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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.09.2015 502 2015 122

25 septembre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,275 mots·~16 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 122 Urteil vom 25. September 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien KANTON A.________, Strafkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin B.________, Beschuldigter Gegenstand Einstellungsverfügung – Hehlerei Beschwerde vom 4. Juni 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 16. Dezember 2014 reichte der Kanton A.________, vertreten durch C.________ vom Amt für Kultur/Archäologie, bei der Kantonspolizei A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt ein wegen unrechtmässiger Aneignung einer antiken Goldmünze, welche zum Verkauf auf der Internetplattform Ricardo angeboten wurde, nachdem sie auf einem im eigenen Kantonsgebiet gelegenen Acker gefunden worden war. Der Kanton A.________ konstituierte sich zudem als Privatklägerschaft. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ ergab schliesslich, dass es sich beim Verkäufer um D.________ handelte. Dieser verkaufte die Goldmünze im Verlauf der Untersuchung auf Ricardo. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ konnte den Käufer als B.________ identifizieren, woraufhin sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft ) gegen diesen Strafanzeige wegen Hehlerei erhob sowie um Sicherstellung und Zustellung der Goldmünze bat. Am 4. Mai 2015 wurde B.________ als Beschuldigter zur Sache einvernommen und die fragliche Goldmünze beschlagnahmt. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Mai 2015 das gegen B.________ geführte Strafverfahren wegen Hehlerei ein. Eine Kopie dieser Verfügung stellte sie dem Kanton A.________ zu. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhebt der Kanton A.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. B.________ stellte mit Eingabe vom 16. September 2015 den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sowie auf Entschädigung und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde am 29. Mai 2015 erlassen. Die am 4. Juni 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit offensichtlich rechtzeitig eingereicht. b) aa) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Wird der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen, so ist die verspätete Erklärung der geschädigten Person im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (vgl. Urteil BGer 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). bb) Der Beschwerdeführer hat erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung von der im Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung Kenntnis erhalten, da die Staatsanwaltschaft den Hinweis gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen hat. Im Strafverfahren, welches im Kanton A.________ gegen D.________ geführt wird, hat sich der Beschwerdeführer bereits als Privatkläger konstituiert (act. 31). Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2015 gilt folglich als Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO und die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. cc) Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N. 2). Nach Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1); die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2). Öffentlichrechtliche Körperschaften, namentlich die Kantone, sind geschädigte Person im Sinne dieser Bestimmung, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden sind (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N. 39). Gemäss Art. 724 Abs. 1 ZGB sind herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer i.S.v. Art. 724 Abs. 1 ZGB Strafanzeige erhoben. Er ist damit in seinen Rechten wie ein Privater betroffen, weshalb seine Beschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist. c) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). f) Der Beschuldigte beantragt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 für das Beschwerdeverfahren vor hiesiger Kammer die amtliche Verteidigung. aa) Vorliegend ist kein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (Art. 130 StPO). In solchen Fällen ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). bb) Der Beschuldigte wurde erst gegen Schluss des Beschwerdeverfahrens über dieses orientiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Seine Eingabe hat er selbst verfasst und eingereicht. Weitere Verfahrenshandlungen waren zu jenem Zeitpunkt weder vorgesehen noch

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 notwendig, weshalb die Wahrung seiner Interessen in diesem Verfahrensstadium keine amtliche Verteidigung gebietet. Die Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich damit. Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird deshalb abgewiesen. cc) Über die amtliche Verteidigung für das weitere Verfahren wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. 2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes; aus dem Angebot auf der Internetplattform Ricardo gehe nicht hervor, dass die Münze „vor vielen vielen Jahren“ gefunden worden sei. Bei der gefundenen Münze handle es sich gemäss der Experten bzw. der Archäologie des Kantons A.________ um einen Gegenstand von wissenschaftlichem Interesse. Richtigerweise wären zudem die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz [KGTG; SR 444.1]) zu prüfen gewesen. b) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung damit begründet, der Nachweis sei nicht erbracht, dass der Beschuldigte wusste, dass die Münze aus einer illegalen Quelle stammte. Er habe unter den gegebenen Umständen nicht einmal annehmen müssen, dass ein anderer sie durch eine strafbare Handlung erlangt habe, was sein Hinweis auf die „vielen vielen Jahre“ und die Tatsache, dass die Verjährungsfrist sieben Jahre betrage, belegten. Fundunterschlagung sei ohnehin nur bei einer Münze mit wissenschaftlichem Interesse gegeben, was angesichts der grossen Menge gefundener Münzen aber an sich schon zweifelhaft sei. c) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Zwar ist der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (bzw. "in dubio pro duriore") nicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen Strafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86 E. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 f.). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze sind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte Delikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219 E. 8.2-8.3). d) aa) Gemäss Art. 24 KGTG wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 100‘000.bestraft, wer gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt (Abs. 1 Bst. a). Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 20‘000.- (Abs. 2). Art. 2 Abs. 1 KGTG definiert als Kulturgut ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Art. 1 des Übereinkommens über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 (UNESCO-Konvention 1970; SR 0.444.1) angehört. Gemäss Übereinkommen gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll bezeichnete Gut, das namentlich der Kategorie der Antiquitäten angehört, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie beispielsweise Münzen (Art. 1 Bst. e UNESCO-Konvention 1970). Ob einem Objekt die verlangte Bedeutung zukommt, bestimmen wissenschaftlich oder künstlerisch geschulte Fachleute. Nicht vorausgesetzt wird ein besonderer Seltenheitswert oder ein effektives Interesse der Allgemeinheit (SIEGFRIED, Internationaler Kulturgüterschutz in der Schweiz, 2005, S. 125). Obwohl das KGTG den internationalen Kulturgütertransfer regelt, wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass das Vorhandensein eines Auslandsbezugs grundsätzlich nicht Voraussetzung für seine Anwendung ist (FOËX, La loi fédérale sur le transfert international des biens culturels: un point de vue de civiliste, in Renold/Gabus/de Werra [Hrsg.], Criminalité, blanchiment et nouvelles réglementations en matière de transfert de biens culturels, 2006, S. 36; UHLMANN ET AL., Privatrechtliche Bestimmungen des neuen KGTG, in Jusletter vom 30. Mai 2005, S. 1). Hehlerei mit Grabungsfunden i.S.v. Art. 724 ZGB fällt unter Art. 24 Abs. 1 Bst. a KGTG (BOILLAT, Trafic illicite de biens culturels et coopération judiciaire internationale en matière pénale, in SZK 2012 22, N. 529). Wird Hehlerei fahrlässig begangen, wird der Täter nach derselben Bestimmung bestraft, sofern Tatobjekt ein Kulturgut ist (BOILLAT, N. 530). Reine Unvorsichtigkeit bzw. fehlende Wachsamkeit des Täters genügt, um seine Strafbarkeit zu begründen (CASSANI, Les infractions à la loi fédérale sur le transfert international des biens culturels à l’épreuve des principes fondamentaux du droit pénal, in Renold/Gabus/de Werra, a.a.O., S. 51). Der Kulturgütermarkt ist nämlich als „risikobehafteter“ Markt zu betrachten, weshalb von den involvierten Akteuren besondere Wachsamkeit verlangt wird, ansonsten nicht von gutem Glauben im zivilrechtlichen Sinne ausgegangen werden kann (BERTOSSA, L’application du droit pénal ordinaire en matière de biens culturels, in Renold/Gabus/de Werra, a.a.O., S. 75; RASCHÈR ET AL., Cultural Property Transfer / Transfert des biens culturels / Trasferimento dei beni culturale / Kulturgütertransfer, 2005, S. 266; vgl. zum Antiquitätenhandel BGE 122 III 1 E. 2b/aa). Die Strafbestimmung von Art. 24 KGTG gilt namentlich auch für Kunsthändler bzw. Sammler (GRELL/PLUTSCHOW, Sorgfaltspflichten gemäss Kulturgütertransfergesetz [KGTG]. Anleitung mit praktischen Tipps, 2005, S. 25 Fn. 31; DIESELBEN, Sorgfaltspflichten belasten Kunstsammler, in

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 NZZ 123/2005 S. 10; GUTZWILLER, Zum Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer, in SJZ 101/2005 S. 517 f.; BRATSCHI, Bilderrahmen oder Strafrahmen?, in NZZ 98/2005 S. 16). Auch Privatsammler können sich nur dann auf ihren guten Glauben berufen, wenn sie versuchen, diesen effektiv zu schützen, beispielsweise durch Registereinsicht und Bestehen auf die lückenlose Dokumentation der Provenienz des zu erwerbenden Objekts (DAL MOLIN, Sorgfaltspflichten im Kunsthandel, in PRIVATE 5/2008 S. 72; s.a. BRATSCHI, S. 16; RASCHÈR ET AL., S. 266). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt nämlich auch der Antiquitätenhandel als Geschäftsbereich, in dem oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden und für welchen erhöhte Sorgfaltspflichten gelten (BGE 122 III 1 E. 2b/aa). bb) Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Art. 160 Abs. 1 StGB). Fahrlässige Hehlerei ist straflos (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 160 StGB). Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BSK StGB-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, Art. 160 N. 69; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 160 N. 13). Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 69). Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner hehlereitauglichen Vortat (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 69; TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N. 13). Geht der Täter fälschlich vom unanfechtbaren, nicht mit dem Herausgabeanspruch eines Dritten belasteten Eigentum des Vorbesitzers aus, liegt Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 70). Gutgläubiger Eigentumserwerb schliesst vollendete Hehlerei aus; Fahrlässigkeit kann den guten Glauben indessen zerstören (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 72; FAVRE/PELLET/ STOUDMANN, Code pénal annoté, 2007, Art. 160 N. 1.6). e) Vorliegend wurde der Beschuldigte einmalig am 4. Mai 2015 zur Sache einvernommen. Er sagte namentlich aus, nicht gewusst zu haben, dass die erworbene Münze von illegaler Herkunft sei. Aus dem Angebot sei klar ersichtlich gewesen, dass sie gefunden wurde. Der Verkäufer habe ihm angegeben, er habe die Münze vor vielen, vielen Jahren auf einem Acker gefunden (act. 22 Z. 24-27). Den Verkäufer habe er niemals gesehen und er kenne ihn auch nicht persönlich (act. 22 Z. 30 f.). Da die Münze auf einer öffentlichen Internetverkaufsplattform zum Verkauf angeboten wurde, sei er davon ausgegangen, dass der Verkäufer der rechtmässige Besitzer der Münze sei (act. 22 Z. 43-45). Er habe bei Ricardo bereits über 1‘300 Transaktionen vorgenommen und dabei niemals irgendwelche Kontrollen angestellt; er sei damit immer gut gefahren (act. 23 Z. 64-66). In seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 führt er weiter aus, die Goldmünze im guten Glauben ersteigert zu haben, sie sei das rechtmässige Eigentum des Anbieters. Erst bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Münze mit einem Metalldetektor gefunden worden sei. Er habe mit D.________ nie einen andern Kontakt gehabt als über Ricardo. Der Münzsendung sei ein handschriftlicher Zettel des Verkäufers beigelegen, in welcher er ihm die lange Zeit seit dem Fund mitgeteilt habe. Allfällige Einvernahmeprotokolle von D.________ wurden, soweit sich dies aus den Akten ergibt, von der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung damit ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten, ohne diese

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 durch weitere Abklärungen (insbesondere auch betreffend des der Lieferung beiliegenden Zettels) zu stützen. Selbst wenn ihm mangels Geständnisses ein Vorsatz nicht nachgewiesen kann und somit der Tatbestand der Hehlerei ausser Betracht fällt, so stellt sich aber zumindest die Frage, ob dem Beschuldigten nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Damit wäre allenfalls der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 KGTG erfüllt. Der Beschuldigte ist Sammler (act. 21 Z. 13), weshalb von ihm erwartet werden darf, beim Erwerb von Antiquitäten erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten zu lassen. Gutgläubigkeit kann deshalb nicht leichtfertig angenommen werden. Ausserdem ist einer vollwertigen Münze aus wertvollem Material, wie dies vorliegend der Fall ist, und welche im Jahre 1738 geprägt wurde (act. 33), also rund 300 Jahre alt ist, nicht von vornherein das wissenschaftliche Interesse i.S.v. Art. 724 Abs. 1 ZGB abzusprechen; vielmehr wäre dieses durch ein Gutachten zu bestimmen (vgl. Urteil BGer 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/bb). Bis zur Gutachtenserstellung ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der gefundenen Goldmünze um ein Kulturgut i.S.v. Art. 2 Abs. 1 KGTG i.V.m. Art. 1 Bst. e UNESCO-Konvention 1970 handelt, vorläufig von ihrem wirtschaftlichen Interesse auszugehen (vgl. dazu BUNDESAMT FÜR KULTUR, Beispiele für Kulturgüter aus der kantonalen Urteilspraxis, 2010, S. 7: eine Münze aus Siam, Rama IV [1851- 1868], wurde in kantonaler Rechtsprechung als Kulturgut klassifiziert). Da wissenschaftliche Fundgegenstände gemäss Art. 724 Abs. 1bis ZGB weder ersessen noch gutgläubig erworben werden und der Herausgabeanspruch nicht verjährt, vermögen konsequenterweise – zumindest vorläufig – weder Ersitzung, gutgläubiger Erwerb noch Verjährung die Verfahrenseinstellung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Akten kann eine Verurteilung des Beschuldigten somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Die Beschwerde wird damit gutgeheissen. 3. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde obsiegt. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 96.-. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung verlangt, weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist. c) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Bst. a und b StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, mit welchem das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, aufgehoben. Der Beschuldigte hat keine Anträge gestellt, welche gutgeheissen worden wären. Ihm ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 und 3 stopp). II. Der Antrag von B.________ auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen (Art. 132 Abs. 1 Bst. B und Abs. 2 stopp). III. Die Gerichtskosten werden auf CHF 596.- festgelegt und dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 1 stopp). IV. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und 433 stopp). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. September 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin

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