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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15

22 mai 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,724 mots·~9 min·16

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 15 Urteil vom 22. Mai 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Völker gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiedererwägung; Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen Beschwerde vom 26. Januar 2015 gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 21. Januar 2013 wurde gegen A.________ ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, versuchtem Diebstahl und versuchtem Hausfriedensbruch eröffnet (act. 5000; Verfahrensnummer: F 13 418). Infolgedessen wurde A.________ am 19. Februar 2013, 17.10 Uhr, an seinem Wohnsitz durch die Luzerner Polizei rechtshilfeweise vorläufig festgenommen (act. 8004, 2031 ff.) und seine Wohnung auf entsprechende Anordnung hin durchsucht (act. 8005). Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden Waffen und gefährliche Gegenstände sichergestellt (act. 2045 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme vom 20. Februar 2013 wurde A.________ um 11.37 Uhr aus der Haft entlassen (act. 2038). B. Am 21. Oktober 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend versuchter Sachbeschädigung (act. 10003 f.) sowie einen Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 10005 ff.). Gegen den Strafbefehl erhob A.________ am 31. Oktober 2013 Einsprache (act. 10011). Mit Schreiben vom 16. April 2014 wurde A.________ mit Blick auf den Abschluss des Verfahrens eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen (act. 9019). Dieses Schreiben wurde per A-Post versendet, womit kein Nachweis der Zustellung vorliegt. Am 15. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft – anstelle des Strafbefehls vom 21. Oktober 2013 – einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Einstellungsverfügung wegen versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs (act. 10020 ff.). Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde im Rahmen der Einstellungsverfügung nicht zugesprochen. Gegen die Einstellungsverfügung legte A.________ innert Frist kein Rechtsmittel ein; hingegen erhob er gegen den Strafbefehl am 18. Juli 2014 Einsprache (act. 10028). Mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014 wurde A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dabei wurden ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 1‘000.- sowie für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 400.- zugesprochen (Dispositivziffer 3; act 13024 ff.). Mit „Berichtigungsgesuch, eventualiter Anmeldung Berufung betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen“ vom 15. Dezember 2014 ersuchte A.________ den Polizeirichter, die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 1. Dezember 2014 wie folgt zu berichtigen: „Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sei A.________ eine Entschädigung von Fr. 6‘700.80 zuzusprechen. Für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und des unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei sei A.________ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.zuzusprechen.“ Gleichzeitig meldete er in diesem Punkt Berufung an (act. 13030 f.). Am 17. Dezember 2014 wies der Polizeirichter das „Berichtigungsgesuch“ ab (act. 13036 f.). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 machte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen anhängig. Dem Wiedererwägungsgesuch können folgende Anträge entnommen werden: Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren F 13 418 sei A.________ eine Entschädigung von Fr. 5‘700.80 zuzusprechen. Zudem sei ihm für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und das unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei eine Genugtuung von Fr. 2‘600.-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 zuzusprechen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Wiedererwägungsgesuch ab (act. 13039). C. Am 26. Januar 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 und beantragte, dieser sei aufzuheben, eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember vollumfänglich gutzuheissen, d.h. es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren F 13 418 eine Entschädigung von Fr. 5‘700.80 sowie eine Genugtuung von Fr. 2‘600.- zuzusprechen. Im Rahmen seiner Stellungnahme verwies der Staatsanwalt vollumfänglich auf seinen Entscheid vom 13. Januar 2015 und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Der angefochtene Entscheid ist in französischer Sprache ergangen, während die Beschwerde in deutscher Sprache abgefasst wurde. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer Sprache gehalten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift jedoch auf Deutsch eingereicht; darin erklärt er, dass er der französischen Sprache absolut nicht mächtig sei. Zudem sind am vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine andern Parteien beteiligt. Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das vorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt. b) Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde ist innert Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO von der mit ihrem Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 382 Abs. 1 StPO) eingereicht worden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. c) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO), wobei sie weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch – die Beurteilung von Zivilklagen ausgenommen – an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; die Strafkammer kann somit eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nachdem ihm das Schreiben vom 16. April 2014 nicht zugestellt und ihm keine Entschädigung und Genugtuung

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 zugesprochen worden sei, zuletzt auch nicht auf das Wiedererwägungsgesuch hin, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend festgestellt. Weiter wird Unangemessenheit geltend gemacht. b) Vorab gilt festzustellen, dass der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 ist, der sich ausschliesslich auf ihre Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 bezieht, nicht hingegen das Urteil des Polizeirichters vom 1. Dezember 2014. c) aa) Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Anspruch besteht nicht nur bei gänzlicher Einstellung, sondern auch bei bloss teilweiser Einstellung. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die beschuldigte Person eine Entschädigung und/oder Genugtuung beanspruchen kann für diejenigen Straftaten, die mit einer Einstellung endeten (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zu StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N 3). Dabei prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Liefert der Ansprecher diese gewünschten Angaben nicht, sind diese für den Entscheid unentbehrlich und können die erforderlichen Informationen von der Strafbehörde nicht ohne unzumutbaren weiteren Aufwand beschafft werden, ist der Anspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutzuheissen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1819 m.w.H.) bb) Kann eine Einstellungsverfügung nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (formelle Rechtskraft), kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheids zu (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine eingestellte Untersuchung darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO wieder aufgenommen werden; eine Wiedererwägung kommt nicht infrage (LANDSHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zu StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 323 StPO N 1 f.). d) Das Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 sieht zugunsten von A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung vor. Eine Begründung dazu findet sich nicht. Die Staatsanwaltschaft ist damit vom in Art. 429 StPO enthaltenen Grundsatz abgewichen, wonach die beschuldigten Person – sofern nicht die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 StPO gegen sind – einen Anspruch auf Entschädigung (Schadenersatz) und Genugtuung hat. Dagegen hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erheben können. Dies hat er unterlassen, obwohl im Rahmen der vorliegenden Beschwerde etwa geltend macht, ihm sei das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2014 zur Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche nicht zugestellt worden. Eine Wiedererwägung der Einstellungsverfügung ist nicht möglich. Die Rechtsfrage, ob die Staatsanwaltschaft mit ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 Art. 429 StPO verletzt hat, kann nicht (mehr) geprüft werden: Die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen waren dem Beschwerdeführer die Umstände, auf welche er seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche stützt (insbesondere ungerechtfertigte Untersuchungshaft [2 Tage],

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 verlorene Arbeitstage, Verhaftung mittels „Überfallskommando“, unverhältnismässig durchgeführte Hausdurchsuchung, dadurch verursachte psychische Probleme) im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 bekannt und bezogen sich auf die Vorwürfe des versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs, welche mit der genannten Einstellungsverfügung erledigt worden sind. Es lägen damit keine wesentlich geänderten Umstände oder neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor (vgl. SCHMID, a.a.O. N 109). Würde entgegen der Auffassung des hiesigen Gerichts die Möglichkeit der Wiedererwägung bejaht, lägen damit keine Gründe vor, die eine solche anzeigen würden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. e) Das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Rechtsbegehren wird als Antrag auf einen reformatorischen Entscheid des hiesigen Gerichts entgegengenommen und folglich mit dem Hauptbegehren abgewiesen. Die Wiedererwägung ist vor der Beschwerdeinstanz kein zulässiges Rechtsmittel (vgl. dazu auch KG FR 502 2014 123 vom 4. September 2014). 3. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 576.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 76.-) festzusetzen. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 576.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Mai 2015/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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