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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 06.07.2022 106 2022 78

6 juillet 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,234 mots·~6 min·3

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 78 Urteil vom 6. Juli 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________ Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 22. Juni 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 20. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass das Friedensgericht des Saanebezirks am 20. Mai 2022 folgenden Entscheid fällte: I. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB wird zugunsten von A.________, geboren 1950, errichtet. II. Dieses Mandat wird B.________, Berufsbeistand beim Beistandschaftsamt für Erwachsene als Beistand anvertraut. Dabei werden ihm folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. A.________ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit als nötig zu vertreten, unter anderem im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Versicherungen, Banken, Post, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. A.________ bei finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere seine Rechnungen zu bezahlen sowie Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. Abklärung, welche Wohnform für A.________ am geeignetsten ist und, je nach Entscheid, die Angebote an öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Haushalt, Einkauf, Essen oder ambulante Betreuung (Spitex) anpassen oder seine Wohnung zu kündigen und seinen Hausrat unter Beachtung der persönlichen Interessen zu liquidieren; d. Falls nötig A.________ auf die Warteliste der «C.________» oder eines anderen Alters- und Pflegeheims in der Stadt D.________ zu setzen sowie die entsprechenden Dokumente auszufüllen und zu unterschreiben; e. A.________ soziales, kreatives sowie medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten, insbesondere sicherzustellen, dass er über die notwendige ärztliche und, bei Bedarf, physiotherapeutische Behandlung verfügt. III. B.________ wird gestattet, die Wohnung von A.________ zu betreten und erforderlichenfalls unter Wahrung der üblichen Sorgfaltspflichten den Zutritt auch Dritten zu erlauben, insbesondere den Reinigungsfachkräften (Art. 391 Abs. 3 ZGB). IV. B.________ wird gestattet, die Post von A.________ zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB). V. B.________ hat zudem die Auflage: a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB); b. zustimmungsbedürftige Geschäfte zu beachten (Art. 416 ZGB); c. jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (Art. 410 f. ZGB i.V.m. Art. 14 KESG). VI. Der Beistand hat ein Inventar in einer Frist von 30 Tagen per Datum der Zustellung des vorliegenden Beschlusses aufzunehmen und der Buchhaltungsabteilung des Friedensgerichts zu übermitteln. VII. Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben. dass das Friedensgericht in seinem Entscheid namentlich festhält, dass A.________ bis vor kurzem alleine in einer Wohnung in der Stadt D.________ leben konnte. Infolge einer psychischen Dekompensation wurde er in die Psychiatrische Klinik beim FNPG eingeliefert. Seit seiner Entlassung am 6. Mai 2022 hält er sich im Alters- und Pflegeheim E.________, auf, wo er die auf seinen gesund-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 heitlichen Zustand angepasste nötige Pflege und Betreuung bekommt. Allein seine körperliche Verfassung – er hat oft starke Schmerzen in den Beinen oder fühlt sie teilweise morgens nicht und ist dadurch sturzgefährdet – reicht in der Regel nicht als Schwächezustand aus. Dieser wird aber, gekoppelt mit seiner fragilen psychischen Verfassung sowie mit seiner Unterstützungsbedürftigkeit für die Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten als solcher anerkannt. Folglich sind die Hilfs- und die Schützbedürftigkeit von A.________ aufgrund seines unstabilen physischen und psychischen Gesundheitszustands sowie medizinischen und sozialen Pflegebedarfs gegeben, weshalb Massnahmen des Erwachsenenschutzes gestützt auf das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip geboten sind. Des Weiteren hat er selber darum gebeten, dass eine Beistandsperson zukünftig seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten wahrnimmt, um die Formalitäten im Hinblick auf seinen Heimeintritt zu erledigen und demzufolge die definitive Aufgabe seiner Wohnung zu planen und zu organisieren (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4); dass A.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Postaufgabe) eine «Beschwerde» einreichte; dass das Friedensgericht dem Kantonsgericht am 28. Juni 2022 die Akten zukommen liess; auf eine Stellungnahme wurde aus zeitlichen Gründen verzichtet; dass das Friedensgericht am 29. Juni 2022 noch einen E-Mailaustausch zwischen A.________ und B.________ übermittelte, aus welchem hervorgeht, dass A.________ nicht die Beistandschaft als solche, sondern die Formulierung des Entscheids beanstandet; dass sich A.________ seinerseits mit E-Mail vom 29. Juni 2022 an das Kantonsgericht wandte, um das Folgende mitzuteilen: «(…) Ich habe nicht Beschwerde eingereicht gegen ein wohlwollendes Beistehen ( B.________ ist tatsäch[lich] wohlwollend) sondern Anstoss genommen an der Formulierung: Der Beistand hat das Recht ihr Vermögen zu verwalten, ihre Briefe zu öffnen etc. Das mag vielleicht bei einem Geldverprasser, Bösbriefschreiber angebracht sein, doch damit habe ich nichts zu tun. Ich bin ein Mann des Friedens und der Wohlgesinnung, was aber nicht immer leicht ist zu zeigen besonders wenn die andere Seite gestresst ist. Also meine Bitte ist: Kann man das Wort RECHT nicht durch PFLICHT der Hilfsbereitschaft ersetz[en]. Der Beistand verpflichtet sich wohlwollend beizustehen in schwierigen oder komplizierten Lebenslagen. Es ist also eine Bitte nicht eine Beschwerde»; dass er mit Schreiben vom 3. Juli 2022 (Postaufgabe) wiederholte, dass er keine Beschwerde gegen die Beistandschaft, wohl aber gegen die Formulierung des Entscheids erhoben habe; dass Vormerk genommen wird, dass es sich bei der Eingabe vom 22. Juni 2022 nicht um eine Beschwerde gegen die Beistandschaft als solche handelt; dass bezüglich der Formulierung des Entscheids nicht klar ist, ob A.________ eine Beschwerde einreichen wollte oder ob es sich schlussendlich nur um eine Bitte handelt; dass sofern es sich um eine Bitte handeln sollte, er darauf hingewiesen wird, dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof nur für Beschwerden zuständig ist und somit seine Bitte nicht behandeln kann; dass sofern es sich um eine Beschwerde handeln sollte, auf diese nicht eingetreten werden kann; dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 20. Mai 2022 hervorgeht;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1); dass A.________ ausführt, ihm sei wiederholt gesagt worden, dass der Beistand wohlwollende Hilfsbereitschaft zeige, die Punkte I-IV [des Entscheiddispositivs] würden aber eher von Rechten des Beistandes als von wohlwollender Hilfsbereitschaft sprechen; damit setzt er sich aber nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, respektive legt nicht dar, inwiefern der Entscheid seiner Meinung nach fehlerhaft ist; dass selbst wenn auf die allfällige Beschwerde einzutreten wäre, der Entscheid des Friedensgerichts in Bezug auf die Formulierung des Entscheiddispositivs nicht zu beanstanden ist; insbesondere obliegt es der Erwachsenenschutzbehörde, die Aufgabenbereiche des Beistandes klar zu bestimmen, was das Friedensgericht im vorliegenden Fall auch gemacht hat (vgl. Art. 391 ZGB); dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2022/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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