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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.10.2015 502 2015 153

20 octobre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,181 mots·~6 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 153 Urteil vom 20. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Eintretensvoraussetzungen Beschwerde vom 11. Juli 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 24. April 2013 reichten B.________, C.________, D.________ und E.________ Strafklage wegen Sachbeschädigung gegen A.________ ein. Zudem konstituierten sie sich als Straf- und Zivilkläger und behielten später geltend zu machende Zivilforderungen ausdrücklich vor. Am 6. Mai 2015 liessen B.________, C.________, D.________ und E.________ der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass sie ihre Strafklage und ihre Zivilforderungen zurückziehen. Mit einer in französischer Sprache verfassten Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Sachbeschädigung eröffnete Strafverfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ein, auferlegte die Kosten dem Staat und sprach A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. B. Am 11. Juli 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015. Er stellt folgende Anträge: „Die Klassierung nach Art. 319 al. 1 lit. b CPP fehlt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Les frais de procédure sont mis à la charge de Plaignante art. 427 CPP. Les plaignant doit payer à minimum indemnité de 15'528.80 CHF et réparation du tous moral 10'000 CHF à A.________. Le rôle de F.________ dans la procédure pénale doit être punir. Une réparation du tous moral du 20'000 CHF à A.________ est le minimum punir pour F.________. » Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet. Vom Einholen weiterer Stellungnahmen wurde mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet. Erwägungen 1. a) Der angefochtene Entscheid ist in französischer Sprache ergangen, während die Beschwerde fast ausschliesslich in deutscher Sprache abgefasst wurde. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer Sprache gehalten. Die Beschwerde wurde aber fast ausschliesslich in deutscher Sprache abgefasst. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der französischen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Sprache nur in sehr beschränktem Mass mächtig ist. Zudem wurden im vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das vorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt. b) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 3. Juli 2015 zugestellt. Die am 11. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). d) Die Strafkammer verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert sein. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides und nicht aus dessen Begründung. Desweiteren können die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N. 1458 f.). a) In seinem ersten Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer offensichtlich und soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, das Verfahren sei nicht – wie von der Staatsanwaltschaft verfügt - aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO (Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt), sondern aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) einzustellen. Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist zwar im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgeführt, bildet jedoch nicht notwendigen Bestandteil desselben, sondern Teil der Begründung. Entscheidend und massgeblich ist, dass das Verfahren gemäss dem Dispositiv gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Somit mangelt es in diesem Punkt an der Beschwer und folglich ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. b) Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Strafkläger zu verlangen scheint, ist mangels persönlicher Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von F.________ zu verlangen scheint, gilt festzustellen, dass dessen Verhalten nicht Gegenstand des Strafverfahrens war und somit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Mangels Beschwerdeobjekt ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Person Strafantrag stellen will, kann er dies bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Übertretungsstrafbehörde tun (Art. 303 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 4. Der Beschwerdeführer scheint zu verlangen, dass die Strafkläger verurteilt werden, ihm eine Entschädigung von mindestens CHF 15‘528.80, wovon CHF 4‘800.- (20 Stunden à CHF 240) für seinen eigenen Aufwand im Strafverfahren sowie CHF 5'000.- als Pauschalentschädigung für den Aufwand seines Anwalts in einem Zivilverfahren (!), und eine Genugtuung von CHF 10‘000.- zu bezahlen haben. Weiter scheint er zu beantragen, F.________ sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 20‘000.- zu bezahlen. In der angefochtenen Verfügung bestimmte die Staatsanwaltschaft lediglich, dass dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen wird; es versteht sich von selbst, dass dieser Punkt des Dispositivs einzig eine allfällige Leistungspflicht des Staates betrifft. Die Frage, ob die Strafkläger und/oder eine Drittperson allenfalls eine Entschädigung oder eine Genugtuung zu bezahlen haben, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sodass auch auf diesen Punkt mangels Beschwerdeobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, allenfalls Zivilklage einzureichen. Auf die Beschwerde ist somit als Ganzes nicht einzutreten. 5. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 65.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 365.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Oktober 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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