Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2023 70 Urteil vom 5. September 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung – Anhörung (Art. 447 ZGB) Beschwerde vom 1. September 2023 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 31. August 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass die Kantonspolizei dem Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) am 31. August 2023 meldete, dass A.________, geb. 2004, namentlich seinen Bruder bedroht habe und offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, seine Situation richtig einzuschätzen; dass das Friedensgericht gleichentags die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im stationären Behandlungszentrum des FNPG, in B.________, anordnete, sämtliche Kosten zu Lasten der betroffenen Person (Kosten Spitalaufenthalt, Transport, allfällige Gutachten, Gerichtskosten). Der Entscheid wurde der Kantonspolizei zwecks Überführung ins Behandlungszentrum zugestellt; dass die Vorinstanz ihren Entscheid wie folgt begründete: «A.________ leidet an einer psychischen Störung. Sowohl der behandelnde Arzt der Klinik RFSM in B.________ als auch der Arzt des Spitals C.________ stellten fest, dass für A.________ bei fehlender psychiatrischer Behandlung die Gefahr einer weiteren psychischen Dekompensation besteht, dies aufgrund fehlender Compliance gegenüber der Medikation mit gleichzeitig vorhandener Überforderung des familiären Umfeldes. Die Familie hat wiederholt das Friedensgericht auf die schwierige familiäre Situation hingewiesen. Aufgrund des aggressiven und inadäquaten Verhaltens von A.________ ist ein weiterer Verbleib in der Familie nicht mehr denkbar. Wie erwartet hat A.________ nach dem letzten Klinikaufenthalt in B.________ die Medikation abgesetzt und sich seither nicht bereit erklärt, sich durch einen Psychiater begleiten zu lassen, trotz seiner offensichtlichen Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die Geschehnisse in seinem Umfeld halbwegs adäquat einzuschätzen. A.________ kann die nötige Hilfe nur mit einer Hospitalisation gegeben werden. Eine sofortige Hospitalisation ermöglicht die Vermeidung einer weiteren Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes von A.________. Nach Art. 426 Abs. 2 ZGB ist die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten mit zu berücksichtigen. Die Familienangehörigen können A.________ nicht weiterhelfen. Es liegt auch im Interesse der Familie, dass die dringend notwendige medizinische Hilfe mittels einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________ geboten wird. Das Friedensgericht entscheidet, aufgrund der vorliegenden Fakten und Aussagen sowie der Dringlichkeit der Situation und der wiederholten Anhörungen von A.________ sowie die guten Kenntnisse der Situation auf eine ordentliche Vorladung zu verzichten und die fürsorgerische Unterbringung von A.________ zu verfügen. (…)»; dass A.________ sich mit Eingabe vom 1. September 2023 an das Friedensgericht wandte und um seine umgehende Freilassung ersuchte; dass das Friedensgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gerichtshof zukommen liess; dass das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig ist, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]); dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 450b Abs. 2 ZGB) und der Beschwerdeführer als direkt Betroffener zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); dass vorab zu prüfen ist, ob das Friedensgericht in casu von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person absehen durfte;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass gemäss Art. 447 ZGB die betroffene Person persönlich angehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an; dass eine Ausnahme zur persönlichen Anhörung dann besteht, wenn diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die persönliche Anhörung nicht erforderlich oder geeignet ist, um die damit verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person zu erreichen (u.a. Urteil BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3); dass die Schutzbehörde bei besonderer Dringlichkeit sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen vorsorgliche Massnahmen treffen kann. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB); dass die Schutzbehörde eine fürsorgerische Unterbringung i.S. einer vorsorglichen Massnahme anordnen kann (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N. 15 f. m. H.); dass den Akten insbesondere entnommen werden kann, dass es am 31. August 2023 zu einer telefonischen Meldung der Kantonspolizei kam. Diese führte gemäss Aktennotiz aus, dass es in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2023 im Elternhaus von A.________ eskaliert sei. Letzterer habe seinen Vater und seinen Bruder mit dem Tod bedroht, so dass die Polizei einschreiten und ihn in Gewahrsam nehmen musste. Der Bruder habe sich im Zimmer eingeschlossen. A.________ habe sich mit einem metallischen Gegenstand zum Zimmer begeben; aufgrund der Drohungen habe der Bruder annehmen müssen, dass es sich um ein Messer handelte. Die Polizei führte weiter aus, dass es ein grosses Risiko für alle darstelle, inklusiv für ihn selber, A.________ in Freiheit zu lassen. Er sei eindeutig in seinem Denken eingeschränkt und sein Verhalten sei nicht adäquat. Aus Sicht der Polizei brauche er einen psychiatrischen Rahmen, da er durch seine Handlungen auch selbstgefährdet sei; dass A.________ an einer psychischen Störung leidet (gemäss Bericht FNPG vom 7. Februar 2022: Borderline-Persönlichkeitsstörung [DD paranoide Schizophrenie]) und deswegen schon mehrmals hospitalisiert wurde; dass sich das Friedensgericht seit 2021 regelmässig mit der Situation von A.________ befassen muss; so wurde insbesondere im Februar 2022 eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Auch im Jahr 2023 wurde die Entwicklung seiner Situation mehrmals geprüft (u.a. Wohn- und Tagesstruktur, psychologische Begleitung). In diesem Rahmen wurde A.________ durch die Schutzbehörde angehört und zwar letztmals am 4. Mai 2023 in Anwesenheit seiner Beiständin; dass aufgrund der Akten nicht bezweifelt wird, dass das Friedensgericht die besorgniserregende Situation von A.________ bestens kennt und am 31. August 2023 eine besondere Dringlichkeit bestand, diesen umgehend fürsorgerisch unterzubringen. Das darf aber nicht zur Verletzung der grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Person führen, umso weniger wenn diese fürsorgerisch untergebracht wird bzw. werden muss. Das Friedensgericht durfte somit einzig einen superprovisorischen Entscheid mit anschliessender Anhörung fällen; dass es nicht der Beschwerdeinstanz obliegt, diese Anhörung nachzuholen (vgl. u.a. Urteil KGer FR 106 2020 35 vom 2. April 2020 E. 3.3), so dass die Angelegenheit dem Friedensgericht zur unverzüglichen Durchführung einer persönlichen Anhörung von A.________ und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass dies jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur sofortigen Freilassung von A.________ führt, da der Entscheid vom 31. August 2023 aufgrund der Meldung der Kantonspolizei und der Abwärtsspirale, in der sich A.________ seit mehreren Monaten offensichtlich befand, als superprovisorischer Entscheid i.S.v. Art. 445 Abs. 2 ZGB erachtet werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme weder mit kantonaler Beschwerde noch mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 140 III 289; Urteil BGer 5A_429/2014 vom 2. Juli 2014 E. 3). Auf die Beschwerde vom 1. September 2023 ist demnach nicht einzutreten; dass die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind (vgl. Art. 107 ZPO); Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Angelegenheit wird dem Friedensgericht des Seebezirks zur umgehenden Durchführung einer persönlichen Anhörung von A.________ und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Freiburg, 5. September 2023/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin