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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2015 502 2015 138

13 octobre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,410 mots·~7 min·7

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 138 Urteil vom 13. Oktober 2015 Präsident der Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Fürsprecher, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung des amtlichen Verteidigers – Anforderungen an die Begründung der Beschwerde Beschwerde vom 29. Juni 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 26 Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen B.________. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 bestellte die Staatsanwaltschaft Fürsprecher A.________ zum amtlichen Verteidiger von B.________. Zudem gewährte sie letzterem die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B.________ wegen Brandstiftung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg, regelte die Löschung bzw. die Vernichtung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Unterlagen von B.________, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und verweigerte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO. Am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 17. Juni 2015 nicht ein. B. Am 18. Mai 2015 liess Fürsprecher A.________ der Staatsanwaltschaft seine Kostenliste für die amtliche Verteidigung von B.________ zukommen. Er machte insgesamt einen Betrag von CHF 7‘873.50 geltend (Honorar: CHF 6‘642.50 [26.57 Std. zu CHF 250.-]; Auslagen: CHF 647.80; MWSt: CHF 583.20). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 setzte die Staatsanwaltschaft die an Fürsprecher A.________ auszurichtende Entschädigung auf CHF 3‘500.- fest. C. Am 29. Juni 2015 reichte Fürsprecher A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015. Er beantragt deren Aufhebung und das Zusprechen eines angemessenen Honorars. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Der strittige Betrag entspricht der Differenz zwischen dem beanspruchten und dem durch den angefochtenen Entscheid zugesprochenen Betrag (in diesem Sinne BSK StPO-STEPHENSON/THIRIET, Art. 395 N. 6). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 7‘873.50. Zugesprochen wurden ihm CHF 3‘500.-, so dass der strittige Betrag CHF 5‘000.nicht erreicht. Die Sache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). c) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 43 Abs. 3 Bst. b JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Da die Verfügung vom 18. Juni 2015 datiert ist, ist davon auszugehen, dass sie frühestens am 19. Juni 2015 zugestellt worden ist, wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft unwidersprochen vorbringt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes an Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) wurde die am 29. Juni 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit rechtzeitig eingereicht. d) Der amtliche Verteidiger ist befugt, gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde zu führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). e) Der Entscheid im Beschwerdeverfahren kann sowohl reformatorische wie auch kassatorische Wirkung haben (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1526). f) Es wird ohne Verhandlung entschieden (Art. 397 Abs. 1 StPO). g) Da auf die Beschwerde aus einem andern Grund nicht einzutreten war, hat die Strafkammer in einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2013 262 vom 24. März 2014 E. 1.c) die Frage offen gelassen, ob der Rechtsanwalt, der gegen einen Entscheid betreffend Festsetzung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger Beschwerde erhebt, seine Forderung zu beziffern hat. aa) Gemäss Rechtsprechung ist es ganz allgemein zulässig, die Bezifferung des Rechtsbegehrens zu verlangen, wenn Geldbeträge streitig sind. Das Beharren auf einer Bezifferung kann ausnahmsweise bundesrechtswidrig sein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben oder diese Angabe unzumutbar erscheint. Überdies steht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h. auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 2). Diese Rechtsprechung ist zwar vornehmlich im Zusammenhang mit den Art. 42 Abs. 1 BGG sowie Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO ergangen, die vorsehen, dass Rechtsschriften ans Bundesgericht eine Begründung zu enthalten haben bzw. dass die Berufung und die Beschwerde nach ZPO begründet einzureichen sind. Aus dieser Begründungspflicht wird die Pflicht zur Bezifferung der Rechtsbegehren abgeleitet (vgl. etwa statt vieler BGE 134 III 235 E. 2 und 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). In Gerichtsverfahren sind die Parteien aber ganz allgemein und grundsätzlich zur Bezifferung ihrer Rechtsbegehren verpflichtet, soweit die Bezifferung möglich und zumutbar ist (Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2010 mit Hinweisen). Allgemeine Begehren um „Festlegung des Geschuldeten“ oder „angemessene Reduktion“ sowie, im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen sind nicht genügend (Urteil BGer 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Verweis auf BGE 121 III 390 E. 1). Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerde gemäss StPO. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Wenn eine Begründung des Rechtsmittels verlangt wird, so ist nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 werden (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel angerufen werden (Bst. c). Ganz allgemein wird in der Doktrin gefordert, dass die Rechtsbegehren klar ausgedrückt werden (CR CPP-RÉMY, Art. 396 N. 4). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten soll; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1474 und Fn. 92 zu dieser Note; derselbe in StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 StPO N. 2). Verlangt wird die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunktes zu entscheiden ist und aus welchen Gründen. Der Antrag ist, was sich zwar – wie in Verfahren vor Bundesgericht oder nach ZPO - nicht aus dem Gesetz ergibt, soweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 1a). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese aus der Begründungspflicht fliessende Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 3). bb) Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei dem Unterzeichnenden - gestützt auf die Kostenliste vom 18.5.2018 (sic!) – ein angemessenes Honorar für die Verteidigung von Herrn B.________ zuzusprechen“. Eine Bezifferung enthält weder dieses Rechtsbegehren noch die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Begründung. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, den Betrag seiner Forderung anzugeben oder dass diese Angabe für ihn unzumutbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden, so dass aufgrund der Umstände vom Ansetzen einer Nachfrist abgesehen werden kann. Mangels rechtsgenüglicher Begründung bzw. Bezifferung der Forderung ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 68.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Präsident erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 568.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 68.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Oktober 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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