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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 10.05.2022 106 2022 52

10 mai 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·3,551 mots·~18 min·1

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 52 - 59 - 60 Urteil vom 10. Mai 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber betreffend C.________ und D.________, geboren 2011 und 2013 Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses Beschwerde vom 14. April 2022 gegen die Entscheide der Friedensrichterin bzw. des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 1. April 2022 Gesuch vom 14. April 2022 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Gesuch vom 14. April 2022 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 In Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013, sind; dass mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom 16. Dezember 2015 namentlich die gemeinsame elterliche Sorge bestätigt und die alternierende Obhut angeordnet wurde; dass in der Folge zahlreiche Entscheide ergingen, wobei die Kinder unter der alternierenden Obhut blieben (vgl. Akten Vorinstanz 300 2015 129/130, 8 Aktenhefte); dass das Friedensgericht namentlich mit Entscheid vom 12. Juni 2018 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bei Prof. Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychiatrie, anordnete und dieses am 31. Dezember 2018 dem Friedensgericht zugestellt wurde; dass die Friedensrichterin des Sensebezirks (nachfolgend die Friedensrichterin) mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 gestützt auf Art. 69 ZPO Rechtsanwalt Krishna Müller als Rechtsbeistand von A.________ bestellte. Am 10. Februar 2022 erhob A.________ dagegen Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Urteil des hiesigen Hofs vom 2. März 2022 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen und nicht auf die Beschwerde eingetreten (106 2022 28-29). Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (5A_266/2022); dass die Kinder am 17. Januar 2022 von der Friedensrichterin angehört wurden; dass für eine ausführliche Zusammenfassung des Sachverhalts und der seit dem Gutachten von Prof. Dr. phil. E.________ eingetretenen Ereignisse namentlich auf den vorsorglichen Entscheid der Friedensrichterin vom 28. Januar 2022 verwiesen werden kann; dass die Friedensrichterin mit vorsorglichem Entscheid vom 28. Januar 2022 namentlich die Sicherstellung einer engmaschigen psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung für die beiden Kinder anordnete und ankündigte, dass sie beabsichtige, eine externe Gutachterstelle mit einem Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit von A.________ sowie der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts zu beauftragen; dass die Friedensrichterin mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Februar 2022 die alternierende Obhut bzw. das Besuchsrecht von A.________ bis auf Weiteres sistierte; dass die Friedensrichterin mit vorsorglichem Entscheid vom 16. März 2022 die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter übertrug und dem Kindsvater ab dem 21. März 2022 ein Telefonkontakt pro Woche mit den beiden Kindern und ab dem 2. April 2022 und bis auf Weiteres ein Besuchsrecht alle ungeraden Wochen einen Tag – entweder Samstag oder Sonntag – von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, einräumte; dass gemäss dem Schreiben vom 18. März 2022 von Dr. med. F.________ und G.________ des H.________, der aktuelle psychische Zustand der Kinder es nicht erlaube, die mit Entscheid vom 16. März 2022 festgelegten Kontakte zu bewerkstelligen. Es sei davon auszugehen, dass durch die durchgeführte Psychotherapie in einem Zeitraum von sechs Monaten, eine Reduktion der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Symptomatik erreicht werden könne. Erst zu diesem Zeitpunkt (August 2022) sollte evaluiert werden, ob und wie ein Kontakt zum Vater wieder möglich sei; dass die Friedensrichterin mit superprovisorischem Entscheid vom 21. März 2022 das mit Entscheid vom 16. März 2022 angeordnete Kontaktrecht bis auf Weiteres sistierte; dass Dr. med. F.________ und G.________ mit Schreiben vom 25. März 2022 mitteilten, dass die am 17. Februar 2022 beobachteten affektiven Symptome, wie «deprimiert, ängstlich, mutistisch», nicht mehr beobachtet werden konnten; beide Kinder schienen am 23. März 2022 wie «ausgewechselt»; sie würden sich gut fühlen «weil wir nicht mehr zum Vater müssen, weil wir nicht mehr angebrüllt und nicht mehr geschlagen werden»; der Entscheid des Friedensgerichts gemäss Psychologin G.________ eine grosse Entlastung für die Kinder gewesen sei und weiterhin für beide Kinder gleichermassen gelten sollte; dass die Kindseltern am 25. bzw. 28. März 2022 Stellung nahmen; dass die Friedensrichterin den Parteien zudem am 16. März 2022 betreffend das am 28. Januar 2022 in Aussicht gestellte Erziehungsfähigkeitsgutachten das rechtliche Gehör zur Person des Gutachters sowie zu den zu stellenden Fragen gewährte; dass die Kindseltern hierzu jeweils am 30. März 2022 Stellung nahmen; dass die Friedensrichterin am 1. April 2022 den superprovisorischen Entscheid vom 21. März 2022 bestätigte und den Entscheid vom 16. März 2022 wie folgt änderte: a. Das Besuchsrecht des Kindsvaters wird bis zur Erstellung des in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens sistiert. b. Der Beistand wird beauftragt, regelmässig und nach Rücksprache mit der behandelnden Psychologin zu prüfen, inwieweit und in welcher Form (z.B. brieflich, telefonisch) ein Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater möglich ist und die Kinder bei der Aufgleisung eines solchen Kontaktes zu unterstützen und zu begleiten. c. Die angesetzte Anhörung vom 16. Mai 2022 wird annulliert. dass sie weiter den Antrag auf eine zeitnahe Anhörung der Eltern mit einem Mediationsversuch bzw. der Erarbeitung eines Konsenses bezüglich Obhut/Kontaktrecht abwies und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzog; dass das Friedensgericht zudem mit Entscheid vom 1. April 2022 lic. phil. I.________, Fachpsychologin, und Dr. phil. J.________, dipl. Erziehungsberaterin-Schulpsychologin, K.________, mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beauftragte; dass A.________ am 14. April 2022 eine Beschwerde einreichte und beantragte, dass die Massnahmen unverzüglich aufzuheben und die alternierende Obhut (wie bis am 13. Februar 2022) unverzüglich wieder zu genehmigen sei. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung unverzüglich wiederherzustellen. Es seien ihm alle ihm entstandenen und noch weiter entstehenden Kosten und eine Entschädigungszahlung wegen der massiven psychischen Belastungen und Diskriminierung an ihn zu zahlen. Es sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roger Lerf;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 dass das Friedensgericht am 21. April 2022 mitteilte, auf eine ausführliche Stellungnahme zu verzichten, auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwies und auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass A.________ am 27. April 2022 eine spontane Replik einreichte und seine Beschwerde mit folgenden Anträgen ergänzte: - «Das Friedensgericht ist aufzufordern alle Akten einzureichen - Die Akten der Schulbehörden sind einzufordern - Die Entscheide sind per sofort aufzuheben resp. an das Friedensgericht zurück zu geben - Es ist ein unverzüglicher Kontakt mit meinen Kindern herzustellen - Die alternierende Obhut sei bis nach einer Sitzung wieder wie bisher unverzüglich weiter zu führen (es gibt keine Gründe die dies nicht ermöglichen sollten und auch keine Gesetzesgrundlage dazu. - Die Kindsmutter ist unverzüglich aufzufordern eine Kommunikation unter den Eltern (recte) zu ermöglichen - ES IST UNVERZÜGLICH (innert der nächsten Woche) VOM FRIEDENSGERICHT EINE SITZUNG EINZUBERUFEN. - Der Ausstand der Friedensrichterin sei zu prüfen, die Anzeichen ergeben sich aus den falsch Anschuldigungen in den Entscheiden - Eine unabhängige Befragung der Kinder (die Friedensrichterin ist keine geschulte Person) ist unverzüglich anzuordnen. Dabei werden die Kinder aber von beiden Elternteilen begleitet und nicht wie bisher zur Psychologin von der Grossmutter mütterlicherseits, die davor den Kindern eintrichtert was sie zu sagen haben und ihnen das blaue vom Himmelverspricht. Zudem sie sich noch strafbar macht, dass sie ihre psychologische Ausbildung offensichtlich missbraucht um die Grosskinder zu beeinflussen und manipulieren. - Kontakt meiner Kinder zu meinen Eltern (Grosseltern) insbesondere meiner schwer kranken Mutter ist unverzüglich zu ermöglichen (Whatsapp-Video-Call und wenn möglich Spitalbesuche.»; dass er zudem in der Replik den Beizug der Akten 10 2019 206, 239 des Bezirksgerichts des Sensebezirks beantragte; dass das Friedensgericht sämtliche vorinstanzlichen Akten einreichte (8 Aktenhefte; Eingang am 22. April und 3. Mai 2022); dass der Beschwerdeführer in seiner Replik die Frage aufwirft, ob die Präsidentin des hiesigen Hofs befangen ist, ohne jedoch ein Ausstandsgesuch zu stellen; dass der Hof in seiner ursprünglichen Besetzung darüber entscheiden kann, da – sollte die aufgeworfene Frage ein Ausstandsgesuch darstellen – dieses offensichtlich unzulässig ist (BGE 145 III 469 E. 3.2; Urteile BGer 4D_80/2017 vom 21. März 2018; 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; je m.H.); dass einerseits ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen ist (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wer schon bei Einreichen eines Rechtsmittels damit rechnen muss, dass ein unter Umständen von ihm als befangen erachteter Richter am Entscheid teilnehmen könnte, hat dies bereits zusammen mit dem Rechtsmittel geltend zu machen, andernfalls das Gesuch verspätet ist (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil BGer 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2 m.H.);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits bei Einreichen des Rechtsmittels damit rechnen musste, dass die Präsidentin am Entscheid teilnimmt, handelt es sich doch dabei um die ordentliche Besetzung und hat diese bereits an zahlreichen Urteilen betreffend den Beschwerdeführer mitgewirkt, zuletzt am 2. März 2022 (106 2022 28-29); dass andererseits ein allfälliges Ausstandsgesuch auch offensichtlich unbegründet wäre, da kein Grund von Art. 47 ZPO vorliegt. Namentlich fällt der Umstand, dass es sich beim ehemaligen Anwalt des Beschwerdeführers um den Cousin der Präsidentin handelt, nicht unter Art. 47 Abs. 1 lit. e ZPO, und hat die Präsidentin auch nicht am Urteil des Hofes vom 5. Mai 2021 betreffend die Entlassung des ehemaligen Anwalts aus dem Mandat als unentgeltlicher Rechtsvertreter mitgewirkt; dass der Beschwerdeführer sich sodann nicht klar dazu äussert, welchen Entscheid er anficht, jedoch aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen ist, dass er sowohl den Entscheid der Friedensrichterin vom 1. April 2022 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als auch denjenigen des Friedensgerichts vom 1. April 2022 betreffend die Anordnung eines Gutachtens anficht (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.); dass gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB); gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beträgt sie 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB); dass die Entscheide vom 1. April 2022 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsbeistand am 4. April 2022 zugestellt wurden, womit die am 14. April 2022 erfolgte Beschwerde fristgerecht erfolgt ist; dass A.________ zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass ihm allerdings mit Entscheid der Friedensrichterin vom 15. Dezember 2021 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt Krishna Müller als Rechtsbeistand bestellt wurde; dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass er in der Zwischenzeit seine Postulationsfähigkeit wiedererlangt hat; dass namentlich Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht mit der Postulationsfähigkeit gleichzusetzen ist (vgl. Urteile BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 5.4.1; 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 4.2.2), womit das Arztzeugnis von Dr. med. L.________ vom 1. Februar 2022, welches die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers festhält, ohne namentlich auf das Arztzeugnis vom 30. November 2021 Bezug zu nehmen, nichts an der Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu ändern vermag; dass sich die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem Entscheid vom 15. Dezember 2021 neben einer akuten psychosozialen Belastungssituation zudem namentlich aus den zahlreichen mangelhaften Eingaben des Beschwerdeführers ergibt und dies auch weiterhin zutrifft; dass sich ausserdem das vorliegende Verfahren nicht einfacher gestaltet als das erstinstanzliche;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dass daher bereits aus diesem Grund nicht auf die persönlich eingereichte Beschwerde einzutreten ist (BGE 147 III 351 E. 6.2.1 m.H.; Urteile BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 5 m.H.; 4A_410/2017 vom 24. August 2017); dass auf die Beschwerde jedoch auch nicht einzutreten wäre, wenn der Beschwerdeführer postulationsfähig wäre; dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, soweit diese Anträge und Ausführungen beinhaltetet, die nicht unter die Zuständigkeit des hiesigen Hofs fallen oder die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide waren, was namentlich auf die Frage der Therapie der Kinder, einer Entschädigungszahlung bzw. Genugtuung an den Beschwerdeführer, des ursprünglichen Entscheids betreffend die Postulationsfähigkeit (vgl. Entscheid der Friedensrichterin vom 15. Dezember 2021 und Urteil des hiesigen Hofs vom 2. März 2022), des persönlichen Verkehrs mit der Grossmutter (vgl. Entscheid des Friedensgerichts vom 11. April 2022) und der angeblichen Straftaten zutrifft; dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), d.h. es gilt aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1); dass soweit der Beschwerdeführer auf einen Link verweist, unter welchem Unterlagen herunterzuladen seien, dies weder dem Erfordernis der Schriftlichkeit noch der Begründung genügt; dass es ebenfalls nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer auf seine Eingaben ans Friedensgericht verweist; dass sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit den Erwägungen der beiden Entscheide auseinandersetzt. Vielmehr legt er pauschal seine Sicht der Dinge dar, kritisiert in allgemeiner Weise die Rechtsordnung, Behörden, Fachpersonen und die Gegenpartei und schiebt die Schuld für die heutige Situation namentlich der Kindsmutter, dem Gericht und dem Beistand zu. Weiter beruft er sich auf das Gutachten vom 31. Dezember 2018, ohne auf die Begründung im angefochtenen Entscheid einzugehen und sich mit den seither ergangenen Berichten auseinanderzusetzen; dass der Beschwerdeführer namentlich auch die Anträge, dass die Kindsmutter unverzüglich zur Kommunikation zwischen den Eltern aufzufordern sei, vom Friedensgericht sei unverzüglich eine Sitzung einzuberufen und der Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits sei zu ermöglichen, nicht begründet; dass der Beschwerdeführer nicht begründet, was die Telefongespräche mit Dr. med. L.________ und M.________ sowie das angebliche Schreiben an das Inselspital an den angefochtenen Entscheiden ändern sollen; dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Ausstand der Friedensrichterin zu prüfen, ohne ein begründetes Ausstandsgesuch zu stellen;

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 dass ein Ausstandsgesuch ohnehin offensichtlich verspätet ist, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich die Anzeichen aus den Falschanschuldigungen in den Entscheiden ergeben (Art. 49 Abs. 1 ZPO); dass der Beschwerdeführer zudem nicht substantiiert begründet, inwiefern ein Ausstandsgrund von Art. 47 ZPO gegeben sein soll und ein solcher auch nicht ersichtlich ist. Namentlich stellt der Umstand, dass die Friedensrichterin am 21. April 2022 mitteilte, auf eine ausführliche Stellungnahme zu verzichten, auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwies und auf Abweisung der Beschwerde schloss, kein Ausstandsgrund dar. Vielmehr ist dieses Vorgehen der Friedensrichterin üblich und lässt keineswegs auf Befangenheit oder Überforderung schliessen. Ausserdem genügen richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler in der Regel nicht, um Voreingenommenheit zu begründen (Urteil BGer 4A_140/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2 m.H.); dass zwar auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, aber dennoch das Folgende festzuhalten ist: dass die Friedensrichterin die Abweisung des Antrags auf eine zeitnahe Anhörung der Eltern mit einem Mediationsversuch bzw. der Erarbeitung eines Konsenses bezüglich Obhut/Kontaktrecht begründete, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Friedensrichterin auseinander; dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, auf was sich die Rüge, wonach die gestellten Fragen, die Antworten bereits vorgeben würden, bezieht, wurden doch mehrere Berichte eingeholt und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben; dass jedoch ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Friedensrichterin Suggestivfragen gestellt haben soll; dass soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schuld für die heutige Situation liege bei der Kindsmutter und dem Gericht und es hätte eine Mediation angeordnet werden müssen, als noch keine Entfremdung eingetreten ist, er darauf hinzuweisen ist, dass die Schuldfrage unerheblich ist und massgebend einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides sind (Urteil BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2 m.H.); dass der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die aktuellen Entscheide massgeblich auf die Berichte von Dr. med. F.________ und G.________ abstützen und nicht nur auf die Berichte der Schule oder der Tagesmutter; dass nicht ersichtlich ist, was das Verfahren betreffend den Entscheid der Schule N.________ an den angefochtenen Entscheiden ändern soll, weshalb auf den Beizug der entsprechenden Akten verzichtet werden kann; dass aus diesen Gründen auch auf den Beizug der Akten 10 2019 206, 239 des Bezirksgerichts des Sensebezirks verzichtet werden kann; dass an der Glaubhaftigkeit der Berichte von Dr. med. F.________ und G.________ nichts ändert, dass einerseits der leitende Arzt die Kinder angeblich nie gesehen hat, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass dies auch auf die behandelnde Psychologin G.________ zutrifft, und dass andererseits letztere das Schreiben vom 28. März 2022 nicht persönlich unterzeichnet hat, zumal der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens nicht substantiiert bestreitet, namentlich dass er von G.________ über dieses Schreiben informiert wurde, und somit davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt dieses Schreibens ihrer fachlichen Meinung entspricht;

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 dass ausserdem nicht ersichtlich ist, warum Dr. med. F.________ und G.________ nicht objektiv sein sollen; dass betreffend das weitere Vorgehen ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet wurde und danach erneut entschieden wird; dass der Beschwerdeführer rügt, dass auch ein brieflicher Kontakt nicht möglich sei, da davon auszugehen sei, dass die Kindsmutter jegliche Schreiben entgegennehme und die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass die Kinder nie etwas zu sehen bekommen; dass der Beistand namentlich damit beauftragt wurde, regelmässig und nach Rücksprache mit der behandelnden Psychologin zu prüfen, inwieweit und in welcher Form (z.B. brieflich, telefonisch) ein Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater möglich ist und die Kinder bei der Aufgleisung eines solchen Kontaktes zu unterstützen und begleiten; dass der Beistand demnach für eine Regelung zu sorgen hat, dass die Briefe auch tatsächlich bei den Kindern ankommen, sollte ein solcher Kontakt als angemessen und im Kindeswohl liegend betrachtet werden; dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die beiden Entscheide klar das weitere Vorgehen regeln; dass nicht ersichtlich ist, warum die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ohne alternierende Obhut nicht möglich sein soll; dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhält, wenn er in seiner Beschwerde rügt, dass Kinder nicht iterativ befragt werden sollten, und in seiner Replik eine Befragung der Kinder beantragt; dass nicht zu beanstanden ist, dass die Friedensrichterin die Kinder am 17. Januar 2022 persönlich angehört hat (BGE 133 III 553 E. 4), und sich die angefochtenen Entscheide zudem auf die Fachberichte von Dr. med. F.________ und G.________ stützen; dass Kinder erneut anzuhören sind, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.); dass die Kinder zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden sind und vom Beschwerdeführer weder begründet wird noch ersichtlich ist, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem angefochtenen Entscheid verändert haben sollen, womit die Kinder im Beschwerdeverfahren nicht erneut anzuhören sind, sollte der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein; dass es sich aufgrund der veränderten Verhältnisse (psychischer Zustand der Kinder) seit dem Gutachten von E.________ aus dem Jahr 2018 rechtfertigt, ein neues Gutachten zu erstellen, und davon auszugehen ist, dass die Kinder in diesem Rahmen angehört werden; dass es zunächst den Gutachtern obliegen wird, die Kinder kindsgerecht anzuhören und darüber zu entscheiden, ob sie hierbei begleitet werden; dass der Beschwerdeführer sodann ihm Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den gestützt auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten gefällten Entscheid die Art der Anhörung der Kinder wird rügen können;

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden sind, wobei auf deren Begründung verwiesen werden kann; dass der Beschwerdeführer um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roger Lerf als amtlicher Rechtsbeistand, ersucht; dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO); dass die Beschwerde offensichtlich aussichtlos und das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; dass es im Übrigen dem Gesuchsteller obliegt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a m.H.). Ein einfacher Hinweis auf den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht. Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteile BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; je m.H.); dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation in keiner Weise darlegt; dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach abzuweisen ist; dass die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person gehen. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass vorliegend der Beschwerdeführer unterliegt, womit er die Prozesskosten zu bezahlen hat; dass die Gerichtskosten auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; dass der unterliegende Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und die Gegenpartei nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde; dass somit keine Parteientschädigung zu sprechen ist; dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohnehin nur dazu geführt hätte, dass wieder der superprovisorische Entscheid vom 21. März 2022 gegolten hätte;

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Mai 2022/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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