Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108

17 juin 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,695 mots·~8 min·5

Résumé

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 108 Urteil vom 17. Juni 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde vom 27. April 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 24. Februar 2014 wurde die Intervention der Kantonspolizei in B.________ auf dem von der C.________, deren Inhaber A.________ ist, gemieteten Liegenschaft D.________ wegen eines Brandfalls verlangt. Im Verlauf der Ermittlungen wurde festgestellt, dass offensichtlich Brandstiftung vorlag. Am 26 Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen A.________. Die Polizei hat diesen zuerst als Auskunftsperson und anschliessend als Beschuldigten sowie weitere Personen als Auskunftspersonen einvernommen. Zudem wurden durch die Polizei ein Fotodossier und durch das Institut de police scientifique und das Centre universitaire romand de médecine légale Berichte zu diesem Ereignis erstellt. Schliesslich wurden verschiedene weitere Dokumente zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Brandstiftung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg, regelte die Löschung bzw. die Vernichtung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Unterlagen von A.________, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und verweigerte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO. Mit Verfügung vom gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft. B. Mit Schreiben vom 27. April 2015 wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft. Darin führte er unter anderem aus, dass er nicht begreife, warum die Staatsanwaltschaft „als Vertreterin der Judikative, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme in die Exekutive“ einfach den Teppich des Schweigens über die ganze Angelegenheit ziehe. Er bat darum, die Sache einer unvoreingenommenen, höheren Instanz vorzulegen; dies sei die beste Möglichkeit, damit die Staatsanwalt ihr Gesicht wahren könne. Diesem Schreiben legte er ein mit „C.________ – Chronologie“ überschriebenes, 16-seitiges Dokument sowie ein an seinen Anwalt gerichtetes, vom Monat Februar 2015 datiertes Schreiben bei. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin teilte der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mit, dass das Schreiben vom 27. April 2015 als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO zu betrachten und folglich an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2015, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Erwägungen 1. a) Aus der Eingabe vom 27. April 2015 ergibt sich nicht auf den ersten Blick, gegen welche Verfügung vom 23. April 2015 sich die Beschwerde richtet. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs, des Umstands, dass der Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 18. Mai 2015 von einem zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer spricht, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die ihn betreffende Einstellung des Verfahrens ohnehin nicht in seinen rechtlich geschützten

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Interessen verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung richtet, mit der die Sistierung des Strafverfahrens gegen Unbekannt angeordnet wurde. Im Übrigen wird diese Sichtweise durch das Schreiben vom 15. Juni 2015 des Anwalts des Beschwerdeführers bestätigt. b) Gegen die Sistierung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 314 Abs. 5, 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die Sistierungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser aufgeführten Verteilschlüssels offenbar nicht zugestellt. Wie und wann er von dieser Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Da aber die Verfügung vom 23. April 2015 datiert ist und die Beschwerde offensichtlich am 27. April 2015 der Post übergeben worden war, wurde das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht. c) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich weder Strafantrag gestellt noch sich ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituiert. Ob ihm unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation zukommt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da aus einem andern Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Nach Beschreibung der getätigten polizeilichen Erhebungen und nach summarischer Wiedergabe aller während des Verfahrens erfolgten Aussagen legt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass von Brandstiftung ausgegangen werden muss und dass das Feuer an verschiedenen Orten auf dem Vorplatz gelegt wurde und sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nachträglich auf das Innere des Gebäudes ausgebreitet hat. Aus dem Umstand, dass keine Spuren für ein gewaltsames Eindringen in die Räumlichkeiten der E.________ sowie der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten, könne somit nichts auf die Täterschaft geschlossen werden. Als Hilfsmittel sei wohl ein Brandbeschleuniger verwendet worden. Die getätigten spurentechnischen Untersuchungen hätten jedoch keinen Hinweis auf die verwendeten Mittel geben können. Der Beschwerdeführer habe die Polizei erst nachträglich informiert, dass der Halogenscheinwerfer beim Eingang der Werkstatt vom Täter manipuliert worden sei; der Scheinwerfer sei gegen die Fassade gedreht worden, so dass der Täter unbemerkt das Feuer habe legen können. Da der Scheinwerfer mit Russpartikeln stark verschmutzt gewesen sei, hätten keine Fingerabdrücke gesichert werden können. Die durchgeführte DNA-Analyse sei erfolglos gewesen; es habe kein Profil erstellt werden können. Unter diesen Umständen hätten keine biologischen Spuren für die Ermittlung der Täterschaft gewonnen werden können. Weiteres Beweismaterial (z.B. Videoaufnahmen) läge nicht vor. Ebenso wenig hätten Zeugen des Tathergangs ermittelt werden können.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 a) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxis-kommentar, Zürich 2009, Art. 385 N 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl., Art. 385 StPO N 4). b) In seiner Eingabe vom 27. April 2015 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ehrlich nicht nachvollziehen könne, dass die Staatsanwaltschaft gewillt sei, die Brandstifter des verheerenden Feuers in seinem Betrieb einfach davon kommen zu lassen. Da er leider frühzeitig den Verdacht des Vertuschens gehabt habe, habe er die Ermittlungsdefizite der Beamten selber zusammengetragen und diese in eine „Chronologie der Ereignisse“ einfliessen lassen, die im Anhang beiliege. Diese Chronologie beschreibt die Gründung der Firma im Jahr fff; die Umzüge der Firma; die Bestrebungen, die von der Firma gemietete Liegenschaft zu kaufen; Kontakte zum Eigentümer dieser Liegenschaft und deren Verwaltung, zu den Organen der Firma, die auf dem Nachbargrundstück ihre Aktivitäten ausübt, sowie zum Betreibungsamt (S. 1-5). Danach kommt der Beschwerdeführer auf die Ereignisse des 24. Februar 2015 zu sprechen; zieht als Zwischenfazit, dass die Täterschaft der „G.________“ bewiesen sei; zitiert aus den Einvernahmeprotokollen und kommentiert diese; zieht wiederum ein Zwischenfazit mit der Bemerkung, seine Lieblingsserie im Fernsehen sei u.a. die amerikanische Serie „CSI“, in der mit viel Fachwissen ans Werk gegangen werde (S. 5-16). Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht im Geringsten mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern lediglich durch nichts erstellte Vermutungen anstellt und nicht sachbezogene Ausführungen macht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. Dies weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern einzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Im Übrigen müsste die Beschwerde mit Verweis auf die Begründung der Staatsanwaltschaft ohnehin abgewiesen werden. 3. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 370.- (Gerichtsgebühr: Fr. 300.-, Auslagen: Fr. 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Juni 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

502 2015 108 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.06.2015 502 2015 108 — Swissrulings