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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 13.04.2021 106 2021 23

13 avril 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,382 mots·~12 min·7

Résumé

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 23 Urteil vom 13. April 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 22. März 2021 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 19. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 erwägend, dass A.________, geboren 1959, mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe: 29. Januar 2021) beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zu seinen Gunsten stellte und diesen wie folgt begründete: « Momentan bin ich im Spital FNPG im Station B.________ in Villars-sur-Glâne behandelt. Ich erlebe eine schwierige Situation (Einsamkeit zu Hause) und kann um mich nicht mehr kümmern. Mit meinem Bruder, C.________, haben wir oft Konflikt deshalb brauche ich administrative und finanzielle Hilfe durch jemanden anders. Diese Person könnte mir in meiner Zukunft helfen, Entscheidungen zu treffen und mich zu begleiten »; dass die Pflegefachperson D.________ vom FNPG anlässlich eines Telefongesprächs vom 3. Februar 2021 der Gerichtsschreiberin des Friedensgerichts mitteilte, dass A.________ eine klare Tagesstruktur brauche, da er ansonsten den ganzen Tag im Bett liegen bleibe. Man müsse ihm auch sagen, dass er duschen müsse und die dreckigen Kleider nicht mehr in den Schrank zurücklegen dürfe. Der Pfleger erachte es als sinnvoll für A.________ ein betreutes Wohnen in Erwägung zu ziehen. A.________ teilte seinerseits am Telefon mit, dass er an Depressionen leide und bereits seit 4 Monaten in der Station B.________ in Villars-sur-Glâne sei. Am Telefon wirkte A.________ sehr verwirrt und sprach mit einer sehr schwachen Stimme. Er war mit einer einfachen Fragestellung bereits überfordert und konnte nicht antworten; dass der Friedensrichter A.________, Dr. E.________, behandelnder Arzt im FNPG, und F.________, Sozialarbeiterin im FNPG, am 16. Februar 2021 per Videokonferenz anhörte; dass die Anhörung nicht aufgezeichnet wurde; dass dem schriftlichen, von den einvernommenen Personen nicht unterzeichneten Protokoll namentlich das Folgende entnommen werden kann: A.________ erklärte, dass es ihm in der Klinik schlecht gehe. Er denke immer an seinen Bruder. Er könne ihn nicht vergessen. Wenn er draussen sei, ginge es ihm vielleicht besser. 2015 habe sein Bruder ihn bevormunden wollen. Seine Eltern seien damals ins Altersheim gekommen. Er (der Bruder) habe am Telefon immer gesagt, dass er die Behörden informieren werde, wenn er sich nicht so verhalte, wie er es möchte. Er habe dem Friedensgericht geschrieben, dass er sich nicht wasche etc. Er (A.________) habe sich im Oktober 2015 einen Anwalt nehmen müssen. Im Mai 2020 habe er eine Fehldiagnose wegen eines Tumors erhalten. Im Vordergrund sei aber immer sein Bruder gewesen. Dieser habe eine Vollmacht. Er erledige immer noch alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten für ihn. Er habe nur seinen Bruder, mit dem es schwierig sei. Er wisse nicht, was er von einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin erwarte. Die Idee mit der Errichtung einer Beistandschaft sei von F.________ gekommen. Er möchte eine neutrale Person, also einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin. Dr. E.________ erklärte seinerseits, dass A.________ an einer organisch bedingten Persönlichkeitsstörung leide und dass ein Hirntrauma sowie eine Schädigung des Gehirns vorliegen würden. Seiner Einschätzung nach sei er urteilsfähig und somit fähig, für sich selbst eine Beistandschaft zu beantragen. Die Beistandschaft wäre ein Schutz gegenüber seinem Bruder. Er könne seine Position gegenüber seinem Bruder nicht selbst verteidigen. A.________ habe oft Entscheidungsschwierigkeiten. Er sei von Ambivalenz geprägt. Es wäre wichtig für ihn, wenn er eine kompetente Beratungsperson in diesem Bereich hätte. F.________ gab schliesslich zu Protokoll, dass sie A.________ seit etwa drei Jahren kenne und es schwierig war, ein Projekt aufzubauen. Er habe immer gesagt, dass er nicht nach Hause könne, da er sich unwohl fühle. Mit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 der Zeit habe sie gesagt, dass sie externe Hilfe suchen müssten. Deshalb hätten sie sich an das Friedensgericht gewandt. Sie hätten gedacht, dass ein Beistand oder eine Beiständin ihm besser helfen und ihn auch vor seinem Bruder schützen könnte. A.________ brauche in den Bereichen Finanzen und Administratives Hilfe. Dr. E.________ ergänzte sodann, dass er auch im Bereich Gesundheit Hilfe benötige; dass das Friedensgericht sodann am 19. Februar 2021 folgenden Entscheid fällte: I. Zu Gunsten von A.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. II. G.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, wird zu seiner Beiständin ernannt. III. Gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB werden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Administratives und Finanzen mit Einkommens- und Vermögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. die verbeiständete Person bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. die verbeiständete Person bei den finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten. IV. Im Zusammenhang mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens wird die Beiständin aufgefordert, für A.________ bei Bedarf ein Zahlungskonto und eventuell ein Freibetragskonto sowie allenfalls ein Kapitalkonto zu errichten. Die Verträge bezüglich dieser Konti gelten als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt. A.________ wird ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin zu bezeichnende Freibetragskonto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. V. Die Beiständin wird ferner aufgefordert: a. per Rechtskraft dieses Entscheides ein Anfangsinventar zu erstellen und dem Friedensgericht des Sensebezirks zur Genehmigung einzureichen; b. jeweils per 31. Dezember (erstmals per 31.12.2021) die Rechnung abzuschliessen und sie dem Friedensgericht zusammen mit dem Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungsperiode abzuliefern; c. Art. 416 ZGB zu beachten; d. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. VI. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 210.- festgesetzt und A.________ zur Bezahlung auferlegt. dass das Friedensgericht in diesem Entscheid u.a. die Voraussetzung des Schutzbedarfs bejahte und wie folgt begründete: « […] benötigt A.________ einen gewissen Schutz gegenüber seinem Bruder, da dieser mittels Vollmacht die administrativen und finanziellen Angelegenheiten von A.________ erledigt und A.________ sich ihm gegenüber nicht durchzusetzen vermag. A.________ gibt seinerseits zu Protokoll, dass es ihm in der Klinik schlecht gehe, weil er immer an seinen Bruder denken müssen. Die Beziehung zu seinem Bruder sei schwierig. A.________ ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 seinem Bruder also ein Stück weit ausgeliefert und fühlt sich selber unwohl in der Situation. Gemäss seinen eigenen Angaben belastet ihn diese Situation sehr und er wäre froh um eine Beistandschaft, welche die Situation mit seinem Bruder entlasten würde. Der Schutzbedarf von A.________ muss zweifelsfrei bejaht werden. Wie anlässlich der Anhörung vom 16. Februar 2021 festgestellt werden konnte, ist A.________ in den Bereichen Administratives und Finanzen auf Unterstützung angewiesen »; dass C.________ sich am 4. März 2021 telefonisch beim Friedensgericht meldete, um ihm u.a. das Folgende mitzuteilen: Er habe den Entscheid und das Protokoll an der Rezeption des FNPG auf Bitten seines Bruders abgeholt. Dieser habe ihm gesagt, dass er keinen Beistand möchte und man diesen Entscheid rückgängig machen müsse. Er (C.________) sei bezüglich des Inhalts des Protokolls und des Entscheids sehr erschrocken, insbesondere, dass A.________ Schutz vor ihm brauche. Er und seine Ehefrau seien von A.________ bedroht worden, nachdem die Eltern 2016 gestorben sind. Er habe gegen seinen Bruder Anzeige erstattet, welcher wegen Nötigung und Bedrohung verurteilt wurde. A.________ habe ihm ca. 300 Mails geschrieben und ihn bedroht, deshalb habe er mal Konsequenzen spüren müssen. Er habe seit 5 Monaten eine Vollmacht. Er erledige also momentan die finanziellen und administrativen Angelegenheiten seines Bruders. Wenn dieser nicht in der Klinik sei, erledige er dies aber selbst und sogar sehr gut; er habe seine Finanzen gut im Griff. Er wisse nicht, wieso F.________ gesagt habe, dass sein Bruder Schutz vor ihm brauche. Er habe sie bereits zweimal persönlich gesprochen, im Beisein von Dr. H.________, dem vorherigen behandelnden Arzt von A.________; dass A.________ gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 19. Februar 2021 am 22. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und darin das Folgende ausführte: « […] In diesem Protokoll stimmen einige Angaben nicht. In meiner damaligen Verfassung und dem Einfluss der Medikamente habe ich nicht alles richtig verstanden und wurde auch nicht richtig verstanden. Mein Bruder hat mir bei den letzten Gesprächen immer alles auf Mundart gesagt, weil ich wegen meinem schlechten Gehör die Hochdeutsche Sprache nicht immer verstanden habe. Mein vorheriger Arzt Doktor H.________ und F.________ haben meinen Bruder immer zu den Gesprächen eingeladen. Auch Doktor E.________ hat meinen Bruder eingeladen. Es wurde Ihm gesagt er werde über Video an der Sitzung teilnehmen. Er hat seine E-Mailadresse angegeben. Er hat mir dann erzählt, dass er nichts mehr gehört habe. Die Aussage das mein Bruder mich bevormunden wollte liegt 5 Jahre zurück. Damals waren unsere Eltern im Pflegeheim. Mein Bruder hat im Auftrag der Eltern die Kleider und Möbel von Vater und Mutter ausgeräumt. Vater hat Ihm den Auftrag gegeben zum Haus zu schauen. Damals war mein Verhältnis mit meinem Bruder nicht gut. Nach dem Tod der Eltern und der Übernahme vom Haus ist unser Verhältnis gut. Die Aussage von Doktor E.________ eine Beistandschaft zu erstellen zum Schutz vor meinem Bruder ist nicht richtig. Ich würde Ihn ja sicher nicht damit beauftragen diesen Brief in meinem Auftrag zu schreiben. Ich habe meine Finanzen jederzeit im Griff. Ich habe eine Arbeit bei I.________ und Hilfe der Spitex was gut funktioniert. Ich habe keine Schulden und sehe nicht den Sinn einer Beistandschaft. Mein Ziel ist es, dass ich so schnell wie möglich wieder meiner Arbeit nachgehen kann und wieder Zuhause leben kann. Mit den neuen Medikamenten und der neuen Therapie geht es mir schon besser. Seit Besuche wieder gestattet sind besucht mich mein Bruder regelmässig. Ich möchte Sie bitten meine Beschwerde wohlwollend zu behandeln »; dass C.________ die Beschwerde dahingehend ergänzte, dass er und seine Frau immer für den Bruder da seien, wenn er sie brauche; die Errichtung einer Beistandschaft zum Schutz vor ihm, C.________, sei ein Schock gewesen; solche Aussagen könne man machen, wenn alle Beteiligten am selben Tisch seien und nicht per Videokonferenz, zu welcher er nicht eingeladen worden sei;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass das Friedensgericht mit Stellungnahme vom 29. März 2021 ausführte, die Aussage von A.________, er und sein Bruder hätten oft Konflikte, so dass er administrative und finanzielle Hilfe brauche, habe sich anlässlich der Anhörung vom 16. Februar 2021 nicht nur bestätigt, sondern sogar noch verstärkt: Sowohl Dr. E.________ als auch F.________ hätten zu Protokoll gegeben, dass eine Beistandschaft auch eine erforderliche Schutzwirkung gegenüber dem (dominanten) Bruder bezwecke. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Betroffenen und den Fachpersonen sowie dem Vorliegen aller Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft (Schwächezustand, Schutzbedarf, fehlende Subsidiarität) sei zum Zeitpunkt der Urteilsberatung keine andere Massnahme als die Anordnung einer Beistandschaft möglich gewesen; dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) zuständig ist für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]); dass der Beschwerdeführer als betroffene Person zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB); die am 22. März 2021 eingereichte Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt; dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB); zwar beinhaltet die Beschwerde vom 22. März 2021 keine Rechtsbegehren, man versteht jedoch, dass und weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO); dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Protokoll vom 16. Februar 2021 stimme teilweise nicht mit seinen Aussagen bzw. mit jenen von Dr. E.________ überein; zudem habe er in seiner damaligen Verfassung und aufgrund des Einflusses seiner Medikamente nicht alles richtig verstanden und sei auch nicht richtig verstanden worden; überdies habe sein Bruder bei den anderen Gesprächen immer alles auf Mundart gesagt, da er wegen seines schlechten Gehörs die hochdeutsche Sprache nicht immer verstanden habe; dass die Anhörung vom 16. Februar 2021 entgegen Art. 4 Bst. b i.V.m. Art. 6 der Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 272.81) nicht aufgezeichnet und das schriftliche Protokoll von den einvernommenen Personen nicht unterzeichnet wurde; dass sich der angefochtene Entscheid jedoch ausschliesslich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 und das Protokoll vom 16. Februar 2021 stützt, wobei « die Idee mit der Errichtung einer Beistandschaft » zudem offenbar von F.________ stammt, und nicht vom Beschwerdeführer selber; dass das unterzeichnete Protokoll respektive die Aufzeichnung in Wort und gegebenenfalls Bild hauptsächlich dem Beweis und der Beweiswürdigung und damit der Feststellung von Tatsachen dient;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass in casu aufgrund der Akten nicht eruiert werden kann, ob die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Protokoll vom 16. Februar 2021 zutreffen, sodass die im angefochtenen Entscheid für die Errichtung der Schutzmassnahme festgehaltenen Tatsachen – so insbesondere in Bezug auf den Schutzbedarf, der sowohl von C.________ als (neuerdings) auch vom Beschwerdeführer bestritten wird – nicht als erwiesen erachtet werden können; dass dies hingegen noch nicht zwingend bedeutet, dass eine allfällige Beistandschaft vorliegend nicht gerechtfertigt wäre; dies wird die Vorinstanz nochmals eingehend zu prüfen haben; dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, der Entscheid vom 19. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]); diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR); es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG); Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 19. Februar 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. April 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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