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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.12.2023 106 2023 120

18 décembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·930 mots·~5 min·2

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2023 120 Urteil vom 18. Dezember 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer

Gegenstand Erwachsenenschutz – Errichtung einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Beschwerde vom 1. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. September 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass am 7. Juli 2023 beim Friedensgericht des Saanebezirks (hiernach: das Friedensgericht/die Friedensrichterin) eine Gefährdungsmeldung betreffend A.________, geb. 1940, welcher gemeinsam mit seinem Sohn wohnt, eingegangen ist (act. 1); dass dieser anlässlich des Telefongesprächs vom 20. Juli 2023 mit der Gerichtsschreiberin des Friedensgerichts namentlich mitteilte, dass er und sein Sohn B.________ mit der Hausreinigung und dem Kochen überfordert seien und Hilfe gebrauchen würden (act. 9); dass die Friedensrichterin mit Schreiben vom 2. August 2023 A.________ vorschlug, mit Pro Senectute Kontakt aufzunehmen, um an einem Beratungstermin eine Lösung für den Haushalt und den Mahlzeitendienst zu finden (act. 11); dass A.________ der Gerichtsschreiberin des Friedensgerichts anlässlich des Telefonats vom 24. August 2023 mitteilte, dass er mit Pro Senectute noch nicht Kontakt aufgenommen habe, weil er zurzeit mit der Räumung der Wohnung beschäftigt sei (act. 13); dass die Friedensrichterin A.________, im Beisein seines Sohnes B.________, am 7. September 2023 persönlich anhörte und sich A.________ mit der Errichtung einer Begleitbeistandschaft für die Organisation einer Haushaltshilfe, von Arztbesuchen sowie eines Mahlzeitendienstes einverstanden erklärte (act. 16 ff.); dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 8. September 2023 eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zugunsten von A.________ errichtete; dass A.________ am 1. Dezember 2023 beim Friedensgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob und dessen Aufhebung beantragt; dass das Friedensgericht die Beschwerde am 4. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an den hiesigen Hof weiterleitete; dass das Friedensgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 mitteilte, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf die Akten verweise; dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]), zuständig ist; dass A.________ als betroffene Person zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB); der angefochtene Entscheid wurde A.________ am 4. November 2023 zugestellt, womit die am 1. Dezember 2023 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgt ist; dass die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und der Eingabe vom 1. Dezember 2023 klar entnommen werden kann, dass A.________ mit der Errichtung einer Begleitbeistandschaft nicht einverstanden ist;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass eine Begleitbeistandschaft mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet wird, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB); die Begleitbeistandschaft bildet die mildeste Form der Beistandschaften; zwingendes Erfordernis ist – unter anderen – die Zustimmung der betroffenen Person; ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weiterhin gegeben sind; im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die Beratung und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe, um die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern; diese muss aber selber handeln; der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen (Urteil BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 4.5.1); dass die Begleitbeistandschaft demnach nur bei kooperationswilligen und -fähigen Personen in Frage kommt, die froh sind, wenn ein Beistand ihnen unterstützend zur Seite steht, oder die diese Hilfe zumindest akzeptieren; dass A.________ gemäss den Akten der Begleitbeistandschaft ausdrücklich zugestimmt hat und somit zum Zeitpunkt der Errichtung der besagten Beistandschaft sämtliche Voraussetzungen dieser Massnahme erfüllt waren; es kann daher festgehalten werden, dass die Begleitbeistandschaft durch das Friedensgericht rechtmässig errichtet wurde; dass das Friedensgericht hierzu im Übrigen auch zuständig war, hat doch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in C.________ (Art. 2 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]), und es sich beim falschen Namen und Wohnsitz im zweiten Absatz auf Seite 3 offensichtlich bloss um ein Versehen handelt; dass A.________ jedoch mit der vorliegenden Beschwerde sein Einverständnis zu dieser Massnahme widerruft; da die Zustimmung der betroffenen Person zwingend nötig ist und diese nun nicht mehr gegeben ist, kann die Begleitbeistandschaft nicht weiter aufrechterhalten werden; die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; dass dabei die Frage, ob der Widerruf der Zustimmung nur bis zum Entscheid oder allenfalls auch bis zu dessen Rechtskraft zuzulassen ist, offen bleiben kann, da die betroffene Person so oder anders ihre Zustimmung widerrufen kann (vgl. dazu u.a. BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, 7. Aufl. 2022, Art. 393 N. 7 m.H.) und es in casu wenig Sinn macht, ein Aufhebungsverfahren (Art. 399 Abs. 2 ZGB) in die Wege zu leiten, zumal die Erwachsenenschutzbehörden bei Bedarf auch ohne ein solches Verfahren prüfen können bzw. müssen, ob allenfalls eine andere Massnahme des Erwachsenenschutzes notwendig ist; dass keine Kosten erhoben werden;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 8. September 2023 wird aufgehoben. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2023/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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