Busse und der Kosten erhalten hatte, teilte A.________ die Adresse mit. Am 6. Juli 2015 überwies der Vize-Oberamtmann die Sache zur weiteren Behandlung dem Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 stellte der Polizeirichter fest, dass der Strafbefehl vom 11. Mai 2015 mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig ist. B. Mit einem als „Einsprache zum Urteil vom 8. Juli 2015“ überschriebenen Schreiben vom 16. Juli 2015 (Postaufgabe) wandte sich A.________ an den Polizeirichter, der dieses zuständigkeitshalber der Strafkammer übermittelte. Er führte im Wesentlichen aus, er sei mit dem Entscheid vom 8. Juli 2015 nicht einverstanden. Der Polizeirichter hat auf Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zugestellt, so dass die am 16. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde. b) Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und somit Partei im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung hält der Polizeirichter im Wesentlichen fest, dass das Zustellen einer Kopie des Führerausweises einer Drittperson keine Einsprache darstelle; dass, wenn das Zustellen der Kopie des Führerausweises als Einsprache zu betrachten wäre, diese verspätet erfolgt sei, sei doch die Einsprachefrist am 23. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2015, da der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 23. Mai 2015 auf einen Samstag fiel [Art. 90 Abs. 2 StPO]) abgelaufen; dass der Strafbefehl vom 11. Mai 2015 somit mangels Einsprache rechtskräftig geworden sei. a) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO-Praxis- Kommentar, 2009, Art. 385 N. 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4). b) In seiner Eingabe vom 16. Juli 2015 führt der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Entscheid vom 8. Juli 2015 nicht einverstanden. Die ihm zugesandte Busse habe er B.________ zugestellt und gebeten, sich für den Verstoss zu verantworten. B.________ habe keine Reaktion gezeigt, und so sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, zu einem späteren Zeitpunkt dessen Führerausweis zu senden. Er wisse, dass er nicht innert der gesetzten Frist reagiert habe. Er sehe von seiner Seite aber keinen Verstoss und bitte darum, die Situation mit B.________ zu klären. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht im Geringsten mit der angefochtenen Verfügung, namentlich mit den Begründungen, das Zustellen der Kopie eines Führerausweises stelle keine Einsprache dar und eine eventuelle Einsprache sei ohnehin verspätet erfolgt, auseinandersetzt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. Dies weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern einzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte. Im Übrigen müsste die Beschwerde mit Verweis auf die – ausser was die Ausführung zum Ablauf der Einsprachefrist betrifft (vgl. E. 2 am Anfang) – zutreffende Begründung des Polizeirichters ohnehin abgewiesen werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe vom 16. Juli 2015 allenfalls als Revisionsgesuch zu betrachten und folglich von Amtes wegen dem zuständigen Gerichtshof zu überweisen ist. a) Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (Urteil BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (Urteil BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3). b) Mit Postaufgabe vom 25. Mai 2015 wurde dem Oberamt des Seebezirks – offensichtlich vom Beschwerdeführer – eine Kopie des Führerausweises von B.________ zugestellt. Zudem führt der Polizeirichter in der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer unwidersprochen aus, letzterer habe telefonisch mitgeteilt, dass B.________ das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe. Der Beschwerdeführer wusste somit schon vor der am 25. Mai 2015 ablaufenden Einsprachefrist, dass B.________ das Fahrzeug geführt hatte. Er hätte dies somit im ordentlichen Verfahren vorbringen können. Somit wäre die Eingabe vom 16. Juli 2015, würde man sie allenfalls als Revisionsgesuch betrachten, wohl als missbräuchlich im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren und wäre folglich darauf nicht einzutreten. Unter diesen Umständen wird davon abgesehen, die Eingabe vom 16. Juli 2015 von Amtes wegen dem für Revisionsgesuche zuständigen Gerichtshof weiterzuleiten. 4. a) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 362.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 62.-) festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 b) Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 362.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. August 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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