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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.01.2023 106 2022 134

18 janvier 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·4,402 mots·~22 min·4

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 134 106 2022 135 Urteil vom 18. Januar 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Laurent Schneuwly, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl betreffend das Kind B.________ Gegenstand Kindesschutzmassnahmen (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung) Beschwerde vom 25. November 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 3. Oktober 2022 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geb. 1995, und C.________, geb. 1994, sind die getrenntlebenden Eltern von B.________, geb. im 2020. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge (100 2001 6, act. 282 f.). Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (Dossier 100 2001 6). Sie leidet an einem intellektuellen Defizit mit einer manifesten Lernstörung im Sinne einer geistigen Behinderung sowie an sozialen Verhaltensauffälligkeiten und befindet sich in psychiatrischer Behandlung (act. 5). B. Am 20. Dezember 2019 trat die schwangere A.________ in die Institution «D.________» ein, da sie durch die Schwangerschaft überfordert war (act. 1 ff.). Im 2020 kam das Kind B.________ zur Welt. Nach diversen Gefährdungsmeldungen entzog das Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) mit Entscheid vom 23. März 2020 A.________ und C.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ und platzierte ihn in der Institution «D.________». Weiter entschied es, dass A.________ bis auf Weiteres mit ihrem Sohn in dieser Institution zu verbleiben hat, und wies sie an, positiv mit der Institution zusammenzuarbeiten. Die Institution wurde gebeten, dem Friedensgericht nach zwei Monaten einen ersten Bericht über die Mutter-Kind-Beziehung bzw. Vater-Kind-Beziehung einzureichen. Im Bericht sollten auch die Fähigkeiten und allfällige Schwächen der Kindsmutter im Umgang mit dem Säugling aufgezeigt werden. Der Kindsvater sollte nach Möglichkeit mit in die Beurteilung einbezogen werden (act. 11 ff.). Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde am 1. Juli 2020 vom hiesigen Hof als gegenstandslos abgeschrieben (act. 89). In der Folge konnte sich A.________ nicht auf die Situation einlassen. Am 30. April 2020 reichte die Institution «D.________» vorzeitig ihren Bericht ein, da sich die Situation zugespitzt und die psychische Verfassung von A.________ verschlechtert habe (act. 45 ff.). Am 7. Mai 2020 stellte die Institution „D.________“ fest, dass ein weiterer Verbleib von A.________ in der Institution nicht möglich sei, da ihr Verhalten nicht länger tragbar sei (act. 54). Gleichentags verliess A.________ die Institution, während B.________ weiterhin dort betreut wurde (act. 55 f., 61 f.). Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 bestätigte das Friedensgericht namentlich den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ und C.________ über ihren Sohn B.________ sowie dessen Platzierung. Der Aufenthaltsort von B.________ wurde von der Institution «D.________» in die Pflegefamilie E.________ in F.________ verlegt. Für B.________ wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beiständin wurde die Aufgabe erteilt, A.________ und C.________ in ihrer Sorge um B.________ mit Rat und Tat zu unterstützen und ihnen unter Einbezug weiterer Fachpersonen aufzuzeigen, wie sie ihre elterlichen Kompetenzen erlernen und erweitern können, sowie den persönlichen Verkehr in dem Sinne zu überwachen, dass sie in Zusammenarbeit mit den Kindseltern und der Pflegefamilie einen Besuchsplan und die diesbezüglichen Modalitäten erarbeitet. A.________ und C.________ wurden ausserdem angewiesen, konstruktiv mit der Beiständin und der Pflegefamilie zusammenzuarbeiten (act. 69 ff.). Am 25. Juni 2020 beantragten A.________ und C.________ die Aufhebung der Platzierung ihres Sohnes (act. 88).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Am 8. März 2021 gab das Friedensgericht ein psychologisches Gutachten zur Bindungs- und Erziehungsfähigkeit der Kindseltern und Grosseltern mütterlicherseits in Auftrag (act. 114). Dieses wurde am 27. Juli 2021 beim Friedensgericht eingereicht (act. 134 ff.). Dem Gutachten kann insbesondere entnommen werden, dass mit Blick auf die Übertragung der Erziehungsverantwortung auf die Kindsmutter und subsidiär auf die Grosseltern mütterlicherseits folgende Faktoren als potentiell kindswohlgefährdend gelten (S. 32): - Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Erziehungsanforderungen von B.________ und den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter und der Grosseltern mütterlicherseits; - Erhöhtes Konfliktpotential unter den Erwachsenen aufgrund des Mangels an abgegrenzten und exklusiven Erziehungsrollen; - Gefahr des Beziehungsabbruchs zwischen B.________ und dem Kindsvater aufgrund der konfliktbelasteten Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Familiensystem G.________. Am 1. November 2021 beantragte A.________ die alleinige elterliche Obhut über B.________ mit komplementärer Unterstützung der Grosseltern mütterlicherseits. Eventualiter sei B.________ ab Januar 2022 schrittweise unter die alleinige Obhut von A.________ mit komplementärer Unterstützung der Grosseltern mütterlicherseits zu stellen. Die bestehenden Kindesschutzmassnahmen der Beistandschaft und der ambulanten Unterstützung durch die Früherziehung sowie die Mütter- und Väterberatung seien weiterzuführen (act. 163 ff.). Das Friedensgericht hörte A.________ sowie die Grosseltern mütterlicherseits am 3. Februar 2022 an. Die Beiständin stellte fest, dass die schrittweise Rückkehr von B.________ zu seiner Mutter vorangehe. Von ein paar Stunden Betreuung könne B.________ mittlerweile vier Tage pro Woche bei seiner Mutter sein. Es wurde vereinbart, dass weiterhin die schrittweise Rückkehr von B.________ erfolgt und die Beiständin Ende August 2022 einen Antrag auf Aufhebung der Platzierung stellt, sollte dies möglich sein (act. 172 ff.). In der Folge konnte die Betreuung von B.________ durch A.________ schrittweise weiter ausgebaut werden (act. 184 ff.). An der Standortsitzung vom 23. Juni 2022 wurde vereinbart, dass B.________ auch nach den Sommerferien wöchentlich von Sonntagabend oder Montagmorgen bis Montagabend durch die Familie E.________ betreut wird. Den August sollte er bei A.________ verbringen (act. 188 ff.). Mit Zwischenbericht vom 20. September 2022 informierte die Beiständin, dass es kurz nach der Rückplatzierung erneut zu einer psychischen Krise der Kindsmutter und zu innerfamiliären Konflikten gekommen sei. Sie empfahl als Entlastung der Kindsmutter sowie der Grosseltern mütterlicherseits die wöchentliche Betreuung am Montag von B.________ durch die Familie E.________. Die Platzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten aufgehoben werden, wenn das grosse Netz an ambulanten Hilfsangeboten bestehen bleibe und die Pflegefamilie weiterhin als Entlastungsfamilie im Helfersystem bleibe (act. 191 f.). Das Friedensgericht hörte A.________ sowie die Grosseltern mütterlicherseits am 22. September 2022 an. Diese zeigten sich mit der Entlastung durch die Familie E.________ oder einer anderweitigen Fremdbetreuung nicht einverstanden (act. 193 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 C. Am 3. Oktober 2022 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ und C.________ über ihren Sohn B.________ wird bestätigt. II. Der Aufenthaltsort von B.________ in der Entlastungsfamilie E.________ in F.________ wird auf jeden Montag von 8.00 Uhr bis 17.45 Uhr festgesetzt. Die restlichen Wochentage verbringt B.________ bei seiner Mutter A.________. III. A.________ wird angewiesen, sämtliche bestehenden ambulanten Hilfsangebote weiterhin wahrzunehmen und auch allfällige weitere, von den Fachpersonen empfohlenen Unterstützungen anzunehmen. IV. Die Kindseltern haben für ihren Beitrag an den Platzierungskosten sowie für die anfallenden Nebenkosten der Platzierung aufzukommen. V. Die Gerichtskosten betragen CHF 300.- und gehen je zur Hälfte zu Lasten der Kindseltern. VI. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. November 2022 Beschwerde. Sie beantragt, dass die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheides vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und B.________ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter mit komplementärer Unterstützung der Grosseltern mütterlicherseits zu stellen und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter aufzuheben sei. Auf die Betreuung von B.________ durch die Familie E.________ in F.________ sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 28. November 2022 reichte sie Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Das Friedensgericht liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 zugestellt. Die am 25. November 2022 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Zunächst strittig ist die Entlastung durch die Familie E.________. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit der Familie E.________ schwergewichtig auf einen Vorfall im Sommer 2022 stütze, bei welchem es kurzzeitig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern gekommen sei. Dies könne jedoch in jeder Familie passieren. Alleine darin lasse sich somit keine erhöhte Kindswohlgefährdung erblicken. Die Familie habe den Konflikt intern beilegen und bereinigen können, ohne dass B.________ fremdbetreut hätte werden müssen. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer Eltern in der Lage sei, auch schwierige Situationen zu meistern, ohne dass das Wohl von B.________ gefährdet werde. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin nun die auf sie abgestimmte, passende Therapie, weshalb eine vergleichbare Situation in Zukunft nicht zu erwarten sei. Insgesamt sei der Aufenthalt von B.________ bei der Familie E.________ aufgrund der sehr guten Entwicklung der Beschwerdeführerin in der Betreuung ihres Sohnes nicht mehr nötig. Die Grosseltern mütterlicherseits können die Beschwerdeführerin zudem genügend entlasten, zumal sie seit dem Umzug der Mutter von H.________ ins Pflegeheim noch mehr Zeit zur Unterstützung hätten. Schliesslich werde dem erhöhten Betreuungs-, Erziehungs- und Förderbedarf von B.________ durch den Besuch der Spielgruppe (Mittwochvormittag), der Früherziehung (Donnerstagnachmittag) sowie der Mütter- und Väterberatung (Freitagvormittag) direkt begegnet. Diese Massnahmen seien deshalb beizubehalten, jedoch genügen sie. Die durch das Gericht vorgesehene Entlastung durch die Familie E.________ erreiche zudem das Gegenteil des erhofften Erfolgs. So greife die Massnahme stark in das Familienleben der Familie G.________ ein. Die Familie habe unter Beweis gestellt, dass sie die Betreuung von B.________ alleine und kindsrechtkonform sicherstellen könne. Sie benötige keine (weitere) Entlastung durch Dritte. Schliesslich sei ein stabiles Helfernetz installiert, welches schnell und gezielt eingreifen könne, sollte es notwendig sein. Die Betreuung durch die Familie E.________ sei nicht mehr verhältnismässig. 2.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, auf die Behörde übergeht und diese seine Unterbringung bestimmt. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteile BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 jeweils m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht (Art. 310 Abs. 3 ZGB). Hierbei ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind intakt ist und ob dessen Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Es gilt, den Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer stabilen Beziehung und geeigneten Förderung abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen sind namentlich auch der Wunsch des betroffenen Kindes, dessen Alter sowie die bisherige Dauer der bestehenden Pflegelösung. Unerheblich ist, auf welchen Ursachen die Gefährdung des Kindes im Falle seiner Rückplatzierung beruht. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes oder des Elternteils oder auch in der weiteren Umgebung gründen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob den Elternteil ein Verschulden trifft (BGE 144 III 442 E. 4.3 m.H.). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufgrund der erforderlichen Proportionalität nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 m.H.). Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass das Kind den Erziehungs- und Pflegebedürfnissen entsprechend in angemessener Weise untergebracht wird (HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1102). Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BSK ZGB-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 9 f.). 2.3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid namentlich wie folgt: «Die schrittweise Erweiterung des Aufenthalts von B.________ bei der Familie G.________ in I.________ hat insbesondere im Sommer, als das Helfernetz weniger präsent war, dazu geführt, dass der Druck auf die Familie G.________ und insbesondere auf A.________ gestiegen ist. A.________ fühlte sich durch ihre Eltern beobachtet, es blieb ihr keine Privatsphäre, was zusammen mit ihren Problemen im Freundeskreis zu deren Hospitalisation geführt hat. Die Hospitalisation hatte wiederum die Konsequenz, dass die Abhängigkeit von A.________ gegenüber ihren Eltern verstärkt wurde, welche sich in dieser Zeit ausschliesslich um B.________ gekümmert haben. Das Fehlen des Helfernetzes und der Entlastungsfamilie E.________ im Sommer hat schlussendlich dazu geführt, dass das Familiensystem G.________ überfordert war und es zu Streitereien gekommen ist, wie es bereits im erstellten psychiatrischen Gutachten als Risiko für das Wohl von B.________ eingeschätzt worden ist. Aufgrund der deutlichen Fortschritte seitens A.________ im Umgang mit B.________ ist es wichtig, der Kindsmutter genügend Raum und Verantwortung zu lassen, damit sie sich unter Wahrung einer minimalen Privatsphäre um ihren Sohn kümmern kann; dies mit Unterstützung ihrer Eltern, aber ohne dass es wegen der Abhängigkeit von A.________ gegenüber ihren Eltern zu erneuten Eskalationen kommt und in ihr das Gefühl entsteht, von den Eltern beobachtet zu werden. Die Ereignisse im Sommer haben aufgezeigt, dass die Situation fragil bleibt und diese mit allergrösster Wahrscheinlichkeit in Zukunft auch wieder eskalieren wird, dies wegen der psychischen Beeinträchtigungen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 der Kindsmutter und der immer wieder aufflammenden Spannungen im Zusammenleben von A.________ und ihren Eltern. In diesem Kontext ist es unerlässlich und verhältnismässig, zur Abfederung der immer wieder angespannten Situation im familiären Umfeld von B.________ die Präsenz der Familie E.________ als Entlastungsfamilie zu verfügen. Die ambulanten Hilfsangebote und die Entlastung der Kindsmutter und der Grosseltern mütterlicherseits durch die Familie E.________ im Sinne einer Entlastungsfamilie sind zum Schutz des Kindes unerlässlich, da weder die Kindsmutter noch die Grosseltern mütterlicherseits langfristig in der Lage sein werden, die Obhut über B.________ ohne jegliche Unterstützung von Dritten zu übernehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass B.________ einen besonderen Betreuungs-, Erziehungs- und Förderbedarf hat, welche die Familie G.________ nur mit Hilfe des ambulanten Helfernetzes gerecht werden kann. Streitereien zwischen den Erwachsenen hält das bestehende System zum aktuellen Zeitpunkt nicht aus, was einen direkten negativen Einfluss auf das Wohl von B.________ hat und noch schlimmer wäre, wenn das Helfersystem bzw. der tageweise Aufenthalt in der Entlastungsfamilie E.________ aufgehoben würde. Die Entlastungsfamilie E.________ kann den Anforderungen und dem Förderbedarf von B.________ gerecht werden, da sie bereits eine Beziehung zum Kind aufbauen konnten, B.________ gut kennen und entsprechend geschult sind. Durch die Entlastungsunterbringung wird versucht, ausreichend Stabilität im Familiensystem G.________ zu erlangen, zu erhalten und somit sicherstellen zu können, dass B.________ so viel Zeit wie möglich zu Hause bei seiner Mutter und seinen Grosseltern verbringen kann. Der Entscheid drängt sich umso mehr auf, als A.________ und ihre Eltern die Notwendigkeit der Beibehaltung der Entlastungsfamilie nicht einsehen, diese aber auch keine Unterstützung durch Tageseltern oder eine Kinderkrippe akzeptieren wollen, wobei festgehalten werden muss, dass seit der Geburt des Kindes von Seiten der Kindsmutter und der Grosseltern mütterlicherseits wenig Einsicht betreffend Notwendigkeit von Unterstützung ausserhalb des Familiensystems bestanden hat. Insbesondere wegen der besonderen Bedürfnisse bzw. der festgestellten Entwicklungsdefizite des Kindes hat die Förderung von B.________ bei der Entlastungsfamilie E.________ den Wünschen der Familie G.________ nach völliger Unabhängigkeit und Selbständigkeit vorzugehen. B.________ erwachsen von einem tageweisen Aufenthalt bei der Entlastungsfamilie E.________ nur Vorteile für dessen Entwicklung. Die Kindsmutter und die Grosseltern ihrerseits bleiben bei einem tageweisen Aufenthalt von B.________ bei der Entlastungsfamilie E.________ weiterhin die Hauptbezugspersonen des Kindes, und A.________ wird in dem Sinne entlastet, als sie sich in dieser freien Zeit um ihre eigenen Bedürfnisse kümmern kann, sei es auch nur, dass sie sich in dieser freien Zeit ausruhen und zu neuen Kräften kommen kann.» Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt diesen zutreffenden Erwägungen lediglich pauschal ihre eigene Ansicht gegenüber, ohne sich substantiiert damit auseinanderzusetzen, womit nicht darauf einzutreten ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Subsidiär kann das Folgende festgehalten werden: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ordnete die Vorinstanz die Entlastung durch die Familie E.________ nicht nur aufgrund eines Vorfallles im Sommer 2022 an, sondern aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles. Der Vorfall im Sommer 2022 hat lediglich aufgezeigt, dass die Situation weiterhin fragil bleibt und die Familie derzeit nicht in der Lage ist, die Betreuung von B.________ ohne das Helfernetz wahrzunehmen. Dabei hat es sich auch nicht einfach nur um eine Meinungsverschiedenheit gehandelt, wie sie in allen Familien vorkommen kann. Vielmehr ist es zu einer psychischen Krise der Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 führerin gekommen, woraufhin sie sich während 10 Tagen in stationärer Behandlung befand (S. 2 des Zwischenberichts vom 20. September 2022, act. 191). Die Beschwerdeführerin kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Familie den Konflikt angeblich intern habe beilegen können, ohne dass B.________ habe fremdbetreut werden müssen. Denn die Entlastungsfamilie soll nicht nur dazu dienen, B.________ in solchen Krisensituationen zu betreuen, sondern im Gegenteil, solche Krisen in Zukunft zu vermeiden. Es soll der Beschwerdeführerin freie Zeit verschafft werden, damit sie sich um ihre eigenen Bedürfnisse kümmern kann. Dies wird im Übrigen auch vom Beistand der Beschwerdeführerin als wichtig angesehen (S. 10 des Protokolls vom 22. September 2022, act. 193 ff.). Solche Konflikte hat es im Übrigen auch in der Vergangenheit schon gegeben und die Beschwerdeführerin befindet sich auch schon seit langem in Therapie (act. 186; vgl. auch 100 2001 6, namentlich act. 319). Es kann daher derzeit nicht behauptet werden, dass es in Zukunft zu keinen solchen Konflikten mehr kommen wird. Im Übrigen konnte das Helfernetz die psychische Krise im Sommer offensichtlich nicht verhindern. Dabei liegt es nicht im Interesse von B.________, wenn es zwischen seinen Hauptbezugspersonen zu Streitereien kommt und seine Mutter stationär behandelt werden muss. Dies wurde bereits im Gutachten festgehalten. B.________ ist erst knapp drei Jahre alt und weist einen besonderen Betreuungs-, Erziehungs- und Förderbedarf auf. Er ist auf eine stabile Beziehungs- und Betreuungssituation angewiesen. Er wird bereits seit dem 14. Mai 2020 von der Familie E.________ betreut und hat eine Beziehung zu dieser Familie. Diese ist ausserdem entsprechend geschult und kann seinem besonderen Förderbedarf gerecht werden. Bei Bedarf könnte die Betreuung auch punktuell ausgeweitet werden (vgl. act. 193 ff.). Aus diesen Gründen liegt eine vollständige Rückplatzierung von B.________ derzeit nicht in dessen Wohl. Daran ändert nichts, dass B.________ zusätzlich die Spielgruppe, die Früherziehung und die Mütter- und Väterberatung besucht, ist die Betreuung durch die Familie E.________ doch nicht bloss aufgrund seines Förderbedarfs beizubehalten, sondern um psychische Krisen der Beschwerdeführerin zu verhindern, damit B.________ in einem stabilen Umfeld aufwachsen und möglichst viel Zeit bei seiner Mutter und seinen Grosseltern verbringen kann, auch wenn es sich für die Beschwerdeführerin derzeit wie ein starker Eingriff in ihr Familienleben anfühlt, wobei unklar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich unter dem Einfluss ihrer Eltern steht (vgl. S. 2 des Zwischenberichts vom 20. September 2022, act. 191, und ausserdem die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Sitzung vom 22. September 2022, act. 193 ff.). Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie wäre jedoch ohnehin abzuweisen gewesen. 3. Weiter strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass B.________ nur die Montage von 8.00 Uhr bis 17.45 Uhr bei der Familie E.________ verbringe und sich die restliche Zeit bei ihr aufhalte. Die Familie werde als Entlastungs- und nicht als Pflegefamilie bezeichnet. Das festgelegte Setting erinnere insgesamt stark an eine ambulante Massnahme. Das Gericht stufe demnach die überwiegende Betreuung von B.________ durch sie als kindswohlkonform ein. So verbringe B.________ denn auch die Nächte ausnahmslos bei ihr. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von einer Fremdplatzierung gesprochen werden. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht mehr gegeben. So könne einer allfälligen Gefährdung von B.________ anders als durch die Wegnahme resp. den Entzug der Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden. Aufgrund dessen ist der durch das Gericht vorliegend angeordnete Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbe-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 fugnis resp. dessen Bestätigung unverhältnismässig, zumal B.________ gar nicht mehr fremdplatziert sei. 3.2. Wie bereits gesehen, rechtfertigt sich derzeit eine vollständige Rückplatzierung von B.________ zur Beschwerdeführerin nicht (vorstehend E. 2.3). Diese vermag ausserdem nichts daraus abzuleiten, dass die Familie E.________ als Entlastungsfamilie und nicht als Pflegefamilie bezeichnet wird. Zwar liegt gemäss der Beiständin der Unterschied zwischen Pflege- und Entlastungsfamilie darin, dass es sich bei einer Entlastungsfamilie nicht um eine Platzierung handle (act. 194). Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch klar hervor, dass B.________ weiterhin platziert bleibt, auch wenn die Platzierung der Entlastung dienen soll. Weiter mag es zwar grundsätzlich möglich sein, den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, das Kind an einem Tag pro Woche fremdbetreuen zu lassen. Diese setzt jedoch Kooperationsfähigkeit und -willigkeit voraus (vgl. HÄFELI, Rz. 1065; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.31; ROSCH/HAURI, in Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2018, Rz. 1033, 1035). Vorliegend ist jedoch die Beschwerdeführerin – und ausserdem ihre Eltern, zu welchen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis steht – nicht damit einverstanden, dass B.________ den Montag jeweils bei der Familie E.________ verbringt (vgl. auch Protokoll der Sitzung vom 22. September 2022, act. 193 ff.). So hatten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern offenbar auch im Juli 2022 darauf gedrängt, B.________ ganz zu sich zu nehmen, obwohl etwas anderes vereinbart war. Daraufhin kam es zu einer chaotischen Verabschiedung von der Pflegefamilie und zur Überforderung der Beschwerdeführerin mit anschliessender stationärer Behandlung (act. 177). Unbestritten ist ausserdem, dass seit der Geburt wenig Einsicht betreffend Notwendigkeit von Unterstützung ausserhalb des Familiensystems bestanden hat. So ist namentlich auch bereits die Situation eskaliert, als B.________ in der Institution «D.________» platziert war. Eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erscheint damit von vorneherein als ungenügend. Die Unterbringung von B.________ bei der Entlastungsfamilie kann nur durchgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, was in Art. 310 ZGB geregelt ist (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.28). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, welche andere Massnahme angeordnet werden könnte. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, namentlich genügen – wie bereits gesehen – die Eltern der Beschwerdeführerin sowie das weitere Helfernetz nicht. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Platzierungskosten. 4.1. Sie macht geltend, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben sei. Zudem sei eine Betreuung durch die Familie E.________ nicht mehr notwendig, weshalb keine weiteren Platzierungskosten anfallen. Dementsprechend habe sie nicht mehr für die aus der Platzierung resultierenden Kosten aufzukommen. 4.2. Wie gesehen, ist vorliegend der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht aufzuheben. B.________ ist am Montag weiterhin bei der Familie E.________ platziert. Entsprechend haben die Kindseltern für die Platzierungskosten aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 401 E. 4). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. 5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (u.a. Urteil BGer 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1 ff., zur Publ. vorgesehen; je m.H.). 5.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reichte vorliegend lediglich eine Verfügung über Ergänzungsleistungen vom 25. Februar 2022 ein. Dies genügt nicht, um die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin darzulegen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 um über CHF 8'000.- (unter Abzug des vom Vater finanzierten Anteils von CHF 11'500.- für das Auto) zugenommen hatte (100 2001 6, act. 324, 328 f.). Das Gesuch ist somit mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, womit die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu tragen hat. 6.2. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 KESG).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 3. Oktober 2022 bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2023/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: